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Bekanntmachungen von

Departementen und allem Verwaltungsstellen des Mia.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen Tierheilkunde.

fUr Kandidaten der

Während des Jahres 1899 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-Maturitätsprüfungen statt : I. An der T i e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : A. Am 14. und 15. April.

B. Am 16. und 17. Oktober.

II. An der T i e r a r z n e i s c h u l e B e r n : A. Am 18. und 19. April.

B. Am 20. und 21. Oktober.

Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. Oktober an die Direktion der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar

1899.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

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Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Pharmaceuten.

Im Laufe des Jahres 1899 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker stattfinden: I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrsession: am 13., 14., 15. und 16. März.

B. Herbstsession: am 12., 13., 14. und 15. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e

Schweiz:

A.Frühjahrssession am 23., 24. und 25. März.

B. Herbstsession: am 25., 26. und 27. September.

Die Anmeldungen zur Frühjahrsession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens zum 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Maturitätsprogramm und Prüfungsregulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern, die Anmeldungsformulare durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1.Januar 1899.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission: Greiser.

Bekanntmachung.

I. Tarazuschläge.

Die bundesrätliche Verordnung vom 23. Oktober 1894 (A. S.

n. F. XIV, 443) und der Anhang zu derselben vom 26. März 1896 (Bundesbl. 1896 II, 758) bestimmen die Tarazuschläge bei Abfertigung solcher Warensendungen, welche ihrer äußern transportmäßigen Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden.

11 Gemäß Art. l dieser Verordnung ist der Tarazuschlag in Prozenten des vorhandenen Nettogewichts zu berechnen.

Um allfälligen Mißdeutungen vorzubeugen, wird der Begriff ,, N e t t o g e w i c h t " wie folgt näher erläutert : 1. Bei der Verzollung von Waren, welche ihrer äußern Verpackung entledigt worden sind, ist in allen Fällen die unmittelbare Verpackung als zum Nettogewicht gehörend zu betrachten.

2. Als ,,unmittelbare Verpackungct ist die unmittelbare Umschließung der Ware zu verstehen, also sind es z. B. bei Flüssigkeiten, Droguerien, pharmaceutischen Präparaten, bei den feinen Eßwaren etc. : Die Gefäße aller Art, als Flaschen, Flacons, Pokale, Töpfe etc. aus Glas, Thon, Porzellan u. s. w. ; ferner Blechgefäße und Büchsen aller Art und Größe, Schachteln aller Art (für Pillen u. a.).

3. Bei Modewaren, Damenhüten, Konfektionsartikeln etc. etc.

ist das Gewicht der unmittelbaren Umschließung (Schachteln aus Pappendeckel, Holz etc.) im Nettogewicht inbegriffen ; sofern diese Schachteln etc. eine zweite oder mehrfache Verpackung aufweisen, so ist einzig letztere nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

4. Bei Geweben aller Art in Schachteln sind diese zum Nettogewicht zu schlagen, es wäre denn, daß die Gewebe eine andere, innere Verpackung aufweisen (aus Pack- oder Segeltuch, Wachstuch etc.). Im letzteren Falle nur ist die Schachtel nicht zum Nettogewicht zu rechnen, sondern ebenfalls nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

5. Bei allen Waren, welche beim Verkauf mit ihrer äußern Verpackung an das Publikum abgegeben werden, wie z. B. bei Spezialitäten, Parfumerien, gewissen Sorten von Cigarren und Cigaretten etc., ist die Verpackung ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe aus einer oder mehreren Schachteln etc., aus Karton oder Metall u. s. w. besteht, zum Nettogewicht zu schlagen, welches für die Berechnung des Tarazuschlages maßgebend ist.

II. Eiigros- und Detailpackung.

Gemäß den Bestimmungen des Zolltarifs, Nr. 20/21 und 23/24, sind pharmaceutische Präparate und Parfumerien wie folgt zu verzollen :

12 Tarifnummer.

Zollansatz per q.

Fr.

1. Pharmaceutische Präparate, wie Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen etc. : a. in Engrospackung, d. h. teilungsfähig für den Detailverkauf 20 45.-- 6. in Detailpackung, Pastillen aus Quellund Badesalzen ausgenommen . . .

21 100. -- 2. Parfumerien und kosmetische Mittel : a. in Engrospackung, d. h. teilungsfähig für den Detailverkauf 23 50.-- b. in Detailpackung 24 100. -- Da die Begriffe ,,Engros- und Detailpackung11, resp. ,,teilungsfähig für den Detailverkaufa auf verschiedene Art interpretiert werden, sehen wir uns zur Aufstellung der nachstehenden Definitionen veranlaßt, welche durch Beispiele näher erläutert werden.

