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Schweizerisches Bundesblatt.

5l. Jahrgang. IV. ·

Nr. 38.

20. September

1899.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken.

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Druck und Expedition der Suchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

# S T #

Bericht der

nationalrätlichen Kommission betreffend die Finanzlage des Bundes.

(Vom

12. September 1899.)

Tit.

Mit Schlußnahme vom 23. Juni 1899 haben Sie uns den Auftrag erteilt, Ihnen über den durch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Finanzlage des Bundes vom 26. Mai 1899 in -der am 25. September 1899 beginnenden Herbstsession Bericht und Antrag zu hinterbringen und insbesondere einen Vorschlag über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes betreffend die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluß der Militärversicherung zu unterbreiten.

Diesem Auftrage nachkommend, beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden, möglichst kurz gehaltenen Bericht zu erstatten und die am Schlüsse desselben beigefügten Anträge zu stellen, wobei wir bemerken, daß die Minderheit unserer Kommission ihren Antrag bei der Behandlung dieser Angelegenheit in Ihrem Rate mündlich begründen zu wollen erklärt hat. Zur Lösung unserer Aufgabe sind wir in der Weise vorgegangen, daß wir das vom Bundesrate Ihnen mit seiner Botschaft vom 26. Mai 1899 vorgelegte Zukunftsbudget 1899--1903 darauf geprüft haben, ob und bei welchen Positionen sich gegenüber der Aufstellung des Bundesrates Mehreinnahmen und Minderausgaben herausstellen dürften.

Wir sind dabei zu den folgenden Ergebnissen gelangt: Bundesblatt,

öl. Jahrg.

Bd. IV.

48

658

E i n KL a li in & 11.

III. Departemente.

D. Militardepartement.

1. Halbe Militärpflichtersatzsteuer.

Die nach unserer Ansicht, diesfalls zu erzielende Mehreinnahme ist im Zusammenhange mit unserem Antrage II, l, und wird deshalb auf dessen nachherige Begründung verwiesen.

E. Finanz- und Zolldepartement.

II. Zollverwaltung.

Ein Blick auf das Budget genügt, um zu erkennen, daß das Ergebnis der Zolleinnahmen die wesentliche Hülfsquelle der Eidgenossenschaft bildet. Die Einnahmen für das Jahr 1899 sind auf rund 84 Millionen Franken veranschlagt, in welcher Summe die Zolleinnahmen mit 47 Millionen Franken figurieren. Ist es nun möglich, und ist es auch klug, auf diesem Einnahmeposten eine beträchtliche Steigerung anzunehmen?

Der Bundesrat glaubt es nicht, und er giebt in seinem Bericht über die Finanzlage die Gründe dafür an.

In Finanzsachen darf man unmöglich die eigenen Wünsche für die Wirklichkeit nehmen; aus den offiziellen Daten orgiebt es sich, daß die stärkste Vermehrung (fast 3 Millionen Franken) auf das Jahr 1896 fiel; von da an sank die Vermehrung, im Jahre 1897, auf rund Fr. 1,600,000, und die Steigerung des verflossenen Jahres gegenüber dem Vorjahre beschränkt sich auf rund Fr. 900,000.

Wenn wir uns in rationeller Weise von der Wahrscheinlichkeit der Vermehrung Rechenschaft geben wollen, so können wir keine andere Grundlage nehmen als die aus einer Anzahl Jahresergebnisse resultierende Durchschnittszahl. Nehmen wir beispielsweise die letzten 24 Jahre, also von 1874 bis 1898, so finden wir eine jährliche mittlere Vermehrung von Fr. 1,362,000. Der Bundesrat seinerseits nimmt eine jährliche Einnahmevermehrung von l Million Franken an ; Ihre Subkommission gelangt also zu einer Schätzung, welche diejenige des Bundesrates ein wenig übersteigt.

Immerhin müssen wir bemerken, daß in der mit Herrn Bundesrat Hauser stattgehabten Besprechung dieser letztere anerkannte, daß

659 die Zahlen des Berichtes etwas unter dem Betrage stehen, ' welchen man erhoffen darf, und er hat im Prinzip r.zugestanden, daß die Vermehrung des jährlichen Zollerträgnisses von \ ..Million auf Fr. 1,250,000 angesetzt werden darf, so daß man im, Jahre 1903 auf einer Einnahme von 53 statt 52 Millionen Franken fußen darf.

0. Post- und Eisenbahndepartement.

II. Postverwaltung.

Nach dem Washingtoner Poststückvertrag ist jeder der demselben beigetretenen Staaten befugt, für die Mitwirkung bei der Verzollung von aus dem Auslande kommenden Poststücken eine Gebühr bis zu 25 Cts. per Stück zu erheben. Von dieser Befugnis machen alle unsere Nachbarstaaten in größerm oder kleinerm Maße Gebrauch. Der Bundesrat möchte dies in der Weise ebenfalls thun, daß er vom 1. Januar 1900 an von jedem Stück eine Gebühr von 10 Cts. zu erheben gedenkt. Es würde bei dem Umstände, daß die Höhe der fraglichen Sendungen auf 21/s Millionen Stück per Jahr berechnet werden darf, dadurch eine jährliche Mehreinnahme von Fr. 250,000 bewirkt, und es hat der Bundesrat diesen Betrag in sein Zukunftsbudget eingesetzt. Ihre Kommission hält dafür, es dürfte diese Gebühr statt auf 10 Cts. auf mindestens 15 Cts. per Stück festgesetzt und dadurch eine jährliche Mehreinnahme von nicht bloß Fr. 250,000, sondern Fr. 375,000 erzielt werden (Antrag II, 4). Wir begründen dies unter Verweisung auf den Umstand, daß unsere Nachbarstaaten meistens höhere Gebühren verlangen (vgl. Departementalberichte zur Botschaft des Bundesrates, pag. 171), und ganz besonders gestützt auf die Thaisache, daß durch diese Sendungen unserer einheimischen Industrie und Handel eine wesentliche Konkurrenz entstanden ist, so daß wir keine Ursache haben, deren Eingang in unser Land Vorschub .zu leisten.

