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Schweizerisches Bundesblatt.

5l. Jahrgang. II.

Nr. 15.

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12. April 1899.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Revision des Gesetzes über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrat und Ständerat, sowie über die Form der Erlassung und Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen, vom 22. Dezember 1849.

(Vom 30. März 1899.)

Tit.

Die Kommissionen der eidgenössischen Räte, welche die Revision der Réglemente des Nationalrates und des Ständerates zu begutachten haben, sind dahin einig geworden den Bundesrat zu ersuchen, die Frage zu prüfen, nach welchen Richtungen das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1849 zu revidieren sei, und der Bundesversammlung thunlichst bald den Entwurf eines revidierten Gesetzes vorzulegen.

Das daherige, namens der vereinigten Kommissionen von Herrn Nationalrat Comtesse unterzeichnete Ersuchschreiben (Beilage 1) datiert vom 25. November 1896 und wurde von uns, gleichzeitig mit den Abänderungsvorschlägen der nationalrätlichen Kommission (Beilage 2) zunächst der Bundeskanzlei und dem Justiz- und Polizeidepartement zur Begutachtung und sodann dein Politischen Departement zur Formulierung definitiver Anträge überwiesen.

Wir haben nicht unterlassen, diese Anträge und vorab auch die von den Kommissionen als in erster Linie revisionsbedürftig Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. II.

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bezeichneten Punkte einer genauen Prüfung zu unterstellen. Dabei bat uns indessen nicht entgehen können, daß noch eine ganze Reihe anderer Bestimmungen der Revision bedürfen, und daß sozusagen kein einziger Artikel des Gesetzes in seiner jetzigen Fassung beibehalten werden kann, wenn man der Entwicklung des parlamentarischen Lebens in den letzten 40--50 Jahren adäquaten Ausdruck geben, obsolet Gewordenes beseitigen, neuen, zeitgemäßen Forderungen Bahn brechen will.

. Wir gestatten uns daher, Artikel für Artikel des bestehenden Gesetzes in Besprechung zu ziehen und Ihnen im Anhange den Entwurf eines revidierten Gesetzes vorzulegen, welcher sämtliche hier in Betracht kommenden Fragen erschöpfen dürfte.

Im Titel gestatten wir uns, zwei kleine redaktionelle Änderungen vorzuschlagen, von denen die eine nur den deutschen Text betrifft, während die andere darin besteht, daß ganz allgemein von dem Verkehr zwischen den ,,eidgenössischen Raten1' gesprochen werden soll.

In der That beschlägt das Gesetz nicht nur den Verkehr /wischen dem National- und dem Ständerate unter sich, sondern auch den Verkehr derselben mit dem Bundcsrate, und deshalb erscheint eine weitere Fassung geboten.

Art. 1. Die nationalrätliche Kommission hat in ihren Abänderungsvorschlägen (Beilage 2) einfach den Art. 8(i der Bundesverfassung reproduziert.

Wir möchten unsererseits beantragen, statt des ersten Alineas den Bundesbeschluß vorn 17. Dezember 1873 aufzunehmen.

Die Bestimmung der Bundesverfassung ist an und für sich nicht recht verständlich.

Eine Vorschrift, welche beide Räte binden soll, paßt nicht in ein Reglement. Das hat auch der Gesetzgeber gefühlt, indem er den Beginn der ordentlichen Sitzung beider Räte durch Gesetz ordnete, trotzdem Art. 75 der Bundesverfassung von 1848 den gleichen Wortlaut hat, wie Art. 86 dei1 1874er Verfassung.

Die Räte kamen der Vorschrift der Verfassung in der Weise nach, daß sie, jeder in seinem Reglement, auf diese Gesetzesbestimmung Bezug nahmen.

So dürfte auch jetzt wieder vorgegangen werden, nachdem der alte Art. 75, entgegen einem seiner Zeit im Nationalrat gestellten Antrag, ihn den veränderten Zuständen anzupassen, unverändert in die neue Verfassung übergegangen ist.

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Art. 2. Die natioualrätliche Kommission halte ursprünglich vorgeschlagen, die Präsidien der Räte behufs Bestimmung der Priorität ,,bei" der Eröffnung einer Session zusammentreten zu lassen; die vereinigten Kommissionen machen nun aber die gewiß im Interesse der Sache liegende Anregung, daß das ,,vor'" der Eröffnung geschehen solle.

Wir möchten noch einen Schritt weiter gehen und auch eino s c h r i f t l i c h e Vereinbarung ermöglichen, was in der Weise geschehen kann, daß man die Präsidien, statt ,,zusammentreten 11 , einfach ,,sich verständigen" läßt.

Dabei hätte es die Meinung, daß in gleicher Weise auch vor denjenigen Sessionen vorgegangen würde, in denen die Neubestellung der Bureaux stattfindet, ja, auch vor der ersten auf die Integralerneuerung des Nationalrates folgenden Session, bei welcher, wie die Erfahrung lehrt, eine richtige Geschäftsverteilung und damit zusammenhängende Geschäftsvorbereitung von ganz besonderer Wichtigkeit ist. Daß die abtretenden Präsidenten funktionieren und so gewissermaßen in die Arbeitssphäre der neu zu wählenden tibergreifen, hat in der That nicht viel auf sich.

Muß ja auch der neu bestellte Nationalrat die Geschäfte so übernehmen, wie der abtretende sie ihm hinterlassen hat.

Eine andere Frage ist die, ob mit der Neuerung irgend Erhebliches gewonnen sei, wenn nach wie vor die Räte endgültig entscheiden sollen. Diesen die Entscheidungsbefugnis abzusprechen und die Vereinbarung der Präsidien als eine endgültige zu erklären, geht nicht wohl an; immerhin möchten wir, im Interesse der Förderung der Geschäfte, den Vorschlag machen, sie wenigstens da cessieren zu lassen, wo der Bundesrat ein Geschäft; als besonders dringlich bezeichnet hat.

Schließlich schiene uns noch am Platz, eine Bestimmung aufzunehmen, was zu geschehen habe, wenn die Räte über die Frage der Erstbehandlung sich nicht einigen können.

Art. 3. Wir geben der bisherigen Fassung, der neuen Anregung der nationalrätlichen Kommission gegenüber, den Vorzug.

Die Zusammenstellung der Beratungsergebnisse ist, bei größern Gesetzesentwürfen, eine oft recht mühsame und große Sorgfalt erheischende Arbeit, für welche zwei Tage wohl in Aussicht genommen werden dürfen. Die Fassung der Kommission möchte ungeduldigem Drängen rufen, wo es am allerwenigsten am Platze ist.

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Es bedarf auch keiner besonderen Mahnung.

Kleinere Geschäfte werden ja so wie so meist séance tenante an den ändern Rat befördert.

Wir möchten daher die frühere Redaktion beibehalten, mit Ausnahme des Wortes ..Sekretär11, das wir überall durch .,,Protokollführer a ersetzen würden.

Art. 4. Die Kommission hebt mit ihrem Vorschlage die in Art. 17, Alinea 2, des Gesetzes enthaltene Bestimmung auf, wonach derjenige Rat dem Bundesrat von einem durch die Räte vereinbarten Beschlüsse Kenntnis giebt, welcher das Geschäft zuerst in Behandlung nahm.

Wir sehen aber in der That keinen Grund ein, warum von einer nun schon fast 50 Jahre alten Praxis abgewichen werden sollte, welche keinerlei Übelstände mit sich gebracht, in die man sich im übrigen derart hineingelebt hat, daß eine Änderung nur Verwirrung herbeiführen würde.

Es handelt sich dabei übrigens nicht um eine bloße Formsache.

Nicht selten kommt es vor, daß der eine Rat seine Zustimmung zu der Vorlage des ändern nur unter gewissen Vorbehalten erklärt, immerhin mit dem Beifügen, daß in denselben keine Differenz erblickt werden solle. Es versteht sich von selbst, daß es, trotz einer solchen Erklärung, dem ändern Rate freisteht, darüber seine eigene Ansicht zu haben, und daß ihm freigestellt bleiben muß, dieser seiner Ansicht Ausdruck und Folge zu geben.

Dazu ist aber erforderlich, daß ihm Gelegenheit geboten werde, sich auszusprechen, bevor dem Bundesrate die das Verfahren abschließende Mitteilung gemacht wird.

Wir möchten daher beantragen, es beim bisherigen zu belassen.

Art. 5. Die Kommission bringt hier eine materielle Neuerung in Vorschlag.

Sie will nämlich den Schlußsatz von alt Art. 5, Alinea 2, streichen, lautend : .^soweit nicht ein neues Eintreten durch beschlossene Abänderungen erforderlich wird.a Wir können uns mit diesem Vorschlage nicht befreunden.

Der Satz, welcher aus Art. 5, Alinea 2, eliminiert werden will, hat seine volle Daseinsberechtigung.

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Der Fall, den sich der Gesetzgeber gedacht hat, ist wohl folgender : Ein Gesetzesentwurf ist von beiden Räten durchberaten, und die ersten, sagen ·wir fünf, Artikel sind vom zweitberatenden in Übereinstimmung mit dem erstberatenden angenommen worden, während dem Art. 6, sowie einigen weitern Artikeln, eine andere Fassung gegeben wurde. Der erste Rat stimmt bei Art. 6 ohne weiteres zu, da die neue Fassung eine wesentliche Verbesserung nicht nur des Art. 6, sondern des ursprünglichen Entwurfes überhaupt bedeutet. Nun stellt sich aber, während das Hin- und Herschieben fortdauert, heraus, daß Art. 6 mit einem der früher ohne Anstand genehmigten Artikel, sagen wir mit Art. 2, in unvereinbarem Widerspruch steht.

Da soll nun ein Zurückkommen auf diesen Art. 2 deswegen verboten und damit das Zustandekommen der durch die neue Fassung von Art. 6 wesentlich verbesserten Gesetzesvorlage in Frage gestellt sein, weil Alinea 2 das noli me tangere ausspricht?

Wir geben zu, daß der Fall selten genug sich ereignen mag, allein er ist immerhin denkbar, und deswegen liegt kein Grund vor, die die Möglichkeit seines Eintretens voraussehende und berücksichtigende, durchaus zweckmäßige Anordnung zu beseitigen.

Wir würden somit die bisherige Fassung beibehalten.

Art. 6 (alt), entsprechend den beiden letzten Alineas von Art. 5 der nationalrätlichen Kommission, und Art. 6 neu derselben, werden am besten gleichzeitig behandelt.

Der Vorschlag, im Falle beharrlicher Meinungsverschiedenheit Ausgleichsversuche durch eine gemischte Kommission vornehmen zu lassen und so, wenn immer möglich, das Scheitern eines an und für sich wünschbaren Gesetzesprojektes zu verhindern, ist aller Anerkennung wert. Eine analoge Einrichtung besteht in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten Nordamerikas und soll namentlich hier die besten Dienste leisten. Im Jahre 184!)

waren Bundesrat und Nationalrat darüber einig, daß etwas dein Entsprechendes auch bei uns einzuführen sei ; der daherige Vorschlag scheiterte indessen an dem Widerspruche des Ständerates, wiewohl der Gleichstellung dieser Abteilung mit dem Nationalrate in der Weise Ausdruck gegeben worden war, daß in die Ausgleichskommission von beiden Räten die gleiche Mitgliederzahl abgeordnet werden sollte.

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Wir sind also mit dem Grundgedanken durchaus einver standen.

Nur die Ausführung möchten wir etwas anders gestaltet wissen.

