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Botschaft . des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Erlaß eines Ausführungsgesetzes zu Art. 39 der Bundesverfassung (Banknotenmonopol).

(Vom 24. März 1899.)

Tit.

In der Volksabstimmung vom 28. Februar 1897 ist die auf Grundlage von Art. 39 der Bundesverfassung ausgearbeitete Gesetzesvorlage betreffend Errichtung einer schweizerischen Bundesbank mit 255,984 Nein gegen 195,764 Ja, also mit einer Mehrheit von 60,220 Stimmen, verworfen worden. Von den 25 Kantonen und Halbkantonen stimmten 9 für, 16 gegen die Vorlage.

Durch dieses negative Resultat war jedoch die Bankfrage selber keineswegs zur Ruhe bestattet; die Vorschrift des Art. 39 der Bundesverfassung, welcher die Schaffung einer centralen Notenbank verlangt, blieb nichtsdestoweniger in Rechtskraft, und es war ein Gebot der dringendsten Notwendigkeit, neue Anstrengungen zur Ausführung dieser Verfassungsvorschrift zu machen und dein gegenwärtigen Zustande der Unsicherheit, unter welchem so viele Interessen allgemeiner Natur zu leiden haben und die nur durch Schaffung einer richtig organisierten centralen Notenbank ihre Befriedigung finden können, ein Ende zu bereiten.

Die unmittelbar nach der Volksabstimmung erfolgte Einreichung zweier auf die Vollziehung des Art. 39 hinzielender Motionen irn Nationalrate legten Zeugnis dafür ab, daß auch die Gegnerschaft des verworfenen Entwurfes von der Notwendigkeit

195 der Durchführung des Art. 39 unter Schaffung einer centralen Notenbank durchdrungen war.

Auch der schweizerische Handels- und Industrievereiu hat inzwischen, in Einlösung eines während der Referendumscampague gegebenen Versprechens, einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf zur Durchführung des Art. 39 der Bundesverfassung dem Bundesrate eingereicht; derselbe ist schon im Laufe des verflossenen Jahres als Aktenstück zur Bankfrage in den eidgenössischen Räten zur Austeilung gelangt.

Ein zweiter Entwurf lag uns vor aus Kreisen, welche sich weniger auf den Standpunkt der kantonalen Souveränität als denjenigen der Verteidigung fiskalischer Interessen der Kantonal banken und der Kantone stellten und endlich ist unserm Finanzdepartement noch ein Projekt aus staatsbankfreundlichen Kreisen unterbreitet worden, welches als Resultat von Besprechungen von Mitgliedern der Bundesversammlung und insofern als ein Kompromißvorschlag bezeichnet werden durfte, als, um zwei Haupteinwendungen gerecht zu werden, die unbedingte Haftbarkeit des Bundes fallen gelassen wurde und bei der Beschaffung des Grundkapitals ein Dritteil der privaten Beteiligung überlassen werden wollte.

Unter Zugrundelegung all dieses Materials, in Verbindung nait dem Entwurfe von 1897, schien dem Bundesrate die Angelegenheit so weit vorbereitet zu sein, daß er, nachdem inzwischen die Eisenbahnverstaatlichung durch die Volksabstimmung vom 20. Februar 1898 und die Beratungen über die Kranken- und Unfallversicherung in der Bundesversammlung ihren vorläufigen Abschluß gefunden hatten, den Zeitpunkt für gekommen erachtete, einen neuen Entwurf betreffend Errichtung einer centralen Notenbank auszuarbeiten.

Zu diesem Zwecke entschloß sich der Bundcsrat vorerst eine größere Expertenkommission, zusammengesetzt aus Mitgliedern der Bundesversammlung und Vertretern fachmännischer Kreise, einzuberufen. Sie wurde gebildet aus den Herren Nationalräten CramerFrey, Gaudard, Heller, Hirter, Köchlin und Thóraulaz, den Herren Sfcänderäten von Arx, Islér, Reichlin und Scherb, sowie den Herren Bürke-Müller, Vizepräsident des Verwaltungsrates des schweizerischen Bankvereins in St. Gallen, L. Dubois, Direktor der Kantonalbank in Neuenburg, Dr. Julius Frey, Vizedirektor der schweizerischen Kreditanstalt in Zürich, Frey, Direktor der Bank in Basel, Ernest Pictet, Präsident des Verwaltungsrates der Banque du Commerce in Genf und Schmid-Ronca, Bankier in Luzern.

196 Ein engerer Ausschuß aus dieser Expertenkommission bestehend aus den Herren Nationalrat Cramer-Frey, Nationalrat Hirter, Ständerat Scherb und Dr. Julius Frey wurde von unserm Finanzdepartemente bei der Ausarbeitung der definitiven Vorlage an den Bundesrat noch einmal zugezogen.

Die Arbeit dieser Kommission konnte keine abschließende, sondern mußte eine vorwiegend konsultative sein; denn wenn auch ein großes Gewicht auf die rein technischen Fragen zu legen war, so konnten unmöglich Erwägungen konstitutioneller Natur und der Durchführbarkeit des Projektes in dem Widerstreite der Bestrebungen dreier Hauptgruppen außer acht gelassen, und es mußte in das schließliche Ermessen des Bundesrates gelegt werden, in welcher Gestalt er einen neuen Entwurf der hohen Bundesversammlung unterbreiten werde. Wenn gleichwohl das Gutachten der Expertenkommission selber sich mehr und mehr zu einem Kompromißvorschlage gestaltete und wenn schließlich der Bundesrat dazu gelangte, ohne irgend welche wesentliche Abänderungen die jeweiligen Mehrheitsbeschlüsse der Expertenkommission als Grundlage des vorliegenden Entwurfes zu adoptieren, so geben wir uns der Hoffnung hin, das als ein günstiges Omen für eine geneigte Aufnahme unseres Entwurfes in der Bundesversammlung und im Volke auffassen zu dürfen.