^L-usg-aben.

I. Amortisation und Verzinsung.

Am 31. Dezember 1898 schuldete die Eidgenossenschaft folgende Staatsanleihen:

660

Anleihen von 1889 à 31/« %

,,

,, 1892 ,, 372 ,, ,, 1894 ,, 3V» ,, * 1897 ,, 3 ,,

Fr- 20,795,000

,, 5,000,000 ,, 20,000,000 ,, 24,248,000

Das 1889er Anleihen ist nach einem bestimmten Amortisationsplane zu amortisieren, wofür der Bundesrat die jährlich erforderlichen Quoten in sein Zukunftsbudget eingesetzt hat.

Das 1892er Anleihen ist auf Ende 1903 kündbar, und es beabsichtigt der Bundesrat, von diesem Rechte Gebrauch zu machen und dieses Anleihen auf den bezeichneten Zeitpunkt zurückzubezahlen. Wir sind damit einverstanden.

Für die Rückzahlung des 1894er Anleihens gelten folgende Bestimmungen: .,,Der Amortisationsplan ist so aufzustellen, daß den Inhabern ein zehnjähriger Besitz ihrer Titel gesichert bleibt; die erste Rückzahlung, sei es infolge von Auslosung oder von Kündigung, kann somit frühestens auf den 31. März 1904 erfolgen.

Das ganze Anleihen muß bis 31. März 1918 zurückbezahlt sein; während der Dauer der Amortisationsperiode behält sich die Eidgenossenschaft beliebige Verstärkung der Auslosungen und teilweise oder gänzliche Aufkündung vor." Es ist somit dem Bunde eine Frist von 15 Jahren, vom 31. März 1904 an, für die Rückzahlung dieses Anleihens eingeräumt. Der Amortisationsplan ist noch nicht festgestellt, aber es darf angenommen werden, daß gleichmäßige Annuitäten festgesetzt werden. Zur Verzinsung und Amortisation dieses Anleihens innerhalb 15 Jahren bedürfte es jährlich L . Fr. 1,736,501 resp. nach Abzug des Zinses von ,, 700,000 für die Amortisation von 1904 an jährlich

. . Fr. 1,036,501

Das 3 °/o 1897er Anleihen bildet die Fortsetzung eines Anleihens, welches schon im Jahre 1887 zu 3 V« % im ursprünglichen Betrage von Fr. 31,247,000 und rückzahlbar bis längstens 1915 aufgenommen worden war. Vom Jahre 1897 au stund dem Bunde das Recht zu, dieses Anleihen ganz oder teilweise zu kündigen. Er machte hiervon Gebrauch, indem er den Titelinhabern die Konversion in ein 3 °/o Anleihen vorschlug. Durch Amortisation bis zu jenem Zeitpunkte war das Anleihen auf Fr. 24,248,000 zurückgegangen. Den neuen Titelinhabern mußte die Unaufkündbarkeit ihrer Titel bis Ende 1905 zugesichert werden.

Dadurch wurde die Amortisation des 1887er Anleihens unterbrochen. Um indessen die Amortisation der eidgenössischen Staats-

661 anleihen nicht zu verlängern, beschloß die Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates, vom Jahre 1897 an jährlich eine Million Franken in einen besondern Amortisationsfonds zu legen. Dieser wird Ende 1899 Fr. 3,000,000 betragen. Der Bundesrat hat in sein Zukunftsbudget jährlich Fr. 1,000,000 für den gleichen Zweck aufgenommen, womit wir einig gehen. Es wird somit dieser Fonds Ende 1903 sieben Millionen betragen. Zur Rückzahlung des 1897er Anleihens auf diesen Zeitpunkt bedarf es aber nur fünf Millionen, so daß zwei Millionen disponibel werden. Wir möchten nun diese zwei Millionen für die Amortisationsquoten des 1894er Anleihens per 1904 und 1905 verwenden (Antrag II, 3), so daß die Budgets für diese beiden Jahre in den ordentlichen Ausgaben um je eine Million Franken entlastet würden.

III. Departements.

B. Departement des Innern.

IV. Statistisches Bureau.

Der Bundesrat hat in seinem Zukunftsbudget die Kosten der pro 1901 seiner Zeit in Aussicht genommenen Gewerbezählung mit Fr. 500,000, auf die Jahre 1900 bis 1903 verteilt, aufgenommen. Nachdem die Bundesversammlung die Vornahme dieser Zahlung abgelehnt hat, fallen diese Positionen weg.

