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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1898 (Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung).

(Vom 23. Mai 1899.)

Tit.

Mit Schreiben vom 9. März 1899 teilt uns der Regierungsrat des Kantons Zürich mit, daß in der kantonalen Volksabstimmung vom 26. Februar 1899 das Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1898 betreffend Abänderung von Art. 42, Absatz 3, der Verfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869 mit 24,458 gegen 21,032 Stimmen angenommen worden ist. Er stellt das Gesuch, diesem Verfassungsgesetz die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Art. 42, Absatz 3, der Verfassung des Kantons Zürich lautete bisher: Einzelnen Direktionen können je nach der Art ihres Geschäftskreises stehende, vom Regierungsrate gewählte Kommissionen beigeordnet werden. Im übrigen bestimmt das Gesetz die Organisation der Direktionen und Kanzleien, sowie die Zahl und Besoldung der Angestellten.

Das Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1898 ändert den letzten Satz dieses Absatzes 3 in folgender Weise ab: Im übrigen bestimmt das Gesetz die Organisation des Regierungsrates und seiner Direktionen, sowie der kantonalen Verwaltung überhaupt.

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Die Veranlassung zu dieser Änderung lag nach Erklärung des Regierungsrates des Kantons Zürich darin, daß in verschiedenen Abstimmungen sich die Unmöglichkeit ergeben hatte, die Besoldungen der Beamten und Angestellten in einer dem Bedürfnis entsprechenden Weise zu gestalten ; ferner hat sich als unthunlich erwiesen, jede durch die Verhältnisse nötig gewordene Vermehrung der Zahl der Angestellten vor das Volk zu bringen.

Die vorliegende Verfassungsrevision hat zur Wirkung, daß in Zukunft nur noch die Verwaltungsorganisation, dagegen nicht mehr auch die Zahl und Besoldung der Angestellten der kantonalen Verwaltung auf dem Wege eines Gesetzes direkt durch das Volk erfolgen muß. Auf Grund des § 55 des neuen Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regieruogsrates und seiner Direktionen vom 5. Dezember 1898 gilt nun, daß die Besoldungen der Milglieder des Regierungsrates durch den Kantonsrat, die Besoldungen der übrigen Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung durch eine Verordnung des Regierungsrates, welche der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt, festgestellt wird.

Die neue Verfassungsbestimmung enthält nichts, was mit Bundesrecht in Widerspruch steht; wir beantragen daher, derselben die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Mai 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

71 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1898 (Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung).

Die Bundesversammlung1 der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 23. Mai 1899 betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1898 betreffend Abänderung von Art. 42, Absatz 3, der Verfassung vom 18. April 1869, in Betracht, daß das Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1898 nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre ; daß es in der Volksabstimmung vom 26. Februar 1899 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt:

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1. Dem Verfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1898 betreffend Abänderung von Art. 42, Absatz 3, der Verfassung vom 18. April 1809 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Be*Schlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1898 (Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung). (Vom 23. Mai 1899.)

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1899

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24.05.1899

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