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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Protokoll der

Sitzungen der Jury zur Beurteilung des unter den schweizerischen Bildhauern veranstalteten Wettbewerbes für Gewinnung von Entwürfen für ein Denkmal der Gruppe der drei Eidgenossen im Rütli für den Centralraum des eidgenössischen Parlamentsgebäudes.

Die Jury, bestehend aus den Herren H. A u e r , Architekt in Bern, A. B a r t h o l o m é , Bildhauer in Paris, H. B o v y , Bildhauer in Genf, E. B u t t y , Bildhauer in Mailand, C. G i r o n , Maler in Vevey, F. L a n d r y , Bildhauer in Neuchâtel, A. M ü l l e r , Architekt in Zürich, hat sich am 5. Dezember 1898 in der alten Kapelle gegenüber dem Parlamentsgebäude versammelt, wo 41 Projekte schweizerischer Künstler (in der Reihenfolge ihrer Ankunft in Bern) aufgestellt waren. Die Sitzung wurde 11 Uhr morgens von Herrn Auer eröffnet, der den durch andere Geschäfte verhinderten, abwesenden Herrn Departementschef entschuldigte. Das Bureau wird durch die Wahl des Herrn Auer zum Präsidenten und des Herrn Landry zum Sekretär und Berichterstatter bestellt.

Beim ersten Anblick der kleinen aufgestellten Modelle erkannte man den Einfluß der so beliebten Gruppen der drei Eidgenossen von Lugardon. Alle diese zum Himmel gehobenen Arme, die Kleidung und Bewegung der Personen zeigten, daß der größere

159 Teil der Konkurrenten dieses Motiv zum Ausgangspunkt gewählt hatte und ihm treu geblieben war, leider ohne Rücksicht auf das Material, aus welchem das Denkmal ausgeführt werden sollte, und ohne zu überlegen, ob der im Programm für die endgültige Ausarbeitung verlangte Marmor diese alleinstehenden Figuren ohne Stütze, ohne Zusammenhang tragen könne.

Eine plastisch ausgeführte Komposition wird unter den vorliegenden Umständen unmöglich ; denn es braucht Gleichgewicht in der Masse, um die Dauerhaftigkeit des Denkmals zu sichern ; viele der Konkurrenten haben absolut nicht über diese Hauptbedingung nachgedacht.

Ferner sollte diese Scène mit den drei Eidgenossen, welche angesichts des Himmels schwören, für Recht und Freiheit zu sterben oder zu siegen, mit einem Gefühl der Größe, der Einfachheit und der Feierlichkeit ausgestattet sein. Der Künstler sollte in seinem Werk diese Charaktere hervortreten lassen, und jenen Figuren nicht die theatralischen, aufgeblasenen Stellungen geben, welche diese Aufgabe gar nicht verträgt.

Die drei Eidgenossen sind in den meisten der ausgestellten Projekte in Raufbolde eines Melodramas oder in eine Gruppe Opernsänger, welche mit unmöglichen Körperbewegungen das Schluß-C herausschreien, verwandelt ; einige haben die Haltung von Verschwörern, die auf ihren gegen die Zuschauer gerichteten Degen ihren Eid ablegen, oder wie eine Gruppe von Figuren, welche, gegenseitig aneinander geklammert, einen furchtbaren Schwur brüllen, kurz, das Komische und das Lächerliche streifen einander.

Nach einer allgemeinen Durchsicht aller Projekte beschloß die Jury zur Eliminierung der schwächern zu schreiten und 26 Modelle wurden einstimmig abgelehnt. Die Sitzung wurde um 2 Uhr wieder aufgenommen ; bevor man zur Analyse der noch nicht eliminierten Projekte überging, beschloß die Jury, alle die außer Frage gestellten Modelle noch einmal sorgfältig anzusehen, um sich zu versichern, ob einige unter ihnen noch beanspruchen dürfen, in die Gruppe der provisorisch angenommenen Werke gereiht zu werden ; daraufhin wurden zwei Projekte nach einer sehr ernsthaften Erörterung zurückgenommen.

Herr Auer, der Architekt des Parlamentsgebäudes, hatte ein Gipsmodell in einem kleinen Maßstab machen lassen, welches diesen Teil des Gebäudes, das große Treppenhaus, wo das RütliMonument aufgestellt werden sollte, zeigt, damit die Jury sich

160 von der Bedeutung des Denkmals in der ganzen umgebenden Architektur genaue Rechenschaft geben könne. Da diese Gruppe unter einem Bogen aufgestellt werden soll, hatte der Architekt außerdem noch fünf kleine Bogen in Gips ausführen lassen, genau mit allen Einzelnheiten der Architektur, damit man in dieselben jedes einzelne der Konkurrenzprojekte hineinstellen konnte, um auf diese Weise jedem Mitglied der Jury das gewissenhafte Studium, jeder Skizze innerhalb seines Rahmens zu erleichtern.

