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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstellen des Bundes Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der Tierheilkunde.

Während des Jahres 1899 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-Maturitätsprüfungen statt : I. An der T i e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : A. Am 14. und 15. April.

B. Am 16. und 17. Oktober.

II. An der T i e r a r z n e i s c h u l e B e r n : A. Am 18. und 19. April.

B. Am 20. und 21. Oktober.

Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. Oktober an die Direktion der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1899.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

48

Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements in den Monaten August bis Dezember 1898.

TM. ZFrlancfSZ15 20 21 48 72 76 76 77

85 87

88

8.

45.

100.

1.

2.

1.

1.

2.

Bezeichnung der Ware.

-- Heliotropin (Piperonal).

-- } Je nach Verpackung: Citronensaft, Citronenessenz, --j mit pharrnaceutischen Präparaten versetzt.

-- Baryum-Superoxyd.

-- Zu streichen : Baryum-Superoxyd (s. Nr. 48)..

25 Agar-Agar.

25 \ Die Tarifentscheide ad 76/77 sind zu streichen 50 / und wie folgt zu ersetzen: Je nach Verpackung: Bleichsoda, Fettlaugenmehl und alle sogenannten Waschpulver, wie Hydrole'in (calcinierte Soda mit etwas Seife), Lessive Phénix fPhönixlauge), Polysulfin (Wasch- und Bleichmittel), Universalwaschmittel, Waschgallerte van Boerles, Waschkrystall, etc. : mit höchstens 15 % Seifengehalt (s. a. Nr. 474/475}.

40. -- Brennspiritus in fester Form.

7. -- Anstatt ,,Lederappretur, Lederschwärze: in Fässerna ist zu setzen : Lederappretur, Lederschwärze : in Gefäßen aller Art von und über 10 Liter Inhalt (s. Nr. 105).

--. 60 Anstatt ,,Leim, auch sogenannter Claseninleirn, flüssiger, in Fässern" ist zu setzen : Leim, auch sogenannter Claseninleim, flüssiger, in Gefäßen aller Art von und über 10 Liter Inhalt.

49 ü ZFrlanct 89

7. --

105

20. --

"115

8. --

115

8. --

115

8. --

116

20. --

206 216

1. -- 40. --

250 259 260 287

4.

20.

70.

5.

295

25. --

303 305

10. -- 30. --

-- -- -- --·

Bezeichnung der Ware.

Anstatt ,,Leim, auch sogenannter Claseninleim, flüssiger, in Flaschen, etc." ist zu setzen: Leim, auch sogenannter Claseninleim, flüssiger, in Flaschen und ändern Gefäßen unter 10 Liter Inhalt.

Anstatt ,,Lederappretur, Lederschwärze : in Flaschen, etc.a ist zu setzen: Lederappretur, Lederschwärze : in Flaschen und ändern Gefäßen unter 10 Liter Inhalt (s. Nr. 87).

Der Tarifentscheid ,,Glascylinder (Lampengläser), etc.''" ist wie folgt zu ersetzen: Glascylinder (Lampengläser) aus gewöhnlichem weißem Hohlglas, nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenen Rändern, auch mit eingeätzter oder eingravierter Fabrikmarke.

Der Tarifentseheid ,,Gläser zu technischen Zwecken, etc."' ist wie folgt zu ersetzen: Gläser aller Art zu technischen Zwecken oder zu chemischem oder physikalischem Gebrauch.

Trinkgläser, auch mit abgeschliffenem oder verschmolzenem Rande.

Der Tarifentscheid ,,Trinkgläser aus gewöhnlichem farblosem Glas mit abgeschliffenem Boden, sofern auch am- Rande geschliffen"' ist zu streichen (s. Nr. 115).

Postwertzeichenkataloge.

Gliedmaßen, künstliche ; orthopädische Corsetten, Geradhalter, Hülsen, Schienen, etc.

Wasserwagen.

Automobilwagen.

Automobilfahrräder.

Schreibzeuge aus rohem Eisenguß, ohne Tintenfaß (s. Nr. 719).

Denkmünzen und Medaillen aus vernickeltem Schmiedeisen oder Stahl.

Antike Münzen aus Kupfer oder Bronze.

Denkmünzen und Medaillen aus Rotmetall.

50 TM;,ZFÏanct 307 310 314 324 327 337 353 354 369 378 379 379 384 395 463

714 719

719

60. -- 45. --

Bezeichnung der Ware.

Denkmünzen und Medaillen aus Bronze.

Denkmünzen und Medaillen aus Nickel, Neusilber, etc.

30. -- Zinkwaren, vernickelt; Kränze (Totenkränze), vorherrschend aus Zinkblech, bemalt, poliert, etc.

20. -- Antike Münzen aus edeln Metallen.

200. -- Denkmünzen und Medaillen aus edeln Metallen.

