Verfügung vom 3. März 2017 betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) betreffend die Ausführung von Service- und/oder Reparaturarbeiten an Anlagen der Sanitärtechnik ohne Anschlussbewilligung gemäss Artikel 15 NIV Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verfügt: 1.

Das Gesuch des Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbandes suissetec für die Bewilligung einer Abweichung von Bestimmungen über die Anschlussbewilligung nach Artikel 15 NIV für Service- und Reparaturarbeiten an Anlagen der Sanitärtechnik in Gebäuden wird wie folgt gutgeheissen:

2.

Service- und Reparaturarbeiten an Anlagen der Sanitärtechnik dürfen auch ohne Anschlussbewilligung nach Artikel 15 NIV ausgeführt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Arbeiten betreffen nur funktionsrelevante Komponenten von solchen Anlagen, die hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossen sind; b. die Person, welche solche Arbeiten ausführt, muss einen vom ESTI anerkannten Kurs (im Betrieb oder einer anderen Ausbildungsstätte) im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrotechnik erfolgreich absolviert haben, der die folgenden Inhalte umfasst: Elektrotechnik; Vorschriften und Normen; Material und Anschliessen von Erzeugnissen; die Schutzmassnahmen bei den Messungen Erstprüfung/Instandsetzungsprüfung; sicherer Umgang mit Elektrizität; c. nach Abschluss jeder Arbeit, die unter den Geltungsbereich dieser Ausnahmebewilligung fällt, ist eine sicherheitstechnische Kontrolle (Instandsetzungsprüfung) durchzuführen; diese umfasst neben einer Sichtkontrolle mindestens die Messung des Schutzleiters und des Schutzleiterwiderstandes, die Isolationsmessung und eine Funktionskontrolle; die Ergebnisse dieser Kontrollen sind zu dokumentieren.

3.

Die Ausnahmeregelung gemäss Ziffer 2 gilt nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit neuen Installationen oder der Änderung von bestehenden Installationen.

4.

Diese Verfügung gilt bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Niederspannungs-Installationsverordnung.

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2017-0515

BBl 2017

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Der vollständige Text der Verfügung mit der Erwägungen kann unter www.bfe.admin.ch > Dokumentation > Rechtsgrundlagen des Bundes > Energierecht > Elektrizität > Dokumente zum Thema eingesehen werden.

7. März 2017

Bundesamt für Energie

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