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Bundesratsbeschluß betreffend

Festsetzung der jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds gemäß Art. 11 und 12 des Eisenbahnrechnungsgesetzes.

(Vom 12. Juni 1899.)

Der schweizerische Bundes rat, in Erwägung: Gemäß Art. 12 des Eisenbahnrechnungsgesetzes vom 27. März 1896 sind die Beträge der jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds nach Anhörung der Bahnverwaltungen vom Bundesrate festzusetzen. Nachdem die von den Bahnverwaltungen eingesandten Vorschläge betreffend Einlagen in den Erneuerungsfonds sich namentlich mit Bezug auf die Abgrenzung zwischen den Begriffen der Erneuerung und des gewöhnlichen Unterhaltes, sowie auch hinsichtlich der Grundlagen für die Berechnung der Einlagen in den Fonds als unter sich verschieden und größtenteils als ungenügend erwiesen und auch die zur Anhörung der Bahnverwaltungen unterm 8./9. Juli 1898 und 3. Mai 1899 stattgefundenen Konferenzverhandlungen zwischen denselben und dem Eisenbahndepartement zu keiner Verständigung geführt haben ; nach Einsichtnahme der Vorschläge der Bahnverwaltungen und des Experten-Gutachtens vom 30. April 1898, sowie der Berichte des Post- und Eisenbahndepartements vom 24. Mai 1898 und 6. Juni 1899, beschließt:

991 I. Fur die Dotierung und Inanspruchnahme der Erneuerungsfonds der Schweiz. Hauptbahnen wird, gestützt auf Art. 12 des Eisehbahnrechnungsgesetzes, folgendes Regulativ erlassen und für ·die betreffenden Bahnunternehmungen als verbindlich erklärt:

Regulativ betreffend die

Erneuerungsfonds der schweizerischen Hauptbahnen.

1. Einlagen in den Fonds.

D^e jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds sollen ^betragen : a. für Oberbau.

Per Meter der eigenen Geleise nach dem Bestand im Jahres-durchschnitt und außerdem für jeden auf der eigenen Bahn ausgeführten Lokomotivkilometer, inklusive Rangierdienst und Leecfahrten per Meter per LokomotivGeleise Kilometer Cts.

Cts.

bei der Centralbahn . 30.-- 10,o ,, ,, Aargauischen Südbahn . . . . 30.-- 10,s ,, ,, Bahn Wohlen-Bremgarten . . . 30.-- 24,0 ,, ,, Gotthardbahn 40.-10,6 .^ ,, Jura-Simplon-Bahn 30.-- 10,5 .,, ,, Brünigbahn 15.-- 7,s .,, ,, Nordostbahn . . . . . . . 30.-- 9,4 ,, ,, Bötzbergbahn 30.-- 7,6 ^ den Vereinigten Schweizerbahnen . . 30.-- 11,6 Unter eigener Bahn ist in diesem Falle die Länge der im ^Eigentum einer Unternehmung stehenden Geleise verstanden.

Als Bestand der Geleise im Jahresdurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus den Beständen am Anfang und am Ende des Jahres anzunehmen, insofern dieser Durchschnitt nicht genauer bestimmt werden kann.

Die Aargauische Südbahn, die Bötzbergbahn und die Linie Wohlen-Bremgarten sind für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds als besondere Unternehmungen zu behandeln:

992 Der Parcours der Lokomotiven auf gepachteten oder mitbenutzten Strecken ist für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds beim Eigentümer der betreffenden Strecken in Ansatz zu bringen.

b. für Eollmaterial.

Für jeden von den eigenen Lokomotiven auf eigener und fremder Bahn zurückgelegten Kilometer inklusive Rangierdienst und Leerfahrten : bei der Centralbahn 6,1 Cts.

,, ,, Bahn Wohlen-Bremgarten . . 3,a ,, ,, .., Gotthardbahn 6,1 ., ., ,, Jura-Simplon-Bahn . . . . 5 , 6 ,, ,, ., Brünigbahn 2,9 ,, ,, ., Nordostbahn 5,9 .,, .n den Vereinigten Schweizerbahnen 6,3 für jeden von den eigenen Personenwagen auf der Bahn zurückgelegten Achskilometer : bei der Centralbahn ., ., Bahn Wohlen-Bremgarten. .