10. -- Glimmerröhren (Micanitröhren).

--. 60 l Je nach Beschaffenheit : Bausteine aus Gips und 2. -- / Sägemehl.

10. -- Oleomai'garin.

40. -- Pastillen aller Art, sofern sie sich nicht als pharmaceutische Präparate qualifizieren.

50. -- Der Tarifentscheid ,,Pastillen aller Art, sofern sie nicht unter Nr. 20 bis 22 ,fallen" ist zu streichen (s. Nr. 378).

50. -- Phosphatine Falières.

6. -- Schinken, gerollt.

20. -- Citronensaft, Citronenessenz, ohne Zucker, mit oder ohne Alkohol.

30. -- Citronensaft, Citronenessenz, mit Zucker, mit oder ohne Alkohol.

Je nach Verpackung : Fettlaugenmehl und sogenanntes Waschpulver mit mehr als 15 % Seifengehalt ; Seifenpulver, Seifenextrakte, etc.

(s. a. Nr. 76/77).

30. -- Korkstöpsel in Verbindung mit Holz, Glas, etc., oder mit unedeln Metallen.

25. -- Der Tarifentscheid ,,Schreibzeuge aller Art, etc.a ist wie folgt zu ersetzen : Schreibzeuge aller Art, mit Ausschluß solcher aus rohem Eisenguß (s. Nr. 287) und solcher ganz oder teilweise aus edelm Metall.

25. -- Tusch.

Ì

51

Zollamtliche Bekanntmachung.

Mit Bezug auf die zollamtliche Behandlung von Warensendungen, deren definitive Abfertigung bei einem Zollamte im Innern oder überhaupt bei einem ändern als dem Eintrittszollamt stattfinden soll, werden hiermit folgende Bestimmungen erlassen: 1. Warensendungen, deren Zollabfertigung der Empfänger am Bestimmungszollamte nach der von ihm selbst ausgestellten Deklaration vornehmen zu lassen wünscht, müssen dem Eintrittszollamte z u r G e l e i t s c h e i n a b f e r t i g u n g u n t e r z o l l a m t l i c h e r V e r b l e i u n g mit Sicherstellung des höchsten Zollansatzes angemeldet werden.

2. Für Warensendungen, welche dem Eintrittszollamt zur Geleitscheinabfertigung auf Grund einer t a r i f m ä ß i g e n I n h a l t s d e k l a r a t i o n angemeldet worden sind, in welchem Falle die Ware tarifmäßig taxiert und ohne Verbleiung mit Geleitschein weiter spediert wird, hat die definitive Abfertigung am Bestimmungsorte nach Maßgabe des Geleitscheins stattzufinden.

3. Die zollamtliche Revision am Bestimmungsorte, beziehungsweise Abfertigung nach Revisionsbehmd, ist nur für die nach Ziffer l hiervor behandelten Warensendungen zulässig, sowie ferner, auf Zusehen hin und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, auch für nicht verbleite, d. h. mit tarifmäßigem Geleitschein versehene g a n z e W a g e n l a d u n g e n e i n h e i t l i c h e r W a r e n g a t t u n g, für deren definitive Abfertigung am Bestimmungsorte das an diesem letztern unter zollamtlicher Kontrolle ermittelte Gewicht zu Grunde gelegt werden kann..

4. In den unter Ziffer 2 hiervor erwähnten Fällen ist eine nachträgliche Änderung der dem Eintrittszollamt vorgelegten Inhalts- und Gewichtsangaben nicht zulässig. Allfällige Reklamationen des Empfängers gegen die Richtigkeit der auf Grund jener Angaben beim Eintrittszollamt vorgenommenen Zollberechnung sind bei derjenigen Zollgebietsdirektion geltend zu machen, welcher dasEintrittszollamt unterstellt ist.

5. Warensendungen, bei denen die Anlegung des Zollverschlusses (Verbleiung) beim Eintrittszollamt infolge-ihrer Beschaffenheit oder aus irgend einem ändern Grunde nicht möglich ist, müssen diesem Zollamte mit tarifmäßiger Warenbezeichnung deklariert werden.

52 . 6. Die Umschnürungen für die beim Eintrittszollaint ' unter Verbleiung abzufertigenden Geleitscheinsendungen sind vom Warenführer herzustellen (Art. 53 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz), und es dürfen von den Zollämtern nur solche Umschnürungen angenommen werden, welche gegen Warensubstitution die nötigen Garantien bilden.

7. Mit Bezug auf die zollamtliche Revision der mit tarifmäßiger Warenbezeichnung zur Geleitscheinabfertigung deklarierten Sendungen (Ziffer 2 hiervor) haben die Eintrittszollärnter in gleicher Weise zu verfahren, wie für solche Sendungen, welche zur Einfuhrverzollung deklariert werden.

