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Schweizerisches Bundesblatt.

5l. Jahrgang. IV.

Nr. 29.

19. Juli 1899.

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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Herrn Dr. Friedrich Locher, in Zürich V, betreffend Verweigerung eines Rechtsanwaltspatentes.

(Vom 15. Juni 1899.)

Der s c h w e i z e r i s c h e

Bundesrat

hat über die Beschwerde des Herrn Dr. Friedrich L o c h e r , in Zürich V, betreffend Verweigerung eines Reehtsanwaltspatentes ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, f o l g e n d e n Beschluß gefaßt) A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Mit Beschluß vom 16. November 1898 lehnte das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Advokaten Dr. Friedrich Locher in Zürich um Erteilung eines Befähigungsausweises für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ab, von der Erwägung ausgehend, daß der Gesuchsteller die im zürcherischen Gesetz betreffend die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, vom 3. Juli 1898, §§ 2, 4 und 13, vorgeschriebenen Erfordernisse für die Erteilung des Befähigungsausweises und die Zulassung zur Prüfung nicht Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. IV.

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besitze. Am 19. November 1898 stellte Locher ein Wiedererwägungsgesuch ; zugleich verlangte er Mitteilung der Abweisungsgründe; das Obergericht eröffnete Locher den 28. November, daß ihm der nachgesuchte Befähigungsausweis darum verweigert wird, weil ihm der in § 2 des Gesetzes vorausgesetzte Ruf eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes mit Rücksicht auf seine gerichtlichen Bestrafungen nicht zuerkannt werden kann.

n.

§ l, Satz l, und § 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1898 bestimmen: ,,§ 1. Das Recht zur berufsmäßigen Führung von Civil- und Strafprozessen vor den zürcherischen Gerichten steht nur handlungsfähigen Schweizerbürgern zu, welche vom Obergericht auf Grund einer Prüfung den Befähigungsausweis erworben haben"- ; und .,§ 2. Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Ruf eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes genießt und ein Jahr lang bei einem zürcherischen Bezirksgericht oder beim Obergericht als Richter, Gerichtsschreiber, Substitut oder Auditor oder ebensolange bei einem zürcherischen Rechtsanwalt oder sonst in einer vom Obergericht als gleichwertig anerkannten Stellung thätig gewesen ist.a

III.

Am 6. Dezember 1898 beschwerte sich Locher beim Bundesrat; er verlangte, gestutzt auf Art. 31 der Bundesverfassung, Aufhebung des Beschlusses des zürcherischen Obergerichts vom 16. November 1898; er bringt vor: Es ist fraglich, ob der Kantonsrat an Stelle der freien Advokatur durch ein Anwaltsgesetz mit rückwirkender Kraft bestimmen kann, daß sämtliche Personen, die den Anwaltsberuf ausüben wollen, den Erfordernissen des neuen Gesetzes nachzukommen haben ; denn die neuen Vorschriften verunmöglichen vielen den Anwaltsberuf, die denselben bisher ungehindert ausgeübt haben.

Ganz abgesehen hiervon steht fest, daß das zürcherische Obergericht gegenüber dem Beschwerdeführer bei der Prüfung des Vorhandenseins der im Anwaltsgesetz zur Erteilung des Befähigungsausweises aufgestellten Erfordernisse willkürlich verfahren ist und damit Art. 31 der Bundesverfassung verletzt hat. Der Beschwerdeführer ist zwar wegen Preßdelikten in den achtziger Jahren bestraft worden ; aber er ist nicht nur damals keiner ehrenrührigen

175 Handlung überwiesen, sondern es ist auch seither keine Strafklag« mehr gegen ihn erhoben worden. Er ist daher berechtigt, da ihm die moralische Qualifikation nicht abgesprochen werden kann, auf Grund einer fünfzigjährigen Praxis nach dem Gesetz die Ausstellung eines Anwaltspatentes unter Erlaß der Prüfung zu verlangen. Die willkürliche Behandlung durch das Obergericht ist eine Folge persönlichen Hasses der Mitglieder desselben, da der Beschwerdeführer das Obergericht in einer im Jahre 1898 publizierten Broschüre, betitelt: ,,Der Bolligerhandel ' und was drum und dran hängt", einer scharfen Kritik unterzogen hat, und da insbesondere Obergerichtspräsident Kronauer in dem beim Obergericht gestellten Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 1898 eine Verleumdung seiner Person erblickt hat.