In erster Linie wirft sich die Frage auf, ob die Wendung .,,Bevor jedoch ein Rat eine Schlußnahme als delinitiv erklären kann" glücklich gewählt sei, da man ja nicht a priori wissen kann, wann der eine oder andere Rat den Zeitpunkt, definitives Beharren auszusprechen, für gekommen erachtet Wir würden daher vorziehen, die Thätigkeit der Ausgleichskonferenz auf den Zeitpunkt eintreten zu lassen, wo beide Räte bei ihrer Schlußnahme zu beharren erklärt haben.

Sodann bleibt zu untersuchen, ob die Zusammensetzung der daherigen Kommission eine glückliche sei.

Es wird vorgeschlagen, sie aus den Kommissionen der .beiden Räte bestehen zu lassen.

Unserer Ansicht nach würde sich ein etwas abweichendes Procedere empfehlen, wie das 1849 auch die Meinung des Bundesrates und des Nationalrates war. Allerdings ist den Kommissionen in der Regel die größte Sachkenntnis, sowie auch das aufrichtige .Bestreben zuzutrauen, etwas Positives zu stände zu bringen. Auf der ändern Seite läßt sich nicht verkennen, daß oft genug, und zwar nicht am seltensten in ganz wichtigen Geschäften, gerade auch Kornmissionen sich in einen bestimmten Ideenkreis bannen lassen, der sie abweichende Ansichten mit Mißtrauen betrachten läßt und, im Zusammenhang damit, um so geneigter macht, über dem undurchführbaren Bessern das einzig durchführbare Gute schroff zurückweisen. Es kommt denn auch oft genug vor, daß Anträge auf definitives Beharren gerade aus dorn Schöße der Kommissionen selber hervorgehen. Wir möchten daher die Möglichkeit schaffen, sie unter Umständen durch weitere Mitglieder zu verstärken.

Der Schlußsatz: ,,Die Akten bleiben bei dem Rate, welcher das Geschäft zuerst in Behandlung nahm.a ist aus dem bisherigen Gesetze herübergenommen, fällt aber besser weg. Wedei- Nationalrat noch Ständerat haben ihr besonderes Archiv. Die Akten bleiben ganz einfach bei der Bundeskanzlei, bis sie von der Seite reklamiert werden, welche den Gegenstand wieder aufnehmen will.

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Wir schlagen, den bisherigen Ausführungen einen neu redigierten Art. 6 vor.

entsprechend,

Art. 7 (neu) d e r n a t i o n a l T ä t l i c h e n K o m m i s s i o n .

Die Kommission will, wenn ein von dem einen Rate angenommener Entwurf durch den ändern Rat verworfen ist, den Gegenstand ohne weiteres für wenigstens ein Jahr aus Abschied und Traktanden fallen lassen.

Wir vermögen aber in der That nicht einzusehen, warum nicht auch in einem solchen Falle a male informato ad ineliup informatimi sollte appelliert werden können.

Für unsere Ansicht spricht die Analogie eines berühmt gewordenen Präcedenzfalles.

Es handelt sich um das Bundesgesetz betreffend Civilstand und Ehe.

Nachdem der Ständerat, welchem die Erstbehandlung zustand, die Vorlage verworfen hatte, beschloß der Nationalität einzutreten, und stellte, nach Durchberatung und Annahme des Entwurfes, sein Beratungsergebnis dem Ständerate zu. Dieser gab nach, trat seinerseits auf die artikelweise Beratung ein, und die Sache nahm ihren normalen Verlauf. Das Resultat ist das heute noch in Kraft stehende Bundesgesetz, welches, wenn es auch von Mängeln nicht frei ist, im ganzen und großen doch als eine wohlgelungene und nützliche Schöpfung betrachtet werden muß.

Wer weiß, ob es überhaupt zu stände gekommen wäre, wenn es ein volles Jahr und länger auf seine Auferstehung hätte warten müssen, da es ja seine Annahme durch das Volk wesentlich der durch das kurz vorher gelungene Revisionswerk gehobenen Stimmung eines großen Teiles der schweizerischen Bevölkerung zu verdanken hatte.

Die faktischen Voraussetzungen dieses Präcedenzfalles und des Falles, welchen dio Kommission im Auge hat, sind allerdings nicht identisch.

Im erstem handelte es sich um einen vom Bundesrate eingebrachten, im letzteren handelt es sich um einen von der ändern Kammer vorberatenen und gutgeheißenen Entwurf.

Wir haben daher auch nur von A n a l o g i e gesprochen.

Aber die maßgebenden Gesichtspunkte sind die gleichen. Im einen wie im ändern Falle fragt sich's, ob nicht demjenigen der Räte, welcher auf einen Entwurf als Ganzes nicht einzutreten,

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oder, was im Effekt auf dasselbe hinausläuft, denselben zu verwerfen beschlossen hat, Gelegenheit gegeben werden solle, sich eines Ändern, vielleicht Bessern, zu besinnen.

Was in dem einen Falle Rechtens ist, sollte es auch im ändern sein.

Natürlich ist dann, im Interesse einer glatten Geschäftsabwicklung, dem erstbehandelnden Rate die Möglichkeit zu eröffnen, den Entwurf für den ändern Rat mundgerechter zu gestalten.

Wir legen eine entsprechende Redaktion vor.

Eventuell würden wir allermindestens Streichung der Bestimmung beantragen, wonach der Entwurf nur auf Anregung des Bundesrates wieder soll aufgenommen werden könaen. Denn ganz abgesehen davon, ob sich eine solche Beschränkung der Initiative der eidgenössischen gesetzgebenden Räte und ihrer Mitglieder angesichts des Art. 93 der Bundesverfassung konstitutionell rechtfertigen ließe, möchten wir das in dieser Initiative liegende Sicherheitsventil am allerwenigsten in einem solchen Fall außer Aktion gesetzt wissen.

Dem Bundesrate selber würde durch eine derartige Kompetenzübertragnng der allerschlechleste Dienst geleistet.

Anschließend an diese Ausführungen möchten wir einen neuen Art. 6bi8 beantragen.

Ebenso gestatten wir uns, die Aufnahme eines neuen Art. 6ter vorzuschlagen.

Die Réglemente des Nationalrates und des Ständerates kennen nur e i n e Abstimmung über das Ganze eines Entwurfes, und zwar hat dieselbe jeweilen nacli Beendigung der artikelweisen Beratung zu erfolgen.

Diese Bestimmung erscheint uns nicht sachgemäß.

Wer einem Entwurf zustimmt, wie solcher aus der ersten artikelweisen Beratung hervorgegangen ist, hat damit noch lange nicht erklärt, daß er seine Zustimmung auch für den Fall beliebiger später daran vorgenommenen Änderungen erteilt haben wolle oder zu erteilen gedenke. Dadurch aber, daß nur e i n e Generalabstimmung gestattet ist, wird die gewiß unzulässige Präsumtion einer solchen, in den allerseltensten Fällen vorhandenen Zustimmung, und zwar mit der Wirkung einer proesumtio juris et de jure, aufgestellt.

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Denn die Probe auf das Gegenteil könnte jeweilen nur in der Form einer weitern Generalabstimmung gemacht werden, und diese ist ja von vornherein ausgeschlossen.

Das ist aber ein ganz unnatürlicher Zwang, der wie kaum etwas anderes die Freiheit der Stimmgabe beeinträchtigt und einen Beitrag zur Erklärung der öfters in der Tagespresse signalisierten Erscheinung liefert, wonach Mitglieder der Bundesversammlung einen Entwurf, den sie seiner Zeit in Bern angenommen haben, zu Hause aufs entschiedenste bekämpfen.

Hier sollte in der Weise Remedur geschaffen werden, daß man eine Schlußabstimmung über das Ganze des Entwurfes finden Zeitpunkt vorschreibt, wo eine Einigung über sämtliche im Laufe der Beratung zu Tage getretenen Differenzpunkte zu stände gekommen ist.

Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß das Reglement, nach wie vor, eine solche Abstimmung auch anf den Schluß der artikelweiseu Beratung anberaumen kann (Art. 5ß des nationalrätlichen und Art. 57 des ständerätlichen Reglements).

Dagegen schiene uns, neben diesen beiden Geiieralabstiminungen deren noch weitere zuzulassen, des guten zu viel.

Der Befürchtung, daß durch eine obligatorische Schlußabstiminung das Zustandekommen mancher Vorlage verhindert werden dürfte, wird durch die Einführung der Einigungskonferenz (Art. <>) jede reale Grundlage, entzogen.

Art. 8 (neu) der nationalrätlichen Kommission gehört unseres Erachtens in Abschnitt II: ,,Verkehr mit dem Bundesrat" und wird dort besprochen werden.

Art. 7 (alt). Bleibt unverändert.

Art. 8 (alt). Hier ist die Anregung der Vereinigten Kommissionen betreffend P o s t u l a t e und M o t i o n e n zu besprechen.

Die letztern werden in den Reglementen des Nationalrates und des Ständerates behandelt, die erstem finden sich darin nicht besonders erwähnt, indessen läßt eine langjährige parlamentarische Praxis keinen Zweifel bestehen, was darunter zu verstehen ist.

Die Anträge der Mitglieder der Räte sind hiernach entweder 1. Abänderungsanträge zu einem in Beratung liegenden Gesetzesoder Beschlussesentwurf, oder zu einem anderweitig gestellten Antrage.

Hierher gehören auch Ordnungsmotionen.

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2. Selbständige, aber mit dem Beratungsgegenstand in Konnexität stehende Anregungen (Postulate).

8. Anderweitige selbständige Anregungen (Motionen).

Während man also über das, was unter Postulat und was unter Motion zu verstehen sei, so ziemlich einig ist, herrscht über die Art und Weise, wie die in dem einen oder dem ändern Rate beschlossenen Postulate und Motionen weiter zu behandeln seien, durchaus keine Klarheit.

Vorab wurde Postulaten und Motionen gegenüber ein verschiedenes Verfahren beobachtet.

Während es Übung ist, sämtliche Postulate, mögen sie lauten wie sie wollen, dem ändern Rate zu seinerseitiger Behandlung zur Kenntnis zu bringen, hat man nie daran gedacht, diesem Motionen mitzuteilen, welche den Bundesrat lediglich zu Berichtgabe und Antragstellung im Sinne unseres Artikels 8 einladen.

Ja, man ist noch weiter gegangen und hat von einer solchen Kenntnisgabe auch da Umgang genommen, wo sie durch das bestehende Gesetz sowohl wie durch Sinn und Geist des Zweikammersystems gefordert wurde.

Artikel 8 des Gesetzes hat offenbar nur solche Beschlüsse im Auge, durch welche der Bundesrat in ganz unpräjudizierlicher Weise Bericht und Antrag vorzulegen eingeladen wird.

Sobald aber der Beschluß darüber hinausgeht, sobald er bestimmte Weisungen darüber enthält, in welcher Form und in welchem Sinn Bericht und Antrag gestellt \verden solle, sobald er z. B. verlangt, daß ein Gesetzesentwurf vorgelegt werde, oder gar vorschreibt, was in diesen Entwurf aufzunehmen sei, sobald er endlich den Bundesrat zu einer bestimmten administrativen Maßnahme auffordert, dann ist die Zustimmung des ändern Rates unbedingt geboten.

Wenn es dem einen der beiden Räte zustehen würde, ohne Zustimmung des ändern in dieser Weise vorzugehen, so würde er thatsächlich das Gesetzgebungsrecht für sich allein ausüben können.

