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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für die normalspurige Sekundärbahn von Murten über Sugiez nach Ins.

(Vom 31. Mai 1899.)

Tit.

Mit Eingabe vom 25. November 1898 ersuchte der Verwaltungsrat der Gesellschaft der E i s e n b a h n von F r e i b u r g nach M u r t e n um Ü b e r t r a g u n g auf letztere der durch Bundesbeschluß vom 30. Mai 1892 (E. A. S. XII, 39) den Herren E. Girod, Advokat, L. Cardinaux, damals Gerichtspräsident, beide in Freiburg, A. Tschachtli, Gerichtspräsident, und Dr. Stock, Nationalrat, diese zwei in Murten, und A. Beyeler, Ingenieur in Bern, erteilten Konzession für eine normalspurige Sekundärbahn von M u r t e n über S u g i e z nach Ins.

Der Eingabe waren Erklärungen der Herren Girod, Cardinaux und Tschachtli, vom 29. September und 21. November 1898, beigegeben, wonach diese der Gesuchstellerin ihre Rechte auf die fragliche Konzession abtreten. Auf die Einladung des Eisenbahndepartementes, gleiche Erklärungen auch seitens der Herren Stock und Beyeler beizubringen, teilte die Gesellschaft unterm 20. April 1899 mit, daß Herr Stock vor drei Jahren gestorben sei und Herr Beyeler seit langer Zeit alle seine Rechte auf die Konzession aufgegeben habe. Nachträglich wurde auf hierseitiges Verlangen noch eine Erklärung des Herrn Beyeler, vom 4. Mai 1899, daß

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er gegen Übertragung der Konzession nichts einzuwenden habe, zu den Akten gegeben.

Die zur Vernehmlassung über die anbegehrte Konzessionsübertragung eingeladenen Regierungen von Freiburg und Bern erhoben laut Schreiben vom 30. November und 7. Dezember 1898 dagegen keine Einwendungen.

Auch wir sehen uns zu solchen nicht veranlaßt und beantragen Ihnen daher, dem Gesuche der Eisenbahngesellschaft Freiburg-Murten im Sinne des unten folgenden Beschlußentwurfes zu entsprechen.

Am 21. März d. J. stellte die Verwaltung der genannten Gesellschaft dann noch das weitere Gesuch, es möchte ihr die am 30. Mai 1899 auslaufende Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Linie MurtenSugiez-Ins und zwar bis zum 30. Mai 1901 verlängert werden.

Die Verwaltung sehe zwar voraus, daß mit dem Bau im Laufe des Jahres werde begonnen werden können; allein zu größerer Sicherheit und um eventuell ein weiteres Fristverlängerungsbegehren zu vermeiden, ersuche sie um Erstreckung der Frist um 2 Jahre.

Auch diesem Begehren stimmten die beiden hiervor erwähnten beteiligten Kantonsregierungen durch Zuschriften vom 29. März und 5. April d. J. zu.

Wir erblicken ebenfalls kein Hindernis, dem Gesuche zu entsprechen, und beantragen demgemäß, durch Ziffer 2 des nachfolgenden Beschlusses die Fristverlängerung zu bewilligen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 31. Mai 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Übertragung der Konzessionen und Fristverlängerung für die normalspurige Sekundärbahn von Murten über Sugiez nach Ins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verwaltungsrates der Eisenbahngesellschaft Freiburg-Murten, vom 25. November 1898 und 21. März 1899; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 31. Mai 1899, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 30. Mai 1892 (E. A. S.

XII, 39) den Herren E. Girod, Advokat, L. Cardinaux, damals Gerichtspräsident, beide in Freiburg, A. Tschachtli, Gerichtspräsident, und Dr. Stock, Nationalrat, diese zwei in Murten, und A. Beyeler, Ingenieur in Bern, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer normalspurigen Sekundärbahn von M u r t e n über S u g i e z nach I n s wird unter den gleichen Bedingungen auf die Gesellschaft der E i s e n b a h n von F r ei b ü r g nach M u r t e n übertragen.

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2. Die im genannten Bundesschluß vorgesehene, seither durch Bundesratsbeschlüsse vom 17. Mai 1895 (E. A. S. XIII, 355) und 6. Juli 1897 (ib. XIV, 448) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die bezeichnete Linie, sowie der abgeänderten Gesellschaftsstatuten, wird um zwei Jahre, d. h. bis zum 30. Mai 1901 verlängert.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für die normalspurige Sekundärbahn von Murten über Sugiez nach Ins. (Vom 31. Mai 1899.)

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31.05.1899

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