8. Vorstehende Bestimmungen treten mit 1. Februar 1899 in Kraft.

B e r n , den 7. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1898.

1897.

Januar bis Ende November Dezember

Monat.

2165 123

2393 115

Januar bis Ende Dezember

2288

2508

Zu- oder Abnahme.

·

-- -f-

228 8

--

220

B e r n , den 7. Januar 1899.

(B.-B1. 1898, V, 524.)

Eidg. Auswanderungsbureau.

Bekanntmachung.

I. Tarazuschläge.

Die bundesrätliche Verordnung vom 23. Oktober 1894 (A. S.

n. F. XIV, 443) und der Anhang zu derselben vom 26. März 1896 {Bundesbl. 1896 II, 758) bestimmen die Tarazuschläge bei Abfertigung solcher Warensendungen, welche ihrer äußern transportmäßigen Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden.

53 Gemäß Art. l dieser Verordnung ist der Tarazuschlag in Prozenten des vorhandenen Nettogewichts zu berechnen.

Um allfälligen Mißdeutungen vorzubeugen, wird der Begriff ^ N e t t o g e w i c h t " wie folgt näher erläutert : 1. Bei der Verzollung von Waren, welche ihrer äußern Verpackung entledigt worden sind, ist in allen Fällen die unmittelbare Verpackung als zum Nettogewicht gehörend zu betrachten.

2. Als ,,unmittelbare Verpackung" ist die unmittelbare Umschließung der Ware zu verstehen, also sind es z. B. bei Flüssigkeiten, Droguerien, pharmaceutischen Präparaten, bei den feinen Eßwaren etc. : Die Gefäße aller Art, als Flaschen, Flacons, Pokale, Töpfe ·etc. aus Glas, Thon, Porzellan u. s. w. ; ferner Blechgefäße und Büchsen aller Art und Größe, Schachteln aller Art (für Pillen u. a.).

3. Bei Modewaren, Damenhüten, Konfektionsartikeln etc. etc.

ist das Gewicht der unmittelbaren Umschließung (Schachteln aus Pappendeckel, Holz etc.) im Nettogewicht inbegriffen ; sofern diese Schachteln etc. eine zweite oder mehrfache Verpackung aufweisen, so ist einzig letztere nach. Material und Beschaffenheit zu verzollen.

4. Bei Geweben aller Art in Schachteln sind diese zum Nettogewicht zu schlagen, es wäre denn, daß die Gewebe eine andere, innere Verpackung aufweisen (aus Pack- oder Segeltuch, Wachstuch etc.). Im letzteren Falle nur ist die Schachtel nicht zum Nettogewicht zu rechnen, sondern ebenfalls nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

5. Bei allen Waren, welche beim Verkauf mit ihrer äußern Verpackung an das Publikum abgegeben werden, wie z. B. bei Specialitäten, Parfumerien, gewissen Sorten von Cigarren und Cigaretten etc., ist die Verpackung ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe aus einer oder mehreren Schachteln etc., aus Karton oder Metall u. s. w. besteht, zum Nettogewicht zu schlagen, welches für die Berechnung des Tarazuschlages maßgebend ist.

II. Engros- und Detailpacknng.

Gemäß den Bestimmungen des Zolltarifs, Nr. 20/21 und 23/24, sind pharmaceutische Präparate und Parfumerien wie folgt zu verzollen : Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. I.

5

54 Tarifnummer.

Zollansatz per q.

1. Pharmaceutische Präparate, wie Pulver, Fr.

Pastillen, Pflaster, Pillen etc. : a. in Engrospackung, d. h. teilungsfähig für den Detailverkauf 20 45. -- 6. in Detailpackung, Pastillen aus QueLlund Badesalzen ausgenommen . . .

21 100. -- 2. Parfumerien und kosmetische Mittel : a. in Engrospackung, d. h. teilungsfähig für den Detailverkauf 23 50.-- b. in Detailpackung 24 100. -- Da die Begriffe. ,,Engros- und Detailpackunga, resp. ,,teilungsfähig für den Detailverkaufa auf verschiedene Art interpretiert werden, sehen wir uns zur Aufstellung der nachstehenden Definitionen veranlaßt, welche durch Beispiele näher erläutert werden.

I. Bei pharmaceutischen Präparaten, Parfumerien und kosmetischen Mitteln ist der Begriff v)Detailpackunga in allen Fällen vorhanden, wo die betreffenden Waren zur direkten Abgabe an das Publikum fertig zugerichtet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die fraglichen Umhüllungen .etikettiert, verschlossen, versiegelt etc. seien oder nicht.

II. ,,Engrospackungu ist in erster Linie bei allen Sendungen von flüssigen pharmaceutischen Präparaten und Parfumerien anzunehmen, welche offen in großen Gefäßen, wie Korbflaschen, Fäßchen etc., eingehen; ferner auch 'bei konsistenten, d. i. halbfesten und festen Präparaten, sofern dieselben offen in Fässern, Kisten etc.

eingeführt werden.

