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Schweizerisches Bundesblatt

51. Jahrgang. Y.

Nr. 51.

20. Dezember 1899.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreuend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Frutigen durch den Lötschberg nach Brig (Lötschbergbahn).

(Vom 18. Dezember 1899.)

Tit.

Unter Hinweis auf die mit dem 28. Dezember 1899 ablaufende Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die unterm 23. Dezember 1891 und 26. März 1897 konzessionierte Eisenbahn von Frutigen durch den Lötscbberg nach Brig (Lötschbergbahn) machte uns der Regierungsrat des Kantons Bern, mit Schreiben vom 13. September 1899, folgende Mitteilung : Wie bekannt sein dürfte, beabsichtige der Kanton Bern der Frage des Lötschbergdurchstiches näher zu treten. Der Große Rat habe durch seinen Beschluß vom 31. August 1898 den Regierungsrat beauftragt, die Vorstudien für diese im Volksbeschluß vom 28. Februar 1897 aufgeführte Alpenbahn zwischen Frutigen und Brig, als bernische Zufahrtslinie zum Simplon, samt den erforderlichen Anschlüssen ausführen zu lassen, und ferner habe die Regierung bereits unterm 29. April 1898 ihrer Eisenbahndirektion den Auftrag erteilt, mit den Konzessionären betreffend eventuelle Übertragung der Konzession auf den Staat Bern in Unterhandlung zu treten. Diese Unterhandlungen seien aber bisher resultatlos geblieben, da von einem Teil der Konzessionäre wenig EntgegenBundesblatt. 51. Jahrg. Bd. V.

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kommen gezeigt werde, obschon es ihnen innert der seit der Konzessionserteilung verflossenen acht Jahre nicht möglich gewesen sei, ihr Projekt zu realisieren und auch kaum möglich werden dürfte, dasselbe so bald zu verwirklichen, als es der Regierung zur Wahrung der Interessen des Kantons Bern wünschbar erscheine.

Sie gestatte sich deshalb, schon jetzt das Gesuch zu stellen, es möchte seiner Zeit einem von Seiten der Konzessionäre der ' Lötschbergbahn allfällig eingehenden Fristverlängerungsgesuch nicht willfahrt, sondern die Konzession dem Staat Bern für sich oder zu Händen einer unter seiner Mitwirkung m bildenden Aktiengesellschaft vorbehalten werden.

Die Regierung werde unterdessen ihre Bemühungen, durch Übertragung in den Besitz der bestehenden Konzession zu gelangen, fortsetzen. Sollte eine annehmbare Lösung nicht erzielt werden können, so würde sie zu Händen der Bundesversammlung nach Ablauf der bestehenden Konzession ein mit den notwendigen Vorlagen begleitetes Gesuch um Erteilung einer neuen Konzession einreichen. Inzwischen ersuchte sie, von ihrer Anmeldung Vermerk nehmen zu wollen.

Unser Eisenbahndepartement ermangelte nicht, diese Intentionen der Berner Regierung den Konzessionären zur Kenntnis zu bringen, und sprach dabei die Erwartung aus, daß dieselben unter solchen Umständen nicht anstehen werden, zu der im Interesse der Vereinfachung der Angelegenheit erwünschten Übertragung der bestehenden Konzession bereitwillige Hand zu bieten.

Weiter faßte der Große Rat des Kantons Bern am 23. November 1899 den Beschluß, es sei die genannte Konzession gegen eine Entschädigung von Fr. 10,000, zahlbar sobald die Übertragung der Konzession auf den Staat Bern und die Fristverlängerung von den zuständigen Bundesbehörden bewilligt sein werde, zu erwerben, indem er gleichzeitig die Regierung ermächtigte, einen Abtretungsvertrag abzuschließen und bei den Bundesbehörden die Übertragung der Konzession auf den Staat Bern für sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft auszuwirken.

