275

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1898 und 1899.

1899.

1898.

Monate.

Fr.

Januar

1899.

Fr.

Mchreinnahme,

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

. . .

2,938,163. 20 3,299,360. 76

361,197. 56

Februar . . .

3,560,332. 41 3,727,532. 68

167,200. 27

-- --

März . . . .

4,148,073. 23 4,611,657. 69

463,584. 46

--

April . . . .

4,062,455. 94 4,194,011. 21

131,555. 27

--

Mai

4,001,737. 13 4,159,533. 15

157,796. 02

--

Juni

. . . .

4,094,309. 88 4,250,008. 25

155,698. 37

--

Juli

. . . .

3,738,586. 36 3,780,570. 06

41,983. 70

--

August

. . .

September

3,756,437. 91

. .

4,007,320. 99

Oktober . . .

4,568,907. 73

November

. .

4,221,743. 72

Dezember

. .

5,709,444. 15

Total 48,807,512. 65

'

Auf Ende Juli 26,543,658. 15 28,022,673. 80 1,479,015. 65

--

276

3' 2 % Staatsanleihen der schweizerischen Eidgenossenschaft zum Zwecke

der Finanzierung des Rückkaufes der schweizerischen Hauptbahnen.

Durch Art. l und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Sundes und die Organisation der Verwaltung der schweigerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 ist der Rückkauf der fünf schweizerischen Hauptbahnen beschlossen worden : Art. 7 und S des genannten Gesetzes schreiben im fernem vor : Art. 7. Die für die Erwerbung, den Bau und den Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Emission von Anleihen mittelst Ausgabe von Obligationen oder Rententiteln zu beschaffen.

Die bezüglichen Anleihen sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen sechzig Jahren zu amortisieren.

Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen und unter Festhaltimg des Grundsatzes der Schuldenamortisation binnen längstens sechzig Jahren kann auch eine andere Zahlungsmodalität für die Erwerbung der Bahnen gewählt werden.

Die Genehmigung der Anleihensoperationen und des Amortisationsplanes bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 8. Das Rechnungswesen der Bundesbahnen ist vom übrigen Rechnungswesen des Bundes getrennt zu halten und so zu gestalten, daß ihre Finanzlage jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.

Der Reinertrag des Betriebes der Bundesbahnen ist zunächst für die Verzinsung und Amortisation der Eisenbahnschuld bestimmt.

Von den weitern Überschüssen sind 20 % so lange in einen von den übrigen Aktiven der Bundesbahnen gesondert zu verwaltenden Reservefonds zu legen, bis derselbe, Zinsaufrechnung inbegriffen, fünfzig Millionen Franken erreicht haben wird. Die

277 übrigen 80 % sind im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife und zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, vorzugsweise desjenigen der Nebenbahnen, zu verwenden.

. .

Reichen die ordentlichen Einnahmen, mit Inbegriff der nicht verwendeten Gewinnsaldovorträge, zur Deckung der Betriebsausgaben, zur Verzinsung des Anlagekapitals und zur Amortisation nicht aus, so ist ein entsprechender Betrag dem Reservefonds zu entnehmen.

In Ausführung dieser Bestimmungen ist der Bundesrat durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1899 ermächtigt worden, unter Ausgabe von 3:/2 % schweizerischen Bundesbahn-Obligationen und zwar vorläufig bis auf den Betrag von zweihundert Millionen Franken Obligationen der fünf schweizerischen Hauptbahnen durch Umtausch oder Anlsa/uf zu erwerben.

In Vollziehung dieses Buhdesbeschlusses anerbietet nun der schweizerische Bundesrat den Titelinhabern bis auf weiteres den Umtausch der S1/^ °/o Obligationen der Jura - Simplon - Bahn (ausgenommen das vom Bunde garantierte 60 Millionen-Anleihen für den Simplon-Tunnel), der Schweig. Centralbahn, der Schweiz. Nordostbahn, der Gottkardbahn gegen 3y2°/o schweizerische Bundesbahn-Obligationen zu folgenden Bedingungen : 1. Der Umtausch der Titel erfolgt gegenseitig al pari unter Verrechnung des Zinses bis zum 31. Dezember 1899; zu diesem Zwecke behalten die Inhaber der Eisenbahnobligationen die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Coupons in ihren Händen. Die Marchzinse vom Zinstag bis zum 31. Dezember werden durch die Bundesvervvaltung anläßlich des Umtausches der Eisenbahnobligationen . gegen Interimsscheine des Bundes in bar vergütet.

2. Die Anmeldungen zum Umtausch sind unter Beigabe der Titel an das eidgenössische Finanzdepartement oder an die zur Versendung des Prospektus berechtigten Umtauschstellen zu richten.

3. Für die zum Umtausch eingesandten Eisenbahnobligationen werden einstweilen Interimsscheine ausgehändigt, welche bis längstens Ende 1899 gegen definitive Titel umzutauschen sind.

