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Schweizerisches Bundesblatt.

5l. Jahrgang. IV.

Nr. 27.

5. Juli 1899.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzessionen für die Genfer Schmalspurbahnen.

(Vom 28. Juni 1899.)

Tit.

Mit Eingabe vom 6. Mai 1899 suchte der Verwaltungsrat der G e s e l l s c h a f t der Gen f'er S c h m a l s p u r b a h n en um die B e w i l l i g u n g nach zur Einführung des e l e k t r i s c h e n Bet r i e b e s an Stelle des in den Konzessionen vorgesehenen und zur Zeit angewendeten Dampfbetriebes und zwar auf ihrem ganzen Netze oder vorläufig nur auf einem Teile desselben, namentlich auf der am 22. Dezember 1898 konzessionierten Verbindungslinie Chantepoulet-Place du Rhône (E. A. S. XV, 345 f.).

Dem Gesuche war ein summarischer Bericht über die Umbaukosten, die Organisation des elektrischen Betriebes auf den hierfür zunächst in Aussicht genommenen Linien, sowie über die vorauszusehenden Betriebsausgaben und Einnahmen beigegeben.

Die Gesamtumbaukosten werden auf Fr. 1,750,000 veranschlagt. Der elektrische Betrieb soll zunächst auf den Linien in der Stadt und deren näherer Umgebung eingeführt und dadurch eine wesentliche Vermehrung der Kurse ermöglicht werden, während auf den längern Linien außerhalb der Stadt einstweilen noch Dampfbetrieb beibehalten würde. Die Gesamtbetriebsausgaben (elektrischer und Dampfbetrieb) werden auf Fr. 960,000, die BeBundesblatt. 51. Jahrg. Bd. IV.

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triebseinnahmea auf Fr. 1,200,000 veranschlagt, so daß sich ein Überschuß von Fr. 240,000 ergäbe, der zur Verzinsung der Anleihen, zur Speisung der Specialfonds ausreichen und noch Fr. 70,000 verfügbar lassen würde.

Der Staatsrat von Genf gab mit Schreiben vom 19. Juni 1899 seine Vernehmlassung über das Gesuch, grundsätzlich und so viel an ihm, in empfehlendem Sinne ab, jedoch unter einigen besondern Vorbehalten, welche die Erstellung von Ausweichgeleisen und die Verpflichtung zur Vorlage an ihn aller auf den Umbau bezüglichen Ausführungspläne zur Genehmigung betreffen.

Wir haben unserseits gegen die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, nachdem der Kanton, soweit die Straßenbenutzung dabei in Frage kommt, zustimmt, nichts einzuwenden und beantragen Ihnen daher, dem Gesuche im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen.

Derselbe setzt für die Vorlage der Pläne und des Finanx,ausweises, für den Beginn und die Vollendung des Umbaues angemessene Fristen fest und unterwirft die Gesellschaft, soweit die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze in Frage kommt, in der üblichen Weise den vom Staatsrate gemachten Vorbehalten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.")

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzessionen für die Genfer Schmalspurbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Gesellschaft der Genfer Schmalspurbahnen, vom 6. Mai 1899 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1899, beschließt: 1. Die Konzessionen der Genfer Schmalspurbahnen, vom 23. Dezember 1886 (.E. A. S. IX, 166 ff.), 29. April 1887 (ib. 267 ff.), 23. Dezember 1887 (ib. 425 f.), 20. Dezember 1889 (ib. X, 226 f.), 21. Dezember 1894 (ib. XIII, 273 f.) und 22. Dezember 1898 (ib. XV, 345 f.) werden in dem Sinne abgeändert, beziehungsweise ergänzt, daß der Gesellschaft gestattet wird, auf ihrem ganzen Netze oder auf einzelnen Linien desselben den elektrischen Betrieb einzuführen.

2. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen für den Umbau vorzulegen. Innert 6 Monaten nach Plangenehmigung ist mit den Arbeiten zu beginnen und binnen 2 Jahren, vom Beginn der Arbeiten an gerechnet, ist der Umbau zu vollenden und sind die betreffenden Linien dem elektrischen Betriebe zu übergeben.

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3. Soweit dabei die Benutzung der öffentlichen Straßen und Plätze für die Einrichtungen zum elektrischen Betrieb in Frage kommt, gelten die vom Staatsrat des Kantons Genf in seinem Schreiben vom 19. Juni 1899 gemachten Vorbehalte, sowie die von demselben allfällig aufzustellenden weitern Vorschriften, soweit dieselben nicht mit dem gegenwärtigen Beschlüsse, den unter Ziff. l aufgezählten Konzessionen und der Bundesgesetzgebung im Widerspruche stehen.

4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

-Ss-O-Sr-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzessionen für die Genfer Schmalspurbahnen. (Vom 28. Juni 1899.)

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Jahr

1899

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1899

Date Data Seite

69-72

Page Pagina Ref. No

10 018 827

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