Worin besteht nun dieser Kompromiß?

Vor allem aus herrschte in der Expertenkommission völlige Übereinstimmung darüber, daß der Kompromiß nicht auf Grundlage eines Projektes gefunden werden könne, wie es von Herrn alt Nationalrat Keller eingereicht worden war, und welches wir den auszuteilenden Akten beifügen.

Wohl war man sich bewußt, daß neben den stereotypen Neinsagern, neben denjenigen, welche ein specielles Interesse am Fortbestand der gegenwärtigen privaten Emissionsbanken haben mochten, neben denjenigen ferner, welche als loyale Anhänger einer centralen Notenbank betrachtet werden müssen, aber weder mit dem Ausschlüsse des Privatkapitals, noch mit der unbedingten Haftbarkeit des Bundes sich befreunden konnten, die Zahl derjenigen Gegner des ersten Entwurfes keineswegs unterschätzt werden durfte, welche die speciellen Interessen der Kantonalbanken und die fiskalischen Interessen der Kantone bedroht glaubten.

So ist es denn auch der leitende Gedanke des Herrn alt Nationalrat Keller, daß die Kantonalbanken faktisch die vollziehenden Organe der Bundesbank sein sollten und insbesondere,

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denselben ihre gegenwärtige Notenemission oder wenigstens der volle Nutzen aus derselben nicht entzogen werden dürfe; daher denn auch der Vorschlag, daß Zweiganstalten überall da nicht errichtet werden dürfen, wo sich die Banken der Kantone zu einem beiden Teilen nützlichen, auf besondern Bedingungen fußenden, gegenseitigen Geschäftsverkehr mit der Bundesbank und unter sich verständigen.

Daher die weitere Bestimmung, daß die Bundesbank den ,,Staatsbanken" der Kantone Kredite zu gewähren habe durch Überlassung von unverzinslichen Noten ungefähr in der Höhe der im betreffenden Kanton emittierten Notensumme. Jede Kantonalbank ·wäre verpflichtet, die von ihr ausgegebenen und als solche erkenntlich gemachten Noten wieder einzulösen; subsidiär aber würde die Bundesbank für die jederzeitige Einlösung haften, und darüber hinaus hätte der Bund für alle übrigen Verbindlichkeiten der Bundesbank, soweit deren eigene Mittel nicht hinreichen, die unbedingte Haftbarkeit zu übernehmen.

Die Unhaltbarkeit solcher Vorschläge springt in die Augen.

Vor allem aus fehlt ihnen der verfassungsmäßige Boden. Der Entwurf Keller überträgt die faktische Ausübung des Notenmonopols wieder einer Vielheit von Banken, während der Art. 39 das Recht der Ausgabe von Banknoten ausschließlich dem Bunde zuhält, welcher dieses Recht einer reinen Staatsbank oder einer eentralen Aktienbank übertragen kann. Das Projekt Keller ist weder eine reine Staatsbank, noch eine centrale Aktienbank, es bedeutet die Ausübung des Notenmonopols durch 25 souveräne Kantonalbanken.

Eine nach Projekt Keller organisierte Bundesbank, welche bei einer Notenemission von 250 Millionen den jetzt bestehenden und den noch zu errichtenden fünf Kantonalbanken etwa 180 Millionen unverzinslicher Banknoten abzuliefern verpflichtet wäre, könnte mit den ihr verbleibenden 70 Millionen die ihr verfassungsmäßig gestellten Aufgaben nicht erfüllen. Weder eine richtige Diskontopolitik noch eine Regulierung des Groldumlaufes, noch die gehoffte Erleichterung des Zahlungsverkehrs könnte durchgeführt ·werden, wenn im Besitze dieser unverzinslichen Millionen jede Kantonalbank, wie früher die Emissionsbanken überhaupt, bei ihren Operationen in einseitiger Weise lediglich vom eigenen Interesse sich leiten ließe.

Auch die Einheitlichkeit der schweizerischen Banknote ginge bei einem Projekte verloren, nach welchem zuerst jede Kantonal-

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bank für die Einlösung der von ihr in Umlauf gesetzten Noten und der Bund erst subsidiär haften würden und wie soll eine solche, mit einem kantonalen Einlösungsstempel versehene Banknote, insbesondere irn Auslande, die gewünschte Kreditfähigkeil;, welche arn meisten zur Besserung unserer Valuta beitragen würde, erlangen können?

Die subsidiäre Haftbarkeit endlich des Bundes für die von den Kantonalbanken in Umlauf gesetzten Noten bedeutet entweder eine große Gefahr für die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesbank, oder dann ein Bundesinstitut, welches, nachdem es im Interesse der Kantonalbanken mehr als /.wei Dritteile des ganzen Notenumlaufs als unverzinslichen Vorschuß aushingegeben hat, nicht nur von jeglicher Rendite absehen, sondern alljährlich schwere finanzielle Opfer bringen müßte. Die Bundesbank dürfte nicht nur für normale Zeiten versorgen, sie müßte auch für eintretende Krisen gerüstet sein; sie ist deshalb genötigt, nicht nur für die von ihr in Umlauf gesetzten Banknoten eine genügende Deckung zu besitzen, sondern ebensosehr für die von den Kantonalbanken in Umlauf gesetzten Millionen, für welche sie subsidiär haftet. Unterläßt sie das, so setzt sie sich der Gefahr der eigenen Insolvenz aus; sorgt sie aber für eine die ganze Notenemission umfassende Deckung, so wird sie vom ersten Tage an zu einer Deficitbank.

