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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession elektrischer Straßenbahnen in Bern.

(Vom 25. September 1899.)

Tit.

Durch Kaufvertrag vom 6. Juni 1898 hat die Gemeinde Bern die von der Berner Tramwaygesellschaft auf Grund der Konzession vom 12. Februar 1889 und der Erweiterung derselben, vom 22. Dezember 1893, erstellten Linien Bärengraben-Bremgarten Friedhof, Bahnhof-Länggasse und Bahnhof-Mattenhof-Weißenbühl-Groß wabern, sowie das Nebengeschäft des Tramomnibusbetriebes GroßwabernBelp auf 1. Januar 1900 erworben.

Dem bezüglichen von der städtischen Finanzdirektion mit dem Verwaltungsrate der Gesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrage erteilte die Generalversammlung der Aktionäre laut vorliegendem Protokoll am 9. Dezember 1898 und die Einwohnergemeinde der Stadt Bern laut Verbal vom 8. Mai 1899 am 5. März 1899 die beim Abschluß vorbehaltene Ratifikation, so daß der Kaufvertragperfekt geworden ist.

Mit Eingabe vom 10. Mai 1899 stellte dann der Gemeinderat das Gesuch um Übertragung auf die Gemeinde Bern der zur Zeit der Tramwaygesellschaft zustehenden Konzession vom 12. Februar 1889 mit Nachtrag vom 22. Dezember 1893 (E. A. S. X, 123 ff., und XII, 644) und gleichzeitig um Erteilung einer einheitlichen Konzession für die Straßenbahnen in der Gemeinde Bern.

Durch Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1898 (E. A. S. XV, 309 ff.) ist nämlich der Einwohnergemeinde der Stadt Bern die

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Konzession elektrischer Straßenbahnen in Bern : vom Thunplatz über den Kornhausplatz nach dem Breitenrain, vom Bahnhof nach der Lorraine und vom Helvetiaplatz nach Wabern erteilt worden.

Ferner bedürfen mit Rücksicht auf den Übergang an die Gemeinde einzelne Bestimmungen der Konzession der Tramwaygesellschaft eine den neuen Verhältnissen entsprechende Änderung. Der Gemeinderat spricht nun in seinem Gesuche die Ansicht aus, es dürfte sich unter diesen Umständen empfehlen, an Stelle der abgeänderten Konzession für die bereits im Betriebe stehenden Linien und der unterm 17. Dezember 1898 der Gemeinde erteilten Konzession für elektrische Straßenbahnen eine neue e i n h e i t l i c h e Konzession zu erteilen, was auch aus dem weitern Grunde angezeigt erscheine, weil laut Gemeindebeschluß vom 5. März 1899 der zum Umbau der alten Linien für elektrischen Betrieb erforderliche Kredit erteilt und damit auch in diesem Punkte Übereinstimmung erzielt worden sei. Als natürliche Grundlage für die neue Konzession empfiehlt der Gemeinderat die Konzession vom 17. Dezember 1898 mit den nötigen Änderungen, für welche er bestimmte Vorschläge macht.

Dem Gesuche war außer den bereits erwähnten, das Perfektwerden des Kaufvertrages dokumentierenden Akten die in Sachen der Erwerbung der Tramwaylinien von der städtischen Finanzdirektion dem Gemeinderate erstatteten Berichte beigegeben, welche über die Entwicklung der ganzen Angelegenheit nähern Aufschluß geben und auch den Kaufvertrag enthalten, auf welche wir aber hier nicht des Nähern glauben eintreten zu sollen.

Die zur Vernehmlassung über die Konzessionsübertragung eingeladene Regierung von Bern erhebt dagegen keine Einwendungen, unter der Voraussetzung immerhin, daß die Übertragung erst auf den 1. Januar 1900, den Zeitpunkt des thatsächlichen Überganges der. Linien auf die Gemeinde, rechtskräftig werde.

