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Bekanntmachungen von

Departements und Mm Verwaltungsstellen des Blies.

Ausschreibung.

Das Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen vom 2. November 1898 ermächtigt den Bundesrat, ,,Rezepte neuer Herstellungsverfahren, welche für Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter in Zündholzfabriken und des Publikums besondere Gewähr bieten, zu erwerben und den Fabrikanten zur Verfügung zu stellen". Dieses Gesetz sieht nicht nur die Fabrikation der bekannten schwedischen Zündhölzchen vor, sondern will namentlich der Herstellung eines ungefährlichen, überall entzündbaren Hölzchens ohne gelben Phosphor Vorschub leisten.

Der Bundesrat ladet daher Besitzer von Rezepten letzterer" Art im In- und Ausland, welche geneigt sind, ihre Erfindungen eventuell käuflich abzutreten, ein, bezügliche Eingaben bis Ende September d. J. an das schweizerische Industriedepartement in Bern einzureichen. Dieselben müssen enthalten : 1. Die genaue quantitative Zusammensetzung der Zündmasse 2. eine genaue Darstellung der Fabrikationsmethode ; 3. Muster der Hölzchen in der oder den dafür beabsichtigten Verpackungen ; 4. die Bedingungen, unter denen der Besitzer des Rezeptes dasselbe dem schweizerischen Bundesrat abtreten würde.

Die eingegangenen Rezepte werden unter Wahrung des Fabrikationsgeheimnisses der Prüfung einer Expertenkommission unterstellt.

B e r n , den 14. Juli 1899.

Im Auftrage des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. IV.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 5. Juli 1899 sucht Herr Dr. E. Kern in Basel, namens der Davos-Platz-Schatzalp-Bahn-Aktiengesellschaft in Davos-Platz, um die Be\villigung nach zur Verpfändung im L Rang ihrer cirka 0,67o km. langen elektrischen Drahtseilbahn von DavosPlatz auf die Schatzalp, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 250,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die betriebstüchtige Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 29. Juli 1899 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 14. Juli 1899.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die beteiligten Kreise werden darauf aufmerksam gemacht, daß im September laufenden Jahres in St. Petersburg eine internationale Ausstellung für Maschinen, Geräte und andere Utensilien der Milchwirtschaft stattfinden wird. Das Programm, sowie die Anmeldungsformulare sind bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements erhältlich. Anmeldungstermin 1. August 1899.

B e r n , den 6. Juli 1899.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften

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zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, . Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,., Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, ,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen Averden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1899

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1899

Date Data Seite

189-191

Page Pagina Ref. No

10 018 848

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