V. Gesundheitsamt.

XI. Forstwesen, Jagd und Fischerei.

I. Forstwesen.

Um Raum zu schaffen für das Inkrafttreten der so wichtigen Versicherungsvorlage, hielten wir es für geboten, an sich berechtigte neue Gesetze vorläufig zurückzulegen auf eine Zeit, wo dieselben auch neben ihrer größern Schwester genügend Raum finden werden.

Wir beantragen Ihnen deshalb, auf die Beratung des Lebensmittelpolizeigesetzes dermalen nicht einzutreten und die schon im Flusse befindliche Beratung des neuen Forstgesetzes bis auf weiteres zu sistieren.

Gegenüber dem Zukunftsbudget des Bundesrates involviert dieser Beschluß für ersteres Gesetz eine Minderausgabe in den

662 Jahren 1901--1903 von Fr. 132,500, für letzteres eine solche von Fr. 915,000. Die teilweise schon von den Räten oder deren Kommissionen rücksichtlich dieser Gesetzesentwürfe gefaßten Beschlüsse würden eine viel höhere Ausgabe noch erfordern, als sie vom Bundesrate in Aussicht genommen wurde.

VI. Beiträge an Arbeiten schweizerischer Vereine.

VII. Beiträge an Anstalten.

VIII. Verschiedenes.

Obwohl es gewiß in der Aufgabe eines Staatswesens wie die Schweiz liegt, auch der Kunst und ändern idealen Zwecken angemessene Förderung angedeihen'zu lassen, so muß doch in Zeiten finanzieller Bedrängnis geprüft werden, ob nicht eine etwelche Einschränkung dieser zum Staatshaushalte nicht absolut nötigen Ausgaben zulässig erscheinen dürfte.

Unter diese Rubrik fallen die Fr. 50,000, welche bisher der Gesellschaft für Erhaltung schweizerischer Kunstdenkmäler verabreicht wurden, die Fr. 100,000 für Hebung und Förderung der Kunst, welch letztere Summe zur Anschaffung von Werken lebender Künstler verwendet wurde, und dann der dermalen auf Fr. 70,000 erhöhte Beitrag an das schweizerische Landesmuseum in Zürich.

Wir gingen nun von der Ansicht aus, daß auch eine Summe von Fr. 20,000 bis auf weiteres genügen dürfte, um die Ausgaben zu bestreiten, welche zur Erhaltung unserer schweizerischen Kunstdenkmäler erforderlich sind (Antrag IIT, Art. 1). Noch leichter entbehrlich erschien uns ein Teil des Postens, welcher für Anschaffung von Werken moderner Künstler Verwendung findet, du gerade beim dermaligen Stand unserer Kunst auch die Hälfte der bisherigen Summe für Erwerbung wirklich vorzüglicher Leistungen genügen .dürfte. Die bisherigen Verwendungen waren denn auch im allgemeinen viel kritisiert worden, und es würde das Volk es schwer verstehen, wenn hier nicht namhafte Abstriche gemacht werden wollten. Wir halten deshalb die Belassung von Fr. 50,000 für diesen Zweck dermalen für angemessen (Antrag HI, Art. 2).

Weniger leicht entschlossen wir uns zu dem Antrage, die Fr. 70,000, welche dem Laiidesmuseum in neuerer Zeit zu Neuanschaffungen bewilligt worden waren, zu reduzieren, da es sehr dringlich sein dürfte, die noch in der Schweiz vorhandenen Produkte der alten Kunst dem Lande zu erhalten. Wenn wir dennoch zu dem Antrage gelangen, auch diese Ausgabe auf Fr. 50,000

663 zu reduzieren, so geschah dies einerseits aus dem Grunde, weil dies der seiner Zeit festgesetzte gesetzliche Betrag ist und die neuerdings zugefügten Fr. 20,000 nur ein außerordentlicher Kredit waren, und weil anderseits für das Landesmuseum reiche Zuschüsse aus der Gottfried Keller-Stiftung und anderen Vergabungen fließen.

Die L a n d e s b i b l i o t h e k und ihre Ausgaben sind weit über den Rahmen des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1894 hinausgewachsen, da dieser eine Gesamtausgabe von bloß Fr. 29,000 in Aussicht nahm, während jetzt jährlich Ausgaben von Fr. 70 bis 80,000 ins Budget eingestellt werden, ohne daß irgend eine Änderung des Bundesbeschlusses in legaler Weise erfolgt wäre. Wenn wir daher diesen Kredit jährlich um Fr. 30,000 reduzieren, so bleibt noch ein Betrag, welcher das Budget des Bundesbeschlusses noch so bedeutend überschreitet, daß kleinere unvorhergesehene Ausgaben wohl daraus bestritten werden können.

X. Direktion der eidgenössischen Bauten.

IV. Hochbauten, c. Neubauten.

(Antrag III, Art. 3.)

Für Hochbauten sind im Zukunftsbudget des Bundesrates für 1899--1903 volle 21 Millionen Franken ausgesetzt, wovon auf Neubauten allein Fr. 18,385,000 entfallen, die durch schon bewilligte Nachtragskredite auf 20 Millionen anwachsen.

