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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn in Chaux-de-Fonds.

(Vom 5. Juni 1899.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 (A. S. XII, 626 ff.) wurde einem Initiativkomitee die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Straßenbahn in Chaux-deFonds erteilt. Da die Konzessionsbewerber in Aussicht genommen hatten, durch Erstellung von Abzweigegeleisen nach verschiedenen gewerblichen Etablissementen (Gasfabrik u. dergl.) die Einführung eines Güterverkehrs zu ermöglichen, wurden auch bezügliche Bestimmungen in die Konzession aufgenommen.

Mittels Eingabe vom 1. Februar 1897 stellte dann der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft Chaux-de-Fonds das Gesuch, es möchten die Artikel 16--19 der Konzession gestrichen werden, da die Gesellschaft von der Einführung eines Güterdienstes absehen müsse. Zur näheren Begründung verwies er auf einen Bericht, welchen die vom Initiativkomitee eingesetzte Kommission zur Prüfung der Vorfragen im Juni 1896 erstattet hatte und welcher gedruckt vorliegt. Diesem Berichte ist zu entnehmen, daß einige derjenigen Firmen, auf welche man für die Einführung des Güterdienstes hauptsächlich gerechnet hatte, einwurfsweise auf Schwierigkeiten aufmerksam machten, welche man nicht vor-

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ausgesehen hatte. Dazu kam, daß sämtliche schweizerischen Tramwayverwaltungen es als unthunlich bezeichneten, neben der Personenbeförderung auch den Gütertransport einzuführen. Ausführliche Pläne und Berechnungen thaten dar, daß der Ertrag des letztern erheblich unter den Kosten bleiben würde. Infolgedessen nahm das Initiativkomitee von vornherein nur die Beförderung von Personen und Gepäck in Aussicht.

Gegen das Gesuch, die Art. 16--18 der Konzession vom 23. Dezember 1893 zu streichen, haben wir nichts einzuwenden, da die Straßenbahn in Chaux-de-Ponds nach ihrer ganzen Anlage und ihrem Zwecke ein rein städtisches Tramway ist. Dagegen muß Art. 19, welcher die Aufstellung besonderer Réglemente und Tarife für die Einzelheiten des Transportdienstes vorschreibt, bestehen bleiben, weil sich diese Vorschrift nicht nur auf den Güterdienst bezieht. Anderseits halten wir dafür, es sei die Konzession durch Aufnahme eines Art. 12 a zu ergänzen, welcher die Transportpflicht der Gesellschaft genau zu umschreiben hat.

Das Gesuch der Tramwaygesellschaft Chaux-de-Fonds wurde vom Eisenbahndepartement unterm 12. Februar 1897 dem Staatsrat des Kantons Neuenburg zur Vernehmlassung übermittelt, worauf derselbe mit Schreiben vom 28. Mai gì. J. antwortete, es sei ihm nicht möglich, sich über das Gesuch auszusprechen, da er nicht wisse, ob die Gemeinde Chaux-de-Fonds, welche zunächst an der Frage interessiert sei, Wert darauf lege, daß der Güterverkehr beibehalten (bezw. eingeführt) werde. Jedenfalls wäre es, wenn dies betriebstechnisch möglich und nicht zu kostspielig sei, sowohl für die Versender als für die Empfänger von großem Vorteil, wenn wenigstens die landwirtschaftlichen Produkte, welche für den täglichen Unterhalt der Stadtbevölkerung bestimmt seien, vom Bahnhof bis zum Marktplatz mit der Straßenbahn befördert würden.

Zu dieser Anregung ist zu bemerken, daß es nicht wohl anginge, die Transportpflicht nur für eine bestimmte Kategorie von Gütern bestehen zu lassen, und daß sich ein solcher teilweiser Güterdienst verhältnismäßig noch kostspieliger gestalten müßte, als ein das ganze Netz und alle Güterarten umfassender.

Der Staatsrat des Kantons Neuenburg wurde übrigens vom Eisenbahndepartement unterm 5. Juni 1897 eingeladen, die Vernehmlassung des Gemeinderates von Chaux-de-Fonds einzuholen und sich alsdann
definitiv auszusprechen. Allein das Sehreiben des Departements blieb ohne Antwort. Als auch eine Recharge vom 29. September 1898 das gleiche Resultat hatte, sah sich das De-

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parlement genötigt, um die Angelegenheit endlich zur Erledigung bringen zu können, dem Staatsrat des Kantons Neuenburg mit Schreiben vom 4. Februar 1899 mitzuteilen, wenn bis Ende gleichen Monats keine gegenteilige Äußerung eintrefie, werde es sich erlauben, anzunehmen, die Kantonsregierung sei mit dem Gesuche der Tramwaygesellschaft Chaux-de-Fonds einverstanden.

Da trotz Zuwartens bis heute keine Rückäußerung erfolgte, müssen wir uns dem vom Eisenbahndepartement eingeschlagenen Modus anschließen und aus dem Stillschweigen der Regierung auf deren Zustimmung schließen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

702 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn in Chaux-de-Fonds.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Tramwaygesellschaft Chaux-de-Fonds vom 1. Februar 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1899, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 (E. A. S. XII, 626 ff.) erteilte Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn in Chaux-de-Fonds wird geändert wie folgt: a. Als neuer Artikel 12« wird aufgenommen: ,,Die Gesellschaft übernimmt nur die Beförderung von Personen und deren Gepäck. Zum Güter- und Viehtransport ist sie nicht verpflichtet. "· b. Die Art. 16, 17 und 18 werden gestrichen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn in Chaux-de-Fonds. (Vom 5. Juni 1899.)

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14.06.1899

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