Man wende nicht ein, daß es dem ändern Rate unbenommen sei, auf die Vorlage nicht einzutreten. Denn namentlich da, wo es sich um eine Vj populärea Materie handeln sollte, würde durch das Vorgehen des die Initiative ergreifenden Rates und durch die wenn auch erzwungene Behandlung des Gegenstandes im Bundesrat und die dadurch beeinflußte öffentliche Meinung eine Pression

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ausgeübt, welche die volle Freiheit der Entschließung stark beeinträchtigen müßte.

Man war in früheren Zeiten korrekter.

Die Motion Ruchonnet betreffend Erlaß eines Ehegesetzes, welche die Bundesrevision vom Jahre 1871 ins Rollen brachte, und die Motion Freuler betrefiend die Todesstrafe wurden ohne weiteres dem anderen Rate zur Weiterbehandlung zugestellt; in neuerer Zeit aber hat man sich zu emancipieren angefangen, und es sind Motionen erheblich erklärt und ohne Begrüßung des ändern Rates dem Bundesrate direkt überwiesen worden, welche diesen zu Ausarbeitung und Vorlage von G-esetzesentwürfen, und zwar unter Mitgabe bestimmter Direktiven, aufforderten.

Wenn wir ein solches Vorgehen als mit dem Wesen des Zweikammersystems in Widerspruch stehend bezeichnen, so gilt das Gleiche von einer ändern Gepflogenheit, welche in jüngster Zeit überhand genommen hat.

Wie bereits bemerkt, pflegen die sogenannten Postulate dem ändern Rate auch dann mitgeteilt zu werden, wenn sie nur in einer Einladung zur Berichtgabe und Antragstellung bestehen.

Wenn nun der andere Rat das Postulat verwirft, so hilft man sich damit, daß man,' auf Art. 8 des Gesetzes sich berufend, wonach man der Zustimmung des ändern Rates nicht bedürfe, das Postulat als solches zwar fallen, dagegen die betreffende Einladung dem Bundesrate in Form eines zu Protokoll gegebenen Wunsches zukommen läßt.

Daß das inkorrekt ist, leuchtet ein.

Entweder -- oder!

Entweder halte man sich ans 'Gesetz und stelle Beschlüsse im Sinne des Art. 8, seien es Motionen oder Postulate, dem ändern Rate überhaupt nicht zu.

Oder aber, wenn man sie zustellt, so respektiere man die Schlußnahme des ändern Rates, die man überflttssigerweise selber provoziert hat, und suche nicht, was dieser nicht zu wollen erklärte, durch eine Hinterthüre wieder einzuschmuggeln.

Hier sollte überall Wandel geschahen werden, und das kann am besten dadurch geschehen, daß man dem jetzigen Artikel 8 eine präcisere, jeden Zweifel ausschließende Fassung giebt.

Es ist damit in der Hauptsache auch den Wünschen der Kommission Rechnung getragen.

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Von Definitionen würden wir dagegen im Gesetzestext Umgang nehmen. Daß die Rotschaft davon gesprochen hat, mag geniigen.

Art. 9 (alt).

In der Hauptsache unverändert.

Art. 10 (alt). Hier ist die Anregung der Kommission sul) 2 zu besprechen.

An und für sich scheint es dem Wesen des Zweikammersystems nicht zu widersprechen, wenn die beiden Räte zu verschiedenen Zeiten tagen. So kann nach der Verfassung der Vereinigten Staaten, welcher die unserige nachgebildet ist, der Unionspräsident nicht nur den Kongreß, sondern auch jedes der beiden Häuser einzeln einberufen. Es scheint also nichts entgegenzustehen, daß auch bei uns ähnlich vorgegangen werde, und daß, wo deiStand der Geschäfte es erfordert, der eine oder andere der beiden Räte wenigstens durch Beschluß b e i d e r Kate separat einberufen werden dürfe. Daß sich ein Rat, mit Zustimmung des ändern, für längere Zeit vertagen, d. h. Ferien machen könne, während der andere sitzt, ist längst als statthaft anerkannt.

Im übrigen dürfte es am Platze sein, hier zu bemerken, daß der Ausfall von drei Sitzungen nicht als Vertagung gilt. Eine analoge Bestimmung enthält auch die Verfassung der Vereinigten Staaten.

Art. 10bis. Nachdem für die wichtigeren Verhandlungen dus stenographische Bulletin eingeführt ist, scheint es angezeigt, desselben hier Erwähnung zu thun.

Neu ist die von uns vorgeschlagene Ausdehnung der stenographischen Wiedergabe auf alle Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse und auf die wichtigeren Interpellationen. Wir glauben, daß es Pflicht der Behörden ist, dem Bürger, welchem das Recht zusteht, gegen jene Gesetze und Beschlüsse das Referendum zu ergreifen, das Material, aus welchem einzig er sich objektive und umfassende Belehrung über die Motive, welche den Gesetzgeber geleitet haben, verschaffen kann, thunlichst vollständig an die Hand zu stellen. Die gleichen Gesichtspunkte treffen unseres Erachtens für diejenigen Interpellationsverhandlungen zu, in denen über wichtigere, die weitesten Kreise interessierende Fragen der Politik und Verwaltung Auskunft verlangt und erteilt wird.

Wir glauben, daß mit Annahme dieses Antrages den in neuester Zeit wieder aufgetauchten Wünschen um weitergehende

481 Veröffentlichung der Verhandlungen der eidgenössischen Räte in ausreichender Weise Rechnung getragen wird.

Unterm 22. Dezember abbin hat der Nationalrat, nachfolgendes Postulat beschlossen : Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht von den in bisheriger Form weiterzuführenden Protokollen der Verhandlungen des Nationalrates und des Ständerates, unabhängig von dem über besonders wichtige Verhandlungsgegenstäncle aufzunehmenden stenographischen Bulletin, jeweils nach Schluß der Session jedem Mitgliede der beiden Räte ein gedrucktes Exemplar zuzustellen sei.

Dem Bundesrate wurde mit diesem Postulate wesentlich die gleiche Aufgabe gestellt, welche ihm vor vielen Jahren schon, letztmals in den Jahren 1889/90, obgelegen und deren er sich mittelst seines einläßlichen Berichtes vom 28. Januar 1890 (Bundesbl.

1890 I, 193 sq.) entledigt hat.

Die Frage der Drucklegung der Protokolle des National- und Ständerates ist darin in umfassendster Weise behandelt. Wir wollen heute früher Gesagtes nicht wiederholen, sondern begnügen uns, auf jenen Bericht vom 28. Januar 1890 zu verweisen, indem wir beifügen, daß wir in der Hauptsache heute noch auf dem gleichen Boden stehen. Wir halten nach wie vor dafür, daß die Mehrarbeit und die Kosten, welche eine solche Veröffentlichung bedingen würde, und welche wir in dem oben erwähnten Berichte wohl noch zu gering veranschlagt haben, mit dem davon zu erhoffenden Nutzen in keinem Verhältnisse stehen, und gelangen somit neuerdings dazu, von derselben abzuraten.

Wir können um so weniger zugeben, daß diesfalls ein eigentliches Bedürfnis vorliegt, als ja, durch die seither erfolgte Einführung des stenographischen Bulletins und vollends unter Voraussetzung der Annahme unseres heutigen Vorschlages, ausreichend dafür gesorgt ist, daß die wichtigsten Verhandlungen der eidgenössischen Räte in möglichst vollständiger und unanfechtbarer Weise wiedergegeben und zu jedermanns Nutzen durch den Druck verbreitet werden. Um so weniger möchte es angezeigt sein, daneben noch eine anderweitige Veröffentlichung jener Verhandlungen einhergehen zu lassen, welche sich, der Natur der Sache nach, auf minder Wichtiges zu beschränken und gerade aus diesem Grunde noch weniger Existenzberechtigung hätte.

Wo sich ein Mitglied der Räte urn den Verlauf von Verhandlungen besonders interessieren sollte, anläßlich welcher -- neben

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den gedruckten Kommissionalanträgen -- noch eine Menge vorher unbekannt gebliebener individueller Anregungen gemacht zu werden pflegt, beispielsweise um die Geschäftsberichts- und Budgetdebatte, so stehen ja Protokollauszüge jederzeit zu Gebot.

Mit diesen unseren Ausführungen erachten wir das nationalrätliche Postulat für erledigt.

II. Geschäftsverkehr mit dem Bnndesrate.

Die zu Art. 11, 12, 14 und 16 vorgeschlagenen Redaktionen (Art. 13 bliebe unverändert) bedürfen keines Kommentars.

Den Räten im Sinne der Anregung 6 der Kommission die Hände zu binden, halten wir weder für nötig, noch für zweckmäßig.

Einer besonderen Erläuterung bedarf nur der von uns neu vorgeschlagene Art. 15.

Die Frage der Behandlung der I n t e r p e l l a t i o n e n ist eine sehr umstrittene und hat schon mehrmals zu zeitraubenden Diskussionen geführt. Es empfiehlt sich daher, diesf'alls einige wegleitende Grundsätze im Gesetz niederzulegen.

Es handelt sich vorab darum, festzustellen, wer zur Begründung der Interpellation berufen sei. Natürlich der Interpellant. Wer aber hat als Interpellant zu gelten? Ist es derjenige, der die Sache in Fluß gebracht hat? Oder sind es sämtliche Mitunterzeichuer?

Wir glauben das ersterc und finden dafür die nötigen Anhaltspunkte im Wortlaut des nationalrätlichen Réglementes (Art. 68).

Hier wird unterschieden zwischen dem Mitgliede des Rates, welches Auskunft verlangt, und den Mitgliedern, welche das Begehren unterstützen. Daraus ist doch wohl zu folgern, daß jenes erstgenannte Blitglied und nur es als Interpellant zu betrachten ist.

Da aber die citierte Bestimmung des Réglementes schon verschieden interpretiert und auch bloßen Untorstützern der Interpellation das Wort zu deren Begründung erteilt worden ist, wodurch eine Art allgemeiner Diskussion schon vor der Antwort des ßundesrates herbeigeführt wurde, so erscheint es am Platze, hierüber Klarheit zu schaffen.

Eine weitere Frage, welche klar gelöst werden sollte, ist die, ob überhaupt und unter welchen Bedingungen, nach einmal erfolgter Beantwortung der Interpellation durch den Bundesrat, eine

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weitere Diskussion statthaft sei, in welcher dann auch die Mitunterzeichner zu Worte kommen könnten.

Der Wortlaut beider Réglemente, des national- wie des ständerätlichen, scheint eine solche auszuschließen. Doch haben die Kate schon öfter beschlossen, sie walten zu lassen.

Streng genommen sollte sie nicht stattfinden. Denn mit der Antwort des Bundesrates ist der Zweck der Interpellation erreicht, und wenn sio nicht befriedigt hat, so stehen dem Interpellanten Mittel und Wege genug zu Gebote, seine Mißbilligung des Vorkommnisses, welches Veranlassung zur Interpellation geboten hat, anderweitig zur Sprache zu bringen und ihr auf dem Wego der Motion u. s. \v. gutlindende weitere Folge zu geben.

