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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstellen ta Bundes.

Kreisschreiben des

Post- und Eisenbahndepartements betreffend elektrische Starkstromleitungen.

(Vom 17. August 1899.)

Tit.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 1899 die Verordnung vom 7. Dezember 1889, betreffend die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien, sowie das Kreisschreiben des Eisenbahndepartements vom 14. Oktober 1890, aufgehoben und durch allgemeine Vorschriften über elektrische Anlagen ersetzt.

Das unterzeichnete Departement sieht sich daher veranlaßt, bezüglich des Verfahrens bei der Vorlage von Starkstromprojekten, wie sie Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien, vom 26. Juni 1889, vorschreibt, folgende Vorschriften zu erlassen : L Starkstromleitungen ausserhalb des Bereiches einer Eisenbahn.

Art. 1. Die Kantonsregierungen, Gemeindebehörden, Korporationen, Gesellschaften oder Privaten, welche oberirdische oder unterirdische elektrische Starkstromleitungen zu erstellen beab sichtigen, haben vor B e g i n n d e r L i n i e n a r b e i t e n der T e l e g r a p h e n d i r e k t i o n in B e r n folgende Pläne und Angaben einzureichen.

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a. S i t u a t i o n s } } l a n e fili; das T r a c e der H o c h - und M i e d e r s p a n n u n g s l e i t u n g e n in je drei Exemplaren, und zwar .für große Verteilungsnetze im Maßstab von l : 10,000 bis l : 25,000, Air kleinere Netze im Maßstab von 1:500 bis 1:5000.

Aus diesen Plänen sollen ersichtlich sein : Die Lage und die Leistung der Kraftcentrale, Umformer- und Transformatorenstationen, sowie die Kreuzungen und Parallelführungen mit Schwachstromleitungen mit weniger als 100 Meter Entfernung.

Zur bessern Übersichtlichkeit und Erleichterung allfälliger Tracekorrekturen sind Hochspannungsleitungen mit Rotstift, Niederspannungsleitungen mit Blaustift und Schwachstromleitungen mit Schwarzstift einzuzeichnen, die Tracelinien für die untergeführte Leitung an den Kreuzungsstellen zu unterbrechen und für die «Starkstromleitungen die Maximalspannungen in Volt anzugeben.

b. Eine kurze B e s c h r e i b u n g mit schematischer Darstellung des Betriebs- und Verteilungssystems, der Stromart und Spannungen (in Volt), sowie nähere Bezeichnung derjenigen Leitungen, Schutzvorrichtungen und Apparate, welche geerdet werden, wie z. B.

Mittel- oder Nulleiter, Schutzdrähte, Eisenmasten, Blitzschutzvorrichtungen, Erdschlußprüfer etc.

c. Z e i c h n u n g e n mit Maßangaben für die anzubringenden Schutzvorrichtungen, wie Schutznetze, Schutzdrähte, Fangrahmen und dergleichen, nebst Angaben über Isolierung oder Erdung derselben.

d. Für sämtliche o b e r i r d i s c h e n K r e u z u n g e n , sowie auch für Parallelführungen, bei welchen beim Bruch der Drähte ttder der Gestänge Berührungen zwischen Stark- und Schwachstromleitungen möglich werden, sind alle diejenigen Angaben ein, zureichen, welche zur Beurteilung der mechanischen Festigkeit ·der Leitungen und der vorschriftsgemäßen Ausführung nötig sind, "wie z. B. Drahtstärke, Spannweiten, Durchhang und Befestigungsart der Drähte, Dimensionen und Befestigungsart der Gestänge, Träger, Isolatoren, Verankerungen und Verstrebungen etc. Diese Angaben können unter Hinweis auf die Situationspläne bei einfachen Kreuzungen in der Form von tabellarischen Zusammenstellungen und bei komplizierteren Kreuzungskonstruktionen in Form von speciellen Längs- und Querprofilen mit Maßangaben «ingereicht werden.

e. Für u n t e r i r d i s c h e K r e u z u n g e n und P a r a l l e l f ü h r u n g e n mit weniger als 10 Meter Abstand zwischen Starkund Schwachstromleitungeu sind die Längs- und Querproftle mit

538 Maßangaben, Zeichnungen über die Lage und Konstruktion der Kabelkanäle, sowie die Angaben der Spannung, Stromstärke, Isolationswiderstände, Kapazität, Durchschlagsspannung, Querschnitt und Konstruktion der Kabel einzureichen.