,, ,, Gotthardbahn ., ,, Jura-Simplon-Bahn . . . .

,, ., Brünigbahn ,, ,, Nordostbahn ., den Vereinigten Schweizerbahnen

eigener und frem0,33 0,3i 0,5i 0,85 0,26 0,4o 0,36

Cts.

,, ,, ,, ,, ^ ,,

für jeden von den eigenen Lastwagen (Gepäck- und Guterwagen) auf eigener und fremder Bahn zurückgelegten Achskilonieter. : bei der Centralbahn 0,39 Cts.

,, ., Bahn Wohlen-Bremgarten . 0,83 ,, ,, ., Gotthardbahn 0,35 .(1 ., ., Jura-Simplon-Bahn . . . . 0,37 ,, ., ., Brünigbahn 0,^s ,, ., ., Nordostbahn 0,38 ,, ., den Vereinigten Schweizerbahnen 0,39 ,, c. Für Mobiliar und Gerätschaften.

3 % vom gesamten Bilanzwert des Mobiliars und der Gerätschaften (inklusive Inventar der Werkstätten) im Jahresdurchschnitt.

Als Bilanzwert im Jahresdurchschnitt ist das arithmetische Mittel der Bestände am Anfang und am Ende des Jahres anzunehmen, insofern dieser Durchschnitt nicht genauer bestimmt werden kann.

993 2.

Entnahmen aus dem Fonds.

Der Erneuerungsfonds darf zur Deckung folgender Ausgaben in Anspruch genommen werden : a. bei der Erneuerung des Oberbaues.

Für die Kosten der im Verlaufe des Jahres zu Erneuerungszwecken verwendeten Oberbaumaterialien als : Schwellen, Schienen und Befestigungsmittel, Weichen, Kreuzungen, Drehscheiben und Schiebebühnen (exklusive Fundierung der beiden letztgenannten).

Den Erneuerungskosten dürfen für das Legen des Oberbaues folgende Arbeitslöhne beigefügt werden : Für Schienen, Schwellen und Befestigungsmittel 9 % der Auslagen für Material ; für Zahnstangen, Weichen, Drehscheiben und Schiebebühnen ' (die beiden letztern exklusive Fundation) die nachgewiesenen effektiven Auslagen.

Für Altmaterial ist von den Erneuerungskosten in Abzug zu bi-ingen : Für Schienen 7 Cts. per kg., Befestigungsmittel 6 Cts.

per kg., Eisenschwellen 5 Cts. per kg., Holzschwellen 30 Cts.

per Schwelle ; für Zahnstangen und die zugehörigen Befestigungsmittel 7 Cts. per kg., für Weichen, Drehscheiben und Schiebebühnen 15 °/o vorn Neuwert inklusive Arbeitslöhne, aber exklusive Fundation.

b. bei der Erneuerung des Rollmaterials.

Für die Erneuerung oder den Ersatz ganzer Lokomotiven und Tender, Personenwagen und Lastwagen und für die separate Erneuerung von Lokomotivkesseln.

Ausgaben für den separaten Ersatz anderer Bestandteile des Rollmaterials sind zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zu rechnen und dürfen somit nicht aus dem Erneuerungsfonds gedeckt werden.

Als Erlös aus Altmaterial sind von den Erneuerungskosten in Abzug zu bringen: Für ganze Lokomotiven 7%, für einzelne Lokomotivkessel 16% und für Wagen aller Art 4% vom Neuwert derselben.

c. bei der Erneuerung des Mobiliars und der Gerätschaften.

Die Ersatzkosten ganzer Objekte, deren Wert Fr. 30 per Objekt übersteigt.

994 Der Ersatz von Gegenständen im Werte von Fr. 30 uud weniger per Objekt fällt unter den Begriff des gewöhnlichen Unterhalts; die daherigen Ersatzkosten dürfen deshalb nicht aus dem Erneuerungsfonds gedeckt werden.

Erlöse aus Altmaterial sind von den Erneuerungskosten nicht in Abzug zu bringen.