Diese Prüfung war sehr lang und ernst, und am Ende der zweiten Sitzung, welche um 5 Uhr endigte, hatte die Jury fünf Projekte ausgewählt, welche zu dem engern Konkurs zugelassen werden könnten. Am ändern Tag, 6. Dezember, versammelte sich die Jury um 9 Uhr morgens und studierte noch einmal alle die eliminierten Projekte. Zum Schluß nahm sie dann noch einmal diejenigen durch, welche provisorisch angenommen waren, um nach einer gedrängten und gewissenhaften Diskussion wieder zu den fünf Projekten zurückzukehren, welche am Vorabend ausgewählt worden waren.

Nachdem jedes Mitglied der Jury noch seine Bemerkungen gemacht hatte, war man übereingekommen, daß von den fünf Entwürfen, obschon sie alle bis zu einem gewissen Grade künstlerische Vorzüge besaßen, keiner in erste Reihe gestellt werden könne, und daß keiner die Stimmen der Jury in der Art vereinige,, um ohne Veränderung endgültig ausgeführt werden zu können.

Es wurde ferner beschlossen, daß die Jury jedem Projekt allgemeine Bemerkungen beifügen solle, denen der Künstler bei Ausführung seiner Modelle für den beschränkten Wettbewerb Rechnung zu tragen habe, jeder aber seiner ersten Idee möglichst treu bleiben müsse. Die Jury behält sich übrigens vor, die Modelle des zweiten Konkurses anzunehmen oder abzulehnen, oder je nach der Sachlage direkten Auftrag an einen ändern Künstler vorzuschlagen. Der Präsident öffnete hierauf die Enveloppen, welche die Namen der Urheber der fünf Projekte enthielten. Die Namen derselben folgen hier in alphabetischer Reihenfolge: Hermann B a l d i n , Zürich; Louis G a l l e t , Paris; Eduard M ü l l e r , Wyl (St. Gallen); Ampellio R e g a z z o n i , Freiburg; James V i b e r t, Paris.

Bemerkungen der Jury su jedem Projeld.

B a l d i n : Die Erscheinung des Projektes besitzt Größe und Originalität und wirklich schweizerisches Gefühl. Die Idee des

161 Flachreliefs und Hochreliefs dieser Komposition ist interessant.

Der Künstler könnte indessen die Bedeutung der untern Partie verstärken, indem er ein oder zwei größere Schattenflächen einfügen würde, damit das ganze sich der Architektur besser anpaßt.

Das linke Bein von jenem, welcher schwört, sollte mehr in Hochrelief gehalten werden, wodurch die Schatten etwas erhöht würden.

Dieselbe Figur schwört mit erhobenem linken Arm, was nicht zulässig ist.

G a l l e t : Dieser Entwurf besitzt künstlerische und bemerkenswerte Vorzüge der Gruppierung und des allgemeinen Kolorits; aber die Idee des Schwures der drei Männer sollte wahrer dargestellt sein, denn sie entspricht nicht unserer nationalen Anschauung.

M ü l l e r : Diese Skizze ist von einer schönen Einfachheit.

Die Mittelfigur und jene rechts lassen in ihrer Charakteristik zu wünschen übrig, aber die Jury hat die Figur links bewundert, welche wirklich in Bewegung und Empfindung hervorragend ist und einen wahrhaften Reiz besitzt.

R e g a z z o n i : Die allgemeine Komposition ist in ihrer obera Partie sehr gut. Die Handlung der Figuren, sowie die Bewegung der Arme ist originell und naiv ; aber es sollten die unglücklichen Löcher in der untern Partie der Gruppe unterdrückt und die Attribute beseitigt werden. Die Figuren sollten weniger untersetzt sein.

V i b e r t : Das Projekt besitzt eine gute Anordnung der Flächen und eine schöne Außenseite ; aber der allgemeine Eindruck pst theatralisch und es fehlt die Einfachheit.

Nachdem die Jury ihre Arbeit vollständig beendigt hätte, wurde die Sitzung um halb 12 Uhr geschlossen.

(sig.)

H. Auer.

A. Bartholomé.

Hugues Bovy.

E. Butty.

Chr. Giron.

F. Landry.

Alb. Müller.

162

Einnahmon der

Zollverwaltung in den Jahren 1897 und 1898.

1898 Monate.

1S97.

Fr.

Januar

1898.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Fr.

. . .

2,930,083. 63 2,938,163. 20

8,079.57

Februar . . .

3,400,829. 82 3,560,332. 41

159,502. 59

März . . . .

