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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch der Witwe Angéline Rapine von Pruntrut, wohnhaft in Courgenay.

(Vom 14. April 1899.)

Tit.

Angéline Rapine, Witwe des Louis Rapiné, gewesener Weinhändler, von Pruntrut, wohnhaft in Courgenay, wurde vom Polizeirichter in Pruntrut am 2. September 1897 zu einer Buße von Fr. 75 nebst Kosten im Betrage von Fr. 4. 65 verurteilt, weil sie zugestandenermaßen Bestellungen auf Wein bei Privaten aufsuchte, ohne im Besitze einer Taxkarte zu sein und sich domgemäß der Übertretung der Art. 2, 4 und 8, litt, a, des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden, vom 24. Juni 1892 (A. S. n. F., XIII, 43), schuldig machte.

Mit Zuschrift vom 26. Februar 1899 stellte die Gebüßte das Gesuch um Erlaß jener Buße, mit der Begründung, dass sie arm und für den eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer sechs Kinder ausschließlich auf ihrer Hände Arbeit als Taglöhnerin angewiesen sei, und daß überdies die beiden ältesten Töchter beständig krank seien.

Unser Handelsdepartement ersuchte den Regierungsrat des Kantons Bern mit Schreiben vom 7. März 1899 u. a. um Erhebung eines Vermögens-, beziehungsweise Armutszeugnisses und, in Anbetracht der Vorschrift des Art. 8, Absatz 2, des erwähnten Bundesgesetzes über die Umwandlung nicht erhältlicher Bußen in Gefängnis, eines ärztlichen Zeugnisses über die Petentin.

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Vom Gemeinderat in Courgenay wird nun bezeugt, daß die Witwe A. Rapine sich in größter Armut befinde und absolut nichts besitze als sechs Kinder, von denen die zwei jüngsten noch schulpflichtig und die beiden ältesten beständig krank seien. Diese Familie müsse zeitweilig unterstützt werden.

Im ärztlichen Zeugnis wird festgestellt, daß seit mehreren Wochen zwei Töchter der Witwe Rapine in ärztlicher Behandlung sich befinden, dieselben 'daher nicht nur erwerbsunfähig, sondern in ihrer Krankheit der Pflege und Hülfe ihrer Mutter bedürftig seien.

Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, der Petentiri die ihr durch das Urteil des Polizeirichters in Pruntrut vom 2. September 1897 auferlegte Geldbuße von Fr. 75 in Gnaden zu erlassen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. April 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenosserischaft : Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch der Witwe Angéline Rapine von Pruntrut, wohnhaft in Courgenay. (Vom 14. April 1899.)

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1899

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19.04.1899

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582-583

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