Unter der gleichen Voraussetzung stimmt die Regierung auch der Erteilung einer einheitlichen Konzession zu, in welcher sie aber bezüglich der Benützung der Staatsstraßen noch einen Nachtrag zu dem Pflichtenhefte vom 6. Dezember 1898 berücksichtigt wissen möchte, dessen Wortlaut sie mit Schreiben vom 28. Juni 1899 mitteilte. Diesen Begehren ist in dem Konzessionsentwurf Rechnung zu tragen.

Wir sehen uns bezüglich Übertragung der Konzession zu keinen Einwendungen veranlaßt und teilen die Ansicht des Gemeinderates auch insofern, daß die Zusammenfassung der ver-

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schiedenen Konzessionen in einen einheitlichen Konzessionsakt sich bei den vorliegenden Verhältnissen als das richtige Vorgehen empfiehlt.

Demgemäß unterbreiten wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf, welcher sich an die Konzession vom 17. Dezember 1898 anlehnt und dem sowohl der Gemeinderatr als die Regierung vorbehaltlos zustimmten, indem wir dazu kurz folgendes bemerken.

Im Eingang und in Art. 5 ist in Übereinstimmung mit der Konzession vom 12. Februar 1889 die eventuelle Erweiterung des Netzes durch neue, im Konzessionsakt nicht speciell bezeichnete Linien vorgesehen, was die Erteilung besonderer Konzessionen entbehrlich macht, wenn später eine Ausdehnung wirklich beschlossen werden sollte, eine Bestimmung, wie sie auch in andere Konzessionen öfters aufgenommen wurde.

Wie in der Konzession vom 17. Dezember 1898 ist in Art. 3, 4 und 5 der successive Bau der verschiedenen neuen Linien vorgesehen, indem die Fristen zunächst nur für die Linie ThuuplatzBreitenrain und dann für den Umbau der bestehenden Linien zum elektrischen Betrieb angesetzt sind.

Bezüglich der Taxen hatte der Gemeinderat für den Art. 15 vorerst eine Fassung in Vorschlag gebracht, welche die zur Zeit für die Linien der Tramwaygesellschaft und für die der Gemeinde konzessionierten Linien geltenden Taxbestimmungen detailliert wiedergab, erklärte sich dann aber mit der im nachstehenden Entwurf enthaltenen einfachem Bestimmung einverstanden, nachdem er sich überzeugt hatte, daß letztere die Herabsetzung der zur Zeit bezogenen Taxen auf keiner der bestehenden Taxstrecken bedingt.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. September

1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der

Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession elektrischer Straßenbahnen in Bern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des G-emeinderates der Stadt Bern, vom 10./14. Mai 1899; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. September 1899, beschließt: I. Der E i n w o h n e r g e m e i n d e der Stadt B e r n wird die Konzession für den Bau und Betrieb e l e k t r i s c h e r S t r a ß e n b a h n e n in Bern, nämlich : vom B ä r e n g r a b e n zum B r e m g a r t e n f r i e d h o f , vom B a h n h o f in die L ä n g g a s s e , vom B a h n h o f iu den M a t t e n h o f und über W e i ß e n b ü h l nach G r o ß w a b e r n , vom T h u n p l a t z über den K o r n h a u s p l a t / .

nach dem B r e i t e n r a i n , vom B a h n h o f nach der L or r ai ne und vom H e l v e t i a p l a t z nach W a b e r n , sowie allfällige weitere auf dem Gebiete der Stadt Bern zu erstellende Linien unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird bis zum 12. Februar 1969 erteilt.

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des gegenwärtigen Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für

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Erstellung der Linie Thunplatz-Breitenrain, sowie für den Umbau der bestehenden Linien Bärengraben - Friedhof, Bahnhof-Länggasse und Bahnhof-Mattenhof-Weißenbühl-Großwabern zum elektrischen Betrieb einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Arbeiten für die Erstellung bezw. den Umbau der genannten Linien zu machen.

Art. 4. Binnen zwei Jahren, vom Beginn der Arbeiten an gerechnet, ist die Linie Thunplatz-Breitenrain zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben. Binnen gleicher Frist ist auf den übrigen in Art. 3 genannten Linien der elektrische Betrieb aufzunehmen.