Wir möchten aber, nachdem die Gepflogenheit, wenigstens bei wichtigeren Fragen eine allgemeine Diskussion zu eröffnen, einmal besteht, diese nicht ausschließen. Nur scheint es uns geboten, sie an einige erschwerende Bedingungen zu knüpfen. Vorgänge in anderen parlamentarischen Körperschaften beweisen zur Genüge, daß durch die an Interpellationen verschiedenster Art sich anreihende Diskussion, in welcher de omnibus rebus et quibwdam aliis gesprochen zu werden pflegt, eine Zeit vergeudet wird, welche besser fruchtbarerer Thätigkeit gewidmet bliebe. Wir schlagen daher vor, sie nicht per majora beschließen zu lassen, sondern dafür die Zweidrittelmehrheit der Stimmen'zu verlangen. Dieser Vorschlag geht Hand in Hand mit dem auf der ganzen Linie sich geltend machenden Bestreben, die Sitzungszeit thunlichst auszunutzen.

Die gleichen Gesichtspunkte waren für uns ebenfalls maß- ' gebend bei dem Vorschlage, eine Interpellation auch im Ständerate erst darin zuzulassen, wenn sie durch wenigstens 3 Mitglieder unterstützt wäre.

Art. 16bis, a bis und mit e. Mit Art. l(Sbis gelangen wir zu einer der wichtigsten seitens der vereinigten Kommission der Räte gemachten Anregungen, nämlich zu der Frage der Errichtung eines eidgenössischen Rechnungshofes.

Diese Frage ist nicht neu. Sie hat Bundesrat und Bundesversammlung schon verschiedene Male beschäftigt. Das abschließliche Resultat der bezüglichen Prüfungen war jeweilen ein negatives in dem Sinne, daß man fand, ein Rechnungshof, wie er in den Nachbarländern bestehe, würde für unsere Verhältnisse nicht passen. Es wurde mit Erfolg darauf hingewiesen, daß in denjenigen Staaten, welche einen Rechnungshof als konstitutionelle oder gesetzliche Institution besitzen, die Parlamente die Prüfung

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des öffentlichen Rechnungswesens im eigentlichen Sinne nicht besorgen, daß bei uns, umgekehrt, diese Prüfung verfassungsmäßig dem Parlamente überbunden sei, und daß wir, bei einer Verschärfung der bestehenden Kontrollvorschriften, wohl darauf verzichten können, eine die Kompetenzen des Bundesrates und der Bundesversammlung stark beschneidende, eingreifende Revision der Bundesverfassung anzustreben.

Unser Finanzdepartement hat, trotz jener Vorgänge, die Frage nie aus dem Auge verloren. Wenn es nicht heute schon einen dieselbe allseitig beleuchtenden Bericht vorzulegen im Falle ist, so liegt das einzig daran, daß ein Teil des von ihm benötigten, im Auslande requirierten Materiales noch nicht einging. Wir sind, in Ermangelung dieser grundlegenden Vorarbeit, nicht in der Lage, Ihnen einläßlichen oder gar abschließenden Bericht zu erstatten. Doch sind wir nach wie vor der Ansicht, daß die Errichtung eines Rechnungshofes sich nicht empfehle. Statt dessen gestatten wir uns, Ihnen eine Reihe von Vorschlägen zu unterbreiten, welche die gewünschte gründlichere Kontrolle ohne Rechnungshof ermöglichen sollen, und herbeizuführen in der That geeignet erscheinen.

Eines weitläufigen Kommentars bedürfen diese Vorschläge nicht. Sie sprechen durch sich selber. Die Einführung ständiger Kommissionen, welche sich der Alkoholverwaltung gegenüber bewährt hat, wird auch bei Überwachung des gesamten Staatshaushaltes ihren Zweck erfüllen.

Art. 17. Die Bedeutung der Einschaltung des Wortes ,,eveutuellea im ersten Alinea des Art. 17 wird später (bei Art. 18) besprochen.

Die Ersetzung des Ausdruckes ,,Bundesversammlung"1 durch ,,Räte" erklärt sich aus der Erwägung, daß dem Bundesrate ja auch Motionen mitzuteilen sind, welche nicht von der Bundesversammlung als solcher ausgehen.

Art. 17bis. Als Art. 8 beantragt die nationalrätliche Kommission eine Bestimmung von großer Tragweite, und zwar wesentlich in der Fassung, welche ihr, vor geraumer Zeit schon, unser Departement des Innern, in seiner Berichterstattnng über die Motion Brosi, zu geben vorgeschlagen hatte.

Dieser Bericht wurde bekanntlich nur deswegen nicht an die eidgenössischen Räte geleitet, weil er mit der von denselben be-

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schlossenen Anhandnahme einer Revision der Réglemente zeitlich zusammentraf und dieser in keiner Weise vorgreifen wollte.

Aber zur Zeit, wo sich das Departement mit der Frage der Textbereinigung beschäftigte, existierte die Stelle eines II. Vizekanzlers noch nicht, welche gerade zu dem Zwecke gegründet wurde, eine bessere Übereinstimmung der deutschen und französischen Gesetzestexte herbeizuführen. Selbstverständlich ist der genannte Beamte, welcher schon die vom Bundesrat in seinen Entwürfen vorgelegten Texte zu bereinigen hat, vorab berufen, an der Textesbereinigung der aus den Beratungen der Bundesversammlung hervorgegangenen Erlasse teilzunehmen. Die ihm vom Bundesrate erteilte Instruktion stellt ihn, in dieser Richtung, schon während der Beratungen im Schöße der eidgenössischen ' Räte zur Disposition der beiden Protokollführer, damit er gegebenen Falles den Übersetzern in ihrer übersetzerischen Thätigkeit beistehen könne. Er vorab wird daher zu den Sitzungen der Redaktionskommission einzuladen sein.

Dagegen könnte man die Protokollführer selber von der Verpflichtung, diesen Sitzungen regelmäßig beizuwohnen, entbinden.

Denn abgesehen davon, daß sie während der Sessionen der Bundesversammlung außerordentlich belastet sind, scheint es überhaupt nicht praktisch, die Redaktionskommission allzu zahlreich zu machen.

Große Kollegien redigieren in der Regel schlechter als kleine.

Es liegt das in der Natur der Sache. Nachdem nun in der Person des II. Vizekanzlers bereits ein höherer, hierzu besonders qualifizierter Beamter der Bundeskanzlei den Sitzungen der Kommission beiwohnt, wird die Anwesenheit der Protokollführer in der Regel nicht nötig sein. Dagegen würden wir ihnen freistellen, in den Sitzungen zu erscheinen, oder auch ihre Bemerkungen schriftlich einzugeben.

Die sonstigen Abweichungen von der durch die Kommission vorgeschlagenen Fassung erklären sich einmal aus dem Platz, welchen wir d.er Neuerung anweisen, sodann aus dem Wunsche, Wiederholungen zu vermeiden. Die Kommission verschmilzt die Art. 17 und 18 des bisherigen Gesetzes. Wir glauben, die neue Bestimmung gehöre unter Abschnitt II und rangiere am besten nach Art. 17, auch bleibe, was über die Form der Erlasse zu sagen ist, besser in Art. 18 verwiesen.

Eine wesentliche materielle Abweichung besteht dagegen darin, daß wir die Worte fl\venn nötig"1 fallen lassen. Es fehlt Bundesblatt, öl. Jahrg. Bd. II.

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ja jedes Kriterium dafür, wann dieser Fall wirklich zutreffe. Auch wird sich in der Regel erst aus der Prüfung der Redaktionskommission ergeben, daß und wie weit die redaktionelle Durchsicht nötig war.

Am einfachsten und zweckmäßigsten ist es gewiß, die Textbereinigung in allen Fällen eintreten zu lassen, wo die bnndesrätliche Vorlage materielle Änderungen erlitten liât, und wo es sich um Erlasse handelt, welche ihrer Natur nach dem Referendum unterliegen.

Art. 17 tor . In ähnlicher Weise sollte aber auch für Übereinstimmung des deutschen resp. französischen Textes mit dem italienischen Texte gesorgt werden.

Wir sind zwar noch nicht bei dem an und für sich erstrebenswerten Ziele angelangt, wenigstens die wichtigsten bundesrätlicheu Botschaften auch in italienischer Sprache erscheinen zu lassen ; immerhin ist die Sorge für einen mit den Originaltexten genau übereinstimmenden italienischen Gesetzestext ein Fortschritt, freilich auch das allerwenigste, was wir in dieser Beziehung für unsere Mitbürger italienischer Zunge thun können.

Wir gestatten uns, einen dahinzielenden Vorschlag zu machen.

Vor wenigen Jahren noch, als unser italienischer Übersetzer im Tessin wohnte, wäre eine Einrichtung, wie wir sie heute beantragen, nicht möglich gewesen. Jetzt, wo wir einen ständigen Übersetzer in Bern haben, läßt sich die Übersetzung der wichtigsten gesetzgeberischen Erlasse ins Italienische in der Weise vorbereiten, daß der redaktionellen Durchsicht auch des italienischen Textes während der Dauer der Bundesversammlung nichts im Wege steht.

Wir versprechen uns von einer solchen Einrichtung nicht nur die Erreichung des nächsten Zweckes, d. h. die Herstellung eines sachlich unanfechtbaren authentischen Gesetzestextes, sondern auch noch einen indirekten Nutzen mehr idealer Natur, der darin bestünde, unsere italienisch sprechenden Miteidgenossen mehr, als bisher der Fall, an der gesetzgeberischen Thätigkeit des Bundes zu interessieren und damit wieder ein weiteres starkes Glied an die Kette zu schließen, welche sie uns politisch und national näher bringen soll.

487

III. Form des Erlasses und der Bekanntmachung yon Gesetzen und Beschlüssen.

Art. 18. Da seit Erlaß des Gesetzes das Referendum eingeführt worden ist, kann nicht wie früher ganz allgemein gesagt werden, daß jedes Gesetz und jeder Beschluß dem Bundesrate zur Bekanntmachung und Vollziehung mitzuteilen sei. Zur Bekanntmachung, ja -- zur Vollziehung nur, wenn es sich um einen Beschluß dringlicher oder nicht allgemein verbindlicher Natur handelt, bei welchem das Referendum ausgeschlossen ist. Bei Gesetzen und Beschlüssen, welche dem Referendum unterliegen, ist dagegen nach Anleitung des Gesetzes vom 17. Juni 1874 zu verfahren.

Es muß deshalb ein ,,eventuell1'" eingeschoben werden.

Die gleiche Erwägung hat oben die kleine Einschaltung in Art. 17 veranlaßt.

Der Passus ,,mit dem Siegel der Eidgenossenschaft verse tre n a hat wegzufallen. Der Beidruck des Siegels ist schon vor dem Amtsantritt des gegenwärtigen Kanzlers obsolet gewesen.

Art. 19 und folgende.

Hier ist Verschiedenes zu bessern.

Eine Durchsicht der einschlägigen Akten bis in die Anfänge des neuen Bundes hinauf beweist, daß schon früher Unklarheit darüber bestand, welche Bedeutung der im ersten Alinea vorgeschriebenen Insertion bundesgesetzlicher Erlasse ins Bundesblatt, welche Bedeutung der im zweiten Alinea vorgesehenen Bekanntmachung derselben durch die Kantonsregierungen zukomme.

Bekanntlich erlangt ein Gesetz seinen für jedermann rechtsverbindlichen Charakter, seine Wirksamkeit im engern Sinne, erst, durch die in gehöriger Weise erfolgte Kundmachung (Promulgation).

Diese geschieht in der Regel durch die, Gesetzestext und Vollziehungsklausel gleichzeitig umfassende, Publikation und übungsgemäße Verbreitung im offiziellen Blatt des betreffenden Staates.

So wurde es nacli 1848 auch in der Eidgenossenschaft gehalten.

