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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Überwachung der Kavalleriepferde außer Dienst.

(Vom 21. Februar 1899.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Laut Art. 193 der Militärorganisation darf der Kavallerist sein Dienstpferd weder veräußern, verpfänden, vermieten noch sonst zum Gebrauch an Dritte abgeben. Ferner soll er es auf eigene Kosten außer Dienst gehörig ernähren und besorgen und so verwenden, daß die militärische Diensttauglichkeit des Pferdes nicht beeinträchtigt wird. Damit man sich davon überzeugen könne, dass die zur Kavallerie ausgehobenen Rekruten finanziell und moralisch die nötige Gewähr bieten, diesen Bedingungen nachzukommen, haben dieselben beim Eintritt zur Waffe ein bezügliches gemeinderätliches Zeugnis beizubringen.

Nun kommt es vor, daß die Vermögensverhältnisse von Kavalleristen sich später ungünstig gestalten; es kann Konkurs oder Auspfändung eintreten. Solchen Wehrpflichtigen muß, weil sie die nötige Garantie für die richtige Haltung der Pferde nicht mehr bieten, das Pferd weggenommen werden. Betrifft es Offiziere oder Unteroffiziere, so werden dieselben bis zu ihrer Rehabilitierung von der Dienstleistung enthoben ; Soldaten dagegen bleiben dienstpflichtig. Es sollte angenommen werden dürfen, daß die Kantone es ohne weiteres als in ihrer Pflicht liegend erachten würden, den Waffenchef der Kavallerie von solchen Fällen in Kenntnis zu setzen, damit die Einziehung der Pferde angeordnet werden kann ; ein Vorgang aus jüngster Zeit beweist indessen, daß einzelne Kantone geneigt sind, diese Anzeigepflicht zu negieren, mit der Begründung, daß die Überwachung der Pferde außer Dienst gemäß Art. 204 der Militärorganisation Sache der Kavallerieoffiziere sei.

Auf die Anordnung des Waffenchefs der Kavallerie hin werden alljährlich die Kavalleriepferde der vorjährigen Rekruten, sowie diejenigen Pferde, welche beim Eintritt in den Wieder-

435 holungskurs in Bezug auf ihren Zustand zu wünschen übrig ließen, außer Dienst am Standorte inspiziert. Bei den übrigen Pferden beschränkt man sich aus Ersparnisrücksichten auf die Inspektion beim Eintritt in den Wiederholungskurs. Inzwischen zu Hause vorkommende Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Haltung und Verwendung der Pferde außer Dienst sollen dem Waffenchef der Kavallerie allerdings von Offizieren der Waffe, soweit ihnen bekannt, zur Kenntnis gebracht werden; das schließt aber unseres Erachtens nicht aus, daß auch die kantonalen Behörden, bezw. deren Organe, Mißbrauch, der mit Bundespferden getrieben wird, zur Anzeige zu bringen haben, wie dies ja auch geschieht, wenn das Militärkleid seinem Zweck entfremdet wird.

Gestützt hierauf gestatten wir uns, Sie einzuladen, Sie möchten 1. die Aufsichtsbehörden für das Betreibung«- und Konkurswesen anweisen, den kantonalen Militärbehörden zu Händen des Waffenchefs der Kavallerie von jedem Falle Kenntnis zu geben, in welchem Kavalleristen, die Bundespferde besitzen, in Konkurs geraten oder ausgepfändet wurden, damit das diesfalls Erforderliche angeordnet werden kann; 2. Ihre Militärorgane (Kreiskommandanten und Sektionschefs), anweisen, ihrerseits auf die Haltung und Verwendung der Kavalleri. pferde, soweit ihnen möglich, ihr Augenmerk zu richten und Kavalleristen, die sich böswilliger Beschädigungen, grober Vernachlässigung in Ernährung und Besorgung oder nachteiligen Gebrauchs ihrer Pferde schuldig machen, oder diese ohne Erlaubnis des Waffenchefs der Kavallerie anderweitig unterbringen oder vermieten, zu dessen Händen bei der kantonalen Militärdirektion zu verzeigen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 21. Februar 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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-Ss-O-Sr

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Überwachung der Kavalleriepferde außer Dienst. (Vom 21. Februar 1899.)

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Jahr

1899

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01.03.1899

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434-435

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