Art. 5. Für die Linien Bahnhof-Lorraine, Helvetiaplatz-Wabern und allfällige weitere Linien wird der Bundesrat die Fristen festsetzen.

Art. 6. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Buudesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 7. Die ganze Straßenbahn wird mit Spurweite von l Meter erstellt und mittelst Elektrizität betrieben. Bis zum Umbau werden die bestehenden Linien nach bisherigem System betrieben.

Art. 8. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 9. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahn ver waltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 10. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Straßenbahn, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Straßenbahnverwaltung nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. IV.

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Art. 11. Die Straßenbahn übernimmt bloß die Beförderung von Personen und Handgepäck bis auf 50 Kilogramm Gewicht.

Zum weitern Gepäck-, sowie zum Gilter- und Viehtransport ist sie nicht verpflichtet.

Art. 12. Die Bahn Verwaltung hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

Art. 13. Der Bahnverwaltung ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sind alle derartigen Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartemente vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 14. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus vom Bundesrate genehmigt werden muß.

Art. 15. Für den Transport von Personen darf eine Taxe von je 10 Rappen für den ersten Kilometer und von 5 Rappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu zahlen.

Handgepäck ist soweit frei, als es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann; soweit dafür besonderer Platz in Anspruch genommen wird, ist die entsprechende Personeutaxe zu bezahlen.

Es sind Abonnementsbillete zu ermäßigter Taxe nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bestimmungen auszugeben.

Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Art. 16. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 17. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 18. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transport-

739 taxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und dem Gemeinderate der Stadt Bern nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Die Konzessionärin ist verpflichtet, für das Personal ·eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden be·sondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 20. In Bezug auf die Benützung der Staatsstraßen im Gemeindebezirk Bern für die Anlage und den Betrieb gelten die vom Regierungsrate des Kantons Bern im Pflichtenhefte vom 6. Dezember 1898, mit Nachtrag vom 26. Juni 1899, aufgestellten Vorschriften, soweit dieselben nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 21. Für die Geliendmachung des Rückkaufsrechtes des Sundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des fiantons Bern gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes auf der Linie Bahnhof-Länggasse und von da an je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gemeinde drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

i. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Straßenbahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

·c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gemeinde

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notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1935 und 1. Mai 1950 erfolgt, den 221/afachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Straßenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß, der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 22. Hat der Kanton Bern den Rückkauf der Straßenbahn bewerkstelligt, ao ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 21 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Straßenbahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der Gemeinde Bern zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens gegenwärtiger Konzession fallen diejenigen einer schmalspurigen Straßenbahn in der Gemeinde Bern, vom 12. Februar 1889, mit Abänderung vom 22. Dezember 1893, sowie elektrischer Straßenbahnen in Bern, vom 17. Dezember 1898, dahin.

III.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften, dieser Konzession, welche mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tritt,, beauftragt.

-^o-^.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die beiden Volksbegehren für die Proportionalwahl des Nationalrates und die Wahl des Bundesrates durch das Volk.

(Vom 22. September 1899.)

Tit.

Vom 15. Mai bis und mit dem 27. Juli abhin sind bei der Bundeskanzlei 64,685 Unterschriften zur Stellung eines Volksbegehrens für die Proportional wähl des Nationalrates, und vom 9. Juni bis und mit dem 27. Juli 56,350 Unterschriften für ein Volksbegehren betreffend die Wahl des Bundesrates durch das Volk eingelangt.

Das e r s t g e n a n n t e B e g e h r e n hat folgenden Wortlaut : ,,Artikel 73 der Bundesverfassung ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt : ,,Die Wahlen für den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

,,Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die nähern Bestimmungen.a Das z w e i t e V o l k s b e g e h r e n lautet wie folgt :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession elektrischer Straßenbahnen in Bern. (Vom 25. September 1899.)

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1899

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4

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39

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1899

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733-741

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10 018 915

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