Und wenn schon bei der reinen Staatsbank die unbedingte Haftbarkeit des Bundes einem so großen Widerstand begegnete, was würde man erst dazu sagen, wenn der Bundesbank die subsidiäre Haftbarkeit für 180 Millionen Franken Banknoten zugemutet wird, welche sie gar nicht in Umlauf gesetzt hat und aus welcher sie nicht den mindesten Nutzen zieht?

Wer eine Bundesbank auf diesen Grundlagen aufrichten will, der k a n n nicht mitarbeiten auf dem dermaligen Boden des Art. 39 der Bundesverfassung; die Anhänger eines solchen Projektes müßten vielmehr damit beginnen, daß sie, ihr eigenes Werk zerstörend, durch eine Initiativbewegung diesen Verfassungsartikel vorerst wieder beseitigen. Alles andere ist ein Suchen und Tasten nach einer unmöglichen, mit den dermaligen Verfassungsvorsehriften unvereinbaren Organisation.

Man sollte auch in diesen Kreisen einmal zu der Erkenntnis gelangen, daß die der centralen Notenbank gestellte Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln, nicht erfüllt werden kann

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durch eine Vielheit von Emissionsbanken, und daß die 25 Kantonalbanken, welche sämtlich kantonalem Gesetze unterworfen und kantonalen Behörden verantwortlich sind, welche ganz andere, von Kantons wegen gestellte Aufgaben zu erfüllen haben und eine Reihe von Geschäften betreiben -- das Darleihensgeschäft in laufender Rechnung, das Hypothekargeschäft, den Sparkassenverkehr, die Belehnung von Aktien, den An- und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung dritter Personen -- welche der Bundesbank absolut verboten sind, der der Bundesbank gestellten Hauptaufgabe nicht gerecht werden, ja nicht einmal als eigentliche /weiganstalten der Bundesbank organisiert werden können.

Und wenn wir endlich keineswegs bestreiten wollen, daß die Anstrebung einer Bundesbank oder centralen Notenbank, mit dem ausschließlichen Rechte, Noten ausgeben zu dürfen, eine ge' wisse finanzielle Beeinträchtigung der bisherigen Emissionsbanken und somit auch der Kantonalbanken mit sich bringen wird, so möge man auf gegnerischer Seite nicht übersehen, daß die Erfahrung nun zur Genüge gezeigt hat, daß die bisherigen Vorschriften über Deckung des Notenumlaufs und der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten einer Emissionsbank vollständig ungenügende sind und in einer Weise verschärft werden müßten, welche eine schwere Beeinträchtigung des Reinerträgnisses solcher Emissionsbanken bedeuten würde ; daß für die Kantonalbanken mit der Errichtung einer Bundesbank die Entrichtung von Notensteuern an die Kantone und der Koritrollgebühr an den Bund dahinfällt und daß sie der kostspieligen. Beschaffung von metallenen Cirkulatiorisrnitteln fürderhiri enthoben sein werden. Die Kantone ihrerseits werden dadurch entschädigt, daß ihnen nicht nur die im Verfassungsartikel als Minimum zugesicherten zwei Dritteile des Reingewinnes zufallen, sondern unter völliger Verzichtleistung des Bundes, des Verleihers des Monopols, auf irgendwelchen Gewinnanteil der ganze Reinertrag zugewendet werden soll.

Und so ist denn auch die Expertenkommission einstimmig zu den Schlußfolgerungen unserer Botschaft vom 23. Oktober 1894 gelangt, daß alle von den Kantonalbanken in Erwägung gezogenen Kombinationen teils die schon durch den Verfassungsartikel umschriebene Hauptaufgabe der Bundesbank verunmöglichen würden oder geradezu als verfassungswidrig bezeichnet werden müssen,
und daß die einzig mögliche Berücksichtigung der Kantonalbanken eben darin liegt, daß die Bundesbank ihren Geschäftskreis auf denjenigen einer reinen Noten-, Giro- und Diskontobank beschränkt und durch Verzichtleistung auf jede weitere Konkurrenz auf allen

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übrigen Geschäftszweigen der Bankthätigkeit denselben ermöglicht, als lebensfähige Bankinstitute fortzuarbeiten und die ihnen von Kantons wegen gestellten Aufgaben zu erfüllen.

Wollte rnari überhaupt zu einem Resultate gelangen, so war eine Verständigung zwischen den Anhängern des verworfenen Entwurfes, welche mit immerhin nahezu 200,000 Stimmen eine kompakte Masse bilden, und den Anhängern einer centraleu Notenbank, mit Berücksichtigung des Privatkapitals und unter Beschränkung der Haftbarkeit des Bundes (Handels- und Industrie verein), anzustreben ; zur Würdigung des Kompromißvorschlages, als welcher die Vorlage des Bundesrates betrachtet werden muß, ist es notwendig, die charakteristischen Merkmale der beiden Richtungen hervorzuheben.

Bezüglich der Staatsbank dürfen wir uns kürzer fassen, da die Vorlage vom 18. Juni 189ß nebst einem einläßlichen Kommentar in den Händen der Mitglieder der Bundesversammlung liegt. Wir resümieren einzig dahin, daß das verworfene Gesetz eine reine Staatsbank schuf mit unbedingter Haftbarkeit des Bundes und unter rein staatlicher Leitung, wenn auch unter ganz gesonderter Verwaltung. Das Grundkapital wäre zu 8/s durch den Bund und s /r, durch die Kantone beschafft, und im gleichen Verhältnisse wäre ein Verwaltungsrat von 25 Mitgliedern als Aufsichtsbehörde bestellt worden. Für das Grundkapital war eine feste Verzinsung von S'/a °/o vorgesehen und über diese Verzinsung, die nötigen Abschriften und die Einlage in den Reservefonds hinaus, sollte der ganze Reingewinn unter die Kantone verteilt werden.

