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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreuend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat.

(Vom 12. September 1899.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrates, welche am 7. Dezember 1896 begonnen hatte, geht am 3. Dezember nächsthin zu Ende, und es beginnt die XVIII. Amtsperiode dieser Behörde mit dem 4. Dezember des laufenden Jahres (Art. 32 des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915).

Nach Mitgabe von Art. 16 des citierten Gesetzes haben die Erneuerungswahlen am letzten Sonntage des Weinmonates, diesmal also am 29. Oktober, zu beginnen.

Wir laden Sie hiermit ©in, diese Wahlen in Ihrem Kantone auf Grundlage des Bundesgesetzes betreffend die Wahlen in den Nationalrat, vom 20. Juni 1890 (A. S. n. F. XI, 659), sowie in Gemäßheit des bereits erwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1872 und desjenigen vom 20. Dezember 1888 betreffend erleichterte Stimmgabe für Militär etc. (A.-S. n. F. XI, 60) anzuordnen.

Wir ersuchen Sie sodann, dafür Sorge zu tragen, daß 1. im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben werde; 2. die Wahlergebnisse nach Art. 24 des Abstimmungsgesetzes je weilen sofort, und ohne daß etwaige Nachwahlen abgewartet würden, hierher einberichtet werden;

639 3. bei der Übersendung der Wahlprotokolle (Art. 11 des Gesetzes) angegeben werde, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Art. 10 des Gesetzes); 4. die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürger- und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden ; 5. die Stimmzettel durch die betreffenden Bureaux gehörig versiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, um einer allfälligen Einforderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergi, das hierseitige Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesbl. 1881, IV, 907).

Dabei ist der irrigen Annahme entgegenzutreten, als ob es Sache der Bundesbehörden sei, dafür zu sorgen, daß den im Militärdienste befindlichen Wählern die Ausübung des Wahlrechts ermöglicht werde. Das eidgenössische Militärdepartement versendet an die Militärschulen und Kurse nur die für eidgenössische Abstimmungen nötigen Vorlagen; bei Wahlen aber haben die Kantone für das diesfalls Erforderliche zu sorgen.

Endlich möchten wir noch beifügen, daß, einem Wunsche der nationalrätlichen Wahlprüfungskommission entsprechend, in Zukunft da, wo mehrere Wahlgänge nötig geworden sind, die Akten nicht nur des letzten, sondern auch der früheren Wahlgänge mitgeteilt werden sollen.

Wollen Sie gefälligst, soweit thunlich, noch am Wahltage der Bundeskanzlei das Resultat der Wahlen telegraphisch mitteilen und zu diesem Behufe die in Ihrem Kanton mit der Feststellung desselben betrauten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Ergebnisse durch Vermittelung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bezeichnete Centralstelle zu'melden. Diese Telegramme sind taxfrei.

Zum Schlüsse bemerken wir noch, daß nach Art. 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kantonsregierung ihre Wahl in den Nationalrat zur Kenntnis gebracht hat, ohne weiteres sich Montag den 4. Dezember nächsthin, vormittags 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung in der Bundesstadt einzufinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

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Wir werden übrigens nicht ermangeln, den uns bekannt gewordenen Gewählten rechtzeitig noch besondere Mitteilung zugehen zu lassen.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eid-| genossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 12. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreuend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat. (Vom 12. September 1899.)

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1899

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13.09.1899

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