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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Aenderungen im

Bestand der Auswanderungsagenten während des III. Quartals 1899.

Mit Zuschrift vom 14. September hat der Verwaltungsrat der Firma Zwilchenbart, Aktiengesellschaft für Auswanderung, mitgeteilt, daß Herr L. K l ai ber aus der Leitung der Agentur Zwilchenbart ausgetreten sei.

Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Herr Hans Kupli in Basel.

Von der Agentur H. Heiß in Zürich: Herr Wilhelm Muller in Winterthur.

Als Unteragenten sind angestellt worden : Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Hans Kupli in Basel.

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Von der Agentur H. Heiß in Zürich: Herr Kaspar Otto Muggli in Winterthur.

,, Gr. E. Rocco in St. Moritz (Graubünden).

Vom Passagegeschäft Gr. Silver (TJt. Cool & Son) in Genf:

Herr Alphons Edgar Knöri in Luzern.

,, Arthur William Allen in Lausanne.

,, Maurice Charles Girard in Montreux.

B e r n , Ende September 1899.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung

Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika hat dem schweizerischen Bundesrate Kenntnis gegeben von der Stiftung eines Preises zur Erinnerung an den hervorragenden und verdienten nordamerikanischen Bürger Anton Pollok, der am 4. Juli l898 mit seiner Gattin auf dem Dampfer ,,Bourgogne" verunglückte.

Dieser Preis, unter der Benennung ,,Anthony Pollok Memorial Prize11 von den Erben des Verstorbenen gestiftet, besteht in einer Belohnung von Fr. 100,000 für den Erfinder des besten Rettungsapparates bei Seeunglück und soll anläßlich der im Jahre 1900 stattfindenden Weltausstellung in Paris zur Verleihung gelangen.

Zum Wettbewerb sind die Angehörigen aller Nationen zugelassen.

Indem das Departement des Innern dieses auftragsgemäß zur allgemeinen Kenntnis bringt, beehrt es sich, zu Händen der beteiligten Kreise zu bemerken, daß die Statuten über die Preisstiftung, welche die nähern Bedingungen über die Bewerbung enthalten, bei seiner Kanzlei bezogen werden können.

B e r n , den 22. September

1899.

Eidg. Departement des Innern.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

· Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).1 Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind,
n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiech Italien den Wohnsitz nehmen.

846 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Buudeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der König von Belgien hat am 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 als Aufmunterung zu wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahre 1901 soll der Preis, welcher für den internationalen oder gemischten Wettbewerb bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgenden Gegenstand am besten behandelt: ,,Kriegsgeschichte Belgiens von der römischen Invasion bis auf unsere Zeit.

,,Es ist eine gedrängte Darstellung der Kriege, deren Schauplatz Belgien gebildet hat, sowie der Einflüsse zu geben, welche diese Kriege auf die Geschicke des Landes ausgeübt haben. Des ferneren haben die Bewerber die außerhalb Belgiens durch belgische Truppen im Dienste des Auslandes vollbrachten Waffenthaten zu schildern, über die Rekrutierung, die Organisation, die Rechte und Pflichten der Bürgerwehren, sowie über den Stand der Bewaffnung und der Festungen in den verschiedenen Epochen Auskunft zu geben.

,,Dem Werke ist eine Notiz über die Entwicklung der Armee und des Verteidigungssystems Belgiens seit dem Jahre 1830 als Ergänzung beizufügen.11 Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon Ogedruckten Werkes kann nur O dann daran teilnehmen, wenn dieselbe erhebliche Abänderungen uud Erweiterungen enthält und, wie die ändern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1897, 1898, 1899 oder 1900, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein: französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

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Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre Werke im Manuskript oder gedruckt vor dem 1. Januar 1901 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein im Manuskript eingereichtes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer vom König von Belgien ernannten Jury zugewiesen, welche aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität, zusammengesetzt ist.

B e r n , den 6. April 1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1899

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04.10.1899

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