Die Bundesbank hatte ihren Hauptsitz in der Stadt Bern, sie war berechtigt, allerorts in der Schweiz Zweiganstalten oder Agenturen zu errichten und befugt, zu diesem Zwecke mit bestehenden Banken betreffend käufliche Erwerbung in Unterhandlung zu treten.

Hinwiederum hatte jeder Kanton Anspruch darauf, daß auf seinem Gebiete eine Zweiganstalt oder Agentur errichtet werde. Die Steuerfreiheit war der Bundesbank und ihren Zweiganstalten schon verfassungsgemäß zugesichert.

Das Schwergewicht der Leitung war in das Direktorium und die Lokaldirektionen verlegt und deshalb die Ernennung dieser sämtlichen Direktoren der Staatsbank für den Bundesrat beansprucht.

Für die Aufsicht über die Geschäftsleitung war ein Bankrat von 25 Mitgliedern mit einem engern Ausschusse von 5 Mitgliedern und für jede Zweiganstalt Lokalkomitees vorgesehen. Die Oberaufsicht stund der Bundesversammlung zu, welche, wie bei der

201 Alkoholverwaltung, zur Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung ständige parlamentarische Kommissionen aufgestellt hätte.

Eine Reihe weiterer Punkte, über welche allseitig Übereinstimmung herrscht, brauchen hier nicht weiter erörtert zu werden.

Diesen Grundlagen gegenüber präsentierte sich der vom schweizerischen Handels- und Industrieverein ausgearbeitete neue Entwurf für Errichtung einer ceriti'alen Notenbank als ein Projekt, welches das Privatkapital und dessen Kompetenzen in solchem Umfange berücksichtigte, daß man kaum mehr von einer gemischten Bank, viel eher von einer mit dem Notenmonopol ausgerüsteten, vorwiegend privaten .Bank hätte sprechen können.

Nicht nur fiel die unbedingte Haftbarkeit des Bundes, es war ihm auch jede Beteiligung am Grundkapital untersagt, während den Kantonen zwei Fünfteile desselben vorbehalten wurden ; das gleiche geschah mit einem Fünfteile zu gunsten der bisherigen Emissionsbanken im Verhältnis ihrer effektiven Notenemission auf den 31. Dezember 1897. Die verbleibenden zwei Fünfteile, sowie die allenfalls von 'den Kantonen und Emissionsbanken nicht gezeichneten Aktien wären zur öffentlichen Subskription aufgelegt worden.

Alle diese Aktionäre wären gleichberechtigt zu einer Generalversammlung zusammengetreten, welcher unter anderem zustund die Abnahme von Geschäftsbericht und Jahresrechnung, die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes, die Wahl von 25 Blitgliedern des Bankrates, der Revisionskommission, die Beschlußfassung über Erhöhung des Grundkapitals (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung) und endlich die Beschlußfassung über Erneuerung und Auflösung der Gesellschaft.

Für den Bankrat war eine Mitgliederzahl von 45 vorgesehen, und zwar wäre derselbe gebildet worden aus den 25 durch die Generalversammlung gewählten und 20 durch den Bimdesrat bezeichneten Mitgliedern. Ein direktes Wahlrecht war somit den Kantonen nicht eingeräumt. Aus den übrigen organisatorischen Bestimmungen ist noch hervorzuheben die Wahl des Direktoriums und der Lokaldirektoren durch den Bankrat, wobei für das Direktorium die Bestätigung durch den Bundesrat vorbehalten war.

Dem Bankausschusse endlich war ein präponderierender EinHuß auf die Leitung der Bank eingeräumt.

Nach der Aufzählung dieser grundsätzlichen Divergenzen über den Charakter der zukünftigen Monopolbank darf hinwiederum

202 mit hoher Befriedigung konstatiert werden, daß bei den Freund«!.

einer reinen Staatsbank, welche vor der Expertenkommission sich ebenfalls zum Worte gerneidet haben, und bei den Promotorai des Entwurfes des Handels- und Industrievereins völlige Übereinstimmung herrscht betreffend die zur Umschreibung des Geschäftskreises der Natioualbank aufzustellenden Grundsätze, die Ausgabe, Einlösung und Deckung der Banknoten, sowie die Deckung der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten, die Rechnungsstellung im allgemeinen, die Verteilung des Reingewinnes und den Charakter des Reservefonds, die Strafbestimmungen und -- mutatis mutaudis -- die Übergangsbestimmungen.

Die Verhandlungen vor der Expertenkommission haben sofort gezeigt, daß, wenn man zu einem Projekte kommen will, welches die Probe des Referendums bestehen soll, weder der eine noch der andere Standpunkt unverändert aufrecht erhalten werden könne. Man mußte von beiden Seiten Hand zu einem Kompromisse bieten ; wie derselbe zu stände gekommen ist, darüber: giebt das gedruckte Protokoll der Expertenkommission, welches den Mitgliedern der Bundesversammlung zugestellt, werden wird, einläßlichen Aufschluß. Wir beschränken uns darauf, die wesentlichsten Momente dieses Kompromisses hervorzuheben : Die bisherigen Freunde einer reinen Staatsbank haben auf die unbedingte Haftbarkeit des Burides und auf den gänzlichen Ausschluß des Privatkapitals Verzicht leisten müssen.

Die Überlassung eines Dritteiis des Grundkapitals an die öffentliche Subskription bedingte ferner eine Vertretung dieses Privatkapitals mit 25 Mitgliedern irn Generalrate unter Einräumung des direkten Wahlrechtes.

