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Bekanntmachungen von

Departement und andere Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Die schweizerische Militärverwaltung bringt zur Kenntnis, daß der diesjährige Verkauf dieser Pferde in folgender Weise stattfinden wird : 1. in Bern, am 19. September, vormittags 9 Uhr, bei der Tierarzneischule (Schützenmatte) ; 2. in Morges gegen Ende September; 3. in Zürich oder Frauenfeld gegen Mitte Oktober.

Es werden bei jeder Serie je cirka 30 Pferde zur Versteigerung gelangen. Der genaue Zeitpunkt für die sub. 2 und 3 bezeichneten Plätze wird später bekannt gemacht.

Für diese Versteigerungen gelten die bisherigen Bestimmungen, welche an der Versteigerung mitgeteilt werden ; Kenntnisgabe derselben kann aber jetzt schon auf Verlangen an Interessenten durch die unterzeichnete Verwaltung geschehen.

T h u n , den 23. August 1899.

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt.

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· Zollamtliche Bekanntmachung.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Postverwaltung und mit Genehmigung des eidgenössischen Zolldepartements wird die zollvormerkliche Abfertigung im P o s t v e r k e h r behufs Erlangung der Zollbefreiung als statthaft erklärt für Waren jeder Herkunft, jedoch unter Reciprocitätsvorbehalt, welche zur Veredlung, zur Reparatur, als Ausstellungsgegenstände oder auf ungewissen Verkauf (Auswahlsendungen), sowie für Apparate, Instrumente u. dgl., welche zu Versuchen oder zu vorübergehendem Gebrauche in die Schweiz eingeführt werden, um innert bestimmter Frist wieder nach dem Auslande zurückzukehren, bezw. für solche Waren, welche zu gleichem Zwecke aus der Schweiz nach dem Auslande gehen und innert bestimmter Frist wieder nach der Schweiz zurückbezogen werden.

Die Zollbehandlung erfolgt im allgemeinen nach den Grundsätzen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, Art. 103--139, für die Abfertigung mit Freipaß, soweit sich diese Vorschriften auf den Postverkehr überhaupt anwenden lassen, enthalten sind.

Um eine Sendung zur zollvormerklichen Behandlung anzumelden, genügt es, auf der Begleitadresse und auf der gewöhnlichen Einfuhr- bezw. Ausfuhrdeklaration (Post) handschriftlich ein bezügliches Begehren zu stellen, wobei indessen der Grund, weshalb Vormerkung stattfinden soll, in den Deklarationen ausdrücklich anzugeben ist.

Im Veredlungsverkehr ist zollvormerkliche Behandlung ' nur auf Grund einer allgemeinen oder speciellen Bewilligung der Oberzolldirektion statthaft.

Bei der Rückkehr vormerklich behandelter Postsendungen ist nach Maßgabe der Anleitung zu verfahren, welche durch das vormerkende Zollamt in Zettelform und mit den entsprechenden handschriftlichen Notizen versehen der Postbegleitadresse, bezw. im Verkehr mit Frankreich dem Poststück selbst, beigeklebt worden ist.

B e r n , den 15. August

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

(Reproduziert August 1899.)

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 200 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau. ·· B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

-@*E

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1899

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06.09.1899

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575-577

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