Es darf nun voll und ganz zugegeben werden, daß in der gegenwärtigen Periode sich eine ganze Menge von Bauten zu nötigen und nützlichen Zwecken zusammendrängen, und daß ein Teil derselben, und zwar mehr als die Hälfte des ganzen Betrages, Bauten beschlägt, welche der Generalrechnung als zinstragende Aktiven eingereiht werden können und damit das Vermögen des Bundes effektiv erhöhen. Da diese Bauausgaben zum Teil schon vollständig bewilligt, für andere Bauten die Bauplätze angekauft, überhaupt die Vorbereitungen so weit vorgeschritten sind, daß eine Sistierung mit Tnkonvenienzen verbunden wäre, so wollen wir die bis zum Jahre 1903 in Aussicht genommenen Bauten nicht in Frage stellen. Mit dieser gewaltigen Summe und den schon in den letzten Jahren verwendeten großen Beträgen glauben wir aber denn doch zu dem Ziele gelangen zu können, daß die Periode der großen Bauten zum Abschlüsse gelangt ist.

664

Auch in der Zukunft wird es ohne Bauausgaben nicht ab gehen; wenn wir aber ernstlich den Willen haben, uns auf das Nötige zu beschränken, so dürfte ein Betrag von l Million Franken für N e u b a u t e n allein, abgesehen von den Erfordernissen für Erhaltung und Umbauten an den schon bestehenden Gebäuden, vollkommen genügen.

Der Bundesrat soll daher den Auftrag erhalten, für die Jahre von 1904 an jeweilen durch eine Extrabotschaft darüber Bericht zu erstatten, wie obgenannte Summe zu verwenden sei.

Wenn sich wider Erwarten auf ein Jahr ein größeres Bedürfnis zeigen sollte, so kann der nötige Betrag vorläufig aus der Kapitalrechnung gedeckt und in späteren Jahren amortisiert werden.

Es kann dies namentlich bei verzinslichen Bauten sehr wohl geschehen und muß dieses Verfahren in den Kantonen mit vollkommen guter Finanzwirtschaft oft auch geschehen.

Wir glauben aber, daß dieses Auskunftsmittel nicht oft wird in Anwendung gebracht werden müssen, da der in Aussicht genommene Budgetposten wohl genügen dürfte.

Die großen Ausgaben dagegen, welche vom Bundesrat für Beiträge an öffentliche Werke ausgesetzt sind, werden sich, soweit es die Flußkorrektionen und Verbauungen betrifft, nicht wohl reduzieren lassen. Wir haben vielmehr die Ansicht, daß im Interesse der Gesamtheit mit diesen Arbeiten fortgefahren werden muß. Immerhin glauben wir, daß mit der neuerlichen Praxis der Bundesbehörden, für einfache Flußkorrektionen immer 40 % und sehr oft 50 °/o Bundesbeitrag zu geben, gebrochen und zu der frühern strengern Praxis zurückgegriffen werden soll. Für einfache Flußkorrektionen in der Ebene dürften 331/a %, für solche im Hochgebirge und eigentliche Verbauungen 40 °/o genügen, und die 50 °/o sollten wirklich nur als Ausnahme und nur da zur Anwendung kommen, wo das allgemeine Interesse die Korrektion dringlich erheischt und die Mittel der Interessenten nicht ausreichen oder wo ein leistungsfähiger Perimeter überhaupt nicht vorhanden ist. So angewendet, dürften die Ausgaben, welche die Durchführung des Wasserbaupolizeigesetzes erfordert, nicht uner schwinglich sein, um so mehr, als die großen Flußkorrektioneu, die Millionen erforderten, nun ihrer Vollendung entgegengehen.

Für Straßenbauten dürften bis auf weiteres wohl keine neuen Subventionen 'bewilligt werden, da diese nicht so dringlicher Natur sind wie die Wasserbauten und keine gesetzliche Verpflichtung für dieselben besteht.

665

D. Militärdepartement.

II, Verwaltung.

A. und B. Verwaltungs- und Instruktionspersonal.

Das Zukunftsbudget des Bundesrates enthält diejenigen Besoldungsansätze, die sich aus dem vor den Räten liegenden Projekte über die Organisation des Militärdepartements ergeben; dieselben zerfallen in drei Kategorien: 1. Mehrausgaben für solche Beamtungen, bei denen nach der neuen Besoldungsklasse des Entwurfes das Besoldungsminimum höher ist als die bisherige Besoldung, plus der auf \. April 1900 eintretenden gesetzlichen Erhöhung . . Fr. 21,300 2. Mehrausgaben für Beamtungen, bei denen die Besoldungen bei dem bisherigen Maximum gar nicht oder nicht bis auf die Höhe von Fr. 300 erhöht werden können, wohl aber bei dem neuen Maximum des Entwurfs ^ 5,700 3. Mehrausgaben für die Besoldungen neu zu kreierender Stellen ,, 103,700 Total

Fr. 130,700

Wir können die formelle und materielle Begründetheit dieser Mehrkosten nicht anerkennen. Einmal ist der Entwurf des bezüglichen Gesetzes von den Räten noch nicht behandelt, und das letztere somit rechtlich nicht existent. Sodann sind die Besoldungen des Militärdepartements erst vor ganz kurzer Zeit neu geordnet und erhöht worden. Mit Rücksicht hierauf vermögen wir die Notwendigkeit einer nochmaligen Ordnung und Erhöhung der Besoldungen der Funktionäre des Militärdepartements nicht einzusehen.

