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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 20. Juni 1899.)

Dem Kanton Nidwaiden werden an die nachstehend bezeichneten Alpverbesserungen folgende Bundesbeiträge bewilligt: a. Für Weganlagen auf den Alpen Murmis und Hörali, Eigentum von Jakob Odermatt in Wolfenschießen, 20 °/o, im Maximum Fr. 237; b. für Weganlagen, sowie Erstellung eines Jauchebehälters auf der Alp Ahorni, Eigentum von Alois Odermatt in Dallenwil, 20%, im Maximum Fr. 312.

Mit Eingabe vom 18. Mai abhin stellte Herr Advokat J. de Muralt in Montreux an den Bundesrat das Gesuch, zu entscheiden, ob die Hotelbesitzer Gebrüder Dufour, aux Avants sur Montreux, zur Zeit des dem Pierre C o n t i bei der Erstellung eines Weges zugestoßenen Unfalles (14. Dezember 1898) den Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 unterstellt gewesen seien.

Der Entscheid wird in verneinendem Sinne abgegeben, und zwar gestützt auf folgende Erwägungen : Die Gebrüder Dufour aux Avants sur Montreux ließen im Herbst vergangenen Jahres einen kleinen Weg errichten, der zur Ausbeutung eines Waldes dienen sollte. Dieser Weg, dessen Länge 45 Meter und dessen Breite l,15 Meter beträgt, ist nur für Fußgänger und nicht für Fuhrwerke bestimmt und demnach auch nicht fahrbar. Er dient nur für die Arbeiter, welche das Holz aus dem Walde herbeischaffen und auf die auf einer Straße bereitstehenden Wagen verladen. Bei diesen Wegarbeiten verunglückte der Italiener Pierre Conti infolge Explosion einer Miene.

Von der Prüfung der Frage, ob eventuell der von den Gebrüdern Dufour angestellte Leiter des Unternehmens oder jene selbst haftbar zu erklären seien, ist Umgang zu nehmen, da es Sache des Richters ist, hierüber zu entscheiden. (Siehe Bundesratsbeschluß vom 26. Mai 1899 betreffend die Haftpflichtklage Stalder contra Wasserversorgungsgenossenschaft Aesch.)

57 Aus der Untersuchung hat sieh nun ergeben, daß bei der Erstellung des Weges durchschnittlich nicht mehr als drei Arbeiter beschäftigt wurden, und daß die ausgeführten Arbeiten auch nicht unter die in Art. l, Ziff. 2, des Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 bezeichneten Gewerbe, Unternehmungen oder Arbeiten subsumiert werden können, beziehungsweise daß speciell nicht etwa von ,,Straßenbau" die Rede sein könne.

Da bei der Erstellung des Weges erwiesenermaßen Explosivstoffe gebraucht wurden, ist noch die Frage zu prüfen, ob etwa Ziff. l von Art. l des citierten Gesetzes in Anwendung komme.

Dies muß verneint werden, indem dasselbe nur von ,,Gewerben, in welchen explodierbare Stoffe gewerbsmäßig erzeugt oder verwendet werden"1, die Rede ist. Weder handelt es sich im vorliegenden Falle um ein solches Gewerbe, noch fand die Verwendung des explodierbaren Stoffes ,,gewerbsmäßig11 statt, indem er nur zur Beseitigung eines Steinblockes gebraucht wurde.

Es können also auf die Erstellung des fraglichen Weges die Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 nicht angewendet werden.

Mit Schreiben vom 2. dies macht 'der Staatsrat des Kantons Tessin die Mitteilung, daß der tessinische Großrat beschlossen habe, es sei der Kampf gegen die Reblaus im Bezirk Lugano aufzugeben, und er ersucht um die Genehmigung dieses Beschlusses.

Der Beschluß des Großen Rates ist entgegen dem Antrage des Staatsrates und dem Gutachten der kantonalen Expertenkommission gefaßt worden, deren Ansicht dahin ging, es sollte im Bezirk Lugano der Kampf gegen die Reblaus einstweilen in unveränderter Weise fortgeführt werden, da die bisherigen Erfahrungen zur Hoffnung auf einen günstigen Erfolg berechtigen.

Nach Einsicht eines Berichtes des Landwirtschaftsdepartements vom 14. Juni wird diesem Beschlüsse die Genehmigung nicht erteilt.- Die im Kanton Tessin bisher zur Bekämpfung der Reblaus angeordneten Maßnahmen sind daher bis auf weiteres unverändert durchzuführen. Der Kampf gegen die Reblaus ist also nur in den südlich von Melide gelegenen Gemeinden aufgegeben, während in dem nördlich von Melide gelegenen Kantonsteile das Extinktivverfahren unverändert zur Anwendung gelangt.

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(Vom 22. Juni 1899.)

An Stelle des im Austritt befindlichen Herrn Kantonsoberförsters von Arx in Solothurn wird zum Mitglied der Aufsichtskommission der eidgenössischen Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen auf 3 Jahre, mit Amtsdauer vom 25. Juni 1899 an, Herr Kantonsoberförster K a t h r i n e r in Samen gewählt.

"Wahlen.

(Vom 22. Juni 1899.)

Militärdepartement.

Provisorischer Kanzlist II. Kl.

des Generalstabsbureaus : Herr Fritz Eggenberg, von Uèbeschi, Radfahrer-Oberlieutenant, in Bern.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehülfen II. Klasse der Zollverwaltung: Herr Fritz Gerber, von Langnau.

,, Alfred Guyot, von Boudevilliers.

,, Johann Staub, von Sevelen.

,, Arthur Diebold, von Baden.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwalter Bahnhof :

in

Postverwaltung.

BuchsHerr Jakob Bänziger, von Lutzenberg, Postdienstchef in Rorschach.

59 T e 1 e g r a p.h e n v e r w a 11 u n g.

Gehülfe I. Klasse auf dem Materialbureau der Telegraphendirektion : Herr Gottfried Steiner, von Signau, Gehülfe II. Klasse auf dem Materialbureau der Telegraphendirektion.

Gehülfe II. Klasse auf dem Materialbureau der Telegraphendirektion: ,, Rudolf Schläfli, von Albligen, Bern,. Telephongehülfe in Basel.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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1899

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26

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28.06.1899

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