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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements in den Monaten März, April und Mai 1899.

nummer. T'A" 15 164

8. -- 38. --

186

--. 30

188 .

1 .'

250 398--c

Cumarin.

Der Tarifentscheid ,,Kleiderpuppen (mannequins), auch mit Stoff überzogen" ist 211 streichen und wie folgt zu ersetzen : "Kleiderpuppen (mannequins), mit Papier oder Stoff überzogen."

Beim Tarifentscheide "Erdnusskerne (Arachiden), ganz (geschält, s. ad 398--c)", ist das Wort ,,geschält" durch ,,enthülst" zu ersetzen.

l

4. -- 15. --

Bezeichnung der Ware.

> Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen mit Trieb.

Weinerwärmungsapparate.

Beim Tarifentscheid ,,Erdnuß- und Kürbiskerne, geschälte" ist das letzte Wort durch ,,enthülste" zu ersetzen.

B e r n , den 16. Mai 1899.

Eidg. Zolldepartement.

Bundesblatt.

51. Jahrg. Bd. IU.

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Bekanntmachung.

Die Centralleitung der eidgenössischen Pferdestellung giebt hiermit zu Händen der Pferdebesitzer bekannt, daß vom Tit. schweizerischen Militärdepartement folgende Verfügungen für die B e S c h a f f u n g d e r P f e r d e f ü r d i e C o r p s m a n ö v e r p r o 1899 getroffen worden sind : Die Pferde sollen so viel als möglich direkt von den Pferdebesitzern gemietet werden, ohne Vermittlung von Lieferanten.

Es werden demnach die Pferdebesitzer, welche Pferde zu stellen wünschen, eingeladen, ihre nähern Anmeldungen bei den nachbezeichneten Herren Pferdestellungsoffizieren einzureichen, unter Hinweis auf die von diesen letztern in den kantonalen Blättern zu erlassenden Publikationen.

Die Anmeldungen haben zu geschehen: Für die C e n t r a l s c h w e i z . mit den Kantonen Bern, Solothurn, Freiburg fdeutscher.Teil), bei Herrn Veterinär-Major N03'er in B e r n .

Für die O s t s c h w e i z , mit den Kantonen Aargau, Luzern, Zürich, Thurgau, St. Gallen, bei Herrn Armeecorpsferdarzt Oberstlieutenant F e l d e r in S c h ö t z .

Für die W e s t s c h w e i z , mit den Kantonen Waadt, Wallis, Genf, Freiburg (französischer Teil), bei Herrn Veterinär-Major C o t ti e r in O r b e .

Die nähern Bedingungen sind folgende: 1. Nach Entgegennahme der Anmeldungen findet eine Vorschau der angemeldeten Pferde statt.

2. Mit der Anmeldung des Pferdes übernimmt der Anmeldende die Verpflichtung, das Pferd der Militärverwaltung für die Herbstmanöver zur Verfügung zu stellen, insofern dasselbe nicht in andere Hände übergegangen oder wegen Krankheit dienstuntauglich geworden ist.

3. Für die Vorschau wird keinerlei Vergütung bezahlt, ebensowenig für den Transport der Pferde auf die Einschatzungsplätze und von den Einschatzungsplätzen nach Hause bei Anlaß der Herbstmanöver, insofern der Abschatzungsort der gleiche bleibt wie der Einschatzungsort.

- 4. Sollten die Abschatzungsplätze mit den Einschatzungsplätzen nicht übereinstimmen und durch Verlegung des Abschatzungsortes

95 dem Pferdebesitzer Mehrkosten verursacht werden, so ist demselben hierfür eine Entschädigung zu entrichten von 5 Rappen per Mann und 10 Rappen per Pferd für jeden Kilometer, laut Verwaltungsreglement (Art. 119).

5. Das Mietgeld für die Corpsmanöver beträgt Fr. 5. 50 per Tag urd per Pferd, ausgenommen für die Bespannung der Kavalleriefuhrwerke, für welche Fr. 6 per Pferd und per Tag vergütet werden.

6. Für die bei der Revision zurückgewiesenen Pferde wird das Mietgeld nur vergütet bis zum Tage, an welchem die Zurückweisung dem Vermieter des Pferdes zur Kenntnis gebracht wird, es sei denn, daß die Rücknahme des Pferdes nicht am gleichen Tage stattfinden könne.

T h u n , den 17. Mai 1899.

Centralleitung der Schweiz. Pferdestellung.

Bekanntmachung.

Die Konkurrenzentwürfe für das neue Postgebäude in Chur sind vom 14. bis und mit dem 27. Mai nächsthin täglich von 9 bis 12 Uhr vormittags und l bis 5 Uhr nachmittags im alten historischen Museum an der Polizeigasse in Bern öffentlich ausgestellt.

B e r n , den 12. Mai 1899.

Die Direktion der eidg. Bauten.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Art. 26 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 3. Dezember 1894 sind sämtliche vom Jahr 1898 stammenden P o s t s e n d u n g e n , w e l c h e aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und d e r e n A u f g e b e r n i c h t z u e r m i t t e l n w a r e n , sowie alle liegen g e b l i e b e n e n Passagie r e f f e k t e n , nebst den in a n d e r e r W e i s e a u f g e f u n d e n e n G e g e n s t ä n d e n aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

96 Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., bezw. des Aufgabeortes, der Adresse und des Bestimmungsortes des vermißten Gegenstandes mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Nach Ablauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Gegenstände zu gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 17. Mai 1899.

[3/s]

Schweiz. Oberpostdirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat ah letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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1899

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3

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21

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.05.1899

Date Data Seite

93-96

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10 018 752

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