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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Uri für die Verlängerung des Reusskanales.

(Vom 17. November 1899.)

Tit.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1899 hat uns die Regierung des Kantons Uri, zu Händen der h. Bundesversammlung, ein Suhventionsgesuch betreffend Verlängerung des Reußkanales eingereicht.

Diesem. Gesuch ist ein vollständiges Projekt, bestehend in Situationsplan l : 2000, Längenprofil, Querprofile, technischer Bericht und ein Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 277,000, beigelegt.

Indem das Schreiben eine ausführliche Schilderung der historischen und ökonomischen Verhältnisse dieses Korrektionswerkes enthält, so lassen wir dasselbe hier wörtlich folgen : I.

,,Der Reußkanal ist eines der größern und schönern Korrektionswerke der Schweiz aus jener Zeit, in der die Wasserkorrektionen noch nicht durch Bundesgesetzgebung und Bundessubventionen gefördert wurden. Vor seiner Erstellung floß die Reuß durch den besten Thalgrund des Kantons in vielen Serpentinen, brachte häufig bösartige Verheerungen und wirkte gesundheitsschädlich auf die Anwohner. Die Mißstände waren so groß, daß die schweizerische

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gemeinnützige Gesellschaft die Anregung zur Erbauung des Reußkanals machte und dessen Ausführung in hochherziger Weise förderte. Während das Volk von Uri, derlei Werken noch ungewohnt, sich seiner Ausführung längere Zeit widersetzte, zeigte sich bei den Behörden um so mehr Thatkraft und Ausdauer, bis es gelang, den entscheidenden Beschluß zu erzielen und die Mittel zu erlangen.

Der Reußkanal, wie er dann von Attinghausen bis zum See zu stände kam, hat eine Länge von 12,000 Fuß und hat mehr denn Fr.' 200,000 gekostet, die zahlreichen Frondienste nnd Tagwerke nicht gerechnet, welche die Anwohner zu leisten hatten.

An. diese, für. damalige Verhältnisse sehr bedeutende Summte spendete die schweizerische Gemeinnützigkeit einen erheblicheis Teil, ebensoviel jedoch hatten Kanton und Bezirk Uri aufzubringen.

Das Werk gelang bestens, hat sich, seither bei verschiedenem Hochwasserständen gut bewährt und auch in volkswirtschaftlicher und sanitarischer Beziehung die gehegten Erwartungen erfüllt.

Der Unterhalt des Kanals war Stetsfort Gegenstand eifriger Sorge der kantonalen Aufsichtsbehörde, und den Wuhrgenossenschaftera darf das Zeugnis nicht vorenthalten werden, daß sie in harter und fleißiger Arbeit das Ihrige beitrugen und immer wieder beitragen, um den Kanal in gutem Zustande zu erhalten und vor Angriffen der Wasserflut zu schützen. Die daherigen finanziellen Opfer, welche vor 1888 der Bezirk Uri und seither der Kanton zum Teil mit Bundeshülfe gebracht, und die Opfer an Arbeit und Kraft, welche die Wuhrgenossenschaften ununterbrochen zu bringen haben, sind nicht bloß sehr große" sondern verdienen auch volle Anerkennung.

II.

Der Reußkanal ist, mit Ausnahme einer spätem kürzern Verlängerung und Erweiterung gegen den See hin, in den Jahren 1850--55 erbaut worden. Seither hat sich nun infolge der starken Geschiebsführung der Reuß und der Zufuhr von weiterm Geschiebe durch die Zuflüsse der Schächen-, Kummet- und Balankabaches die Sohle des Flußbettes auf seiner ganzen Länge, von der Attinghausen brücke bis zum Vierwaldstättersee, bedeutend erhöht. Von erwähnter Brücke an haben sich mehrere Kiesbänke gebildet, welche die gerade Richtung des Wasserabflusses beeinträchtigen und die Dämme gefährden. Bei. der Ausmlindung in den Vierwaldstättersee hat sich eine ausgedehnte Kiesablagerung in den See vorgeschoben

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und so erhöht, daß der gehörige Abfluß gehemmt und nun ein fortwährender starker Rückstau verursacht wird.

Infolgedessen vermochten bei den wegen starker Schnee.schmelze in den Jahren 1897 und 1898 eingetretenen anhaltend hohem Wasserständen die Ufermauern nicht mehr stand zu halten, durch starke Geschiebsablagerung wurden sie überflutet und im untern Teil auf einer längern Strecke zerstört.

Das Normalprofil, von der Seedorferbrücke bis Profil I -f- 300, hat eine Sohlenbreite von 25 m. Von da an beginnt eine Erweiterung auf 30 m., welche sich nicht gut bewährt hat und die Geschiebsablagerung ebenfalls beförderte.

