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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1898 und 1899.

18 99.

-IQQQ J.OÌJO.

TW

* lu.oH(li)6.

Fr.

Januar

. . .

3,560,332. 41

März . . . . .

4,148,073. 23

April . . . .

4,062,455. 94

Mai.

. .

4,001,737. 13

Juni

. . . .

4,094,309. 88

Juli

. . . .

3,738,586. 36

. . .

3,756,437. 91

September

. .

4,007,320. 99

Oktober . . .

4,568,907. 73

November

. .

4,221,743. 72

Dezember

. .

5,709,444. 15

Total 48,807,512. 65 Auf Ende Januar

Fr.

2,938,163. 20 3,299,360. 76

Februar . . .

August

-IQQQ J.OÏ7Î7.

2,938,163. 20

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

361,197. 56

--

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 29. Januar 1899 sucht der Verwaltungsrat der Regionalbahngesellschaft Neuchâtel -Cortaillod- Boudry um die Bewilligung nach zur Verpfändung im II. Rang ihrer 11,us km.

langen Linie von Neuenburg (Bahnhof der J. S.) über Cortaillod nach Boudry, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 300,000, behufs Sicherstellung eines ihr vom Kanton Neuenburg gewährten Darleihens im gleichen Betrage, welches zur Erstellung der elektrischen Linie Evole-Port-gare J. S., zur Ruckzahlung der schwebenden Schuld, zur Schaffung eines Betriebsfonds und zur Ausführung verschiedener Vollendungsarbeiten verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Straße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen und Luftleitungen lediglich das Recht zur Benutzung der Staatsstraße nach Mitgabe der mit den kantonalen Behörden getroffenen Vereinbavungen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 24. Februar nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfallige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. Februar 1899.

2

[ /i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Bei der handelsstatistischen Abteilung, Zeughausgasse 28, Bern, kann zum Preise von 50 Cts. die provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahr 1898 bezogen werden.

B e r n , den 13. Februar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Neue schweizerische Zollkarte.

Unterm 12. September 1898 wurde von der unterzeichneten Stelle bekannt gemacht, daß eine n e u e A u f l a g e der Zollk a r t e der S c h w e i z binnen kurzer Zeit erscheinen werde. Es war damals unter anderai auch die Aufnahme der w i c h t i g s t e n ausländischen Grenzzollämter in die Karte vorgesehen ; wir haben uns indessen seither dazu entschlossen, s ä m t l i c h e benachbarten ausländischen Zollämter eingravieren zu lassen, so daß die neue, in 6 Farben und im Maßstab von l : 500,000 erstellte Zollkarte folgende Angaben enthalten wird : 1. sämtliche schweizerischen Gebietsdirektionen, Haupt- und Nebenzollämter, Zollbezugsposten, Niederlagshäuser und Zollämter im Innern ; 2. Einteilung der 6 Zollgebiete ; 3. Specialkarten der Kantone Genf, Tessin, SchaShausen und Baselstadt im Maßstab von l : 250,000 ; 4. sämtliche Alpenpässe nebst Angabe der Kommunikationen über die Grenze; 5. s ä m t l i c h e a u s l ä n d i s c h e n Z o l l ä m t e r an der Schweizer grenze; 6. die f r a n z ö s i s c h e n Zollämter an der Grenze der zollfreien Zonen von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex; 7. die f r a n z ö s i s c h e n B u r e a u x für i n d i r e k t e S t e u e r n in den zollfreien Zonen.

Um dem Publikum die Beschaffung der neuen Karten soviel als möglich zu erleichtern, haben wir nunmehr den Alleinverkauf der neuen schweizerischen Zollkarte (Auflage 1899) der Buchhandlung Schmid & Francke in Bern übertragen.

Der Preis per Stück der neuen Zollkarte wird wie folgt festgesetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der gekauften Exemplare : 1. auf g e w ö h n l i c h e m P a p i e r , nich't g e f a l z t : a. für die Schweiz Fr. l. -- b. für das Ausland ,, 1. 20

203 2. a u f P a p y r o l i n , n i c h t gè fa I x t: a. für die Schweiz . . . " Fr. 1. 40 b. für das Ausland . . . . , ,, 1. 60 3. g e f a l z t , in Briefumschlag m i t T i t e l : 10 Cts. m e h r per S t ü c k .

Diejenigen Besteller, welche sich bereits auf die erste Bekanntmachung hin für den Bezug der neuen schweizerischen Zollkarte angemeldet haben, sind hierseits vorgemerkt und werden s. Z. direkt von hier aus bedient werden.

B e r n , den 20. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschiagungsförmlichkeiten haben sieh die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

204

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschea Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutscheu Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufs der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs zu S i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bniideskauzlei.

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1899

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07

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15.02.1899

Date Data Seite

200-204

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10 018 642

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