Alle Erlasse der Bundesbehörden wurden, nebst der Vollziehimgsformel, in den Kontext des Bundesblattes aufgenommen, und damit war, nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen, die Rechtsverbindlichkeit derselben für die ganze schweizerische Bevölkerung begründet mit der Wirkung, daß niemand sich mehr mit der Einrede der Unkenntnis zu schützen vermochte. Denn

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das Wesen des Bundesstaates bringt es mit sich, daß Bundesrecht eo ipso kantonales Recht wird, daß es dotier, wenn die Promulgation durch die Organe des Bundes und im Organe des Bundes erfolgt ist, einer weitem Promulgation durch kantonale Organe und in kantonalen Organen nicht mehr bedarf.

Die im zweiten Alinea vorgesehene Zustellung der Bundeserlasse allgemeiner Bedeutung an die kantonalen Regierungen und die diesen zur Pflicht gemachte Bekanntmachung derselben konnte also nicht die Bedeutung einer Promulgation haben, welche ja durch die Veröffentlichung im Bundesblatte bereits erfolgt war, sondern verfolgte nur den an und für sich löblichen Zweck, wichtigeren Erlassen (hunlichste Verbreitung zu sichern.

Wenn sich daher zu Beginn der Fünfziger Jahre Klagen über das Bundesblatt vernehmen ließen, so richteten sie sich nicht gegen diese Ordnung der Dinge, sondern gegen die ungeschickte Anordnung des Stoffes, insofern in Kraft getretene Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen, bundesrätliche Botschaften, Kommissionalberichte, Bekanntmachungen von Departementen, Konkurrenzausschreibungen und dergleichen bunt durcheinander gewürfelt waren.

Die Bundeskanzlei, zum Berichte darüber eingeladen, wie Abhülfe geschaffen «'erden könnte, legte durch den damaligen Vizekanzler von Moos einen sehr rationellen Antrag vor, der dahin ging, es solle das Bundesblatt, abgesehen von sonstiger, besserer Anordnung des Inhaltes, in zwei Abteilungen zerfallen, von denen die eine die in Kraft getretenen Bundeserlasse, die andere alles übrige zu enthalten hätte. Seine Meinung war, wenn wir ihn recht verstehen, daß jede einzelne Nummer des Bundesblattes die zur Zeit ihres Erscheinens in Kraft getretenen Erlasse vollständig bringen solle, und zwar so, daß das Datum der Publikation aus dem Kontexte derselben sofort, ersichtlich wäre, im übrigen eine besondere und fortlaufende Paginatur der daherigen Veröffentlichung gleichzeitig den Charakter eines Sammel- und Nachschlagewerkes verliehe. Damit wären zwei Fliegen auf einen Schlag getroffen worden : einmal hätte man den betreffenden Erlassen das jeweilige Datum ihrer Promulgation entnehmen können, sodann wäre für die Bequemlichkeit des auf Zurateziehung derselben angewiesenen Publikums ausreichend gesorgt gewesen.

Der Bundesrat faßte daraufhin unterm 24. März 1851 folgenden -Beschluß :

489 v,Die Gesetze, Verordnungen, Réglemente, Dekrete und Beschlüsse, die in Kraft getreten sind, sollen vom 1. Juli 1851 an nicht mehr in den Kontext des Bundesblattes aufgenommen werden, sondern als Fortsetzung der offiziellen Sammlung in einer besonder» Abteilung erscheinen.^ Dieser Beschluß läßt es an der nötigen Präcision fehlen. Es ist ihm nicht zu entnehmen, ob der Bundesrat eine Veröffentlichung im Sinne des von Moosschen Antrages oder ob er etwas anderes wollte. Das bundesrätliche Protokoll läßt uns im Stich, indem es keinerlei Motivierung, überhaupt keinerlei Anhaltspunkte giebt, warum der Beschluß gerade so und nicht anders ausfiel.

Thatsache ist, daß er in einer Art und Weise zur Ausfühführung gelangte, welche als eine zweckmäßige unmöglich bezeichnet werden kann.

Die in Kraft getretenen Erlasse kamen und kommen von da an in der Regel nicht mehr in den Kontext des Bundesblattes, bilden auch nicht mehr einen integrierenden Bestandteil desselben, sondern werden ihm, extra paginiert, bogenweise unter dem Titel der Amtlichen Sammlung als besondere Beilage mitgegeben.

Das Bundesblatt beschränkt sich bei den wichtigsten, d. h.

den dem Referendum unterstellten Erlassen, unter Hinweis auf die früher stattgefundene Veröffentlichung, meist auf die jeweilen unter der Rubrik ,,Bundesratsverhandliu3gena enthaltene Notiz, daß Gesetz oder Bundesbeschluß so und so, nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen oder das Volksvotum bejahend ausgefallen, in die eidgenössische amtliche Sammlung aufzunehmen sei und dann in Kraft trete.

In ähnlicher Weise wird bei Staatsverträgen verfahren.

Darin kann aber wohl, nach dem oben Gesagten, eine gehörige Promulgation nicht erblickt werden.

Hiernach ist das Bundesblatt nicht mehr ausschließliches Promulgationsorgan ; die daherige Funktion ist in der Hauptsache auf die Neue Offizielle Sammlung übergegangen.

Allein diese ist derart eingerichtet, daß sie dem Zwecke eines solchen Organes schlechterdings nicht entspricht. Denn da der einzelne Erlaß mit keinem Datumsvermerk versehen ist, so ist eine Kontrolle über den Zeitpunkt der Promulgation, wenn nicht unmöglich, doch in hohem Maße erschwert; und da die Sammlung bogenweise gedruckt und mit der Versendung zugewartet wird,

490 bis ein ganzer Bogen gefüllt ist, so daß sich öfter in einem und demselben Bogen Erlasse verschiedensten Datums finden, während umgekehrt ein voluminöseres Gesetz verschiedene Bogen beansprucht, so kann es vorkommen, daß ein Erlaß in der offiziellen Sammlung erst erscheint, nachdem er geraume Zeit schon in Kraft getreten ist.

Da auf der ändern Seite die in Alinea 2 vorgesehene Zustellung der Erlasse an die Kantone sofort nach Inkrafttreten derselben vorgenommen wird, so ist die Regel die, daß die Bekanntmachung durch die kantonalen Organe und in den kantonalen Organen meist erfolgt ist, bevor das offizielle Promulgationsorgan des Bundes nachhinkt.

Kein Wunder, dalS man unter solchen Umständen dazu gelangte, dieser kantonalen Bekanntmachung eine Bedeutung beizulegen, die ihr ursprünglich nicht zugedacht war, die Bedeutung einer eigentlichen Promulgation, und daß man in den Kantonen anting, nicht danach 211 fragen, ob und wann ein Bundeserlaß in der eidgenössischen offiziellen Sammlung erschienen, sondern ob und wann er durch die kantonalen Organe und in den kantonalen Organen bekanntgemacht worden sei.

Das eidgenössische Archiv enthält einen interessanten hierauf bezüglichen Vorgang.

Im Jahre 1856 wurde ein Lohnkutscher in Luzern, der vom Bnndesanwalt beanzeigt war, den Bestimmungen des Extrapostreglements entgegen Passagiere befördert zu haben, von der ersten Instanz freigesprochen, weil jenes Reglement, welches allerdings in der eidgenössischen offiziellen Sammlung publiziert worden war, der Luzerner Regierung nicht zur Bekanntmachung im Sinne von Art. 19, Alinea 2, zugestellt, beziehungsweise durch sie bekannt gemacht worden sei.

Der Bundesanwalf stellte die Ergreifung eines Rechtsmittels in Aussicht. Leider ist aus den Akten nicht ersichtlich, welchen weitern Verlauf die Sache genommen hat.

Dieser Fall bildete den Ausgangspunkt einer Korrespondenz zwischen Bundesrat und kantonalen Behörden, wobei indessen die wichtigste Frage, in welchem Akte eigentlich die Promulgation gesetzgeberischer Erlasse des Bundes zu erblicken sei, nicht in Erörterung gezogen, geschweige denn gelöst wurde.

Daß ein solcher Dualismus vom Schlimmen, leuchtet ein, und nicht weniger schlimm ist es, daß die teilweise durch die

491 von Anfang an unpraktische Einrichtung unserer Gesetzessammlung nütig gewordene, an und i'iir sich sehr genehme Mitwirkung der Kantone wieder nicht in wünschbarer Weise, d. h. so funktioniert, daß die ganze schweizerische Bevölkerung an einem und demselben Tage wissen kann, was Rechtens ist. Denn wie aus dern Berichte der Bundeskanzlei vom 15. Mai 1879, sowie aus den auf Grund desselben weiter erhobenen Akten erhellt, bietet die Art und Weise, wie die Kantone Alinea 2 des Artikels 19 vollziehen, die bunteste Musterkarte dar. Während die einen sich damit begnügen, die ihnen zugestellten Separatabzüge an die Gemeinden zu verteilen, nehmen andere die Bundeserlasse in ihre kantonalen Amtsblätter oder Gesetzessammlungen auf, wieder andere benutzen den Satz der Bundeskanzlei, um sich eine bestimmte Anzahl von Exemplaren der Offiziellen Sammlung zu sichern, welche später gleich den kantonalen Gesetzen ausgeteilt werden ; endlich werden noch Bekanntmachungsarten wie öffentlicher Anschlag, Verlesung in der Kirche und dergleichen zu Hülfe genommen. Es ist selbstverständlich, daß auf solche Weise die Bevölkerung der verschiedenen Kantone, je nach dem dort beliebten Verfahren, bald früher, bald später, und zwar oft geraume Zeit später mit dem neuen Erlasse bekannt wird ; ja eine solche Verschiedenheit würde schon durch den Umstand herbeigeführt werden, daß die Amtsblätter, welchen die Separatabzüge behufs Zustellung an die verschiedenen Bezirks- und Gemeindebehörden beigelegt zu werden pflegen, in den verschiedenen Kantonen an verschiedenen Wochentagen erscheinen.

Nun ist aber das einzig Richtige, daß ein und derselbe Termin als für die gesamte schweizerische Bevölkerung maßgebend erklärt wird.

Dieser ist von der kompetenten Bundesbehörde für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich festzusetzen.

Denn das Recht zur Promulgation gesetzgeberischer Erlasse ist, wie das Gesetzgebungsrecht selber, ein Ausfluß der Souveränität. Bundeserlasse sind daher durch die Behörden des Bundes zu promulgieren. Die Kantone haben mit der Promulgation als solcher nichts zu thun. Ihre Thätigkeit hat sich auf die bisher übliche und durch Art. 21, AI. 3, neu, angeordnete Mitwirkung bei Verbreitung und Bekanntmachung jener Erlasse zu beschränken. In erster Linie aber bleibt die Obsorge für diese Verbreitung und Bekanntmachung ebenfalls Aufgabe des Bundes.

Wir beantragen daher, die bisherigen Art. 19 bis und mit 22 durch die von uns neu vorgeschlagenen Artikel zu ersetzen.

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Sie stellen in unmißverständlicher Weise fest, daß die Promulgation von Bundeserlassen Sache des Bundes und nicht der Kantone ist und daß als offizielles Promulgationsorgan in Zukunft einzig und allein die Amtliche Sammlung und nicht mehr, mit und neben ihr, das Bundesblatt zu gelten hat.

.Damit ist die nötige Klarheit geschaffen und wird einem Zustande ein Ende gemacht, der nicht mehr geduldet werden kann, wenn schon, wir fügen bei: merkwürdigerweise, in den letzten Jahren keine Fälle, wie der oben aus dem Jahre 1856 citierte, zu unserer Kenntnis gelangt, überhaupt keinerlei Kontroverse« über die Bedeutung der bundesseitig oder aber seitens der Kantone veranstalteten Bekanntmachung von gesetzgeberischen Erlassen des Bundes aufgetaucht sind.