Auf der ändern Seite behaupteten sie die Präponderanz des Bundes bei der Beschaffung des Grundkapitals, die Wahl von 25 Mitgliedern des Generalrates durch den Bundesrat, wobei Präsident und Vizepräsident, die Ernennung des Direktoriums und der Lokaldirektoren durch den Bundesrat und in der Hauptsache die Organisation der übrigen Bankbehörden gemäß den Bestimmungen des verworfenen Gesetzes.

Die Vertreter des Entwurfes des Handels- und industrievereins ihrerseits, konnten sich der Erkenntnis nicht verschließen, daß der Bund bei der Beschaffung des Grundkapitals unmöglich auf die Seite gestellt werden könne, und daß mit Rücksicht auf die Annahme des Entwurfes in einer Volksabstimmung die Bevorzugung der bisherigen Emissionsbanken sowohl, als dieses Übergewicht des

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privaten Kapitals und die Aufstellung einer Generalversammlung mit den vorgeschlagenen Kompetenzen unhaltbar seien ; auch das Wahlrecht für das Direktorium und die Lokaldirektionen durch den Bankrat wurde in ein unverbindliches Vorschlagsrecht umgewandelt.

Auf diesen Grundlagen und gegenseitigen Konzessionen aufgebaut präsentiert sich der neue Entwurf. Verglichen mit dem in der Volksabstimmung unterlegenen Projekte sind als charakteristische Punkte und Hauptänderungen offenbar die Zulassung von Privatkapital bei der Beschaffung des Grundkapitals zu einem Dritteil und das Fallenlassen der unbedingten subsidiären Haftbarkeit des Bundes hervorzuheben. Entgegen seiner frühern Stellungnahme hat sich der Bundesrat mit dem ersten Punkte befreunden können, unter der bestimmten Voraussetzung, daß diesem Privatkapital außer dem eingeräumten Rechte 25 Mitglieder des Generalrates zu bezeichnen, keine weitern Kompetenzen, als eben dieses Wahlrecht, eingeräumt werden und daß insbesondere die Generalversammlung, gebildet aus den Inhabern aller Anteilscheine, dahi rifalle.

Was den Wegfall der Haftbarkeit des Bundes beziehungsweise die Beschränkung derselben auf den Betrag der vom Bunde übernommenen Anteilscheine betrifft, so ist dein ßundesrate die Zustimmung zu dieser einschneidenden Änderung etwas schwerer geworden, und es gereicht derjenigen Mehrheit im ßundesrat, welche während der Campagne von 1894--J897 an dem Postulate der unbedingten Haftbarkeit des Bundes festhalten zu sollen glaubte, zu nicht geringer Genugthuung, daß in der Expertenkommission gerade von staatsbankgegnerischer Seite das Fallenlassen der unbedingten Haftbarkeit damit begründet wurde, daß dieselbe thatsächlich vorhanden sei, und daß der Bund diese Nationalbank in Zeiten von Krisen nie fallen lassen dürfe. Wir verzichten darauf zu insistieren, daß, wenn es sich so verhält, wir richtiger handeln würden, diese Haftbarkeit jetzt schon im Gesetze auszusprechen, und daß die Gefahr einer Beschränkung der Kreditfälligkeit unserer Noten immerhin vorhanden ist, wenn wir im Gesetze die Verpflichtung für Wiedereinlösung der kraft des Staatsmonopoles ausgegebenen Bundesbanknoten ausdrücklich ablehnen. Mehr und mehr hat sich die gänzliche Unhaltbarkeit der gegenwärtigen Zustände herausgestellt und die Überzeugung, daß namentlich auch unsere Valutaverhältnisse bei einer Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes drohender Gefahr ausgesetzt sind, ist so sehr in die weitesten Schichten unserer Bevölkerung ge-

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drangen, daß es der Bundesrat als eine Verkennung seiner Amtspflichten betrachten müßte, -wenn nicht auch er dazu Hand bieten wollte, durch die Vorlage dieses Gesetzesentwurfes an die Bundesversammlung die Angelegenheit der centralen Notenbank wieder in Fluß zu bringen.

Indern wir unsern Akten noch das Protokoll der engem Expertenkommission einverleiben, beehren wir uns, den nachfolgenden Entwurf in Anlehnung an die einzelnen Abschnitte mit einigen weitern Erläuterungen zu begleiten.

I. Allgemeines.

(Art. 1--13.)

Es ist schon in der größern Expertenkommission die Frage aufgeworfen und noch einläßlicher im engern Ausschüsse behandelt worden, auf welcher Alternative des Verfassungsartikels unsere neue centrale Notenbank aufgebaut sei. Aber wenn auch dieselbe ihrem Wesen nach ein vorwiegend staatliches Institut ist, so kann doch wohl ein ernstlicher Zweifel darüber nicht walten, daß der Form nach die zweite Alternative zutrifft, selbst dann, wenn wir zur weitern Beruhigung der Freunde einer reinen Staatsbank die Benennung ^Aktiengesellschaft1'- überall weggelassen, das Wort Aktie durch Anteilschein ersetzt und konsequent die Bezeichnung .^Centrale Notenbank" durchgeführt haben. Gewiß ist es legislatorisches Recht der Bundesversammlung, durch ein nachfolgendes Gesetz eine Reihe von Bestimmungen des Obligationenrechtes betreffend das Aktienrecht aufzuheben oder zu amendieren. Aber die Dreiteilung des Grundkapitals, unter Zulassung von l'rivatzeichnungen, die Vertretung im Geueralrate, wobei den aus der öffentlichen Subskription hervorgegangenen Anteilscheinen das direkte Wahlrecht für einen Dritteil der Mitglieder dieser Behörde eingeräumt ist, ferner der Hinweis auf Art. 13 des Gesetzes, nach welchem auf die centrale Notenbank die Vorschriften des sechsundzwanzigsten Titels des schweizerischen Obligationenrechtes über Aktiengesellschaften insoweit Anwendung linden, als für deren Organisation und Verwaltung in den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht besondere und ausreichende Vorschriften enthalten sind, und endlich der Abschnitt VIII .,,D'a u e r des P r i v i l e g i u m s d e r B a n k " lassen wohl kaum eine andere Auslegung aufkommen, als die, daß wir ·es nun mit der zweiten Alternative zu thun haben, mit einer centralen Notenbank, welcher, vorbehaltlich des Rückkaufsrechtes,