Die Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit des Vorgehens des Obergerichtes ist um so deutlicher, als es das Anwaltspatent einem Bewerber erteilt hat, der kürzlich zu zwei Jahren Arbeitshaus verurteilt worden ist.

IV.

Zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Zuschrift vom 6. Januar 1899 die Abweisung des Beschwerdeführers, zur Begründung dieses Antrages auf den Bericht des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 1898 verweisend. Die Ausführungen des Obergerichts lauten: Das zürcherische Gesetz betreffend die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, vom 3. Juli 1898, knüpft die Zulassung zur Anwaltsprüfung an die Voraussetzung, daß der Bewerber den Ruf eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes genießt. Diese Voraussetzung muß selbstverständlich auch bei denen zutreffen, die nach §§ 4 und 13 des Gesetzes auf Grund einer seit mindestens zwei Jahren ausgeübten Anwaltsthätigkeit den Befähigungsausweis ohne Ablegung einer Prüfung zu erlangen wünschen.

Dieses Erfordernis der Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit ist nun keineswegs gleichbedeutend mit dem eines unbescholtenen Leumundes, was schon daraus ersichtlich ist, daß § 2 des Entwurfes der Justizdirektion, vom 3. März 1896, des Inhalts, daß für Erlangung einer Bewilligung zur berufsmäßigen VertretungDritter vor Gericht ein unbescholtener Leumund erforderlich sei, abgeändert und durch die jetzt geltende Bestimmung ersetzt worden ist. Man wollte sich eben mit dem eine bloß formale Garantie bietenden und den Charakter einer Person nur negativ bestini-

176 menden guten Leumund nicht begnügen, sondern glaubte, in Anbetracht der Vertrauensstellung, in der sich ein Anwalt sowohl gegenüber seinen Klienten wie gegenüber den Gerichten befindet, positive Erfordernisse verlangen zu sollen. Damit wurde allerdings der Behörde, die darüber zu entscheiden hat, ob ein Bewerber die geforderten Eigenschaften besitze, eine überaus delikate und schwierige Aufgabe zugemutet, bei der die individuelle Auffassung der Mitglieder naturgemäß einen bedeutenden Spielraum hat. Das Obergericht glaubt aber, alle eingegangenen Bewerbungen mit derjenigen Gewissenhaftigkeit, wie sie durch die Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Interessen gefordert war, geprüft zu haben, und muß sich entschieden gegen den Vorwurf verwahren, daß es sich irgendwie durch persönliche Rücksichten in seinem Entscheide hätte leiten lassen. Dies gilt insbesondere auch gegenüber dem Beschwerdeführer, dem das Obergericht den Ruf eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes glaubt absprechen zu müssen. Wenn in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung des Beschlusses vom 28. November 1898 nur auf dessen frühere gerichtlichen Bestrafungen Bezug genommen worden ist, so ist diese summarische Begründung allerdings nicht ganz genau, und jedenfalls nicht erschöpfend. Nicht die mehrfachen Vorstrafen des Beschwerdeführers, sondern die denselben zu Grunde liegenden Thatsachen waren für das Urteil des Gerichtes über den Charakter des Beschwerdeführers bestimmend ; aber auch diese waren es nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit dessen seitherigem Verhalten, durch das er sich von neuem als gewerbsmäßiger Verleumder bekundet hat, und dem deswegen das Prädikat eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes unmöglich erteilt werden kann. Die Thatsache, daß keine gerichtlichen Verurteilungen aus den letzten Jahren mehr vorliegen, ist lediglich daraus zu erklären, daß die von ihm angegriffenen Personen es unter ihrer Würde hielten, mit diesem Manne vor Gericht zu gehen und die bekannten Unannehmlichkeiten und Umtriebe des schwurgerichtlichen Preßprozesses zu riskieren. Dafür kann auf die gerichtsnotorische Thatsache verwiesen werden, daß Dr. Locher sich als ständiger Mitarbeiter der ,,Kriminalzeitung'''', jetzt ,,Wochenzeitung"1, hat anwerben lassen, eines Organs, das sich die Diskreditierung
der Justiz und die Besudelung von Amts- und Privatpersonen zur speciellen Aufgabe gemacht hat. In diesem Blatte hat Dr. Locher unter anderem ohne irgendwelche Aktenkenntnis das Bezirksgericht und das Kantonsgericht St. Gallen wegen ihrer Entscheide in einem Preßprozeß im Jahre 1894 aufs schwerste angegriffen, indem er