Dabei hätte es die Meinung, daß, obigen Ausführungen entsprechend, die zur Aufnahme in die Amtliche Gesetzessammlung sowohl wie in die Eisenbahnaktensammlung bestimmten Gesetze und Beschlüsse sofort nebst der Vollziehungsformel veröffentlicht, und daß die einzelnen Nummern dieser Sammlungen mit dein Datumsvermerk ihres Erscheinens versehen würden.

Es bleibt beizufügen, daß die in Art. 21 vorgesehene Mitteilung der Amtlichen Sammlung an die kantonalen Behörden eine Mehrausgabe für den Bund von cirka Fr. 3000 bedeutet.

Wir bemerken noch speciell: 1. Zu Art. 20 (alt) : Dieser kann unseres Erachtens. als iiberllüssig gestrichen werden, da er sich, nach Art. 17, von selbst versteht.

Eventuell würden wir beantragen, die Mehrzahl zu gebrauchen und statt: die ,,erforderliche Vollziehungsverordnung1'' die ,,erforderlichen Vollziehungsverordnungen''', und statt: ,,dieselbe1'" 11 dieselben''' zu setzen.

2. Zu Art. 20 (neu): Ein Bedürfnis, die Eisenbahnakteusammlung auch in italienischer Sprache erscheinen zu lassen, hat sich bis jetzt nicht fühlbar gemacht.

Wir beantragen daher, es beim bisherigen Modus bewenden zu lassen.

Art. 23 und 24 (neu) endlich bedürfen keines Kommentars.

493

Wir empfehlen Urnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 30. März 1899.

Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

494 Beilage 1.

Übersetzung.

N e u e n b u r g , den 25. November '189(5.

-A.n. den Bundesrat.

Herr Bundespräsident, Herren Bundesräte.

Seit mehreren Jahren schon besteht in den eidgenössischen Kammern das Bestreben, Mittel und Wege zu suchen, die einen schnelleren Gang der parlamentarischen Arbeiten und beförderlichere Erledigung der dem Parlamente obliegenden Aufgaben ermöglichen würden, wobei indessen die für aufmerksame und ernste Beratung der gesetzgeberischen Vorlagen und für richtige Leitung der parlamentarischen Geschäfte erforderlichen Garantien gewahrt bleiben sollen.

Je mehr die Geschäfte zunehmen, um so dringlicher erweist es sich, eine Arbeitsmethode zu finden, welche gestattet, mit möglichst kleinem Kraftaufwand und möglichst geringem Zeitverlust doch der Arbeit der eidgenössischen Räte einen möglichst großen Nutzen zu verleihen, wenn anders wir nicht Gefahr laufen wollen, daß ihre Sessionen von Jahr zu Jahr an Zahl vmd an Zeitdauer zunehmen und der gesetzgebende Körper in nicht zu ferner Zeit gezwungen wird, in Permanenz zu sitzen. Dies aber würde für viele Abgeordnete die Erfüllung ihres Mandates mit den Anforderungen ihres Berufes oder der Ausübung ihrer Amtspflichten unvereinbar machen.

495

Vorschläge in oben gedachter Richtung sind schon im Schöße beider Räte gemacht worden, und von diesen niedergesetzte Kommissionen haben den Auftrag erhalten, die Abänderungen zu studieren, welche an der parlamentarischen Geschäftsordnung angebracht werden könnten.

Ohne vorläufig definitive Schlußnahmen zu fassen, haben die beiden Kommissionen eine Anzahl von Verbesserungen studiert, welche auf dem Wege bloßer Revision der Réglemente beider Räte erzielt werden können. Es hat sich nun aber die Frage aufgedrängt, ob nicht auch das Gesetz vom 22. Dezember 1849 über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrat, dem Ständerat und dem Bundesrat in gewissen Beziehungen der Revision bedürftig sei. Die Kommissionen sind der Ansicht, daß es die Grenzen ihres Mandates überschreiten und auf das Gebiet der dem Bundesrate vorbehaltenen Initiative und Kompetenz übergreifen hieße, wenn sie an diese Arbeit herantreten und den Kammern von sich aus eine Revision des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr zwischen den Räten unterbreiten wollten.

Die Kommissionen haben deshalb in einer gemeinsam gehaltenen Sitzung beschlossen, den Bundesrat einzuladen, die Revision des Gesetzes vom 22. Dezember 1849 an Hand zu nehmen und den eidgenössischen Räten mit möglichster Beförderung einen revidierten Gesetzesentwurf vorzulegen.

Als Präsident der Konferenz bin ich gleichzeitig beauftragt worden, die Aufmerksamkeit des Bundesrates auf folgende Punkte zu lenken, welche nach ihrer Ansicht besonders eingehende Beachtung verdienen : 1. Auf welchem Wege und durch welche Mittel ließe sich eine bessere Arbeitsteilung unter den beiden Kammern erzielen? In allen Sessionen gemachte Erfahrungen weisen daraufhin, daß im Interesse richtigen Funktionierens unserer parlamentarischen Einrichtungen eine normalere Verteilung

496 der gesetzgeberischen Arbeit Platz greifen sollte; die richtige Lösung zu linden, ist aber, wie jedermann anerkennt, ein sehr schwieriges Ding. Sollte man nicht die Präsidenten der Räte verpflichten, jeweilen vor Eröffnung einer Session zusammenzutreten, um die Arbeitsverteilung mit mehr Muße und Aufmerksamkeit zu studieren? Es dürfte vielleicht damit eine gewisse Garantie geboten werden, deren man heute vollkommen entbehrt.

2. Liegt in dem verfassungsmäßigen Grundsatz des Nebeneinanderbestehens der zwei Kammern als der Organe der gesetzgebenden Gewalt und in dem Erfordernis ihrer Einigung für das Zustandekommen von Gesetzen notwendig auch die Konsequenz, daß a l l e ihre Sessionen gleichzeitig und in Verbindung miteinander stattfinden sollen, und daß keine der Kammern ohne die andere sitzen darf? Ginge es nicht an, je nach den Anforderungen der parlamentarischen Arbeiten, den Nationalrat außerhalb der ordentlichen Session einzuberufen, ohne daß der Ständerat gleichzeitig einberufen zu werden brauchte, oder in gewissen Fällen den einen Rat vor dem ändern zu versammeln? Es böte sich vielleicht hierin ein Ausweg, der, ohne den Grundgedanken des parlamentarischen Regimes oder des Zweikammersystems Abbruch zu thun, einen gleichmäßigeren Gang der parlamentarischen Arbeit sichern würde. -- Wir empfehlen diese Frage dem Bundesrat zur Prüfung, 3. Wir geben dem Wunsche Ausdruck, es möchte in dem Gesetze für verschiedene Fragen des parlamentarischen Verfahrens, über welche zur Zeit noch Unsicherheit herrscht, eine klare, präcise, jeden Zweifel ausschließende Lösung gesucht werden.

Wir verweisen unter anderem auf folgende Frage : Sollte nicht, wenn ein Gesetzesentwurf von dem einen Rate angenommen, von dem ändern aber verworfen worden ist, dieser Entwurf damit als dahingefallen gelten, und aii-

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genommen werden, daß es den Kammern nicht mehr zusteht, sich damit zu befassen, ihn fernerhin auf der Geschäftsliste zu behalten und weiter zu behandeln? Um ihn wieder aufleben zu lassen und neuerdings vor das Parlament au bringen, wäre dann eine parlamentarische Initiative oder ein vom Bundesrat ausgehender Vorschlag erforderlich.

Diese Frage hat den Gegenstand widersprechender Meinungsäußerungen und Erledigungen gebildet, und es dürfte angezeigt sein, sie durch eine gesetzliehe Bestimmung zu regeln.

Ebenso wäre es von Nutzen, die parlamentarische Praxis in Bezug auf die unter den Namen P o s t u l a t e und M o t i o n e n bezeichneten Anträge durch einige genaue Vorschriften und Definitionen festzulegen. Wenn angenommen wird, daß das Postulat einen Antrag bedeutet, welchem nur Folge zu geben ist, falls er durch beide Räte genehmigt wurde, sollte dann nicht auch in gleichem Sinne entschieden werden, daß jede Motion, welche vom Bundesrate eine gesetzgeberische Maßnahme, die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes verlangt, und welcher der Bundesrat sich widersetzt, nur dann als angenommen zu betrachten ist, wenn beide Räte ihr beigepflichtet haben ?

4. Wäre es nicht angezeigt, zur Erleichterung der Einigung zwischen den beiden Räten und um Meinungsverschiedenheiten, welche der wünschbaren Annahme eines Gesetzesentwurfes im Wege stehen, uns der Welt zu schaffen, eine Bestimmung aufzustellen, wonach eine definitive, die abweichende Stellungnahme bestätigende Beschlußfassung durch keinen Rat getroffen werden darf, bevor die Kommissionen beider Räte in gemeinsamer Sitzung den Versuch gemacht haben, sich auf gemeinsame Anträge zu einigen?

5. Es ist mit Recht darüber Klage geführt worden, daß die Bundesgesetze öfters an Redaktionsmängeln leiden,, daß die Texte nicht übereinstimmen oder Widersprüche

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aufwcisen, was oft deren Anwendung durch den Richter erschwert. Die gesetzgeberischen Erlasse, welche aus den Beratungen der Kammern hervorgehen, müssen aber absolut diejenige Klarheit, Genauigkeit und Übereinstimmung besitzen, welche unerläßlich ist, um dem Bürger die diesl'alls mit Recht geforderte Gewähr zu bieten.

Konnte nicht eine Schlußnahme in dem Sinne getroffen werden, daß jedes Gesetz, bevor es zur Veröffentlichung dem Bundesrate überwiesen wird, noch durcli eine Redaktionskommission zu prüfen wäre, welcher die Aufgabe zufiele, die Texte klar zu fassen und zu bereinigen und Übereinstimmung zwischen dem deutschen und dem französischen Text herzustellen, wohlverstanden ohne dabei materielle Änderungen an den Anträgen und Amendements vorzunehmen ?

Diese Kommission könnte aus den Präsidenten beider Räte und den Kommissionsbericliterstattern unter Beizug der Übersetzer bestellt werden.

6. Sollte nicht, um den Abgeordneten ein aufmerksames, gründliches Studium der bundesrätlichen Gesetzesentwürfe und Botschaften zu ermöglichen -- wozu sie bei der gegenwärtigen Einrichtung nicht in der Lage sind -- die Bestimmung aufgestellt werden, daß diese Entwürfe und Botschaften wenigstens fünf Tage vor Eröffnung der Session den Mitgliedern der eidgenössischen Räte zuzustellen wären? In Ergänzung dieser Bestimmung wäre darin noch festzusetzen, daß, dringende Fälle vorbehalten, alle Entwürfe, welche den Abgeordneten nicht mindestens fünf Tage vor Beginn der Session zugehen, auf die folgende Session verschoben werden sollen.

7. Zum Schlüsse sollte die Frage der Errichtung eines Rechnungshofes, der mit der Kontrolle und Revision der Rechnungen der Departemente und der unter ihnen stehenden Verwaltungen zu betrauen wäre, in endgültiger Weise studiert und erledigt werden.