Wir beantragen deshalb, die Beratung des fraglichen Gesetzesentwurfes einstweilen zu sistieren (Antrag T).

C. D. und E. Unterricht, Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung.

Ad Antrag II, l : Die Rekrutierung unserer Armee hatjjin den letzten Jahren ganz außerordentlich zugenommen : während die Zahl der tauglich erklärten Rekruten im Jahr 1889 noch 14,837 Mann betrug, stieg dieselbe im Jahre 1892 auf 16,764,

G66

im Jahre 1896 auf 18,740 Mann an und fiel dann im Jahre 1898 wieder auf 17,886 Mann. Dem Zukunftsbudget ist die bmlgetierte Rekrutenzahl pro 1899 mit 17,815 Mann zu Grunde gelegt.

Dieser starken Vermehrung steht die Thatsache gegenüber, daß während der zehn letzten Jahre durchschnittlich 7,7 % der Rekruten nicht ausexerziert wurden, d. h. wegen geistiger und körperlicher Gebrechen aus den Rekrutenschulen entlassen werden mußten, von denen dann ein großer Teil, d. h. 8,5 %, von den sanitarischen Kommissionen definitiv als untauglich erklärt wurden.

Die gleichen Kommissionen müssen zudem jährlich rund 3000 Eingeteilte des Auszuges wegen geistiger und körperlicher Gebrechen untauglich erklären. Es scheinen uns diese Thatsachen darauf hinzuweisen, daß die Rekrutierungsvorschriften zu wenigstrenge gehandhabt und infolgedessen Leute rekrutiert werden, die mit großen Kosten eingekleidet, bewaffnet und ausgerüstet und eine Zeit lang' unterrichtet werden müssen, die sich dann aber den Anforderungen des Dienstes nicht gewachsen zeigen, eine Zeit lang in den Krankenzimmern herumliegen, bei größern Anforderungen marode werden und schließlich entlassen werden müssen. Wir glauben daher, es werde eine strengere Handhabung der Vorschriften eine ziemlich erhebliche Reduktion der Rekrutenzahl bewirken, und es werde dadurch unsere Armee nicht nur nicht geschwächt, sondern wesentlich leistungsfähiger werden.

Dabei liegt es uns vollständig ferne, dem verfassungsmäßigen Grundsatze der allgemeinen Wehrpflicht irgendwie zu nahe treten zu wollen.

Um über die Zahl der Rekruten in den nächsten zehn Jahren für unsere Berechnung einen Anhaltspunkt zu erhalten, haben wir durch das statistische Bureau eine bezügliche Untersuchung vornehmen lassen. Dasselbe erklärt, daß ein Mittel, diese Zahlen zu erhalten, darin besteht, daß man die bisherige Rekrutenzahl mit den Geburtszahlen der jeweiligen jüngsten Jahrgänge in Parallele setzt. Wenn schon mit Rücksicht auf die nicht in Betracht kommenden Ausländer und die Veränderungen infolge Sterblichkeit, Auswanderung und Einbürgerung die Geburtenzahlen mit den Rekrutenzahlen nicht eigentlich vergleichbar seien, so ergebe sîch doch für die Jahre 1890 bis 1898 zwischen beiden ein ziemlich konstantes Verhältnis. Das Gleiche treffe zu in Bezug auf die Zahl der jedes Jahr diensttauglich erklärten Rekruten. Dieses Verhältnis für die genannte Periode ergiebt, daß auf je 100 männliche Lebendgeborene 76,o Stellungspflichtige und 39,r, diensttaug-

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liehe Rekruten fallen. Dieses Verhältnis auf die entsprechenden Geburtenzahlen des jeweiligen jüngsten Rekrutierungsjahrgangs angewendet, ergebe für die nächsten zehn Jahre 1899 bis 1908 eine durchschnittliche Rekrutenzahl von 16,585.

Daraus resultiert gegenüber der Grundlage des Zukunftsbudgets eine Reduktion um 1230 Mann. Dazu gerechnet die Resultate einer strengern Handhabung der Tauglichkeitsvorschriften, darf wohl mit ziemlicher Sicherheit eine Reduktion um cirka 1500 Mann angenommen werden.

» Es hat das nach einer Berechnung des Militärdepartements folgende finanzielle Folgen: Mehreinnahmen: Ertrag der halben Ersatzsteuer: 1901: Fr. 8165, 1902: Fr. 16,330, 1903: Fr. 24,495, 1904: Fr. 32,661.

Bis 1910 betrügen die Mehreinnahmen rund Fr. 80,000, wobei überall nur die Minimaltaxe in Rechnung gebracht ist.

Minderausgaben: B e w a f f n u n g und A u s r ü s t u n g jährlich Fr. 362,025.

R e k r u t e n s c h u l e n jährlich Fr, 228,000.

W i e d e r h o l u n g s k u r s e : 1902: Fr. 40,584 5 1903: Franken 81,168; 1904: Fr. 121,753 u. s. w.

Im Jahre 1910 wäre das gesamte Ergebnis eine Erleichterung des Budgets um Fr. 1,036,936.

Ad Antrag II, 2: Für die Wiederholungskurse im Corpsverbande sind per Gewehrtragenden bis dahin 132 blinde Patronen verabfolgt worden; die Erfahrung hat gezeigt, daß diese verhältnismäßig große Munitionsdotation in vielen Fällen zur Munitionsverschwendung führt und eine richtige Feuerleitung nicht fördert.