4. Die im Umtausch auszuhändigenden schweizerischen Bundesbahn-Obligationen lauten auf 1000 Fr. und auf den Inhaber. Sie bilden die vier ersten Serien, bezeichnet A, B, C, D, von je 50 Millionen Franken, der künftigen Eisenbahnschuld der Eidgenossenschaft.

278

5. Die Obligationen sind zu 3*/2 % f ur das Jaar verzinslich und zwar in halbjährlichen Raten auf 30. Juni und 31. Dezember; der erste Coupon verfällt auf den 30. Juni 1900.

6. Das Anleihen kann seitens der Eidgenossenschaft nicht früher als auf den 31. Dezember 1911 zur Eüclczalilung gekündet werden. Die Rückzahlung findet bis längstens Ende 1962 in der Weise statt, daß jährlich im Oktober, erstmals 1911, die in einem den Titeln beizudruckenden Amortisationsplan vorgesehene Zahl von Titeln jeder Serie ausgelost und am darauffolgenden 31. Dezember zurückbezahlt wird. Die Eidgenossenschaft behält sich jedoch das Recht vor, vom 30. September 1911 an, auf dreimonatliche Voranzeige hin, somit erstmals auf den 31. Dezember 1911, die plangemäßen Amortisationen beliebig zu verstärken, wie auch das Anleihen ganz oder teilweise zurückzubezahlen.

7. Zins- und Ka$italzahlwngen erfolgen auf allen Hauptplätzen der Schweiz al pari und ohne Abzug von Kosten, Steuern oder Abgaben und im Auslande an später zu veröffentlichenden Zahlstellen zum Kurse von Sichtwechseln auf die Schweiz.

8. Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, nach Konvenienz der Obligationäre und ohne Kosten für dieselben, die Titel dieses Anleihens mit oder ohne Coupons in Depot zu nehmen und dafür auf den Namen lautende Certifikate auszuhändigen. Solche Depositen dürfen jedoch nicht weniger als 5000 Fr. Kapital betragen.

9. Die Bundesverwaltung wird zu geeigneter Zeit um Kotierung des Anleihens an Hauptbörsenplätzen nachsuchen.

10. Alle das Anleihen betreffenden Mitteilungen an die Obligationäre, insbesondere alle Kündigungen, erfolgen rechtsgültig durch einmalige Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Der Bundesrat wird diesen Notifikationen überdies eine angemessene Verbreitung durch in- und ausländische Zeitungen geben.

B e r n , den 5. August 1899.

Namens des Schweiz. Bundesrates, Das F i n a n z d e p a r t e m e n t :

Hauser.

Die zur Versendung von Prospekten ermächtigten Firmen sind rayonsweise in den Tagesblättern publiziert.

279

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1899.

1898.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende Juni Juli

Monat.

. 1171 169

964 127

-j- 207 + 4 2

Januar bis Ende Juli

. 1340

1091

-f

249

B e r n , den 8. August 1899.

(B.-B1. 1899, IV, 166.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Empfangsbescheinigung.

Dem schweizerischen Hauptzollamt S a c c o n n e x sind mit Poststempel ,,Einsiedeln, 17. IV. 99a Fr. 15 in Postmarken anonym zugesandt worden. Wir bescheinigen hiermit dem unbekannten Absender den Empfang dieser Sendung; der Betrag ist zu gunsten der Einnahmen der Zollverwaltung verrechnet worden.

B e r n , den 5. August 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 39 des Reglements der polytechnischen Schule wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf den motivierten Antrag der Konferenz für Lösung der von der landwirtschaftlichen Abteilung gestellten Preisaufgabe Herrn Dr. Hermann Krämer, von Darmstadt, Hessen einen Preis im Betrage von Fr. 400 nebst der silbernen Medaille erteilt hat.

Z ü r i c h , den S.August 1899.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Blewler.

280

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Regulativs für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf Antrag der betreuenden Lehrerkonferenzen nachfolgenden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des Polytechnikums Diplome erteilt hat: Diplom als Forstwirt.

Bär, Konrad, von Keßweil (Thurgau).

Geiger, Ernst, von Brugg (Aargau).

Mettler, Gustav, von Arth (Schwyz).

Örtli, Wilhelm, von Ennenda (Glarus).

Reutty, Vincenz, von Wyl (St. Gallen).

Spiller, Joseph, von Mitlödi (Glarus).

Diplom als Fachlehrer in mathematischer Richtung.

Lalive, Auguste, von Freiburg (Schweiz).

Diplom als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Djigerdjian, Georg, von Arabkir (Türkei).

Lüthy, Adolf, von Holzikon (Aargau).

Neuweiler, Erust, von Happerswil (Thurgau).

Frl. Üxküll, Margaretha, von Riga.

Züst, Oskar, von Lutzenberg (Appenzell A.-Rh.).

Ferner erhielten nachträglich das Diplom als Ingenieur.

Rosenfeld, Benjamin, von Braïla (Rumänien).

Diplom als Maschineningenieur.

Stalder, Fritz, von Burgdorf.

Z ü r i c h , den 3. August 1899.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Bleuler.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1899

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.08.1899

Date Data Seite

275-280

Page Pagina Ref. No

10 018 864

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.