I. Bei pharrnaceutischen Präparaten, Parfumerien und kosmetischen Mitteln ist der Begriff .,,Detailpackung"' in allen Fällen vorhanden, wo die betreffenden Waren zur direkten Abgabe an das Publikum fertig zugerichtet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die fraglichen Umhüllungen etikettiert, verschlossen, versiegelt etc. seien oder nicht.

II. ,,Engrospackung'1 ist in erster Linie bei allen Sendungen von flüssigen pharmaceutischen Präparaten und Parfumerien anzunehmen, welche offen in großen Gefäßen, wie Korbflaschen, Fäßchen etc., eingehen; ferner auch bei konsistenten, d. i. halbfesten und festen Präparaten, sofern dieselben offen in Fässern, Kisten etc.

eingeführt werden.

Beispiele.

1. Dosierte pharmaceutische Präparate aller Art, in Quantitäten von 10, 15, 20 und mehr Gramm in den bekannten Papier- oder Pergamentumschlägen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieselben verschlossen oder offen, etikettiert oder nicht etikettiert eingehen : Detailpackung.

2. Pharmaceutische Präparate, Parfumerien und kosmetische Mittel aller Art, in Fläschchen, Dosen, Büchschen, Stäben, Düten, Glas- und Porzellancylindern, Papiercouverts, Sachets u. dgl., verschlossen oder nicht, etikettiert oder nicht: Detailpackung.

3. Giftige Heilmittel (Sublimatpastillen., giftige Salben u. dgl.)

in Büchsen, Flaschen etc., also nicht dosiert und somit teilbar für den Detailverkauf: Engrospackung.

13 4. Parfumerien (Kölnisches Wasser etc.) und kosmetische Mittel (Kopfwaschmittel, parfümierte Essenzen etc.) in Flaschen oder ändern Gefäßen von l 1. Inhalt oder darüber : Engrospackung ; in Behältern aller Art unter l 1. : Detailpackung, ohne Rücksicht darauf, ob versiegelt oder nicht, etikettiert oder nicht.

5. Pharmaceutische Pulver etc. in kleinen Schächtelchen, Büchschen etc., offen oder verschlossen, etikettiert oder nicht: Detailpackung, ohne Rücksicht darauf, ob mehrere Schächtelchen etc. in einer größern Schachtel zusammen verpackt eingehen.

Die gleichen Pulver etc. offen in mit Papier ausgeschlagenen Kistchen, Fäßchen oder in größeren Glas- oder Blechgefäßen : Engrospackung.

6. Pharmaceutische Balsame, Pomade etc. in Dosen, Schächtelchen, Töpfchen, Glascylindern u. dgl. : Detailpackung; in größeren Recipienten aus Blech, Porzellan, Steingut, Glas oder Holz etc., etwa in der Art der größeren Glasgefäße für Eingemachtes u. dgl. : Engrospackung.

7. Migränestifte, Mentholstifte etc. Wenn jeder einzelne Stift, zu 6, 12 oder mehr Stück, offen in der gleichen Schachtel etc.

liegt: Engrospackung ; ist jeder Stift dagegen in einem besonderen Schächtelchen, Etui oder in Papierumhüllung etc. : Detailpackung.

8. Gelatinekapseln mit Medizin gefüllt. Wenn in größeren Schachteln etc. eingeführt, in verschiedenen Lagen übereinander geschichtet und durch bloße Papierstreifen getrennt : Engrospackung ; wenn in der gleichen größern Schachtel eingehend, jedoch in kleineren Schächtelchen, Paketchen, Papierkapseln, Couverts u. dgl. : Detailpackung.

9. Senfpapier und Pflaster aller Art. Wenn in Blechschachteln oder Kartonpackung, zu je 24--100 und mehr Stücke offen oder bloß mit Papierstreifen zwischen den einzelnen Pflastern eingeführt ; ferner Pflaster in größeren Stücken oder Rollen, d. h. am Stück, nicht abgeschnitten und zugerichtet: Engrospackung.

Wenn die Pflaster einzeln in Papier- oder Kartonumhüllung (Couverts, Düten u. dgl.) eingeführt werden: Detailpackung, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der in der gleichen Schachtel etc. vorhandenen Papier- oder Kartonumschläge.

B e r n , den 30. Dezember 1898.

Schweiz. Zolldepartement.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für da» schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisen bahnen,.

Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnnng, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r ^ a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der E i s e n b a h n e n aut dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur flir ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren,, werden auch pro 1897 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der ßundeskanzlei bezogen
werden.

Anfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes In Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen, der betreffenden Bnndesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1898.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind,,
n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

16 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs zu S i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Buiuleskaunlei.

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