Zudem kann die Reduktion der blinden Munition um 20 Patronen auch deshalb ohne wesentliche Beeinträchtigung des Unterrichts angenommen werden, weil gegenüber früher ein Retablierungstag eingeschoben worden ist und bei den Übungen im Armeecorpsverbände gegen die kombinierte Division einzelne Infanterieeinheiten länger im Reserveverhältnis bleiben und wenig oder gar nicht mehr ins Feuergefecht kommen. Die daherige Ersparnis beträgt jährlich Fr. 26,600.

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Ad Antrag III, Art. 4: Über den zweifelhaften Wert der Landsturmübungen, wie sie durch das Gesetz über die Inspektion und den Unterricht des Landsturms eingeführt worden sind, brauchen wir uns kaum einläßlich zu verbreiten. Die Aufhebung dieser Übungen läßt die Schlagfertigkeit unserer Armee und die Landesverteidigung gänzlich unberührt, hat aber eine jährliche Ersparnis von Fr. 100,000 zur Folge.

F. Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement* III. Landwirtschaft, xn. Pferdezucht.

Die Bundesversammlung hat durch Beschluß vom 29. Juni 1899 für die Erstellung eines schweizerischen Hengstendepots iu Avenches eine Summe von Fr. 620,000 in dem Sinne bewilligt, daß dasselbe statt wie der Bundesrat ursprünglich beantragte für 120 nur für 80 Hengste eingerichtet werde. Wir haben den Bundesrat eingeladen, uns über die Folgen dieses Beschlusses mit Rücksicht auf die von ihm bezüglich dieser Position in sein Zukunftsbudget eingesetzten Zahlen die erforderlichen Mitteilungen zu machen.

Das Landwirtschaftsdepartement berichtet darüber an den Bundesrat in einem vom 18. August 1899 datierten, uns vom letztern am 29. gleichen Monats übermittelten Schreiben folgendes: ,,Da gegenwärtig das Depot 95 Tiere enthält und diese Zahl nicht vermindert werden kann, wenn den Begehren der Kantone im bisherigen Umfange entsprochen werden soll, so müssen die Hengste, die in Avenches nicht untergebracht werden können, entweder in der Regieanstalt in Thun verbleiben oder für selbe Unterkunft bei kantonalen Anstalten oder bei Privaten gesucht werden. Der Unterhalt außerhalb des Depots in Avenches wird nicht billiger werden, als er dort wäre, denn das Futter und Stroh ist überall teurer als im Broyethale, der Dünger wird ungünstiger verwertet, und bei Privaten braucht es auf je zwei Hengste einen Wärter, während im Depot und in Thun ein Wärter drei Hengste besorgen kann ; die Tierarzt-, Schmiede- und Aufsichtskosten werden höhere sein als in den Depots. Auch der Abgang an Pferden ist erfahrungsgemäß bei der Privathengsthalterei ein größerer als im Depot. Diesen Mehrkosten gegenüber bildet der Ertrag an Arbeit kaum ein genügendes Äquivalent, weil die Hengste während der arbeitsreichsten Zeit sich auf den Deckstationen befinden und sie

669

im Herbst und Winter nicht zu gefährlichen Arbeiten, wie Holzschleifen und anderem, verwendet werden dürfen.

Der Beschluß der Bundesversammlung bedeutet deshalb nur eine Verminderung der Anlage, nicht aber der Betriebskosten des Hengstendepots. Wir interpretieren diesen Beschluß auch dahin, daß vorderhand der Bestand des Depots nicht vermehrt, sondern nur erhalten und weiter gehende Forderungen der Kantone abgelehnt werden sollen. Wir hoffen, das Depot durch einen jährlichen Ersatz von fünf Hengsten à Fr. 12,000 in seinem gegenwärtigen Bestände erhalten zu können. Von 1904 an wird der im nächsten Jahre ins Leben tretende Hengstfohlenhof im Paquis zu Avenches zur Remontierung des Hengstendepots beitragen.

Die Rechnung für das Hengstendepot in Avenches dürfte sich somit wie folgt gestalten: Jährlicher Ankauf von 5 Hengsten à Fr. 12,000 . Fr. 60,000 Jährlicher Unterhalt von 95 Hengsten à Fr. 2000 ,, 190,000 Jährliche Besoldung eines Direktors à Fr. 6500 . ., 6,500 Zusammen Für die gleichen drei Posten wurden im Zukunftsbudget vom 27.- Februar berechnet . . .

Somit jährliche Ersparnis von

Fr. 256,500 ,,

347,250

Fr.

90,750

Unseres Erachtens dürfte die Interpretation des mehrerwähnten Bundesbeschlusses durch das Landwirtschaftsdepartement nicht als richtig anerkannt, sondern daran festgehalten werden, daß der Bestand des Hengstendepots die Zahl von 80 Hengsten überhaupt nicht überschreite. Wird dieser Auffassung von den Räten zugestimmt, so kann die jährliche Ersparnis statt auf Fr. 90,750 unzweifelhaft auf Fr. 130,000 festgesetzt werden.