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sie unter persönlicher Verunglimpfung ihrer Mitglieder der Parteilichkeit beschuldigte. In ähnlicher Weise hat der Beschwerdeführer in seiner Broschüre über den Fall Bolliger das zürcherische Obergericht und das Kassationsgericht unter wissentlicher Entstellung ^tatsächlicher Verhältnisse verunglimpft.

Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht auch Parteilichkeit vor bei der Beurteilung der Gesuche um die Erteilung von Rechtsanwaltspatenten. Nun ist richtig, daß einem Anwalt, der im Jahre 1887 zu zwei Monaten Gefängnis und zu zweijähriger Einstellung im Berufe verurteilt worden war, der Befähigungsausweis erteilt worden ist. Der Betreffende hatte aber seither den Anwaltsberuf klaglos ausgeübt, und es wäre eine ungerechtfertigte Härte gewesen, wegen eines einzigen, vor 11 Jahren begangenen und verbüßten Deliktes einem Manne die Möglichkeit abzuschneiden, den Beruf zu betreiben, zu dem er sich durch wissenschaftliche Studien und durch praktische Tüchtigkeit legitimiert hat.

V.

Mit Schreiben vom 21. Februar 1899 ersuchte das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Regierung des Kantons Zürich, zur Vervollständigung des eingereichten Aktenmaterials, um Mitteilung derjenigen vom Obergericht als gerichtsnotorisch bezeichneten Thatsachen, um deren willen dem Beschwerdeführer der gute Ruf abgesprochen werden müsse.

VI.

Unterm 7. April 1899 reichte der Regierungsrat des Kantons Zürich folgenden Ergänzungsbericht des Obergerichts vom 29. März ein, dem am 12. und 24. Mai weiteres Ergänzungsmaterial nachgesandt wurde.

Der Vorwurf eines gewohnheitsmäßigen Verleumders, den das Obergericht gegen Dr. Locher erhoben hat, wird aktenmäßig belegt: durch einen Auszug aus dem Protokoll des Schwurgerichtes des Kantons Zürich, vom 9. Dezember 1882, wonach Dr. Friedrich Locher wegen Verleumdung und Beschimpfung, begangen gegenüber dem gewesenen Irrenanstaltsverwalter Sclinurrenberger, zu acht Monaten Gefängnis und Fr. 500 Geldbuße verurteilt worden ist ; ferner durch ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, vom 7. April 1883, wonach Dr. Friedrich Locher der Verleumdung des damaligen Ober-

178 richters Dr. Zürcher für schuldig erklärt und zu sechs Monaten Arbeitshaus und Fr. 500 Geldbuße verurteilt worden ist. Durch Erkenntnis der Appellationsinstanz, vom 12. September 1883, wurde die Scbuldfrage bestätigt, die Strafausmessung in der Weise abgeändert, daß Locher mit Einrechnung der früheren schwurgerichtlichen Strafe eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Gefängnis und Fr. 500 Geldbuße erhielt.

Beleg dafür, daß die Neigung zu verleumden bei Locher heute noch fortbesteht, ist seine bereits erwähnte Broschüre über den Restitutionsfall Bolliger, die nicht auf Grund einer Prüfung der Akten und Gerichtsverhandlungen geschrieben worden ist, sondern ausschließlich auf Grund der Darstellung des Falles durch den Verteidiger Belligera. Er hat ferner in einer Volksversammlung vom 27. Januar 1899 die im Urteil vom 7. April 1883 bereits als Verleumdung erwiesenen Aussagen über Dr. Zürcher wiederholt.