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Dies die Punkte, welche die Aufmerksamkeit der Kommissionen auf sich gezogen haben und welche ich dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen beauftragt bin, mit der gleichzeitigen Einladung, er wolle den .Kammern beförderlich einen neuen Gesetzesentwurf über den Geschäftsverkehr zwischen den eidgenössischen Räten unterbreiten.

Genehmigen Sie, Herr .Präsident, Herreu Bundesrate, den Ausdruck meiner vollkommenen Hochachtung.

Im Kamen der vereinigten Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates, Der Präsident:

(sig.) Comtesse.

500 Beilage 2.

Abänderungsanträge Bundesgesetz vom 22. Dezember 1849 über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrate und dem Ständerate, sowie über die Form der Erlassung und Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen.

L Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrate imd dem Stiiuderate.

Art. 1. Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Session an dein durch das Reglement festgesetzten Tage.

Sie können entweder durch einen Beschluß des Bundesrates, oder wenn ein Vierteil der Mitglieder des Nationalrates, oder fünf Kantone es verlangen, außerordentlich einberufen werden. (Art. 86 der Bundesverfassung.)

Art. 2. Bei der Eröffnung jeder ordentlichen oder außerordentlichen Session treten die Präsidenten der beiden Räte zusammen, um sich über die Zuteilung der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte zu besprechen.

Die von ihnen vorgenommene Verteilung ist dem Entscheide beider Räte zu unterbreiten.

501

Art. 3. Jeder von einem der beiden Räte angenommene Gesetzes- oder Beschlusses-Entwurf wird unverzüglich von dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet und dem anderen Rate mitgeteilt.

Art. 4. Nimmt dieser den Entwurf ohne Abänderung an, so wird derselbe vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet und hierauf ari den Bundesrat überwiesen.

Von der erfolgten Zustimmung ist dem Rate, welcher das Geschäft zuerst behandelt hat, Kenntnis zu geben.

Art. 5. Wird ein von dem einen Rate genehmigter Entwurf durch den ändern abgeändert, so geht er zu nochmaliger Beratung an den ersteren zurück.

Indessen hat sich diese Beratung ausschließlich auf die an dem Entwurfe vorgenommenen Abänderungen zu beschränken, darf sich also nicht mehr auf Bestimmungen erstrecken, über welche eine Einigung zu stände gekommen ist.

Die über diese Abänderungen getroffenen Entschließungen werden dem ändern Rate mitgeteilt, welcher dann seinerseits wieder die von ihm gefaßten übermittelt.

Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis eine Einigung zwischen den beiden Räten erreicht ist oder bis der eine oder der andere derselben erklärt, daß er bei seinen abweichenden Schlußnahmen definitiv beharre, d. h. denselben endgültigen und unwiderruflichen Charakter verleihe.

In diesem Falle gilt der Entwurf als nicht zu Stande gekommen und kann nur auf die für die Gesetzgebung vorgeschriebene Weise wieder zur Behandlung gebracht werden.

Die Akten bleiben bei dem Rate, welcher das Geschäft zuerst in Behandlung nahm.

Art. fi. Bevor jedoch ein Rat eine Schlußnahme 'als definitive erklären kann, sind die bestehenden Differenzen Bundesblatt. 51. Jahrg.

Bd. H.

33

502

einer aus den vereinigten Kommissionen beider Kate gebildeten Konferenz zu unterbreiten, welche versuchen soll, zu einem gemeinsamen Antrag zu gelangen.

Die Konferenz steht unter dem Vorsitz des Kommissionspräsidenten aus demjenigen Rate, der für die Behandlung des Geschäftes die Priorität besaß.

Art. 7. Wird ein von dein einen Rat angenommener Entwurf durch den ändern Rat verworfen, so kann er nur auf Anregung des Bundesrates und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres wieder aufgenommen werden.

Art. -S. Bevor ein von beiden Räten angenommener Gesetzes- oder Beschlusses-Entwurf an den Bundesrat über\viesen wird, sind der deutsche und der französische Text, wenn nötig, noch einer Redaktionskommission zur Durchsicht zu unterstellen, welche für deren Übereinstimmung und Bereinigung zu sorgen hat. Diese Kommission besteht aus den Kommissionsberichterstattern und aus den Sekretären und Übersetzern beider Räte: sie wird einberufen und geleitet durch den Kommissionsberichterstatter desjenigen Rates, der in dem Geschäfte die Brstbehandlung besaß.

Nacli erfolgter Durchsicht und definitiver Redaktion des Textes wird derselbe den Präsidenten beider Räte unterbreitet. Finden i Im diese mit den gefaßten Beschlüssen in Übereinstimmung, so wird er mit den Unterschriften dei1 Präsidenten und Sekretäre, mit dem Datum der Annahme durch jeden der beiden Räte und, als Originalausfertigung, mit dem Siegel der Eidgenossenschaft versehen.

Werden die vorgeschlagenen Redaktionen durch den einen oder den ändern der Präsidenten nicht genehmgit, so hat die Kommission, verstärkt durch die Präsidenten, nochmals zur Besprechung und Festsetzung der definitiven Fassung zusammenzutreten.

503

In diesem Falle steht sie unter dem Vorsitz des Präsidenten desjenigen Rates, der in der Angelegenheit die Priorität hatte.

Die übrigen Bestimmungen des Kapiteln I den Gesetzes, d. h. Art. 7, 8, 9 und W bleiben unverändert.

Februar 1896.

Der Präsident der nationalrätlichen Kommission für Revision des Geschäftsreglements:

Comtesse.

504 o

(Entwurf.)

Bundesgesetz über

den Geschäftsverkehr zwischen den eidgenössischen Räten, sowie Über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. März 1899, beschließt: I. Geschäftsverkehr zwischen dem National- und Ständerat.

Art. 1. Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich zur ersten Abteilung der ordentlichen Jahressession der Bundesversammlung am ersten Montag des Monats Juni, zur zweiten Abteilung derselben Session am ersten Montagdes Monats Dezember.

Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrates, oder wenn ein Vierteil der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.

505 Art. 2. Vor der Versammlung der beiden Räte verständigen sich die Präsidenten derselben darüber, von welchem Rate jedes Geschäft zuerst zu behandeln sei. In der ersten oder zweiten Siteimg legt jeder von ihnen dem Rate, welchem er vorsteht, das Resultat der Besprechung zum Entscheide vor.

Wenn ein Geschäft vom Bundesrate als ein besondere dringliches bezeichnet wird, so bedarf die von den Präsidenten vereinbarte Geschäftsverteilung der Genehmigung der Räte nicht.

Die Präsidien sind in diesem Falle befugt, durch die Bureaux Kommissionen bestellen und diese in Funktion treten zu lassen.

Art. 2 biä . Wenn sich die Räte über die Frage der Erstbehandlung nicht einigen können, so wird dieselbe durch das von den Präsidien zu ziehende Los entschieden.

Art. '.}. Gesetzes- oder Beschlussesentwürfe, die einer der beiden Räte durchberaten hat, werden, wie sie aus der Beratung hervorgegangen sind, durch den Präsidenten und Protokollführer unterzeichnet und mit einem Begleitsehreiben in der Regel innerhalb zweier Tage dem ändern Rate mitgeteilt.

Art. 4. ISlimmt dieser den Entwurf ohne Abänderung an, so wird derselbe vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet und dem erstbehandelnden Rate behufs Verständigung des Bundesrates zurückgesandt.

Art. 5. Wird dagegen ein von dem einen Rate genehmigter Entwurf durch den ändern abgeändert, so geht er zu nochmaliger Beratung an den ersteren zurück.

Indessen .hat sich diese Beratung ausschließlich auf die an dem Entwurfe vorgenommenen Abänderungen zu

506 beschränken, darf sich also nicht mehr auf Bestimmungen erstrecken, über welche eine Einigung zu stände gekommen ist, es wäre denn, daß ein neues Eintreten °durch beschlossene Abänderungen erforderlich würde.

Die daher/igen Entschließungen werden dem ändern Rate mitgeteilt, welcher dann seinerseits wieder die von c ihm ö gefaßten übermittelt.

Art. 6. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis eine Einigung zwischen den beiden Räten erreicht ist, oder bis beide erklären, daß sie bei ihren abweichenden Schlußnahmen beharren.

Im letzteren Falle sind die bestehenden Differenzen einer aus den vereinigten Kommissionen beider Räte gebildeten, gegebenenfalls durch Hinzuziehung weiterer Mitglieder verstärkten Konferenz zu unterbreiten, welche versuchen soll, zu einem gemeinsamen Antrag zu gelangen.

Die Konferenz steht unter dem Vorsitz des Kommissionspräsidenten aus demjenigen Rate, der für die Behandlung des Geschäftes die Priorität besaß.

Die Anträge dieser Kornmission gehen zunächst an denjenigen .Rat, welcher das Geschäft zuerst behandelt hat.

Wird auch über den Konferenzantrag keine Einigung erzielt -- wobei jeder der beiden Räte nur einmal Beschluß zu fassen hat -- so gilt der Entwurf als nicht zu' stände gekommen und kann nur auf die für die Gesetzgebung vorgeschriebene Weise wieder zur Behandlung gebracht werden.

Art. 6bi". Beschließt ein Rat in seiner erstmaligen Beratung, auf einen vom Bundesrate oder dem ändern Rate ausgehenden Gesetzes- oder Beschlussesentwurf nicht einzutreten, ohne einen neuen selbständigen Entwurf vorzulegen, so hat er dem ändern Rate hiervon Kenntnis zu geben. Dieser kann an dem in Frage stehenden Entwurfe testhalten, ihn abändern oder durch einen neuen Entwurf

507 ersetzen, und das Verfahren wird fortgesetzt, wie in Art. 6 vorgesehen.

Art. 6tel'. Wenn über einen Entwurf nicht schon bei der ersten Beratung eine vollständige Einigung erzielt worden ist, so soll nach einmal hergestellter Einigung in beiden Räten über denselben noch eine Schlußabstimmung stattfinden.

Wird der Entwurf bei dieser Schlußabstiminung von dem einen oder von beiden Räten verworfen, so gilt er als nicht zu stände gekommen und kann nur auf die für die Gesetzgebung vorgeschriebene Weise wieder zur Behandlung gebracht werden.

Art. 7. Jeder der Räte ist zu möglichst beförderlicher Behandlung der ihm von dem ändern übermittelten Beratungsgegenstände verpflichtet.

Art. 8. Beschlüsse (Postulate, Motionen u. s. w.), durch welche eine der beiden Abteilungen der Bundesversammlung den Bundesrat einladet, Bericht und Antrag vorzulegen, bedürfen der Zustimmung der ändern Abteilung nicht, wohl aber Beschlüsse, welche dem Bundesrate Weisungen darüber erteilen, in welcher Form oder in welchem Sinne jene Antragstellung zu erfolgen habe, oder durch welche der Bundesrat zu einem bestimmten Handeln aufgefordert wird.

Art. 9. Wenn nach Art. 92 der Bundesverfassung die beiden Räte zur Behandlung einzelner Geschäfte zusammentreten, so besorgt der Präsident des Nationalrates die Einladung und leitet die Verhandlungen.

Das bei den Beratungen und bei Wahlen zu beobachtende Verfahren wird durch ein von den vereinigten Räten zu erlassendes Reglement bestimmt.

Art. 10. Keiner der beiden Räte kann sich auflösen oder vertagen ohne die Zustimmung des ändern.

Das Ausfallen von drei Sitzungen gilt nicht als Vertagung.

508 Wenn der Stand der Geschäfte es erfordert, kann durch Beschluß der beiden Räte deren Zusammentritt behufs Fortsetzung einer ordentlichen Session auf verschiedene Tage angesetzt werden.