Die Abänderungen, welche am bundesrätlichen Zukunftsbudget durch diese Ergebnisse unserer Untersuchungen und Beratungen, resp. die Annahme unserer aus den letztern hervorgegangenen Anträge bewirkt würden, sind in der Zusammenstellung enthalten, welche diesem Berichte beigelegt ist. Danach ergäbe sich Ende 1903, statt wie nach Bundesrat ein Einnahmenüberschuß von Fr. 154,000, ein solcher von Fr. 2,888,200, also mehr Fr. 2,734,200

670

Übertrag Fr. 2,734,200 Dazu kommen : Vermehrung der Einnahmen aus der Militärpflichtersatzsteuer ,, 35,000 Vermehrung der Einnahmen der Zollverwaltung . ,, 1,250,000 Vermehrung der Einnahmen der Postverwaltung1 . ,, 125,000 Verminderung der Ausgaben für Amortisation der Staatsanleihen ,, 1,000,000 Verminderung der Ausgaben für Graubiindner Schmalspurbahnen ,, 1,250,000 Verminderung der Ausgaben für Neubauten . . ,, 3,338,000 Total disponibel für die Durchführung der Versicherungsgesetze im Jahre 1904

Fr. 9,732,200

Die Berechnungen für die folgenden Jahre dürften annähernd ähnliche Resultate ergeben. Dazu ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß vom Jahre 1906 an, wo die Verminderung der Ausgaben um Fr. 1,000,000 für Amortisation der Staatsanleihen nicht mehr in Rechnung gebracht werden darf, der Jahresbeitrag von Fr. 600,000 an die Rheinkorrektion wegfällt.

Das M a x i m u m der Ausgaben für die Durchführung der Versicherungsgesetze ist bekanntlich auf Fr. 8,000,000 jährlich angenommen worden und dürfte, wie wiederholt versichert und auseinandergesetzt wurde, dieser Betrag in den ersten Jahren nicht vollständig erforderlich sein. Der Versicherungsfonds beträgt Ende 1898 Fr. 7,364,500. Mit Zinsenzuschlag à 3 Va % wächst er bis Ende 1902 auf Fr. 8,288,809. 65, ist also für die Bedürfnisse per 1903 ganz unzweifelhaft mehr als ausreichend. Vom Jahre 1904 an dürften, wie wir oben gezeigt, die Mittel zur Bestreitung der Durchführung der Versicherungsgesetze aus der ordentlichen Verwaltung bestritten werden können, ohne daß dieser neue Einnahmen zugeleitet werden. Wenn dies allerdings nicht mit mathematischer Sicherheit nachgewiesen werden kann, so ist die Wahrscheinlichkeit dafür unseres Erachtens und nach unserer Überzeugung doch so groß, daß wenigstens im gegenwärtigen Zeitpunkte es aus fiskalischen oder ändern Gründen nicht geboten ist, die Wirksamkeit der Versicherungsgesetze davon abhängig zu machen, daß vom Schweizervolke die Einführung des Tabakmonopols oder einer sonstigen neuen Staatseinnahme beschlossen werde, um so weniger, als die Beschaffung neuer Staatseinnahmen auf die eine oder andere

671 "Weise für die Zukunft, wenn die Not es wirklich erfordern sollte, durch unsere Auffassung und Beurteilung der Finanzlage des Bundes und die Annahme unserer Anträge in keiner Weise präjudiziert ist. Von diesen Erwägungen geleitet, gelangen wir zu unserm Antrag IV.

B e r n , 6./12. September 1899.

Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission: Gallati.

Amsler.

Bühler (Graubünden).

Bühlmann.

Fazy.

Iselin.

Kurz.

Loretau.

Rusconi.

Schobinger.

Abänderungen

O) -3 tfS

am

Znknnftskdget des Bandesrates 1899--1908 nach dem Berichte und den Anträgen der Kommission des Nationalrates.

Mehreinnahmen.

l.

1900.

1901.

1902.

1903.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

D. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t .

Halbe Militärpflichtersatzsteuer

10,000

20,000

25,000

250,000

500,000

780,000

1,000,000

125,000

125,000

125,000

125,000

Total

375,000

635,000

895,000

1,150,000

Minderausgaben.

B. D e p a r t e m e n t des I n n e r n .

IV Statistisches Bureau . . .

V Gesundheitsamt VI. Beiträge an Arbeiten schweizerischer Vereine

60,000 30,000

307,000 57,500 30,000

67,000 37,500 30,000

66,000 37,500 30,000

Übertrag

90,000

394,500

134,500

133,500

E. F i n a n z - und Z o l l d e p a r t e m e n t .

. .

II . Zollverwaltuno'

n.

G. Post- und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t .

Postverwaltung

1

1900.

Fr.

1901.

Fr.

1902.

Fr.

1903.

Fr.

394,500 50,000 50,000

134,500 50,000 50,000

133,500 50,000 50,000

301,000

291,000

293,000

130,700

130,700

130,700

Übertrag 90,000 è VII. Beiträge an Anstalten 50,000 ?S" VIII.

Verschiedenes . . .

.

50,000 Üt (-· XL Forstwesen, Jagd und Fischerei: L Forstwesen . . . 30,000 &·&· öS D. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t .

td II. Verwaltung: & A. und B. Verwaltungs- und Instruktionspersonal 130,700 53 C. Unterricht: a . Wegfall d e r Landsturmübungen . . . . 100,000 b. Munitionsersparnis 26,000 c. Minderausgaben für Rekrutenschulen .

d. Minderausgaben für Wiederholungskurse .

