43

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen nul andern Verwaltungsstellen les Bries.

Bekanntmachung.

Auf das vom unterzeichneten Departement am 14. Dezember 1898 erlassene P r e i s a u s s c h r e i b e n b e t r e f f e n d die b e s t e A n l e i t u n g z u einer B u c h f ü h r u n g f ü r V i e h v e r s i c h e r u n g s g e n o s s e n s c h a f t e n sind 28 Arbeiten eingesandt worden, deren Prüfung durch ein Preisgericht, bestehend aus den Herren Bundesrichter Dr. Lienhard in Lausanne, Regierungsrat Locher in Zürich und Weidmann, Sekretär des unterzeichneten Departements in Bern, erfolgt ist.

Dasselbe hat hierüber unterm ,6. dies folgenden Bericht erstattet : ,,Nachdem das unterzeichnete Preisgericht die 28 Arbeiten, die als Ergebnis des Preisausschreibens vom 14. Dezember 1898 betreffend die beste Anleitung zu einer Buchführung für die Viehversicherungsgenossenschaften ihm übermittelt worden sind, einläßlich geprüft hat, beehrt sich dasselbe, Ihnen im Nachfolgenden sein Urteil über diese Arbeiten, sowie die Vorschläge zu unterbreiten, auf die es sich in seiner Sitzung vom 6. dies geeinigt hat.

Das Preisgericht hat zu seinem Bedauern feststellen müssen, daß keine Arbeit allen im Preisausschreiben gestellten Anforderungen entspricht. Es ist namentlich Bedingung l des Preisausschreibens, der in befriedigender Weise nachzukommen sämtliche Bewerber unterlassen haben.

Die Versicherungsgenossenschaften haben, um einen Bundesbeitrag zu erhalten, die Obliegenheiten der Viehinspektoren zu übernehmen. Da sie also die Viehverkehrskontrollen zu führen haben, -- eine Arbeit, die sie am besten ihrem Geschäftsführer

44

übertragen --, so kann die Viehversicherungskontrolle an die Verkehrskontrolle sich anlehnen, was eine bedeutende Vereinfachung, sowie Übersichtlichkeit bei Vergleichungen ermöglicht.

Ein einziger Bewerber (Nr. 19) hat für diese Verbindung beider Kontrollen ein Formular vorgeschlagen, das mit einigen Abänderungen benutzbar ist ; in ändern Arbeiten ist der Versuch gemacht worden, der Bedingung l des Preisausschreibens dadurch zu genügen, daß in das für die Viehverkehrskontrolle vorgeschriebene Formular eine oder mehrere Rubriken für Einschätzungen eingetragen wurden; so von den Bewerbern Nr. 9, 11, 13 etc.

Dabei ergaben sich indessen Formulare, die entweder für die Viehversicherung nicht genügen, oder aber allzu kompliziert werden, als daß sie brauchbar wären.

Die vielfachen Beziehungen, die zwischen dem Viehinspektor, bezw. dem Geschäftsführer der Viehversicherung, und dem Viehbesitzer bestehen, lassen es wünschbar erscheinen, daß dem letztern ein Ausweis darüber eingehändigt werde, daß er die ihm zukommenden Verpflichtungen in jeder Hinsicht erfüllt hat. Ein .,,Viehversicherungsbüchlein"', in das der ganze Viehstand des Betreffenden sowie jeder Zu-und Abgang aufgezeichnet wird und das auch die Prämienquittungen zu enthalten hätte, dürfte diesem Zwecke entsprechen. An Hand eines solchen ,,Versicherungsbüchleins" ließe sich zudem die Übereinstimmung der Viehverkehrs- und der Versicherungskontrolle mit den thatsächlichen Verhältnissen mit Leichtigkeit feststellen.

