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Bekanntmachungen von

Departementen ut ändern Verwaltungsstellen des Beta.

Bekanntmachung.

Anläßlieh des -Dekretes der italienischen Regierung, durch welches die im Jahre 1894 eingelösten, aber seither in den Schatzkammern des Staates zurückbehaltenen italienischen Silberscheidemünzen wieder in Cirkulation gesetzt werden, entsteht die Gefahr,, daß solche Münzen trotz dem italienischen Ausfuhrverbot und dem schweizerischen Einfuhrverbot wieder in die Geldcirkulation unseres Landes eindringen. Der Bundesrat bringt deshalb in Erinnerung : 1. daß niemand gehalten ist, italienische Silberscheidemünzen.

anzunehmen, und daß auch die öffentlichen Kassen unsere» Landes von der frühern Verpflichtung, italienische Silberscheidemünzen bis zu Fr. 100 an Zahlungsstatt anzunehmen, gänzlich entbunden sind; 2. daß durch das neueste internationale Abkommen vom 15. März.

1898 Italien gänzlich, auch für den Fall der Auflösung der lateinischen Münzunion, der Verpflichtung enthoben ist, seine Silberscheidemünzen noch einmal einzulösen; 3. daß Private, welche trotz dieser Warnung solche in der Schweiz außer Kurs gesetzte Münzen annehmen sollten, jeden daraus erwachsenden Verlust selber zu tragen hätten.

B e r n , den 7. März 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Zollamtliche Bekanntmachung.

Infolge eingetretener Veranlassung haben wir uns genötigt gesehen, anzuordnen, daß Sendungen von getrockneten Weinbeeren :zur Weinbereitung dienlich, nach Tarifnummer 396 zu Fr. 20 per q. plus Monopolgebühr verzollbar, welche zur Abfertigung mit Jahresgeleitschein angemeldet werden, in geeigneter Weise mit ·zollamtlicher Verbleiung zu versehen sind. Den Interessenten wird hiervon Kenntnis gegeben mit dem Bemerken, daß dia Löschung von Jahresgeleitscheinen für inskünftig eingehende Sendungen nur zulässig ist, wenn die Verbleiung und die Verpackung intakt befunden, werden.

B e r n , den 1. März 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatt abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Brîedigungsweise der betreffenden Geschäfte, umfassend die Jahrgänge 1888 bis und mit 1897, ist soeben erschienen und kann zum Preise von Fr. 2. -- beim Drucksachenbureau der Bundeska'nzlei bezogen werden.

B e r n , den 11. Januar

1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatskalender für 1899 ist erschienen and kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden i»eim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

· NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der ·deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für' die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der .zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staats·verbande bewilligt werde (Entlassungs zu S i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bandeskauzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

In Österreich-Ungarn wurden jungst Gesetze und Verordnungen erlassen betreffend den allmählichen Rückzug der gemeinsamen Staatsnoten und der Scheidemünzen zu zwanzig und vier Kreuzern.

Die Bestimmungen betreffend den Rückzug der Staatsnoten zu einem Gulden dürften für den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr von besonderer Wichtigkeit sein. Es wird deshalb bekannt gegeben: 1. Die a l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n g zur Annahme der Staatsnoten zu einem Gulden an Zahlungsstatt erlischt mit dem 31. D e z e m b e r 1895.

820 2. Die k. k. Staatskassen und Ämter, sowie die k. und k.

gemeinsamen Kassen sind verpflichtet, diese Staatsnoten noch biszum 30. J u n i 1896 als Zahlung anzunehmen und bei den als Auswechslungsstellen fungierenden Kassen, sowie bei der Reichscentralkasse in Wien auch in Umwechslung gegen andere Zahlungsmittel, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, entgegenzunehmen.

3. Vom 1. Juli 1896 an bis zum 31. D e z e m b e r 1899 sind die Staatsnoten zu einem Gulden nur noch bei den als Umwechslungsstellen fungierenden k. k. Kassen, sowie bei der Reichscentralkassein Wien in Umwechslung gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel,, jedoch unter Ausschluß von Staatsnoten, anzunehmen.

4. Vom 31. Dezember 1899 an findet eine Einlösung dieser Staatsnoten ü b e r h a u p t n i c h t m e h r statt.

5. Die S i l b e r s c h e i d e m ü n z e n zu z w a n z i g Kreuzern und die K u p f e r s c h e i d e m ü n z e n zu v i e r Kreuzern sind im Privatverkehr nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1894,-von den öffentlichen Kassen und Ämtern bis 31. Dezember 1895 in Zahlung zu nehmen: nach letzterem Termin erlischt j e d e Verp f l i c h t u n g des Staates zur Einlösung.

B e r n , den 14. August 1894.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1899

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1899

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817-820

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10 018 673

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