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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Änderung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn).

(Vom 19. September 1899.)

Tit.

Die M a s c h i n eil fa b r i k Ö r l i k o n , aufweiche durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 252) die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen S t r a ß e n b a h n von S c h w a n d e n n a c h Elm (Sernfthalbahn) vom 25. Juni 1892 (E. A. S. XII, 116 ff.) übertragen worden war, stellte mittelst Eingabe vom 25. Mai 1899 das Gesuch, es möchte die am 31. Mai 1899 ablaufende Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, um 3 Jahre, d. h.

bis zum 31. Mai 1902, verlängert und gleichzeitig die Konzession in folgenden Punkten geändert werden: 1. In Art. 14 Streichung der Worte ,,nach amerikanischem S ystem", um die Möglichkeit zu gewähren, Wagen mit Aufstieg von der Seite einzuführen.

2. Erhöhung der Taxen für den Personenverkehr (in Art. 15) yon 15 auf 18 Rappen in der zweiten und von 8 auf 9 Rappen in der dritten Wagenklasse, sowie der Gepäcktaxe von 7 auf 12 Rappen.

3. Festsetzung der Taxe für die erste Klasse beim Viehtransport (Art. 17) auf 32 statt 25 und für die zweite auf 16 statt 12 Rappen.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. IV.

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4. Änderung der Ansätze für die höchste Güterklasse von 3 in 6 und für die niedrigste von 2 in 4 Rappen (Art. 18).

Zur Begründung dieser verschiedenen Begehren führte die Konzessionärin aus, es sei sehr schwierig gewesen, einen Boden zu finden, auf welchem die Bahnunternehmung selbständig einewenn auch nur kleine Rendite abwerfen könnte, und es seien langwierige Unterhandlungen dazu nötig gewesen, um ein Programm vorzubereiten, wonach das Elektrizitätswerk am Sernf eine gewisseBeitrags- oder Garantiepflicht der Bahn gegenüber zu übernehmen hätte. Ohne eine solche Vereinbarung möchte die Bahn allein für die nächste Zeit wohl nicht lebensfähig sein.

Unter diesen Umständen habe die Konzessionärin bisher an die eigentlichen technischen und finanziellen Arbeiten noch nicht herantreten können ; sie möchte indessen natürlich die Früchte umfangreicher Vorarbeiten nicht infolge Fristversäumnisses verlieren, weshalb das Gesuch um derart bemessene Verlängerung der Frist gestellt werde, daß die Vollendung der Vorlagen inzwischen möglich erscheine.

Zu dem Begehren um Erhöhung der Taxansätze in den Art. 15, 17 und 18 sehe sich die Konzessionärin deshalb veranlaßt, weil es ihr nicht möglich sei, auf Grund der bestehenden Ansätze eine richtige Rentabilität der Bahn zu berechnen. Auch ergebe eine Vergleichung mit ändern unter ähnlichen Verhältnissen angelegten Bahnen, daß die für die Sernfthalbahn vorgesehenen Taxen viel zu niedrig seien.

Der Regierungsrat des Kantons Glarus erklärte unterm 2. Juni 1899, er habe das Gesuch einläßlich geprüft und sei im Falle,, weder gegen die Fristverlängerung noch gegen die Erhöhung der Taxen etwas einzuwenden. Namentlich die letztere sei mit Rücksicht auf die verhältnismäßig hohen Kosten des Baues, des Unterhaltes und des Betriebes einer Sernfthalbahn gerechtfertigt.

Auch der Modifikation des Art. 14 im Sinne des Gesuches der Konzessionärin erteilte der Regierungsrat seine Zustimmung.

Uns selbst geben die verschiedenen Begehren lediglich zu der Bemerkung Anlaß, daß die Gepäcktaxe nicht auf 12, sondern nur auf 9 Rappen erhöht werden kann, da nach bisheriger Praxis die Taxe für 100 kg. Gepäck nicht mehr betragen soll als die Personentaxe der dritten Klasse. Im übrigen halten wir das Gesuch der Konzessionärin für begründet und empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 19. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Maschinenfabrik Örlikon vom 25. Mai 1899; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1899, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 25. Juni 1892 (E. A. S.

XII, 116 ff.) einem Initiativkomitee erteilte, durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 252) auf die Maschinenfabrik Örlikon übertragene und gleichzeitig abgeänderte Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn) wird abgeändert wie folgt: a. A r t i k e l 14 erhält im ersten Alinea folgende Fassung: Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit "Die zwei Klassen aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen mit beiden Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrat gewähren."

b. Alinea l und 4 des A r t i k e l s 15 sollen lauten :

693 ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse 18 Rappen, in der dritten Wagenklasse 9 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.a ,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 9 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden."· c. A r t i k e l 17 wird folgendermaßen geändert: .,Für den Transport von Vieh dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Per Stück und Kilometer für: Pferde, Maultiere und über ein Jahr alte Fohlen 32 Rp. ; Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 16 Rp. ; Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 6 Rp.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 % zu ermäßigen.a d. Das erste Alinea des A r t i k e l s 18 erhält folgenden Wortlaut : ,,Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 6 Rappen, die niedrigste nicht über 4 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.a 2. Gleichzeitig wird die in Art. 5 angesetzte, durch Bundesratsbeschlüsse vom 15. Juli 1895 (B. A. S. XIII, 396) und vom 3. Juli 1896 (E. A. S. XIV, 206) erstrekte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, um weitere drei Jahre, d. h. bis zum 31. Mai 1902, verlängert.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Änderung der Konzession und Fristverlängerung für eine elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn). (Vom 19. September 1899.)

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1899

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20.09.1899

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689-693

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