4,091,472. 79 4,148,073. 23

56,600.44

April . . . .

Mai . . . .

4,071,580.81 4,062,455. 94 3,934,417. 66 4,001,737. 13

67,319.47

Juni

. . . .

3,741,382. 11 4,094,309.88

352,927. 77

Juli

. . . .

3,812,281. 92 3,738,586.36 3,731,380. 66 3,756,437. 91 4,343,048.09 4,007,320. 99

25,057. 25

Augast

. . .

September

. .

Oktober . . .

--

--

-- --

November

. .

4,603,105. 10 4,568,907. 73 4,009,607. 78 4,221,743. 72

Dezember

. .

5,229,319. 77 5,709,444. 15

480,124. 38

Total auf Ende Dezember 47,898,510. 14 48,807,512. 65

909,002. 51

212,135. 94

-- -- --

9,124. 87

-- -- 73,695. 56

-- 335,727. 10 34,197.37

-- -- --

Bekanntmachung.

Soeben ist erschienen und bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von 30 Cts. zn beziehen :

VI. Supplement (Jahrgänge 1897 und 1898) zur Sammlung der Kantonsverfassungen.

B e r n , im Januar 1899.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

163

Bekanntmachung.

Neue schweizerische Zollkarte.

Unterm 12. September 1898 wurde von der unterzeichneten Stelle bekannt gemacht, daß eine n e u e A u f l a g e der Z o l l k a r t e der S c h w e i z binnen kurzer Zeit erscheinen werde. Es war damals unter anderai auch die Aufnahme der w i c h t i g s t e n ausländischen Grenzzollämter in die Karte vorgesehen ; wir haben uns indessen seither dazu entschlossen, s ä m t l i c h e benachbarten ausländischen Zollämter eingravieren zu lassen, so daß die neue, in 6 Farben und im Maßstab von l : 500,000 erstellte Zollkarte folgende Angaben enthalten wird : 1. sämtliche schweizerischen Gebietsdirektionen, Haupt- und Nebenzollämter, Zollbezugsposten, Niederlagshäuser und Zollämter im Innern ; 2. Einteilung der 6 Zollgebiete; 3. Specialkarten der Kantone Genf, Tessin, Schafihausen und ßaselstadt im Maßstab von l : 250,000 ; 4. sämtliche Alpenpässe nebst Angabe der Kommunikationen über die Grenze; 5. s ä m t l i c h e a u s l ä n d i s c h e n Z o l l ä m t e r an der Sch w e i z e r g r e n z e ; 6. die f r a n z ö s i s c h e n Zollämter an der Grenze der zollfreien Zonen von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex; 7. die f r a n z ö s i s c h e n B u r e a u x f ü r i n d i r e k t e S t e u e r n in den zollfreien Zonen.

Um dem Publikum die Beschaffung der neuen Karten soviel als möglich zu erleichtern, haben wir nunmehr den Alleinverkauf der neuen schweizerischen Zollkarte (Auflage 1899) der Buchhandlung Schmid & Francke in Bern übertragen.

Der Preis per Stück der neuen Zollkarte wird wie folgt festgesetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der gekauften Exemplare : 1. auf g e w ö h n l i c h e m P a p i e r , n i c h t gefalzt: a. für die Schweiz Fr. l. -- &. für das Ausland ,, 1. 20 2. auf P a p y r o l i n , nicht g e f a l z t :

164 a. für die Schweiz Fr. 1. 40 b. für das Ausland ,, 1. 60 3. g e f a l z t , in B r i e f u m s c h l a g mit T i t e l : 10 Cts. m e h r p e r S t ü c k .

Diejenigen Besteller, welche sich bereits auf die erste Bekanntmachung hin für den Bezug der neuen schweizerischen Zollkarte angemeldet haben, sind hierseits vorgemerkt und werden s. Z. direkt von hier aus bedient werden.

B e r n , den 20. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux 1. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über : 1. Alter von 17 bis 24 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung ; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 7. Februar 1899 portofrei an eine der Telegr.apheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder BelLenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 11. Januar

1899.

Die Telegrapliendireldion : Fehr.

