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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ande-rung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Brassus.

(Vom 8. Juni 1899.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 23. März 1896 (E. A. S. XIV, 129) wurde dem Herrn S. Rochat, Ingenieur und Mithafte, die K o n z e s s i o n für den Bau und Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von P o n t über das l i n k e U f e r des J o u x s e e s nach B r a s s u s erteilt und in Art. 18 der Gesellschaft das Recht eingeräumt, für den Gütertransport Taxen bis auf 3 Rappen pro Kilometer iii der höchsten und l,5 Rappen in der niedrigsten Warenklasse zu erheben.

Mittelst Eingabe vom 17. März abhin stellte der Verwaltungsrat der Eisenbahn Pont-Lieu-Sentier-Brassus das Gesuch, es möchten diese Taxen auf die Höhe der den Eisenbahnen Bière-ApplesMorges und Apples-l'lsle bewilligten Ansätze, nämlich 5,1 und 2,6 Rappen, erhöht werden. Der Eingabe war ein Specialbericht des Verwaltungsdelegierten der Bahn beigegeben, in welchem darauf hingewiesen wird, daß die Betriebsverhältnisse auf der Linie Pont-Brassus außergewöhnliche seien, nicht wegen der Steigungen bis zu 23 %o, sondern wegen des harten und langen Winters, der in diesem hochgelegenen Jurathal herrsche und außerordentliche Betriebsausgaben verursachen werde.

750 In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 1899 erklärte sich der Staatsrat des Kantons Waadt mit der Taxerhöhung einverstanden, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Kosten einer Wagenladung Holz, gemäß dem niedrigsten Tarif (III b), von Brassus nach Pont (14 km.) nicht höher als auf Fr. 21 sich belaufen dürfen und daß die Erhöhung nur für 4 Jahre Gültigkeit habe, worauf sich die Aufsichtsbehörden darüber schlüssig zu machen hätten, ob die Taxe der niedrigsten Klasse auf l,s Rappen zu reduzieren sei.

Wir halten das Gesuch des Verwaltungsrates für begründet, namentlich mit Rücksicht auf die sehr erschwerten Betriebsverhältnisse, welchen eine Bahn, die sich in einer Höhe von mehr als l QOO. Metern befindet, während der langen Winterszeit ausgesetzt ist.' Wenn auch- die Steigungsverhältnisse nicht gerade ungünstig sind (Maximum 23 %<0) so wiegen die übrigen ungünstigen Faktoren die stärkere Steigung (38 %o) der Linie Pont-Vallorbe auf. Dieser waren, solange sie als selbständige Bahn betrieben wurde, folgende Taxen zugestanden worden : a. Eilgut.

Streekentaxe . . .

9,o Rp. pro 100 kg. und pro km.

Expeditionsgebühr . 30 ,, ,, ,, ,, ft. Gewöhnliches Stückgut.

Streckentaxe . . .

5,8 ,, ,, ., ,, ,, ,, ,, Expeditionsgebühr .30 ,, ,, ., ,, c. Wagenladungen.

* Streckentaxe . . .

3,« ,, ., ,, ,, ,, ,, ,, Expeditionsgebühr . 20 ,, ,, ,, v Diese Taxen wurden beim Übergang der Bahn in das Eigentum der Jura-Simplon-Bahn reduziert, und zwar auf einen 50 °/oigen Zuschlag zu den Taxen der Hauptbahn.

Die von der Verwaltung der Pont-Brassus-Bahn verlangten Taxerhöhungen bleiben aber noch bedeutend unter den alten Taxen der Pont-Vallorbe-Bahn und entsprechen den Taxen der schmalspurigen Linien Bière-Apples-Morges und Apples-lTsle, von denen erstere eine Maximalsteigung von 32 %o und die letztere eine solche von 25 %o aufweist. Im übrigen sind aber die Betriebsverhältnisse dieser Linien wesentlich günstiger als diejenigen der Pont-Brassus-Bahn.

Die Vorbehalte, an welche der Staatsrat des Kantons Waadt die Taxerhöhung knüpfen will, erscheinen uns nicht geeignet zur

751 Aufnahme in den Bundesbeschluß. Einmal stellt das Begehren, es solle die Taxe für eine Wagenladung Holz für die Strecke Brassus-Pont auf 21 Franken, d. h. 1,5 Rappen per 100 kg. und pro Kilometer, fixiert bleiben, eine teilweise contradictio in adjecto dar, welche die Erhöhung der niedrigsten Warentaxe illusorisch machen würde ; außerdem gehören solche Tarifdetails unseres Erachtens nicht in die Konzessionsakte. Sodann kann der Anregung, die erhöhten Taxen nur auf Zusehen hin zu bewilligen, dadurch entsprochen werden, daß man jetzt schon bestimmt, es habe eine Reduktion stattzufinden, wenn der Reinertrag der Bahn während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen gewissen Betrag, z. B. 4 °/?i übersteige. Eine derartige Bestimmung wurde in den letzten Jahren meistens in die Bundesbeschlüsse aufgenommen, durch welche einer Bahnverwaltung die Erhöhung der in der Konzession vorgesehenen Taxen gestattet wurde. Wir beantragen daher, es auch im vorliegenden Falle so zu halten, auf die Vorbehalte der Regierung von Waadt hingegen, so wie sie formuliert sind, nicht einzutreten.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

752 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Brassus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Eisenbahn Pont Lieu-Sentier-Brassus vom 17. März 1899"; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1899, besehließt: 1. Die in Art. 18 der Konzession für eine Eisenbahn von Pont nach Brassus vom 23. März 1896 (E. A. S. XIV, 129 ff.)

bewilligten Taxen für den Warentransport werden auf 5,i Rappen pro 100 Kilogramm und pro Kilometer in der höchsten Warenklasse und auf 2,e Rappen in der niedrigsten Klasse erhöht.

2. Wenn der Reinertrag des Unternehmens während drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o übersteigt, sind diese Taxen verhältnismäßig zu reduzieren.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Brassus. (Vom 8. Juni 1899.)

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14.06.1899

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