Art. 2. Auf Grund der erhaltenen Vorlagen wird die Telegraphendirektion prüfen, ob und welche Änderungen an der projektierten Anlage zum Schütze ihrer bestehenden Leitungen vorzunehmen sind und der Unternehmung hiervon Kenntnis geben.

Art. 3. Sollte die Vorlage ungenügend sein, oder der Eigentümer es wünschen, so hat die Telegraphendirektion auf seine Kosten die nötigen Expertisen an Ort und Stelle anzuordnen, um sich von der vorschriftsgemäßen Ausführung der Kreuzungen und Parallelführungen überzeugen zu können.

Art. 4. Ohne die Zustimmung der Telegraphendirektion dürfen die Starkstromleitungen an den in Art. l, litt, d, angeführten.

Stellen nicht in Betrieb gesetzt werden.

Art. 5. Nach der Ausführung und Genehmigung der Anlage durch die Telegraphendirektion sind die eingereichten Situationsplané und Zeichnungen durch die Starkstromunternehmung der Ausführung entsprechend zu korrigieren, beziehungsweise zu ergänzen.

Art. 6. Für Abänderungen oder Erweiterungen der Starkstromleitungen sind der Telegraphendirektion ergänzende Situationspläne nach Art. l, litt, a, und, falls Kreuzungen oder Parallelführungen mit ihren Leitungen vorkommen, auch die weitern in Art. l angeführten Zeichnungen und Angaben einzusenden.

Art. 7. Für provisorische Anlagen ist der Telegraphendirektion Anzeige zu machen, falls Kreuzungen mit ihren Leitungen, vorkommen.

H. Starkstromleitungen längs einer Eisenbahn oder quer zu einer solchen.

Art. 8. Für jede projektierte Starkstromleitung längs einer Eisenbahn oder quer zu einer solchen ist der T e l e g r a p h e n · d i r e k t i o n in B e r n von der betreffenden Bahndirektion eine besondere Vorlage in d r e i Exemplaren einzureichen. Die Pläne sind in dem für die Vorlagen der Bahngesellschaften vorgeschrie-

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benen Format von 22/35 cm. und mit den nötigen Überschriften versehen vorzulegen.

Hierbei sind Stromüberführungen auch dann in üblicher Weise in Vorlage zu bringen, wenn die Stromleitung längs einer über die Bahn geführten Straße gezogen ist. Bei Tunneln ist die vorgeschriebene Vorlage zu machen, sofern die Leitung nicht mehr als doppelte Stützenlänge hinter dem Portal zurücksteht. Als Parallelführungen werden alle Leitungen längs Bahnlinien angesehen, welche auf Bahneigentum geführt werden oder deren Distanz nicht größer ist als die doppelte Höhe der Stützen.

Die vorgeschriebenen Vorlagen sind zu machen ohne Rücksicht darauf, ob die Bahn auf eigenem Bahnkörper oder auf öffentlicher Straße geführt ist; auch sind die Industriegeleise von der Vorlagepflicht nicht entbunden.

Art. 9. Die Lage der projektierten Starkstromleitung ist, soweit diese mit der Bahnlinie in Berührung kommt, auf einem Situationsplan im Maßstab von 1:1000 und auf einer genügenden Anzahl Normalquerprofile und charakteristischer Querprofile darzustellen. Aus diesen Plänen und Profilen soll auch die Lage der längs der Bahn bestehenden Telegraphen- und Telephonleitungen ersichtlich sein. Ferner soll die Vorlage Aufschluß geben über die Anzahl, Material, Dimensionen und Isolation der Starkstromdrähte oder Kabel und ihrer Stangen, über die Art und Spannung des zu verwendenden Stromes, ferner über die projektierten Schutzmittel, Umhüllungen (Schutznetze, Verschalungen, Kasten, Röhren und dergleichen) etc. In den Situationsplänen ist die Kilometrierung der Bahn anzugeben.

Für sämtliche Tragkoustruktionen bei Unter- und Überführungen sind endlich außer den nötigen Detailzeichnungen die statischen Berechnungen vorzulegen. Festigkeitsberechnungen sind auch für die Leitungsdrähte einzureichen.

Art. 10. Für provisorische und temporäre Anlagen, die später nach einer Existenz von längstens vier Monaten wieder abgebrochen werden, genügt eine durch Vermittlung der Bahndirektion der Telegraphendirektion eingereichte Anzeige mit gehöriger Beschreibung der Anlage.

Art. 11. Die Erledigung der Vorlage findet, nach Anhörung der technischen Eisenbahnabteilung des Post- und . Eisenbahndepartementes, durch die Telegraphendirektion statt.