Am 5. Dezember 1899 kam dann zwischen den Konzessionären, nämlich den Herren Oberst Des Gouttes in Thun, handelnd für sich und namens der Erbschaft des seit Erteilung der Konzession verstorbenen Herrn Ingenieur G. Th. Lommel, Ingenieur H. Herzog, handelnd für sich und namens der Erbschaft des gleichfalls verstorbenen Herrn Ingenieur Pümpin, als gewesener Teilhaber der Firma Pümpin & Herzog in Bern, und Nationalrat A. G. Bühler

979 in Prutigen einerseits und der Regierung namens des Staates Bern anderseits ein solcher Abtretungsvertrag zu stände.

Laut demselben traten die Konzessionäre ihre Konzession gegen eine Entschädigung von Fr. 10,000 an den Staat Bern ab.

Letzterer verpflichtete sich außerdem zur Übernahme des zwischen den Konzessionären der Spiez-Frutigen-Bahn und denjenigen der Lötschbergbahn im Dezember 1890 abgeschlossenen Vertrages betreffend eventuelle spätere Übertragung der Konzession der erstgenannten Linie, während auf der ändern Seite die bisherigen Konzessionäre der Lötschbergbahn die Verpflichtung eingingen, bei den Verhandlungen mit den Bundesbehörden zum Zwecke der Konzessionsübertragung und Fristverlängerung mitzuwirken. Außerdem ist in dem Vertrage noch die Art der Ausbezahlung der Entschädigung und die Vertretung des Staates durch Herrn Oberst Des Gouttes gegenüber allfälligen von den Erbschaften Lommel oder Pümpin, oder von Herrn Ingenieur Herzog bezüglich der Konzessionsübertragung zu erhebenden Ansprüchen geregelt.

Mit Schreiben vom 6./9. Dezember 1899 brachte uns der Regierungsrat von Bern diesen Abtretungsvertrag zur Kenntnis, indem er gleichzeitig das Gesuch stellte, es möchte in der gegenwärtigen Session der Bundesversammlung die Konzession der Lötschbergbahn auf den Staat Bern für sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft übertragen und für die Einreichung der vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen eine Frist von 4 Jahren, d. h. bis zum 28. Dezember 1903 gewährt werden.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1899 bestätigte auch Herr Oberst Des Gouttes, namens der Konzessionäre, daß diese sich mit der Regierung über Abtretung der Konzession verständigt hätten und deshalb gegen eine Übertragung derselben auf den Staat Bern keine Einwendung erheben.

Der Staatsrat von Wallis, dessen Vernehmlassung über das Gesuch wir einholten, läßt unterm 13. Dezember durch sein Departement der öffentlichen Arbeiten erklären, daß er keinerlei Bemerkungen anzubringen habe.

Wir sehen uns unserseits, nachdem sich die bisherigen Konzessionsinhaber und die Regierung von Bern geeinigt haben, nicht veranlaßt, der Konzessionsübertragung . und Fristverlängerung entgegenzutreten und beantragen Ihnen daher, dem Gesuche der Regierung durch nachstehenden Beschluß zu entsprechen.

980 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1899.

Im Eamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bun d es pr äsid en t: Mailler.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

981

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Prutigen durch den Lötschberg nach Brig (Lötschbergbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Regierungsrates von Bern, vom 6./9. Dezember 1899 und eines Abtretungsvertrages, vom 5. Dezember 1899 : 2. einer Rotschaft des Bundesrates, vom 18. Dezember 1899, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1891 (E.

A. S. XI, 535 ff.) den Herren Oberst Des Gouttes, Ingenieur G-. Th. Lommel, Pümpin & Herzog, alle in Bern, und Nationalrat A. Gr. Bühler in Frutigen erteilte, durch Bundesbeschluß vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 338) erweiterte Konzession einer Eisenbahn von Frutigen durch den Lötschberg nach Brig (Lötschbergbahn) wird unter den nämlichen Bedingungen auf den Kanton Bern, für sich oder /AI Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, übertragen.

2. Gleichzeitig wird die in Art. 5 vorgesehene, erstmals durch Bundesratsbeschluß vom 10. Januar 1896 (E. A. S. XIV, 64) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie eventuell der Gesellschaftsstatuten, um weitere 4 Jahre, d. h. bis zum 28. Dezember 1903, verlängert.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Frutigen durch den Lötschberg nach Brig (Lötschbergbahn). (Vom 18. Dezember 1899.)

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51

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20.12.1899

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