Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Berufsbildungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis / Berufsbildungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Der Verein «Trägerschaft eidgenössische Prüfungen der Mitarbeitenden im Justizvollzug» hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis / Fachfrau für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

19. September 2017

5940

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

2017-2500