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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die beiden Volksbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates und die Wahl des Bundesrates durch das Volk.

(Vom 22. September 1899.)

Tit.

Vom 15. Mai bis und mit dem 27. Juli abhin sind bei der Bundeskanzlei 64,685 Unterschriften zur Stellung eines Volksbegehrens für die Proportional wähl des Nationalrates, und vom 9. Juni bis und mit dem 27. Juli 56,350 Unterschriften für ein Volksbegehren betreffend die Wahl des Bundesrates durch das Volk eingelangt.

Das e r s t g e n a n n t e B e g e h r e n hat folgenden Wortlaut : ,,Artikel 73 der Bundesverfassung ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt : ,,Die Wahlen für den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

,,Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die nähern Bestimmungen.a Das z w e i t e V o l k s b e g e h r e n lautet wie folgt :

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,,Die Artikel 95, 96, 100 und 103 der Bundesverfassung sind aufgehoben. An ihre Stellen treten folgende Artikel: ,,Art. 95. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus neun Mitgliedern besteht.

,,Art. 96. Die Mitglieder des Bundesrates werden von den stimmberechtigten Schweizerbürgern jeweils am Tage der Nationalratswahlen auf die Dauer von drei Jahren mit Amtsantritt auf den folgenden 1. Januar gewählt.

,,Die Wahl geschieht in einem die ganze Schweiz umfassenden Wahlkreis. Es sollen nur zwei Wahlgänge stattfinden, von welchen auch der zweite frei ist. Im ersten Wahlgang · entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr.

,,Wahlfähig ist jeder in den Nationalrat wählbare Schweizerbürger. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden, und müssen wenigstens zwei Mitglieder der romanischen Schweiz angehören.

,,Die während einer Amtsdauer ledig gewordenen Stellen sind, wenn nicht die Gesamterneuerung innerhalb sechs Monaten bevorsteht, für den Rest der Amtsdauer sofort wieder zu besetzen.

,,Art. 100. Um gültig verhandeln zu können, müssen mindestens fünf Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.

,,Art. 103. Über die Organisation der Bundesverwaltung wird die Gesetzgebung das Nähere bestimmen.

,,Bis zum Erlaß eines Gesetzes werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt, und geht der jeweilige Entscheid vom Bundesrat als Behörde aus.

,,In Art. 85, Ziff. 4, der Bundesverfassung fällt der Passus; ,,Wahl des Bundesratesa weg."Wir haben das eidgenössische statistische Bureau mit der Prüfung der für die beiden Volksbegehren eingesandten Unterschriften auf Grundlage der Art. 3---5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 beauftragt.

Diese Untersuchung ist im Laufe des Monats August zürn Abschlüsse gelangt und hat herausgestellt, daß sich die Unterschriften wie folgt auf die einzelnen Kantonen verteilen :

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Proportionalwahl Nationalrates.

. 8,992 . 9,911 . 1,341 .

27 . 1,688 . 686 . 112 . 2,102 .

382 . 628 . 3,265 . 2,562 . 589 . 5 4 4 . 218 . 2 3 2 . 6,835 . 2,574 . 2,598 . 2,499 . 4,798 5133 . . . 1,662 . . . 3,604 . . . 1,693

Wahl des Bundesrates durch das Volk.

8,701 9,215 1,226 7 672 689 82 2,134 339 3,466 3 028 2,429 583 552 211 162 6,710 2 454 2526 2,219 4,733 2812 737 431 232

Total 64,685

56,350

des

Zürich . . . . .

Bern . . . . .

Luzern . . . . .

.

uri Schwyz .

Obwalden . . . .

Nidwaiden .

.

Glarus . . . . .

Zug .

Freiburg .

.

Solothurn .

.

Baselstadt .

.

Baselland . . . .

Schaffhausen .

.

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. . .

St. Gallen . . . .

Graubünden .

Aargau . . . . .

Thurgau .

Tessin . . . . .

Waadt . . .

Wallis . . . . .

Neuenburg .

Genf . . . . .

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Von den 64,685 Unterschriften für die Proportionalwahl des Nationalrates fallen 207, von den 56,350 Unterschriften für die Wahl des Bundesrates durch das Volk fallen 319 als ungültig dahin. Bisheriger Praxis gemäß haben wir nur solche Unterschriften als ungültig erklärt, welche von der gleichen Hand geschrieben oder nur mit Anführungszeichen (") angedeutet sind, oder bei denen die Légalisation fehlt oder ungenügend ist. Wir verweisen diesfalls auf unsern Bericht vom 18. Mai 1894 an die Bundesversammlung betreffend die Zollinitiative (Bundesbl. 1894, II, 657).

Da das verfassungsmäßig geforderte Minimum der Unterschriftenzahl sowohl bei der einen wie bei der anderen Initiative

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erreicht ist, so sind die beiden Revisionsbegehren als gültig anzuerkennen, und wir beehren uns, Ihnen dieselben gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 nebst den dazu gehörigen Akten zuzuleiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. September 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die beiden Volksbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates und die Wahl des Bundesrates durch das Volk.

(Vom 22. September 1899.)

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1899

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27.09.1899

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741-744

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