3. Ausnahmebestimmungen.

Folgende Verwendungen zum Zwecke der Erneuerung oder des Ersatzes abgehender Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände dürfen nicht aus dem Erneuerungsfonds gedeckt werden: a. Die Ausgaben für die Erneuerung oder den Ersatz von Objekten, deren Erstellungs- oder Anschaffungskosten im Bauconto nicht in den Rubriken für Oberbau, Rollmaterial oder Mobiliar und Gerätschaften enthalten sind, ebenso alle Verwendungen, welche bei der Festsetzung der Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht berücksichtigt worden sind.

b. Die Ausgaben für Ersatz von gewaltsam, z. B. durch Entgleisungen, Zusammenstöße, Feuer u. s. w. zerstörten oder beschädigten Objekten, insoweit sie die bereits eingetretene Wertabnützung überschreiten; von dieser Bestimmung sind die gewöhnlichen Schienenbrüche ausgenommen.

4. Revisionsvorbehalt.

Der Bundesrat behält sich jederzeit das Recht vor, eine Erhöhung der Einlagen in den Erneuerungsfonds zu verlangen, insofern sich die bisherigen Ansätze als ungenügend erweisen sollten.

Beim Eintritt wesentlicher Änderungen in den Eigentums- und Betriebsverhältnissen einer Bahnunternehmung sind die vorstehenden Bestimmungen betreffend die Einlagen in den Erneuerungsfonds ebenfalls einer Revision zu unterwerfen.

II. Die definitiven Einlagen der fünf Hauptbahnen mit Inbegriff der zugehörigen Gemeinschaftsbahnen in den Erneuerungsfonds pro 1896 werden auf Grund der vorstehend aufgestellten Normen festgesetzt, wie folgt: Schweizerische Centralbahn . . Fr. 1,300,487 Aargauische Südbahn . . . . ,, 67,183 Wohlen-Bremgarten . . . . ,, 10,958 Gotthardbahn ,, 1,145,126

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Jura-Simplon-Bahn Brünigbahn Schweizerische Nordostbahn.

Bötzbergbahn Vereinigte Schweizerbahnen.

.

.

Fr. 2,224,340 ,, 46,637 ,, 1,978,162 ,, 94,199 ,, 759,029

IH. Die definitiven Einlagen der fünf Hauptbahnen, Jura-Simplon-Bahn mit Inbegriff der Brünigbahn, Schweizerische Centralbahn, Schweizerische Nordostbahn, Vereinigte Schweizerbahnen und ·Grotthardbahn, sowie der zugehörigen Gemeinschaftsbahnen (Aargauische Südbahn, Bötzbergbahn und Wohlen-Bremgarten) in den Erneuerungsfonds für 1897 und die folgenden Jahre sind ebenfalls nach den in Ziffer I aufgestellten Normen zu berechnen.

IV. Differenzbeträge, welche sich aus dieser Neuberechnung .gegenüber der im Sinne der Bundesratsbeschlüsse vom 12. März 1897, 22. April 1898 und 10. Februar 1899 festgesetzten provisorischen Einlagen pro 1896, 1897 und 1898 ergeben, sind in der Jahresrechnung pro 1899 auszugleichen; ebenso sind Differenzen, welche sich mit Bezug auf die Verwendungen zu Lasten des Erneuerungsfonds pro 1896, 1897 und 1898 ergeben, in der Rechnung pro 1899 zu verrechnen. Die Bahnverwaltungen werden eingeladen, dem Eisenbahndepartement einen Ausweis über die im Sinne des Vorstehenden dem Erneuerungsfonds pro 1896, 1897 und 1898 nachträglich zu belastenden oder rückzuvergütenden Ausgaben bis spätestens Ende 1899 vorzulegen.

Vorbehalten bleibt die Berechnung der Ergänzungseinlagen in den Erneuerungsfonds und der Ergänzungszuschüsse aus demselben für sämtliche konzessionsgsmäßen Ertragsrechnungen.

B e r n , den 12. Juni

1899.

Tm Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend Festsetzung der jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds gemäß Art. 11 und 12 des Eisenbahnrechnungsgesetzes. (Vom 12. Juni 1899.)

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14.06.1899

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