Endlich ist er durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich, IV. Abteilung, vom 25. Februar 1899, wegen Verleumdung, begangen gegenüber dem Obergerichtspräsidenten Kronauer, mit einem Monat Gefängnis nebst Fr. 50 Buße bestraft worden. Das Gericht begründet das Urteil mit den Worten, ,,daß die den Gegenstand der Klage bildenden Angaben wahr seien, behauptet der Beklagte selbst nicht, und er hat denn auch nicht einmal den Versuch gemacht, den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Es fehlt aber auch irgendwelcher Beweis dafür, daß der Angeklagte die Angaben, die er machte, selbst für wahr gehalten habe." Die Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, im Ausstand aller Mitglieder des Obergerichts, hat am 7. April 1899, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldfrage, nur die Strafe modifiziert, indem es dieselbe, angesichts des hohen Alters des Angeklagten, in zwei Wochen Gefängnis und Fr. 100 Buße umwandelte.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1.

Unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesrates iij der Entscheidung Egli-Bachofner,-vom 18. Mai 1899, ist festzustellen, daß dei' Gesetzgeber des Kantons Zürich befugt war, auch solche Personen, die bisher auf Grund der freien Advokatur den Anwaltsberuf ausgeübt haben, den Bestimmungen des einen Befähigungs-

179 àusweis verlangenden neuen Gesetzes zu unterwerfen. Eine Rechtsverletzung liegt hierin nicht. Die hierauf bezügliche Beschwerde des Rekurrenten ist also unbegründet.

n.

Ebenso unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluß des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 1898 richtet. Dieser Beschluß ist weder ein Akt der Willkür, noch ein solcher rechtsungleicher Behandlung. Das Obergericht hat vielmehr dem Beschwerdeführer mit guten Gründen den für Ausübung des Anwaltsberufes gesetzlich geforderten (§ 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1898) Ruf eines ,,ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes" aberkannt.

Ein gewohnheitsmäßiger Verleumder ist kein ehrenhafter und zutrauenswürdiger Mann ; daß dieser dem Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Zürich gemachte Vorwurf kein willkürlicher, unbegründeter ist, ergiebt sich aus den ins Recht gelegten gerichtlichen Verurteilungen desselben, sowohl aus älterer wie aus neuerer Zeit. Hierbei ist der Umstand, daß die zuletzt erfolgte Verurteilung erst nach dem angefochtenen Beschluß des Obergerichts erfolgt ist, belanglos, weil durch diese Verurteilung nur bestätigt wird, daß der Beschwerdeführer nicht aufgehört hat, ein Verleumder zu sein ; es wird ihm nicht erst auf Grund der letzten Verurteilung dieser Vorwurf gemacht. Kritik, ja selbst scharfe Kritik, die rein sachlich gehalten ist, ist erlaubt und im Interesse der öffentlichen Verhältnisse unter Umständen notwendig; eine verleumderische Kritik aber ist rechtlich unstatthaft und der gewohnheitsmäßige Verleumder hört auf, ein ehrenhafter und zutrauenswürdiger Mann zu sein.

Wieso das Obergericht die Rechtsgleichheit verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, daß das Obergericht einen ändern Bewerber um das Anwaltspatent, gegen den gleichfalls der Vorwurf, er sei ein gewohnheitsmäßiger Verleumder, erhoben werden könnte, günstiger behandelt habe als ihn ; die thatsächlichen Verhältnisse des Falles Imhoof liegen aber, wie aus den Erklärungen des Obergerichts und aus den Feststellungen im Falle Egli-Bachofner hervorgeht, ganz anders als beim Beschwerdeführer ; dieser kann sich daher nicht auf den Fall Imhoof berufen, um wegen rechtsungleicher Behandlung Beschwerde zu führen.

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D e m n a c h w i r d e r k an n t : Die Beschwerde wird als imbegründet abgewiesen.

B e r n , den 15. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Herrn Dr. Friedrich Locher, in Zürich V, betreffend Verweigerung eines Rechtsanwaltspatentes. (Vom 15. Juni 1899.)

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19.07.1899

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