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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlaß eines Bundesbeschlusses über die Tag- und Reisegelder der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte.

(Vom 24. November 1899.)

Tit.

Gemäß Art. 22 und 32 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird die Höhe der Tag- und Reisegelder, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte für ihre Verrichtungen zu beziehen haben, von der. Bundesversammlung bestimmt.

Da laut der von uns am 7. November 1899 erlassenen Vollziehungsverordnung zum genannten Bundesgesetze die Kreiseisenbahnräte im Laufe des Monates August 1900 und der Verwaltungsrat im Laufe des Monates Oktober 1900 erstmals zu einer Sitzung zusammenzutreten haben, sind deren Bezüge vorher von der Bundesversammlung festzusetzen.

Wir erachten es für angezeigt, für die beiden Räte die nämlichen Entschädigungen festzusetzen und zwar halten wir es für richtig, die auszurichtenden Taggelder etwas niedriger zu normieren, als die für die Mitglieder der Bundesversammlung geltenden, da erstere noch Freikarten zur Benützung der Bundesbahnen erhalten werden, die Mitglieder des Verwaltungsrates für das ganze Netz, diejenigen

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der Kreiseisenbahnräte für ihre Kreise. Wir beantragen daher, das Taggeld für die Sitzungstage und für allfällig notwendige Reisetage auf je Fr. 15 zu bestimmen. Es empfiehlt sich, nicht bloß die Sitzungstage, sondern auch die erforderlichen Reisetage zu entschädigen, damit die Sitzungen jeweilen Vormittags frühzeitig beginnen können, nachdem die Reisen an den Sitzungsort aus weiterer Entfernung am Tage zuvor ausgeführt worden sind.

Bezüglich der Reiseentschädigungen ist zu berücksichtigen, daß vom Zeitpunkte des Betriebes der Bundesbahnen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Kreiseisenbahnräte sich im Besitz von Freikarten befinden werden, welche ihnen die unentgeltliche Reise zum und vom Sitzungsorte ermöglichen. Es erscheint daher nicht notwendig, neben der freien Fahrt noch eine besondere Reiseentschädigung zu verabfolgen. Wohl aber muß eine solche für Reisen bewilligt werden, für welche Freikarten nicht bestehen.

Es sind das die Reisen der Mitglieder beider Räte, welche vor dem Übergange der Bundesbahnen an den Bund stattfinden werden, insoweit die Betreffenden nicht bereits in anderer Eigenschaft Freikarten besitzen, und die dienstlichen Reisen von Mitgliedern der Kreiseisenbahnräte über ihren Eisenbahnkreis hinaus, ferner die allfällig mit der Post auszuführenden Reisen. Für solche Reisen ist die auszulegende Eisenbahn-, bezw: Posttaxe zu vergüten. Bei diesem Verfahren wird die Entschädigung für alle Mitglieder gleichmäßig berechnet, während die für die Bundesversammlung geltende Entschädigung von 20 Rappen per Kilometer Entfernung hier zu unbilligen Ungleichheiten führen würde.

Aus diesen Gründen beehren wir uns, Ihnen die Genehmigung des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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(Entwurf.)

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Bundesbeschluß betreffend

die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte.

D i e B u n d e s ver-sain m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung der Art. 22 und 32 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und der Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1899, beschließt: Art. 1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen und für die zu Reisen nach und von dem Sitzungsorte außer dem Sitzungstage allfällig notwendig beanspruchten weitern Tage eine Entschädigung von 15 Franken.

Art. 2. Außerdem werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte die für die Fahrten nach und von dem

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Sitzungsorte auszulegenden Eisenbahn-, Dampfschiff- und Posttaxen vergütet.

Diese Vergütung fallt für die Strecken weg, für welche die genannten Mitglieder freie Fahrt genießen.

Art. 3. Die in den Art. l und 2 festgesetzten Entschädigungen werden, sowohl für eigentliche Sitzungstage wie auch für sonstige Reisen im Dienste der Bundesbahnverwaltung ausgerichtet.

Art. 4. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlaß eines Bundesbeschlusses über die Tag- und Reisegelder der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte. (Vom 24. November 1899.)

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1899

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29.11.1899

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