Das Hochwasser vom 2. August 1888 hatte bei Profil I -j- 200 die Dammkrone erreicht und ist an manchen Stellen ob der See4orferbrücke nur 20 cm. unter derselben geblieben. Die Aufnahmen des Herrn Ingenieur Gerber in den Jahren 1888 und 1898 haben ergeben, daß der bestehende Reußkanal ein Hochwasser wie dasjenige vom Jahr 1888 an vielen Stellen nicht mehr zu fassen vermöchte.

Gegenwärtig zeigen sich die schädlichen Folgen der Sohlenerhöhung des Flußbettes auch darin, daß bereits in weiter Umgebung des obern Reußkanals die Wiesen und Pflanzgärten zu versumpfen beginnen, indem gleichzeitig mit der Erhöhung der Reußsohle das Grundwasser der umliegenden Gegend gestaut und gehoben wird. Aus der Darlegung dieser thatsächlichen Verhältnisse ergiebt sich nun, daß durch den Eintritt eines Hochwassers der Bestand des ganzen Kanals gefährdet ist und mit ihm all die Errungenschaften, welche er gebracht hat. Der Schaden einer solchen Katastrophe und der damit verbundenen Überschwemmung des Thalbodens würde enorme Ziffern erreichen. Dieser drohenden Gefahr kann nur durch die Verlängerung des Reußkanals mit normalem Profil und teilweiser Erhöhung der Hochwasserdämme gemäß unsern Projektvorlagen abgeholfen werden. Es handelt sich also nicht um eine bloße Reparatur des bestehenden Kanals, sondern am ein ganz neues Werk. Die Notwendigkeit desselben und seine Dringlichkeit stehen außer Zweifel. Durch dessen Ausführung kann aber heute die Abwendung der Gefahr verhältnismäßig leicht bewerkstelligt werden, während die Aufhebung der Folgen eines Dammbruches oder einer Überbordung des Wassers, oder anderweitiger Zerstörung des Kanals ganz andere Hülfsmittel beanspruchen würde, abgesehen von den viel einschneidendem und kostspieligem Arbeiten, die für die Wiederherstellung des geschädigten Kanals würden notwendig werden.

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III.

Das Projekt sieht vor, daß der Reußkanal, in seinem auf die Sohlenbreite .von 25 m. angelegten Normalprofil, um ungefähr 1300 m. teilweise durch Vorbauten (Doppelprofil) verlängert wird.

Überdies müssen die alten Dämme auf eine Strecke weit erhöht werden.

Die Gesamtkosten sind auf Fr. 277,000 veranschlagt.

Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Bauten muß mit denselben schon diesen Winter begonnen werden können.

Mit dieser Neuanlage sollte aber der Reußkanal nach menschlicher Berechnung für eine unabsehbare Zeit gesichert werden und sollten daherige weitere Ansprüche an die Bundeskasse nicht mehr im Bereiche der Wahrscheinlichkeit liegen. Für den kantonalen Fiskus fällt es freilich ungemein schwer, dieses Korrektionswerk jetzt schon an Hand nehmen zu müssen und nicht länger mehr verschieben zu dürfen. Nachdem er seine große Leistung an die Klausenstraße, welche, Bauzinse eingerechnet, Fr. 400,000 erreichen wird, noch nicht getilgt hat, nachdem er den schon vor einigen Jahren beschlossenen Bau der Isenthalerstraße nicht länger mehr hinausschieben darf und nachdem er die Amortisation der immer noch großen Staatsschuld von Fr. 709,000 völlig suspendieren muß, hätte der kantonale Fiskus sich gerne neue erhebliche Auslagen erspart, beziehungsweise auf bessere Zeiten zurückgelegt.

Allein, z w i n g e n d e Gründe gebieten ihm, das Korrektionswerk an der Reuß nicht länger mehr zu verzögern. Indem wir dies erkennen und würdigen, rechnen wir aber mit aller Zuversicht auf eine den Verhältnissen angemessene Bundessubvention. Wenn Sie, Tit., die Nützlichkeit und Wichtigkeit des beabsichtigten Werkes, die ausnahmsweisen Opfer, welche unser Kanton gerade jetzt für die Klausenstraße, welche doch ein gemeineidgenössisches Werk von eminenter vaterländischer Bedeutung ist, zu bringen hat, den Umstand, daß die Erbauung des Reußkanals den Bund weiter nicht in Mitleidenschaft gezogen hat, und endlich die Thatsache ins Auge fassen, daß an Werke von geringerer Tragweite, geringerem Bedürfnisse und mit erheblich größeren verfügbaren Mitteln und einem hülfbereiten Perimeter 50 % Bundessubvention geleistet worden sind, so werden Sie begreifen und sicherlich auch billigen, wenn wir angelegentlichst um diese Quote nachsuchen.