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der Bund das ihm ausschließlich zustehende Recht zur Ausgabe von Banknoten überträgt und die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

Ad Art. l bemerken wir im übrigen, daß die Firmabezeichnung ,,Schweizerische Nationalbank" an Stelle der ,,Bundesbank" getreten ist. Wenn auch diese Abänderung keineswegs die Konsequenz der veränderten Grundlage des Gesetzes ist, so wollten wir damit der weitverzweigten Abneigung gegen den Ausdruck ,,Staatsbank11 durch die neue Bezeichnung Rechnung tragen, welche namentlich auch die Übersetzung ins Französische erleichtert.

Ad Art. 3. In Handelskreisen hat sich eine Bewegung zu gunsten von Zürich als H a u p t s i t z der B a n k entwickelt; die Expertenkommission hat es abgelehnt, ihrerseits auf diesen Punkt einzutreten. Der Bundesrat schlägt neuerdings Bern vor. Nicht nur dauern die in den Motiven zum frühern Gesetzesentwurfe (Seite 20 und 21) zu gunsten von Bern niedergelegten Argumente ungeschwächt fort, sondern es darf konstatiert werden, daß die Sitzfrage weder während den Beratungen der Bundesversammlung noch während der Referendurnscampagne eine bestrittene war.

Selbst im Kanton Zürich, wo dieses Postulat vereinzelt aufgestellt wurde, spielte die Sitzfrage keine Rolle. Das Bankgesetz wurde dort mit 36,954 Stimmen gegen 29,177 angenommen und das größte Kontingent der Verwerfenden hat nicht wegen der Sitzfrage, sondern wegen den bedroht geglaubten Interessen der Kantonalbank gegen das Gesetz gestimmt ; es ist überdies ernstlich zu erwägen, ob nicht die Entsprechung dieses neu inedie Diskussion hineingeworfenen Begehrens dem Gesetze eine größere Anzahl bisheriger Freunde abtrünnig machen würde.

Ad Art. 4. In der größern Expertenkommission hatte man sich anfänglich auf ein G r u n d k a p i t a l von 60 Millionen Franken geeinigt, wovon am Tage der Geschäftseröffnung 30 Millionen einbezahlt sein sollten ; für den Rest hatten sämtliche Beteiligte Verpflichtungsscheine auszustellen. Man ließ sich dabei von der doppelten Erwägung leiten, daß ein allzuhohes einbezahltes Kapital den Reingewinn der Kantone schmälere, und daß die Haftbarkeit des Bundes auf diese Weise doch noch etwas mehr zum Ausdrucke gelange.

In der engern Expertenkommission ist aber allseitig die Anschauung durchgedrungen, daß einem festen und volleinbezahlten Grundkapital der Vorzug
zu geben sei. Für den Bund wäre es wohl ein leichtes gewesen, jederzeit neue Einzahlungen zu leisten, während in den Kantonen eine für einen unbestimmten fernem

20(5 Zeitpunkt zu übernehmende Verbindlichkeit bereits hie und da die Geneigtheit, am Grundkapital sich zu beteiligen, abgeschwächt hätte. Für das Privatkapital hingegen wären mit diesen Verpflichtungsscheinen erhebliche Inkonvenienzen verbunden gewesen und jedenfalls hätte das Gesetz durch, eine Anzahl von weitern Bestimmungen betreffend Sicherstellung der nicht einbezahlten Quoten, rechtliche Folgen im Falle von Nichtleistung der geforderten Einzahlungen, Übertragung in Erbschaftsfällen etc. bereichert werden müssen.

Der vorliegende Entwurf ist deshalb zu einem festen und volleinbezahlten Grundkapital zurückgekehrt. Die Bezifferung mit 86 Millionen Franken geschah insbesondere auch mit Rücksicht auf die bequeme Dreiteilung.

Sollte das Grundkapital in der Folge als zu klein sich erweisen, so eröffnet der Artikel 4 (Alinea 2) die Möglichkeit, dasselbe durch Beschluß der Bundesversammlung bis auf das Doppelte zu erhöhen.

Durch Art. 5 wird eine weitere Haftbarkeit über die übernommenen oder nachträglich erworbenen Anteile am Grundkapital hinaus für sämtliche Teilnehmer, also auch für den B u n d , abgelehnt. Bringt man damit noch in Verbindung, daß der Nationalbank durch Art. l das Recht der juristischen Persönlichkeit zuerkannt ist, und daß sie nach Art. 16 für die von ihr ausgegebenen Banknoten einzig und allein die Verantwortlichkeit trägt, so werden nach dieser Kichtung die Gegner einer unbedingten Haftbarkeit des Bundes wohl vollauf befriedigt sein.

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Ad Art. 6. Wollte man nicht der Eventualität sich aussetzen, daß trotz der Annahme des Bankgesetzes und dessen Inkrafterklärung die Konstituierung der Bundesbank tnangels genügender Beteiligung der Kantone und Privaten verunmöglicht werden könnte, so mußte, wie im frühern Entwurfe, hier der Bund gesetzlich verpflichtet werden, die von diesen beiden Berechtigten nicht gezeichneten Anteilscheine zu übernehmen.