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Von dieser Erledigung ist der betreffenden Bahnverwaltung Kenntnis zu geben, und es liegt der letztern ob, die plangemäße Ausführung der Arbeiten, sowie den guten Unterhalt der Anlage im Interesse der Sicherheit der Bahn und ihres Betriebes zu überwachen.

Art. 12. Mit den Arbeiten zur Ausführung der Anlagen darf «rst nach erfolgter Plangenehmigung begonnen werden.

Art. 13. Sollten aus einer Starkstromleitung für die Bahn oder deren Betrieb ernstliche Übelstände erwachsen, so behält sich die eidgenössische Verwaltung vor, deren Beseitigung oder Verlegung zu verlangen.

Art. 14. Falls eine Unternehmung in den unter Abteilung l und II hiervor vorgesehenen Fällen sich den gestellten Anforderungen nicht unterziehen will, so soll die Angelegenheit dem Bundesrate vorgelegt und die Ausführung und der Betrieb in Bezug auf die streitigen Punkte eingestellt werden, bis dessen Entscheid getroffen ist.

B e r n , den 17. August 1899.

Das Post- und Eisenbalindepartement : Zemp.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 19. Juli 1899 ersucht der Verwaltungsrat der Neuenburger Strassenbahnen um die Bewilligung zur Verpfändung im I. Rang ihrer 2,315 km. langen neuen Tramwaylinie von Neuehâtel (Place Pury) nach Serrières, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 125,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die betriebstüchtige Ausrüstung der Bahn zu verwendenden, bezw. bereits verwendeten Anleihens im gleichen Betrage.

Da die Bahn in ihrer ganzen Länge auf der Straße und öffentlichen Plätzen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen und den elektrischen Leitungsanlagen, lediglich das Recht zur Benützung der Straße und öffentlichen

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Plätze für die Anlage und den Betrieb der Bahn, nach Maßgabe der mit den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 26. August 1899 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. August 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

2

[ /a]

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 15. Mai 1899 hat der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Freiburg-Murten das Gesuch gestellt um Bewilligung zur Verpfändung im I. Rang ihrer 17,973 km. langen normalspurigen Eisenbahnlinie von Freiburg (Station J.-S.) Niveauübergang von Givisiez nach Murten (Station J.-S.), samt den auf der Strecke zwischen den beiden genannten Stationen befindlichen Zubehörden (mit Ausschluß des Rollmaterials), im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 600,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines für den Bau und die notwendige Ausrüstung der Bahn verwendeten Anleihens im gleichen Betrage.

Soweit die Benutzungs- und Eigentumsrechte der Bahnhöfe Freiburg und Murten in Frage kommen, bleiben die Rechte der Jura-Simplon-Bahn vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 1. September 1899 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. August 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, 2

[ /i]

Die Bundeskanzlei.

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Schweizerisches Bundesgericht, Liquidationserkenntuis über die Gesellschaft der elektrischen Strassenbahn Stansstad-Stans.

Über das Vermögen der Gesellschaft der elektrischen Straßenbahn Stansstad-Stans in Stans ist infolge Liquidationsbegehrens eines Obligationsgläubigers vom 30. Juni 1899 und daraufhin abgegebener Insolvenzerklärung der Gesellschaft vom 28 ./29. Juli und 11. August 1. J. vom Bundesgericht die Liquidation erkannt und zum Massaverwalter Herr Advokat Dominik Jost in Luzern ernannt worden.

Demnach werden sämtliche Gläubiger der genannten Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme der Pfandgläubiger und der G laubiger aus Anleihen mit Partialobligationen, deren Forderungen gemäß Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis eingetragen werden, hiermit aufgefordert, ihre Ansprachen bis zum 30. September 1899 dem Massaverwalter auf seinem Bureau in Luzern schriftlich einzureichen, unter Androhung, daß sie sonst von der Masse ausgeschlossen würden.

Mit der Eingabe ihrer Forderungen haben die Gläubiger zugleich auch ihre Beweismittel für dieselben einzulegen.

L a u s a n n e , den 18. August 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der Präsident:

Rott.