Beispiele.

1. Dosierte pharmaceutisehe Präparate aller Art, in Quantitäten von 10, 15, 20 und mehr Gramm in den bekannten Papier- oder Pergamentumschlägen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieselben verschlossen oder offen, etikettiert oder nicht etikettiert eingehen : Detailpackung.

2. Pharmaceutische Präparate, Parfumerien und kosmetische Mittel aller Art, in Fläschchen, Dosen, Büchschen, Stäben, Düten, Glas- und Porzellancylindern, Papiercouverts, Sachets u. dgl., verschlossen oder nicht, etikettiert oder nicht: Detailpackung.

3. Giftige Heilmittel (Sublimatpastillen, giftige Salben u. dgl.)

in Büchsen, Flaschen etc., also nicht dosiert und somit teilbar für den Detail verkauf: Engrospackung.

55 4. Parfumerien (Kölnisches Wasser etc.) und kosmetische Mittel (Kopfwaschmittel, parfümierte Essenzen etc.) in Flaschen oder ändern Gefäßen von l 1. Inhalt oder darüber : Engrospackung ; in Behältern aller Art unter l 1. : Detailpackung, ohne Rücksicht darauf, ob versiegelt oder nicht, etikettiert oder nicht.

5. Pharmaceutische Pulver etc. in kleinen Schächtelchen, Büchschen etc., offen oder verschlossen, etikettiert oder nicht : Detailpackung, ohne Rücksicht darauf, ob mehrere Schächtelchen etc. in einer größern Schachtel zusammen verpackt eingehen.

Die gleichen Pulver etc. offen in mit Papier ausgeschlagenen Kistchen, Fäßchen oder in größeren Glas- oder Blechgefäßen: Engrospackung.

6. Pharmaceutische Balsame, Pomade etc. in Dosen, Schächtelchen, Töpfchen, Glascylindern u. dgl. : Detailpackung; in größeren Recipienten aus Blech, Porzellan, Steingut, Glas oder Holz etc., etwa in der Art der größeren Glasgefäße für Eingemachtes u. dgl. : Engrospackung.

7. Migränestifte, Mentholstifte etc. Wenn jeder einzelne Stift, zu 6, 12 oder mehr Stück, offen in der gleichen Schachtel etc.

liegt : Engrospackung ; ist jeder Stift dagegen in einem besonderen Schächtelchen, Etui oder in Papierumhüllung etc. : Detailpackung.

8. Gelatinekapseln mit Medizin gefüllt. Wenn in größeren Schachteln etc. eingeführt, in verschiedenen Lagen übereinander geschichtet und durch bloße Papierstreifen getrennt : Engrospackung ; wenn in der gleichen größern Schachtel eingehend, jedoch in kleineren Schächtelchen, Paketchen, Papierkapseln, Couverts u. dgl. : Detailpackung.

9. Senfpapier und Pflaster aller Art. Wenn in Blechschachteln oder Kartonpackung, zu je 24---100 und mehr 'Stücke offen oder bloß mit Papierstreifen zwischen den einzelnen Pflastern eingeführt ; ferner Pflaster in größeren Stücken oder Rollen, d. h. am Stück, nicht abgeschnitten und zugerichtet: Engrospackung.

Wenn die Pflaster einzeln in Papier- oder Kartonumhüllung (Couverts, Düten u. dgl.) eingeführt werden : Detailpackung, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der in der gleichen Sehachtel etc. vorhandenen Papier- oder Kartonumschläge.

B e r n , den 30. Dezember 1898.

Schweiz. Zolldepartement.

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Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Arzte, Zahnärzte und Pharmaceuten.

Im Laufe des Jahres 1899 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker stattfinden : I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrsession: am 13., 14., 15. und 16. März. · B. Herbstsession: am 12., 13., 14. und 15. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e Schweiz: A. Frühjahrsession : am 23., 24. uud 25. März.

B. Herbstsession : am 25., 26. und 27. September.

Die Anmeldungen zur Frühjahrsession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens zum 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Maturitätsprogramm und Prüfungsregulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern, die Anmeldungsformulare durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

K ü s n ä c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1899.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission :

Oeiser.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundeshlatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Aus-

57 Wanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer nnd kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ansland n. s. w.), die Staatsrechnnng, die Übersicht der Verbandlangen der eidgenössischen Kate und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - n n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fllr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l 'nicht refüsieren, werden auch pro 1899 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes nnd der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes In Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bnndesblattnnmmer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1898.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das

Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatt abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, umfassend die Jahrgänge 1888 bis und mit 1897, ist soeben erschienen und kann zum Preise von Fr. 2. -- beim Drucksaehenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 11. Januar 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

58

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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11.01.1899

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