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Bekanntmachungen von

Departementen nul andern Verwaltungsstellen lei Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1898 und 1899.

1899.

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Fr.

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Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

361,197. 56

--

3,560,332. 41 3,727,532. 68

167,200. 27

--

.März . . . . .4,148,073.23 4,611,657. 69

463,584. 46

--

April . . . . . 4,062,455. 94 4,194,011. 21

131,555. 27

--

Mai

4,001,737. 13 4,159,533. 15

157,796. 02

Januar

2,938,163. 20 3,299,360. 76

Februar . . .

Juni

. . . .

4,094,309. 88 4,250,008. 25

155,698.37

Juli

. . . .

3,738,586. 36 3,780,570. 06

41,983. 70

-- --

. . .

3,756,437.91 4,032,386. 40

275,948. 49

--

4,007,320. 99 4,186,464. 17

179,143. 18

--

Auf Ende Sept. 34,307,417. 05 36,241,524. 37 1,934,107. 32

--

August

September

. .

Oktober . . .

4,568,907. 73

November

. .

4,221,743. 72

Dezember

. .

5,709,444. 15

Total 48,807,512. 65

1038

Bekanntmachung.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsregloment vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe bis zum Belaufe von Fr. 12,000 für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten der Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 6. Oktober 1899.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika hat dem schweizerischen Bundesrate Kenntnis gegeben von der Stiftung eines Preises zur Erinnerung an den hervorragenden und verdienten nordamerikanischen Bürger Anton Pollok, der am 4. Juli 1898 mit seiner Gattin auf dem Dampfer ,,Bourgogne" verunglückte.

1039 Dieser Preis, unter der Benennung ,,Anthony Pollok Blemorial Prizea von den Erben des Verstorbenen gestiftet, besteht ia einer Belohnung von Fr. 100,000 für den Erfinder des besten Rettungsapparates bei Seeunglück und soll anläßlich der im Jahre 1900 stattfindenden Weltausstellung in Paris zur Verleihung gelangen.

Zum Wettbewerb sind die Angehörigen aller Nationen zugelassen.

Indem das Departement des Innern dieses auftragsgemäß zur allgemeinen Kenntnis bringt, beehrt es sich, zu Händen der beteiligten Kreise zu bemerken, daß die Statuten über die Preisstiftung, welche die nähern Bedingungen über die Bewerbung enthalten, bei seiner Kanzlei bezogen werden können.

B e r n , den 22. September 1899.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Anstritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1899.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesge'setzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893 ; das Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtrappen der Infanterie, vom 12. Juni 1897 ; Verordnung betreffend die Vollziehung des ßundesgesetzes über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897, werden folgende Anordnungen getroffen:

1040 I. Übertritt in die Landwehr.

§ 1.

a. die b. die c. die das

A. Offiziere.

Mit dem 31. Dezember 1899 treten in die Landwehr : Hauptleute, welche im Jahre 1861 gehören sind ; im Jahre 1865 gehornen Oherlieutenants und Lieutenants; im Jahre 1855 gehornen Subalternoffiziere der Infanterie treten in II. Aufgebot.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1899 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Sanitätstruppen und der Verwaltnngstrnppen vom Jahrgange 1867; die Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1860 treten in das II. Aufgebot; diejenigen des mobilen Corpsparks nnd dos Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1860 treten zum Depotpark und zum Linientrain II. Aufgebotes, die Linientrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1860 in das Landwehr-Traindetachement des betreffenden Divisionskreises; 6. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1867 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur "Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1867 geboren sind.

Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militär organisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbuchlein der zum, Uebertntt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1899 treten in den Landsturm : a. die Hanptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1851; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1899 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere nnd Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1899 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1855.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1899 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht:

1041 a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1844, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistang bereit erklärt haben; b. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1849.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; ebenso haben diejenigen berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, welche in der Landwehr nnberitten werden, ihre Revolver abzugeben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuem Einheitsnnmmern zu versehen ; ebenso erhält der Landsturm die entsprechenden Abzeichen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zn haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893. Es wird hier speciett darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß Beschluß des Bundesrates vom 31. Oktober 1898, die gewehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrganges bis auf weiteres das Gewehr, Modell 1889, gegen das Vetterligewehr auszutauschen hat.

§ 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ansrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrantes Eigentum des Staates zn betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Anfebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung ans der Wehrpflicht, nrch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die von den Kantonen, bezw. der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung, gelieferten Gegenstände der persönlichen Bewaffnung und Ausrüstung, inkl. der Pferdeansrüstung, welche der Mannschaft abzunehmen sind, werden den betreffenden Amtsstellen zur Verfügung gestellt. Der administativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltnng ist gleichzeitig ein nach Waffengattungen geordnetes Verzeichnis der ihr zukommenden Gegenstände einzusenden.

f

1042 § 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und "Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (1. oder II. Aufgebot) und ·den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf
§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1899.

Schweizerisches Militärdepartement : Der Stellvertreter: Müller.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1899.

1898.

1561 339

1287 383

+ 274 -- 44

Januar bis Ende September 1900

1670

-4-

Januar bis Ende August September

Zu- oder Abnahme.

230

B e r n , den 9. Oktober 1899.

(B.-B1. 1899,

IV, «50.)

Eidg. Auswanderungsamt.

1043

Zollamtliche Bekanntmachung.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,., Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 459) und 9. September 1892

1044

(A. S. n. F. XIII, l) und der Réglemente vom 16. März 1885 (Bundesbl. 1885, II, 735) und 22. Dezember 1896 (Bundesbl.

1896, IV, 1237) die Herren D r o z , Maurice, von La Chaux-de-Fonds, G l u t z , Robert, von Solothurn, G r ä f f , Emil, von Genf, L i e c h t i , Eduard, von Murten, P o m e 11 a, Mansueto, von Broglio (Tessin), S c h ü r c h , Robert, von Sursee (Luzern), T u e h s c h m i d , Konrad, von Zürich, wählbar an eine höhere kantonale Forststelle erklärt.

B e r n , den 10. Oktober 1899.

Eidg. Departement des Innern.

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1899

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41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1899

Date Data Seite

1037-1044

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