Wir fügen im weitem noch die schwer ins Gewicht fallende und für uns äußerst unangenehme Thatsache bei, daß ein Kreis von Beitragspflichtigen nicht besteht, so daß der Kanton den Kosten-

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teil sehr wahrscheinlich allein bezahlen muß, der vom Bunde nicht übernommen wird. Rechts und links von der projektierten Kanalverlängerung ist nichts denn steriles, ödes Terrain, ohne Wert und Bedeutung. Auf die oberhalb liegenden W Uhrgenossenschaften des Reußkanals zurückzugreifen ist nicht möglich, weil dieselben sonst angespannt genug sind und sich eigentlich längst mit einigem Rechte beschwert haben, durch den Mangel eines richtigen Kanalendes auf ihren Kanalstrecken mit vermehrten Arbeiten, infolge Stauung des Geschiebes, belastet zu sein und ein erhebliches Risiko zu haben, infolge Erhöhung der Sohle und Gefährdung der Dämme-.

Mangels direkten Vorteils des neuen Werkes für Anstößer können auch Wuhrgenossenschaften für den Unterhalt desselben nicht gebildet werden. Wir sehen deshalb voraus, daß auch die U n t e r h a l t s p f l i c h t d e m K a n t o n allein v e r b l e i b e n wird.

Hierin liegt ein weiteres, sehr beachtenswertes und anderwärts nur selten zutreffendes Motiv, die von uns nachgesuchte Subvention von 50 °/o an die Erstellung des Werkes gewähren zu wollen.

Gestützt auf diese Darlegungen faßt die Regierung von Uri ihr Gesuch in folgende Punkte zusammen: 1. Die hohen schweizerischen Bundesbehörden wollen an die auf Fr. 277,000 veranschlagte Verlängerung des Reußkanals eine Bundessubvention von 50 °/o bewilligen.

2. Für die Ausführung des Projektes sei eine Frist von 4 Jahren anzusetzen.

3. Es wolle uns Vollmacht gewährt werden, mit den Arbeiten, in Rücksicht auf die Dringlichkeit des Werkes und den tiefen Wasserstand, sofort beginnen zu können."1 IV.

Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat sich schon seit einer Reihe von Jahren mit dieser Vervollständigung der Reußkorrektion beschäftigt und begrüßt daher den sofortigen Beginn der Arbeiten aufs lebhafteste, indem es stets auf die Gefahr aufmerksam gemacht hat, welche für das ganze umliegende Gelände aus der Erhöhung des Reußbettes daselbst entstehen könnte. Diese Amtsstelle ist auch mit dem eingesandten Projekte einverstanden.

In dem Schreiben der Regierung von Uri ist das allgemeine öffentliche Interesse der Verlängerung des Reußkanales vollkommen richtig angegeben worden; es dürfte hier nur noch besonders betont werden, daß eine Vertiefung des Flußbettes auch für die

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obere Strecke durchaus notwendig ist, indem auch dort bessere Abflußverhältnisse geschaffen werden sollten. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß diese Arbeiten gemäß Wasserbaupolizeigesetz durch den Bund zu unterstützen sind.

Die Regierung von Uri stellt das Gesuch, es möchte das Beitragsverhältnis auf 50 °/o angesetzt werden, und begründet dasselbe durch die ausnahmsweise ungünstigen Verhältnisse, wodurch .der Kanton genötigt sein wird, nicht nur beinahe sämtliche Ausführungskosten, sondern auch den künftigen Unterhalt des Werkes zu übernehmen.

Wir wollen nun durchaus nicht in Abrede stellen, daß der Kanton durch Ausgaben für diese Arbeiten schwer in Anspruch genommen wird, können aber bei der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes, welche uns thunlichste Ökonomie aufzwingt, der hohen Bundesversammlung nicht beantragen, dieses Beitragsverhältnis zu bewilligen, sondern sind der Ansicht, daß 40 °/o als angemessen und billig zu betrachten sind.

Da wir mit dem Vorschlage, die Bauten schon im laufenden Jahre zu beginnen, einverstanden sind, so wäre die erste Abschlagszahlung auf das Jahr 1900 und das Jahresmaximum zu Fr. 30,000 anzusetzen.

Besondere forstliche Bedingungen an die Subventionierung zu knüpfen, erachten wir nicht als angezeigt, indem dieselben jeweilen eventuell besser bei Bewilligung von Bundesbeiträgen an die Verbauung und Korrektion der Seitenzuflüsse ihre Stelle finden.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. November

1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bin gier.

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·

Bundesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Uri fUr die Verlängerung des Reusskanales.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Uri vom 20. Oktober 1899; einer Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1899; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Uri wird ein Bundesbeitrag für die Verlängerung des Reußkanales zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt zu 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 110,800, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 277,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 4 Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

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Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1900 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriation und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kosten Voranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), irgend welche Präliminarien, auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Uri die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

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Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Uri zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Uri für die Verlängerung des Reusskanales. (Vom 17.

November 1899.)

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22.11.1899

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