Was die Privatzeichnungen betrifft, so war man in der Expertenkommission und im Bundesrate einstimmig, daß, um diesen Anteilscheinen eine möglichst allgemeine Verbreitung zu geben, die kleinern Zeichnungen in erster Linie berücksichtigt werden sollen. Da es sich aber hier, wenn auch um einen Grundsatz, doch um eine transi torische Bestimmung handelt, so glaubten wir dieser Tendenz eher in den Übergangsbestimmungen (vide Art. 68) Ausdruck geben zu sollen.

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Endlich haben wir auf eine Abänderung des letzten Lemma dieses Artikels gegenüber dern frühern Entwurfe aufmerksam zu machen. Indem wir einerseits daran festhalten, daß die Geldbeschaffung des Bundes nur gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen -- Renten oder Obligationen -- erfolgen dürfe, welche von Seiten des Gläubigers nicht kündbar sind, haben wir andererseits durch Einschaltung der Worte ,,soweit die Geldbeschaffung nicht aus eigenen verfügbaren Mitteln bewerkstelligt werden kanna Vorsorgen wollen, daß der Bund nicht gezwungen ist, unter allen Umständen ein neues Staatsanleihen in der Höhe der ihm zufallenden Quoten des Grundkapitals aufzunehmen. Die Bundesverwaltung besitzt insbesondere auch in den Specialfonds eine ziemliche Anzahl 372 % meist kantonaler Obligationen, welche bis zu einem gewissen Betrage ganz gut in Anteilscheine der Nationalbank umgewandelt werden können, und auch der Betrag unserer "Depots bei den schweizerischen Bank- und Kreditinstituten wird eine gewisse Verminderung ertragen. Unter diesen Umständen halten wir es für richtiger, wenn sieh der Bund wenigstens freie Hand vorbehält, die Höhe eines allerdings nicht zu vermeidenden neuen Staatsanleihen, seinen eigenen verfügbaren Mitteln angemessen, zu bestimmen.

Ad Art. 7--.9. Die A n t e i l s c h e i n e des B u n d e s und der K a n t o n e , beziehungsweise der Kantonalbanken lauten wie früher auf 10,000 Franken, die aus der öffentlichen Zeichnung hervorgegangenen auf 1000 Franken. An der Unübertragbarkeit der erstem auf Privatpersonen ist festgehalten worden, währenddem selbstverständlich den Anteilscheinen von Privatpersonen in dieser Beziehung keine Schranken auferlegt werden können. Immerhin liegt ein gewisses Sicherheitsventil darin, daß die sämtlichen Anteilscheine auf den Namen lauten und daß zur Übertragung von Anteilscheinen von Privaten an Private der bloße Vormerk am Register nicht genügt, sondern daß eine Genehmigung der Übertragung durch den Bankausschuß vorgesehen ist.

Ad Art. 10. Anlehnend an den frühern Entwurf geschieht die Zuteilung von Anteilscheinen an die Kantone neuerdings in der Weise, daß jeder Kanton auf mindestens 10, jeder Halbkanton auf mindestens 5 Anteilscheine, im übrigen aber auf eine seiner Bevölkerungsziffer entsprechende Quote Anspruch hat. Der Umstand hingegen, daß im Art. 6 der zweite Dritteil des Grundkapitals den Kantonen ,,und Kantonalbanke:na vorbehalten ist, hat zur Aufnahme eines weitern. Lemma genötigt, um keinen Zweifel

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darüber zu lassen, daß in Lemma 1 von des Kantons bemessen ist, und daß es Kantons ist, sich mit der Kantonalbank innerhalb der dem Kanton zugewiesenen

Art. 10 die Gesamtquote ausschließlich Sache des über deren Beteiligung Summe zu verständigen.

Ad Art. 11. Die Zulassung von Privatkapital nötigte zu der Aufnahme eines neuen Artikels, welcher in bestimmter Weise statuiert, daß die Nationalbank für jeden Anteilschein nur einen Vertreter anerkennt und daß, wenn solche Anteilscheine durch Erbschaft oder anderweitige Übertragung in das Eigentum mehrerer Personen übergehen, diese einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen haben.

In Art. 12 wird die schon verfassungsmäßig zugesicherte Steuerfreiheit bestätigt, unter Vorbehalt der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Stempelsteuer auf Wechsel, Checks und ändern Verpflichtungen. Wir haben um so lieber den unveränderten Wortlaut des verworfenen Gesetzes herübergenommen, als derselbe das Resultat einer einläßlichen Diskussion in der Bundesversammlung "war und schließlich allgemein zu befriedigen schien.

Artikel 13 haben wir bereits in der Einleitung zum Abschnitt!

berührt. Wir hielten, obwohl er nur in sehr wenigen Fällen noch eine Aktualität erhalten wird, dessen Aufnahme für notwendig für den Fall, als die im Bankgesetze enthaltenen Vorschriften betreffend Organisation und Verwaltung der Nationalbank nicht ausreichend sein sollten.

II. Geschäftskreis der Nationalbank.

(Art. 14 und 15.)

Wie schon oben bemerkt, ist derselbe gegenüber dem früheru Entwurfe materiell unverändert geblieben. Wohl machten sich einige Wünsche bemerkbar betreffend die Limitierung in der Annahme verzinslicher Depositen und des Betrages, für welchen die Nationalbank Diskontgeschäfte mit einer einzelnen Person oder Firma eingehen darf. Allein man war schließlich einstimmig der Ansicht, daß solche im Interesse eines soliden Geschäftsgebarens gebotene Vorschriften nicht ins Gesetz, wohl aber ins Reglement gehören.

Hinwiederum haben wir keinen Anstand genommen, in Artikel 14, Ziffer 11, noch deutlicher als früher zum Ausdruck zu bringen, daß die Nationalbank selbst dem Bunde keine ungedeckten

209 Kredite erte It, und daß derselben untersagt ist, bei der Emission von Anleihen des Bundes und der Kantone direkte sieh zu beteiligen.