2

[ /i]

Der Gerichtsschreiber:

Honegger.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Postverwaltung und mit Genehmigung des eidgenössischen Zolldepartements wird ^ie zollvormerkliche Abfertigung im P o s t v e r k e h r behufs Err

543 langung der Zollbefreiung als statthaft erklärt für Waren jeder Herkunft, jedoch unter Reciprocitätsvorbehalt, welche zur Veredlung, zur Reparatur, als Ausstellungsgegenstände oder auf ungewissen Verkauf (Auswahlsendungen), sowie für Apparate, Instrumente u. dgl., welche zu Versuchen oder zu vorübergehendem Gebrauche in die Schweiz eingeführt werden, um innert bestimmter Frist wieder nach dem Auslande zurückzukehren, bezw. für solche Waren, welche zu gleichem Zwecke aus der Schweiz nach dem Auslande gehen und innert bestimmter Frist wieder nach der Schweiz zurückbezogen werden.

Die Zollbehandlung erfolgt im allgemeinen nach den Grundsätzen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, Art. 103--139, für die Abfertigung mit Freipatë, soweit sich diese Vorschriften auf den Postverkehr überhaupt anwenden lassen, enthalten sind.

Um eine Sendung zur zollvormerklichen Behandlung anzumelden, genügt es, auf der Begleitadresse und auf der gewöhnlichen Einfuhr- bezw. Ausfuhrdeklaration (Post) handschriftlich ein bezügliches Begehren zu stellen, wobei indessen der Grund, weshalb Vormerkung stattfinden soll, in den Deklarationen ausdrücklich anzugeben ist.

Im Veredlungsverkehr ist zollvormerkliche Behandlung nur auf Grund einer allgemeinen oder speciellen Bewilligung der Oberzolldirektion statthaft.

Bei der Rückkehr vormerklich behandelter Postsendungen ist nach Maßgabe der Anleitung zu verfahren, welche durch das vormerkende Zollamt in Zettelform und mit den entsprechenden handschriftlichen Notizen versehen der Postbegleitadresse, bezw. im Verkehr mit Frankreich dem Poststück selbst, beigeklebt worden ist.

B e r n , den 15. August 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

(Reproduziert August 1899.)

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3V|o Staatsanleihen der sch\v eizeriachen Eidgenossenschaft

zum Zwecke

der Finanzierung des Rückkaufes der schweizerischen Hauptbahnen.

Durch Art. l und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Eriverbung und den Setrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der sclnveizerischen Bundesbahnen vom '15. Oktober 1897 ist der Rückkauf der fünf schweizerischen Hauptbahnen beschlossen worden: Art. 7 und 8 des genannten Gesetzes schreiben im fernem vor : Art. 7. Die für die Erwerbung, den Bau und den Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Emission von.

Anleihen mittelst Ausgabe von Obligationen oder Rententiteln zu beschaffen.

Die bezüglichen Anleihen sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen sechzig Jahren zu amortisieren.

Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen und unter Festhaltung des Grundsatzes der Schuldenamortisation binnen längstens sechzig Jahren kann auch eine andere Zahlungsmodalität für die Erwerbung der Bahnen gewählt werden.

Die Genehmigung der Anleihensoperationen und des Amortisationsplanes bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 8. Das Rechnungswesen der Bundesbahnen ist vom übrigen Rechnungswesen des Bundes getrennt zu halten und so zu gestalten, daß ihre Finanzlage jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.

Der Reinertrag des Betriebes der Bundesbahnen ist zunächst für die Verzinsung^ und Amortisation der Eisenbahnscheld bestimmt.

Von den weitern Überschüssen sind 20 % so lange in einen von den übrigen Aktiven der Bundesbahnen gesondert zu verwaltenden Reservefonds zu legen, bis derselbe, Zinsaufrechnung Inbegriffen, fünfzig Millionen Franken erreicht haben wird. Die

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übrigen 80 °/o sind im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife und zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, vorzugsweise desjenigen der Nebenbahnen, zu verwenden.

Reichen die ordentlichen Einnahmen, mit Inbegriff der nicht verwendeten Gewinnsaldo vorträge, zur Deckung der Betriebsausgaben, zur Verzinsung des Anlagekapitals und zur Amortisation nicht aus, so ist ein entsprechender Betrag dem Reservefonds zu entnehmen.

In Ausführung dieser Bestimmungen ist der Bundesrat durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1899 ermächtigt worden, unter Ausgabe von 3y2 % schweizerischen Bundesbahn-Obligationen und zwar vorläufig bis auf den Betrag von zweihundert Millionen Franken Obligationen der fünf schweizerischen Hauptbahnen durch Umtauschöder Ankauf zu erwerben.