165

Bekanntmachung.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatt abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, umfassend die Jahrgänge 1888 bis und mit 1897, ist soeben erschienen und kann zum Preise von Fr. 2. -- beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 11. Januar 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Einige der im schweizerischen Zolltarif (Gebrauchstarif) e n t h a l t e n e n B e s t i m m u n g e n ü b e r d e n B e z u g der Monopolg e b ü h r e n auf a l k o h o l h a l t i g e n F a b r i k a t e n haben infolge einer prinzipiellen Entscheidung des Finanz- und Zolldepartements Änderungen erlitten, welche wir nachfolgend zur Kenntnis der Zollpflichtigen bringen : 1. Das NB. unten auf Pag. 5 des Tarifs, erstes Alinea, lautend: ,,Alkoholartige Fabrikate, die sich nicht als Getränke qualifizieren (siehe ad Nr. 460/464), unterliegen bei der Einfuhr, außer dem tarifmäßigen Zolle und einer Monopolgebühr von 80 Rp. per Grad Alkoholgehalt und q. brutto, den vom Bundesrate noch festzusetzenden, zur Ausgleichung der Mehrkosten des Steuersystems bestimmten (Ausgleichungs-)Gebühren,a ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen: ,,NB. A l k o h o l h a l t i g e F a b r i k a t e , d i e s i c h weder als Getränke qualifizieren, noch zur Bereitung v o n G e t r ä n k e n dienlich sind (sieheNB. ad Nr. 460/464), unterliegen bei der E i n f u h r , außer dem tarifm ä ß i g e n Z o l l e , e i n e r Monopolgebühr v o n 8 0 R p . p e r Grad A l k o h o l g e h a l t und q. brutto.a Das zweite Alinea dieses NB. bleibt unverändert.

166 2. Das NB. ad Nr. 20/21 des Tarifs, erstes Alinea, lautend : ,,Extrakte und Essenzen zur Fabrikation von Branntwein und Liqueurs unterliegen ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt einer Monopolgebühr von Fr. 80 per q. brutto,a ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : O

,,NB. a d 20/21. M o n o p o l g e b ü h r f ü r E x t r a k t e und Essenzen zur Fabrikation von Branntwein und L i q u e u r s siehe NB. ad Nr. 460/464."

Das zweite Alinea dieses NB. bleibt unverändert.

3. Das NB. ad Nr. 377/379 des Tarifs, lautend:' ,,Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte, die sich nicht als Liqueurs qualifizieren, sowie für in Alkohol eingemachte Früchte, siehe NB. auf Pag. 5, unten,"ist zu streichen und durch folgende zwei Bestimmungen zu ersetzen : ,,NB. a d N r . 377. M o n o p o l g e b ü h r f ü r i n A l k o h o l e i n g e m a c h t e F r ü c h t e s i e h e NB. u n t e n a u f Pag. 5 des T a r i f s ; " und ,,NB. ad 379. M o n o p o l g e b ü h r für mit A l k o h o l z u b e r e i t e t e F r uac h t - u n d B e e r e n s ä f t e s i e h e N B .

ad Nr. 4 6 0 / 4 6 4 .

4. Das NB. nach Nr. 395 des Tarifs, lautend: ,,Monopolgebühr für Frucht- nnd Beerensäfte mit Alkohol siehe NB. ad Nr. 377/379, für solche, die sich als Liqueur» qualifizieren, NB. ad Nr. 460/464," ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen: ,,NB. ad 395. M o n o p o l g e b ü h r für F r u c h t - und Beerensäfte mit Alkohol siehe NB. ad Nr. 460/464."5. Das NB. ad Nr. 460/464, erstes Alinea, lautend: ,,Die Einfuhr von Rohspiritus, Sprit und Alkohol ist Monopol des Bundes. Qualitätsspirituosen ohne Unterschied des Alkohol-' gehaltes, sowie Liqueure (Wermut ausgenommen) von mehr als 25 ° Trâlles Alkoholgehalt zahlen außer dem tarifmäßigen Zolle eine Monopolgebühr von Fr. 80, Liqueure bis auf 25 ° Tralles Alkoholgehalt eine solche von Fr. 20 per q. brutto,'1 ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen: ,,NB. a d N r . 4 6 0 / 4 6 4 . D i e E i n f u h r v o n R o h spiritus, Sprit und' Alkohol ist M o n o p o l des B u n d e s .

167 ,,Qualitätsspirituosen bezahlen, ohne Unterschied des Alkoholgehaltes, eine M o n o p o l g e b ü h r v o n Fr. 8 0 p e r q . b r u t t o ; a l l e ä n d e r n a l k o h o l h a l tigen Fabrikate (Wermut ausgenommen), welche sich als G e t r ä n k e q u a l i f i z i e r e n oder zur Bereitung von Getränken dienlich sind, unterliegen einer Monopolgebühr: 1. von Fr. 20 per q. b r u t t o bis auf 25° T r a l l e s Alkoholgehalt, 2. von Fr. 80 per q. b r u t t o bei m e h r als 2 5 ° Tralles Alkoholgehalt.l
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft.

B e r n , den 9. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbucb.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht baben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

168 Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbucb.es vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiceh Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1899

Année Anno Band

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05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.02.1899

Date Data Seite

158-168

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10 018 633

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