Die eingelieferten Arbeiten weisen auch in dieser Hinsicht wenig Brauchbares auf. Arbeit Nr. 23 enthält eine bezügliche Anregung. Von einigen Bewerbern wird eine Versicherungspolice vorgeschlagen, die, soweit sie jeweilen den ganzen Viehstand jedes Viehbesitzers umfaßt, wie dies die Arbeit Nr. 8 vorsieht, die Dienste jenes Büchleins teilweise zu leisten vermag. Die fleißige Arbeit Nr. 17 enthält den Vorschlag, jedem Stück Vieh einen l:iGeleitscheina beizugeben, der alle notwendigen Angaben zu enthalten hätte. Solche T)Geleitscheinea wären indessen wenig praktisch, da sie viele Schreiberei benötigten, ohne die Übersichtlichkeit der a r)Versicherungsbüchlein zu bieten.

Die übrigen Bedingungen des Preisausschreibens sind von mehreren Arbeiten mehr oder weniger vollständig erfüllt worden.

Die Bewerber lehnten sich dabei mit Recht an die Formulare der bereits bestehenden Versicherungen an. Die bessern Arbeiten bezeichnen zur Führung der Viehversicherungsbuchhaltung als uner-

45 läßlich, außer der bereits erwähnten Versicherungskontrolle: ein Kassabuch, eine Prämienbezugsliste, eine Verlustrechnung, sowie eine Jahresrechnung.

Die Statistik wird meist beschränkt auf Zusammenstellungen des Viehverkehrs (des Umsatzes) und der Schäden, sowie die Ermittelung der Schadensursachen. In dieser Beziehung werden kaum erheblich weitergehende Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn überhaupt etwas erreicht werden will.

Wie bereits eingangs erwähnt, entspricht also von sämtlichen Arbeiten keine einzige allen Bedingungen des Preisausschreibens ; eine vollständige Lösung der in Bedingung l enthaltenen Aufgabe ist von keinem Bewerber geliefert worden. Es kann daher auch keine der Arbeiten zur Prämiierung empfohlen werden. Immerhin erscheinen mehrere derselben besonderer Anerkennung wert, und es werden zur Verabfolgung von Anerkennungspreisen in den bezeichneten Beträgen folgende Arbeiten vorgeschlagen : Nr. 8, 17, 19 und 23 je Fr. 100, Nr. 11 und 25 je Fr. 60.

Dabei sind die unter Namensnennung, also vorschriftswidrig eingesandten Arbeiten nur in dem Sinne berücksichtigt worden, daß man sie als außer der Bewerbung stehende Beiträge zur Lösung -der gestellten Aufgabe betrachtete. Wir empfehlen Ihnen, diese Arbeiten, insbesondere Nr. 21 und 27, zu verdanken/' Das unterzeichnete Departement hat diesen Vorschlag genehmigt.

Es werden demnach Anerkennungspreise von je Fr. 100 verabfolgt den Einsendern der Arbeiten Nr. 8: ,,Zum Wohl der Landwirte", ,, 17 : ,,Und wenn in Gold die Felder" etc., ,, 19: ,,Urim und Thummim"-, ,, 23: ,,Buchführen ist Wissen".

Ferner Anerkennungspreise von je Fr. 60 den Einsendern der Arbeiten Nr. 11 : ,,Frisch gewagt'1, ,, 25 : ,,In den Händen des Landwirts" etc.

Die Arbeiten werden den Verfassern auf Wunsch zurückgesandt.

B e r n , den 12. Oktober 1899.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

46

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 1. September 1899 suchte die Verwaltung der Drahtseilbahngesellschaft Neuveville-St. Pierre um die Bewilligung nach zur Verpfandung im I. Rang ihrer 113 m. langen Seilbahn von Neuveville nach St. Pierre in der Stadt Freiburg, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 35,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf die betriebstüchtige Erstellung und Ausrüstung der Bahn verwendeten Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 2. November 1899 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. Oktober 1899.

[2/i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom il. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1899 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Ein-

47

Sendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1899 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 12.'Oktober 1899.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom, 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung

48

'und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe bis zum Belaufe von Fr. 12,000 für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten der Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 6. Oktober 1899.

Eidg. Departement des Innern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1899

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1899

Date Data Seite

43-48

Page Pagina Ref. No

10 018 952

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.