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Bekanntmachungen von

Dempartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

War nun g.

Durch Vermittlung eines Herrn K e l l e r , B ü r g e r m e i s t e r in T h a l h e i m (Hohenzollern sucht die V e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t ,, T h u r i n g i a " in E r f u r t Versicherunsgeschäfte in der Schweiz zu machen. Die ,,Thuringia" hat aber hierzu eine bundesrätliche Konzession nicht erlangt, so daß ihr schweizerischer Geschäftsbetrieb u n b e f u g t wäre.

Das unterzeichnete Amt glaubt, darauf aufmerksam machen zu müssen, daß das Gesetz vom 25. Juni 1885, betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens, Bußen und Gefängnisstrafen vorsieht für Personen, welche in der Schweiz unbefugt das Versicherungsgeschäft betreiben o d e r d a z u b e h ü l f l i c h sind.

B e r n , den 2. November 1899.

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Eidg. Versicherungsamt.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnimg zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

Verfahren bei der Zollabfertigung : fl A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe bis zum Belaufe von Fr. 12,000 für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen 'wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember

453 nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schrifts.tück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten der Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 6. Oktober 1899.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlieh (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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1899

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15.11.1899

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