In Vollziehung dieses Bundesbeschlusses anerbietet nun der schweizerische Bundesrat den Titelinhabern bis auf weiteres den Umtausch der 3'/a °/o Obligationen der Jura-Simplon-Bahn (ausgenommen das vom Bunde garantierte 60 Millionen-Anleihen für den Simplon-Tunnel), der Schweig. Centralbahn, der Schweig. Nordostbahn,, der Gotihardbalm gegen 3i/2°/o schweizerische Bundesbahn-Obligationen zu folgenden Bedingungen : 1. Der Umtausch der Titel erfolgt gegenseitig al pari unter Verrechnung des Zinses bis zum 31. Dezember 1899; zu diesem Zwecke behalten die Inhaber der Eisenbahnobligationen die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Coupons in ihren Händen. Die Marchzinse vom Zinstag bis zum 31. Dezember werden durch die Bundesverwaltung anläßlich des Umtausches der Eisenbahnobligationen gegen Interimsscheine des Bundes in bar vergütet.

2. Die Anmeldungen zum Umtausch sind unter Beigabe der Titel an das eidgenössische Finanzdepartement oder an die zur Versendung des Prospektus berechtigten Umtauschstellen zu richten.

3. Für die zum Umtausch eingesandten Eisenbahnobligationen werden einstweilen Interimsscheine ausgehändigt, welche bis längstens Ende 1899 gegen definitive Titel umzutauschen sind.

4. Die im Umtausch auszuhändigenden schweizerischen Bundesbahn-Obligationen lauten auf 1000 Fr. und auf den Inhaber. Sie bilden die vier ersten Serien, bezeichnet A, B, C, D, von je 50 Millionen Franken, der künftigen Eisenbahnschuld der Eidgenossenschaft.

546 5. Die Obligationen sind zu 3 Va % f ur das JaQr verzinslich und zwar in halbjährlichen Raten auf 30. Juni und 31. Dezember; der erste Coupon verfällt auf den 30. Juni 1900.

6. Das Anleihen kann seitens der Eidgenossenschaft nicht früher als auf den 31. Dezember 1911 zur Rückzahlung gekündet werden. Die Rückzahlung findet bis längstens Ende 1962 in der Weise statt, daß jährlich im Oktober, erstmals 1911, die in einem ·den Titeln beizudruckenden Amortisationsplan vorgesehene Zahl von Titeln jeder Serie ausgelost und am darauffolgenden 31. Dezember zurückbezahlt wird. Die Eidgenossenschaft behält sich jedoch das Recht vor, vom 30. September 1911 an, auf dreimonatliche Voranzeige hin, somit erstmals auf den 31. Dezember 1911, die plangemäßen Amortisationen beliebig zu verstärken, wie auch das Anleihen ganz oder teilweise zurückzubezahlen.

7. Zins- und Kapitalsahlungen erfolgen auf allen Hauptplätzen der Schweiz al pari und ohne Abzug von Kosten, Steuern oder Abgaben und im Auslande an später zu veröffentlichenden Zahlstellen zum Kurse von Sichtwechseln auf die Schweiz.

8. Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, nach Koavenienz der Obligationäre und ohne Kosten für dieselben, die Titel dieses Anleihens mit oder ohne Coupons in Depot zu nehmen und dafür auf den Namen lautende Certificate auszuhändigen. Solche Depositen dürfen jedoch nicht weniger als 5000 Fr. Kapital betragen.

9. Die Bundesverwaltung wird zu geeigneter Zeit um Kotierung des Anleihens an Hauptbörsenplätzen nachsuchen.

10. Alle das Anleihen betreffenden Mitteilungen an die Obligationäre, insbesondere alle Kündigungen, erfolgen rechtsgültig durch einmalige Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Der Bundesrat wird diesen Notifikationen überdies eine angemessene Verbreitung durch in- und ausländische Zeitungen geben.

B e r n , den 5. August

1899.

Namens des Schweiz. Bundesrates, Das F i n a n z d e p a r t e m e n t :

Hauser.

Die zur Versendung von Prospekten ermächtigten Firmen sind rayonsweise in den Tagesblättern publiziert.

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Bekanntmachung.

Mittwoch den 20. September wird im Zimmer Nr. 45, Bundeshaus Westbau, die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des S1/^ °/o eidgenössischen Anleihens von 1889 stattfinden.

B e r n , den 23. August 1899.

[2/i]

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1898 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresfoand, nebst Bericht und 2 graphischen Tabellen) wird am 14. August 1899 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau lür Handelsstatistik (alter Zähringerhof) Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

>können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 12. August 1899.

[3/2]

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit .zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuch.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Bundesblatt.

51. Jahrg. Bd. IV.

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548 Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Nieder lassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).'

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die
Option folgenden Jahres im Königreiech Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Baudeskanzlei.

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23.08.1899

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