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Bekanntmachungen von

Departementen mi andern Verwaltungsstellen te Blies.

Warnung.

D i e F i r m a G o t t f r i e d G o t t w a l d & Cie. i n L e i p z i g offeriert schweizerischen Zeitungen ein Unterhaltungsblatt mit U n f a l l v e r s i c h e r u n g der Abonnenten bei den Gesellschaften ,, U r a n i a "· in Dresden, ,, N e p t u n "· in Frankfurt, oder ,, A l l g e m e i n e r D e u t s c h e r V e r s i c h e r u n g s v e r e i n " in Stuttgart.

Die Verleger, die von dieser Offerte Gebrauch machen, würden gleich der obgenannten Firma als Agenten oder Vermittler zwischen diesen Gesellschaften und den zu versichernden Abonnenten handeln.

Keine dieser Gesellschaften besitzt aber die bundesrätliche Konzession zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz, so daß ihr schweizerischer Geschäftsbetrieb einen g e s e t z w i d r i g e n Charakter aul'weist.

Laut Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens sind P e r s o n e n , welche in der S c h w e i z zu einem unbefugten Versicherungsbetrieb behülflich sind, von A m t e s w e g e n oder auf K l a g e hin den Strafgerichten zu überweisen.

Die unterzeichnete Amtsstelle giebt sich der Hoffnung hin, daß die betreffenden Verleger aus diesem Hinweis auf die Natur des ihnen offerierten Geschäftes Veranlassung nehmen werden, sich von demselben fern zu halten.

B e r n , den 6. Dezember 1899.

( /2) 2

Eidg. Versicherungsamt.

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3 L /2°/o schweizerisches Bundesbahn-Anleihen von 1899.

Den tit. Inhabern von Interimscheinen dieses Anleihens wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß die d e f i n i t i v e n T i t e l zur Ausgabe bereit liegen und gegen Ablieferung der Interimscheine bei den resp. Umtauschstellen bezogen werden können.

B e r n , den 2. Dezember 1899.

Eidgenössisches Finanzdepartement : Hauser.

Bekanntmachung betreffend neue Postwertzeichen in Österreich.

An Stelle der in Österreich gegenwärtig im Gebrauche stehenden Post-, Telegraphen- und Telephonwertzeichen in Gulden- und Kreuzerwährung werden nächstens neue Wertzeichen ausgegeben werden, deren Wertbezeichnung entsprechend der neuen Landeswährung auf Kronen und Heller lauten wird. Einige der neuen Markensorten sind bereits anfangs Dezember zur Ausgabe gelangt ; die Ausgabe der übrigen wird nach und nach erfolgen.

Von den gegenwärtig in Verwendung stehenden Postwertzeichen werden die Zeitungszustellungsmarken, die Postauftragsblankette, die Blankette zu den Postbegleitadressen, zu den Postanweisungen und zu den Postbegleitadressen mit Nachnahmepostanweisung im internen und internationalen Verkehre, ferner die Blankette für unter Stundung der Gebühr aufgegebene Telegramme am 31. D e z e m b e r 1899, die übrigen Marken und sonstigen Postwertzeichen am 31. M ä r z 1900 g ä n z l i c h aus dem V e r k e h r e g e z o g e n und dürfen nach diesen Terminen nicht mehr im Postverkehre verwendet werden.

Die in den Händen des Publikums befindlichen Post-, Telegraphen- und Telephonwertzeichen der gegenwärtigen Ausgabe (Gulden und Kreuzer) können bis E n d e D e z e m b e r 1900 bei allen österreichischen Postämtern gegen neue, auf Kronen und

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Heller lautende Postwertzeichen im gleichen Wertbetrage g e t a u s c h t werden.

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B e r n , den 4. Dezember 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der König von Belgien hat am 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 als Aufmunterung zu wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahre 1901 soll der Preis, welcher für den internationalen oder gemischten Wettbewerb bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgenden Gegenstand am besten behandelt : ,,Kriegsgeschichte Belgiens von der römischen Invasion bis auf unsere Zeit.

,,Es ist eine gedrängte Darstellung der Kriege, deren Schauplatz Belgien gebildet hat, sowie der Einflüsse zu geben, welche diese Kriege auf die Geschicke des Landes ausgeübt haben. Des ferneren haben die Bewerber die außerhalb Belgiens durch belgische Truppen im Dienste des Auslandes vollbrachten Waffenthaten zu schildern, über die Rekrutierung, die Organisation, die Rechte und Pflichten der Bürgerwehren, sowie über den Stand der Bewaffnung und der Festungen in den verschiedeneu Epochen Auskunft zu geben.

,,Dem Werke ist eine Notiz über die Entwicklung der Armee und des Verteidigungssystems Belgiens seit dem Jahre 1830 als Ergänzung beizufügen."

Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dieselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die ändern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1897, 1898, 1899 oder 1900, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein : französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

1022 Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre Werke im Manuskript oder gedruckt vor dem 1. Januar 1901 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein im Manuskript eingereichtes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer vom König von Belgien ernannten Jury zugewiesen, welche aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität, zusammengesetzt ist.

B e r n , den 6. April

1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel'8 des italienischen Civilgesetzbucb.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Kiederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer

1023 fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbucb.es vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiech Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde F;iuwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Oie schweif. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a.: die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

1024 Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auelande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s o r g a n für das T r a n s p o r t - und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1900 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bern, im Dezember 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1899

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1899

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1019-1024

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10 019 027

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