-- D. u. E. Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung -- F. H a n d e l s - , I n d u s t r i e - und L a n d w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t.

III. Landwirtschaft: *· Xu. Pferdezucht 130,000 «o

100,000 26,000 228,000 -- 362,000

100,000 26,000 228,000 40,000 362,000

100,000 26,000 228,000 81,000 362,000

130,000

130,000

130,000

Total 606,700

1,772,200

1,542,200

1,584,200

3

674

Budget pro 1900.

Mutmaßlicher Ausgabenüberschuß Mutmaßlicher Ausgabenüberschuß rätlicher Kommission: 1. Mehreinnahmen . . .

2. Minderausgaben . . .

nach Bundesrat nach national-

Fr. 3,550,000

. Fr. 375,000 . , , 606,700 ,,

Mutmaßlicher Ausgabenüberschuß

981,700

Fr. 2,568,300

Budget pro 1901.

Mutmaßlicher Ausgabenüberschuß nach Bundesrat Fr. 2,795,000 Mutmaßlicher Ausgabenüberschuß nach nationalrätlicher Kommission : 1. Mehreinnahmen . . . Fr. 635,000 2. Minderausgaben . . . ,, 1,772,200 ,, 2,407,200 Mutmaßlicher Ausgabenüberschuß Fr.

387,800

Budget pro 1902.

Mutmaßlicher Ausgabenüberschuß nach Bundesrat Fr. 258,000 Mutmaßlicher Ausgabenüberschuß nach nationalrätlicher Kommission : 1. Mehreinnahmen . . . Fr. 895,000 2. Minderausgaben . . . ,, 1,542,200 ,,' 2,437,200 Mutmaßlicher E i a n a h m e n ü b e r s c h u ß

Fr. 2,179,200

Budget pro 1903.

Mutmaßlicher Einnahmenüberschuß nach Bundesrat Fr. 154,000 Mutmaßlicher Einnahmenüberschuß nach nationalrätlicher Kommission: 1. Mehreinnahmen . . . Fr. 1,150,000 2. Minderausgaben . . . ,, 1,584,200 ,, 2,734,200 Mutmaßlicher E i n n a h m e n ü b e r s c h u ß Fr. 2,888,200

675

Anträge der Mehrheit der Kommission des Nationalrates.

6. September 1899.

I.

Die Beratung der Gesetzesentwürfe betreffend das Lebensmittelpolizeigesetz, Forstgesetz und Gesetz über die Organisation des Militärdepartements wird bis auf weiteres sistiert.

II.

1. Der Bundesrat wird eingeladen, durch strengere Handhabung der bezüglichen Vorschriften dafür zu sorgen, daß nur solche Leute als militärtauglich erklärt werden, welche die hierfür nötigen körperlichen und geistigen Eigenschaften wirklich besitzen.

2. Für die Wiederholungskurse im Corpsverbande sind nur 112 blinde Patronen per Mann abzugeben.

3. Der Ende 1903 nach Amortisation des Anleihens von 1892 von Fr. 5,000,000 aus dem Amortisationsfonds sich ergebende Überschuß von Fr. 2,000,000 ist für die Quoten zur Amortisation des Anleihens von 1894 in den Jahren 1904 und 1905 zu verwenden.

4. Der Bundesrat wird eingeladen, für die Mitwirkung bei der Verzollung von Poststücken aus dem Auslande vom 1. Januar 1900 an eine Gebühr von 15 Centimes per Stück zu beziehen.

m.

Bundesbeschluß betreffend

Herstellung des Gleichgewichts in den Bundesfinanzen und Beschaffung der Mittel zur Durchführung der Versicherungsgesetze.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai

1899, beschließt:

676

Art. 1. Der Beitrag an die Gesellschaft für Prhaltung schweizerischer Kunstdenkmäler wird auf jährlich Fr. 20,000 festgesetzt.

Art. 2. Alinea l des Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend die Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst vom 22. Dezember 1887 wird dahin abgeändert, daß zu diesen Zwecken in den eidgenössischen Voranschlag alljährlich eine Summe von Fr. 50,000 aufzunehmen ist.

Art. 3. Vom Jahr 1904 an wird für n e u e H o c h b a u t e n ein fester Kredit von Fr. 1,000,000 ausgesetzt.

Über die Verwendung dieses Kredites hat der Bundesrat den Räten jährlich eine Specialvorlage zu unterbreiten.

Art. 4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Inspektion und Unterricht des Landsturmes vom 29. Juni 1894 werden dahin abgeändert, daß die vorgesehenen Übungen durch bloße Waffen- und Kleiderinspektionen ohne Soldauszahlung ersetzt werden.

Art. 5. Die Bestimmungen der Art. l, 2 und 4 treten mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.

Art. 6. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

IV.

In der Voraussetzung der Annahme der Ziffern I--HI ist das Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Unfall- und Krankenversicherung, mit Einschluß der Militärversicherung, auf den l. Januar 1903 festzusetzen.

-5»-0^-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalrätlichen Kommission betreffend die Finanzlage des Bundes. (Vom 12.

September 1899.)

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Bundesblatt

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Jahr

1899

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4

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38

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1899

Date Data Seite

657-676

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