Art. 10bis. Die Verhandlungen über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, sowie über wichtigere Interpellationen sind in beiden Räten stenographisch aufzunehmen.

Jedem Rate steht, es frei, auch weitere Verhandlungen stenographieren zu lassen.

Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates haben das Recht, im stenographischen Bulletin die Aufnahme einfacher schriftlicher Berichtigungen oder Ergänzungen betreffend die Wiedergabe der von ihnen gehaltenen Reden zu verlangen.

Bei Anständen über die Richtigkeit der stenographischen Redaktion entscheidet das Bureau des betreffenden Rates.

u. Geschäftsverkehr mit dem Bundesrate.

Art. 11. Der Bundesrat erläßt für jede Session an sämtliche Mitglieder der gesetzgebenden Räte besondere Einladungsschreiben. Diesen ist ein Verzeichnis der pendenten und neu hinzugekommenen Geschäfte der Bundesversammlung beizufügen. Bei jedem einzelnen Gegenstande soll das Stadium der Behandlung angegeben sein, in welchem derselbe sich zur Zeit befindet.

Für die im Verlaufe einer Session weiter eingehenden Geschäfte ist ein Nachtrag zum Verzeichnis vorzulegen.

In dem Einladungsschreiben des Bundesrates soll auch die von den Präsidien der beiden Räte für den ersten Sitzungstag festgesetzte Tagesordnung angegeben sein.

509 Art. 12. Der Bundesrat übersendet alle Mitteilungen, welche für die Beratung der Bundesversammlung bestimmt sind, gleichzeitig an die Präsidenten der beiden Räte.

Die Akten eines Geschäftes werden vorderhand auf dem Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zur Verfügung desjenigen Rates belassen, der das Geschäft zuerst in Behandlung nimmt.

Der daherige Verkehr des Drucksachenbureaus mit den Kommissionen und Mitgliedern der Räte wird durch ein vom Bundesrat zu erlassendes Reglement geregelt.

Art. 13. Jeder Beratungsgegenstand kann dem Bundesrate vorerst zur Berichterstattung überwiesen «-erden. Auch sind die Kommissionen der beiden Räte befugt, Mitglieder des Bundesrates behufs Erteilung von Aufschlüssen in ihre Sitzungen einzuladen.

Art. 14. Beschwerden gegen den Bundesrat oder gegen von ihm getroffene Verfügungen und Entscheidungen sollen demselben mitgeteilt werden, ehe sie zur Behandlung kommen.

Art. 15. Jedes Mitglied der Bundesversammlung hat das Recht, vom Bundesrat über jeden die eidgenössische Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen (Interpellation). Wer von diesem Recht Gebrauch machen will, ist jedoch gehalten, den Gegenstand der Interpellation dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen, und es muß dieselbe im Nationalrate durch wenigstens 10, im Ständerate durch wenigstens 3 Mitglieder unterstützt sein.

Der Präsident giebt hiervon der Versammlung wie dem Bundesrate Kenntnis und bringt, falls letzterer nicht die sofortige Beantwortung vorzieht, die Verhandlung auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen.

Der Interpellant begründet seine Interpellation, welche von dem Vertreter des Bundesrates beantwortet wird.

510

Nachdem die Interpellation beantwortet ist, kann der Interpellant erklären, ob er durch die erhaltene Auskunft befriedigt sei. Eine weitere Diskussion lindet nur statt, wenn es von der Versammlung mit mindestens zwei Drittteilen der Stimmen beschlossen wird.

Art. 16. Auf die Somrnersession unterbreitet der Buudesrat der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung und die Rechnungen des vorhergehenden Jahres, auf die Dezembersession die Voranschläge für das folgende Jahr. Diese Vorlagen sollen den Kommissionen spätestens einen Monat vor Beginn der Session gedruckt zugestellt werden.

Die Wahl der Greschäftspriifungskommissionen beider Räte ist, gleichgültig, welchem Rate die Priorität zukomme, spätestens in der Dezembersession vorzunehmen.

Art. 16bis.

a. Budgets, Nachtragskreditbegehren und Staatsrechnungen einer Amtsperiode sind der gleichen Kommission zur Prüfung und Berichterstattung zuzuweisen.

Im Laufe einer Amtsperiode austretende Mitglieder sind sofort zu ersetzen ; entstehen derartige Lücken zwischen zwei Sessionen, so kann die Ersatzwahl durch den Präsidenten des betreffenden Rates vorgenommen werden.

b. Die zur Prüfung der Budgets, Nachtragskreditbegehren und Staatsrechnungen bestellten Kommissionen bezeichnen aus ihrer Mitte eine Delegation von fünf Mitgliedern, wovon drei aus der nationalrätlicheri und zwei aus der ständerätlichen Kommission.

c. Dieser Delegation liegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Staatshaushaltes ob.

Sie versammelt sich mindestens einmal vierteljährlich, im übrigen nach Bedürfnis.

511 Sie hat das unbedingte arid jederzeitige Recht der Kinsichtnahme in das Rechnungswesen der verschiedenen Departemente und Verwaltungszweige.

Insbesondere ist derselben auch seitens der Finanzkontrolle jeder mögliche Aufschluß zu erteilen, und es sind der Delegation zu diesem Zwecke alle Protokolle und Ceiisuren, alle Korrespondenzen zwischen dem Finanzdepartement imd den übrigen Departementen, bezw. der Bundeskanzlei und dem Bundesgericht, und alle Bundesratsbeschlüsse, welche sich auf die Überwachung der Budgetkredite und den Staatshaushalt im allgemeinen beziehen, zur Disposition zu stellen.

d. In ähnlicher Weise ist eine Delegation seitens der beiden Kommissionen für Prüfung von Budget und Rechnung der Alkoholverwaltung zu bestellen, welcher die Alkoholverwaltung gedruckte Quartalberichte über den ganzen Geschäftsgang vorzulegen hat.

e. Es steht den beiden Räten die Befugnis zu, auch noch andere Kommissionen für die ganze Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen.

Art. 16lei'. Die vereinigten Bureaux der beiden Räte sind ermächtigt, für dringliche oder weniger wichtige Traktanden der vereinigten Bundesversammlung, insbesondere auch für Begnadigungsgesuche, Kommissionen von sich aus zu ernennen.

Art. 16liuater. Die Präsidenten der beiden Räte sollen dafür sorgen, daß vor jeder Session einzelne Kommissionen sich versammeln und ihre Berichte und Anträge so weit vorbereiten, daß bei Beginn der ersten Sitzung mehrere Geschäfte zur Beratung vorbereitet sind.

512

Art,. 17, Alle Schlußnahmen der Räte sind dem Bundesrate zur Kenntnisnahme und eventuellen Vollziehung mitzuteilen.

Dies geschieht durch denjenigen Rat, welcher das Geschäft zuerst behandelt hat.

Art. 17biä. Gesetze und allgemein verbindliche Beschlüsse nicht dringlicher Natur sind, sofern sie in der Beratung durch die Räte materielle Abänderungen erlitten haben, vor der Schlußabstimmung einer Redaktionskommission zur Durchsicht zu unterbreiten. Diese Kommission hat insbesondere darüber zu wachen, daß der deutsche und französische Text übereinstimmen.

Die Redaktionskommission besteht aus den Berichterstattern der Kommissionen beider Räte, dem II. Vizekanzler und den Übersetzern beider Räte; sie wird einberufen und geleitet durch den Berichterstatter der Kommission desjenigen Rates, welchem in dem Geschäfte die Erstbehandlung zukam.

Die Protokollführer der beiden Räte sind den Kommissionssitzungen beizuwohnen berechtigt; auch können sie ihre bezüglichen .Bemerkungen und Anträge schriftlich einreichen.

Art. 17ter. Der italienische Text der Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse nicht dringlicher Natur, welche in der Beratung Änderungen erlitten haben, ist der Revision einer Kommission zu unterstellen, welche aus zwei Mitgliedern des National- und einem Mitgliede des Ständerates italienischer Zunge, dem II. Vizekanzler oder einem anderen des Italienischen mächtigen höheren Kanzleibeamten und dem Übersetzer des Entwurfes besteht.

Die dem National- und Ständerate angehörenden Kommissionsmitglieder sind von den Präsidenten dieser Räte

513 jeweilen für die Dauer der laufenden Amtsperiode zu bezeichnen.

Von den Protokollführern gilt das in Art. 17bie Gesagte.

III. Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen.

Art. 18. Nachdem ein Gesetz oder ein Beschluß von beiden Abteilungen der Bundesversammlung angenommen ist, wird durch die Bundeskanzlei eine Originalausfertigung besorgt, namens der Bundesversammlung von den Präsidenten und Protokollführern der beiden Räte mit Angabe des Datums der Annahme unterzeichnet und dem Bundesrate zur Bekanntmachung und eventuellen Vollziehung mitgeteilt.

Art. 19. Alle Gesetze, wichtigeren Beschlüsse und Verordnungen, ferner, nach stattgehabtem Austausch der Ratifikationen, die Staatsverträge, werden in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft veröffentlicht.

Im übrigen gelten für Erlasse, welche dein Referendum unterliegen, speciell die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874.

Art. 20. Beschlüsse betreffend die Erteilung, Abänderung oder Übertragung von Eisenbahnkonzessionen.

werden in der ,,Sammlung der auf das schweizerische Eisenbahnwesen bezüglichen amtlichen Aktenstücke11 veröffentlicht.

Art. 21. Die amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen wird in deutscher, französischer und

514 italienischer Sprache möglichst gleichzeitig, die Sammlung dei' auf das schweizerische Eisenbahnwesen bezüglichen amtlichen Aktenstücke in deutscher und französischer Sprache herausgegeben.

Diese Sammlungen werden den kantonalen Regierungen, ihren Departementen oder Direktionen, den Regierungsstatthalter- oder Bezirksämtern, den kantonalen Gerichten und den Gemeinden in der betreffenden Landessprache in je einem Exemplar unentgeltlich zugesandt.

Die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, sie gebunden aufzubewahren. Die Bürger haben das Recht, auf den Gemeindekanzleien von denselben Einsicht zu nehmen.

Art. 22. Ist der Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit eines Gesetzes, eines Bundesbeschlusses oder einer Verordnung in denselben nicht festgesetzt, so wird er vom Bundesrate bestimmt und gleichzeitig mit dem Gesetze, dem Bundesbeschlusse oder der Verordnung veröffentlicht.

Dieser Zeitpunkt soll in der Kegel nicht früher angesetzt werden, als fünf Tage nach Erscheinen der Veröffentlichung.

Sollte über den Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit nichts bestimmt worden sein, so tritt der betreffende Erlaß fünf Tage nach seiner Veröffentlichung in Wirksamkeit.

Ist die Veröffentlichung der verschiedenen Texte nicht gleichzeitig erfolgt, so läuft die fünftägige Frist von der letzten Veröffentlichung an.

Art.

zwischen über die Gesetzen

23. Das ßundesgesetz über den Geschäftsverkehr dem Nationalrate und dem Ständerate, sowie, Form der .Erlassung und Bekanntmachung von und Beschlüssen, vom 22. Dezember 1849, sowie

515 alle übrigen mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Art. 24. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzustellen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Revision des Gesetzes über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrat und Ständerat, sowie über die Form der Erlassung und Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen, vom 22. Dezember...

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Bundesblatt

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Jahr

1899

Année Anno Band

2

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15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1899

Date Data Seite

469-515

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10 018 704

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