III. Ausgabe, Einlösung und Deckung der Banknoten Deckung der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten.

(Art. 'iß--23.)

Neu ist hier in Art. 16 die ausdrückliche Einschaltung, daß die Nationalbank einzig und allein für die von ihr ausgegebenen Hanknoten die Verantwortlichkeit trägt.

Als eine Verbesserung des verworfenen Gesetzes darf es betrachtet werden, daß die Nationalbank berechtigt ist, nach Bedürfnis des Verkehrs Noten auszugeben. Die frühere Bestimmung, daß sie dieses Recht nur innerhalb des von der Bundesversammlung zu bestimmenden Maximalbetrages der Notenemission besitze, war entweder ein. Hemmnis für die der Nationalbank gestellten Aufgabe oder dann ein innerer Widerspruch mit dem Rechte, nach Bedürfnis Noten auszugeben.

In Artikel 17 ist die Metallreserve für die Notencirkulation von 33'/s % auf 40% erhöht worden. Bekanntlich gehen die Ansichten über die Notwendigkeit der Aufstellung einer gesetzlichen Minimaldeckung sehr auseinander, und es fehlt z. B. jede derartige Bestimmung in den Statuten der Bank von Frankreich, welche trotzdem eine jederzeitige metallene Deckung von 80 bis 90 % aufweist. Auch der Bundesrat hat sich von jeher der Ansicht zugeneigt, daß solche Bestimmungen leicht den Effekt haben könnten, daß eine Bankleitung glaubt, ihrer Pflicht ein Genüge geleistet zu haben, wenn diese Minimaldeckung jeweilen vorhanden ist, und daß solche Reserven ihren Zweck keineswegs erfüllen, wenn sie in Zeiten von Krisen in den Gewölben der Bank eingeschlossen bleiben. Nachdem aber der Entwurf des Handels- und Industrievereins einen Wert auf diese Minimaldeckung zu legen scheint und dieselbe im gegenwärtigen Banknotengesetze ebenfalls mit 40 % normiert ist, so wollten wir uns diesem Vorschlage nicht weiter widersetzen. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob trotzdem das neue Institut seines Charakters als reine Staatsbank entkleidet ist, die frühere Bestimmung aufrecht erhalten werden solle, daß auch die eidgenössischen öffentlichen Kassen pflichtig seien, die Noten der Nationalbank zum Nennwert an Zahlung anzunehmen. Wir bejahen die Frage.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. II.

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210

Sind auch diejenigen, an welche der Bund Zahlungen zu leisten in den Fall kommt, nicht verhalten, diese Noten von uns an Zahlungsstatt anzunehmen, so bleibt uns ja immer die Fakultät, die erhaltenen Noten zur Bildung von Guthaben bei der Nationalbank zu verwenden, oder dieselben zum Austausehe gegen metallene Cirkulationsmittel bei der Nationalbank zu präsentieren.

Die übrigen Artikel dieses Abschnittes entsprechen durchaus, insbesondere betreffend Einlösungspflicht, Deckung des Notenumlaufes und der übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten, den Vorschriften des frühern Entwurfes. Dabei wollen wir nicht unterlassen, noch besonders hervorzuheben, daß unter den Diskontowechseln, welche in Art 18 und 19 als zulässige Deckung erklärt sind, Lombardwechsel keineswegs verstanden sind.

IV. Bechnungsstellung, Reingewinn, Reservefonds, Publizität.

(Art. 24--27).

Aus diesem Abschnitte sind einzig zwei Punkte hervorzuheben: Die Erhöhung des Zinses für das Grundkapital und die Bestimmung, daß der Reservefonds nicht mehr gesondert in Wertpapieren auszuweisen, wohl aber bis auf mindestens 30 °/o des einbezahlten Grundkapitals zu äufnen sei.

Die Erhöhung des Zinsfußes auf 4 °/o war durch die veränderten Verhältnisse des Geldmarktes geboten. Es wäre zur Stunde den Kantonen unmöglich, ihr Betreffnis auf dem Wege der Emission von 3'/2 °/o Obligationen zu beschaffen; und auch das Privatkapital sucht und findet heute zu 4 °/o verzinsliche sichere Anlagen. Die Expertenkommission war einstimmig in der Empfehlung einer 4 °/oigen Verzinsung.

Das Fallenlassen der Vorschrift, daß der Reservefonds iu Staatspapiereu ausgewiesen werde, hat den Vorteil, daß dieser Betrag als Betriebskapital arbeiten kann. Es hindert dies keineswegs, im Gesetze zu statuieren, da 5 der Zinsertrag aus dem Reservefonds nicht diesem, sondern der Jahresrechnung gutgeschrieben werde.

Wenn endlich im Artikel 26 eine förmliche Verpflichtung aufgenommen wurde, diesen Reservefonds, über welchen selbstverständlich Buch geführt werden muß, bis auf mindestens 30 °/o zu äufnen, so ist das eine Verbesserung gegenüber dem ver-

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worfenen Gesetze und schon dadurch begründet, daß die unbedingte Haftbarkeit des Bundes dahingefallen ist.

V. Organe der Terwaltung.

(Art. 28--54.)

Diese Organe werden gegenüber dem frühern Entwurf vermehrt um den G e n e r a l r a t und die R e v i s i o n s k o m m i s s i o n .

Als in der Expertenkommission die Frage der Bestellung des Bankrates diskutiert wurde, da zeigte es sich sofort, daß man bei der früher vorgesehenen Mitgliederzahl von 25 nicht stehen bleiben konnte. Die Vertretung der Kantone nach altem Entwurfe war ein wunder Punkt. Der Umstand, daß ein Wahlkollegium, gebildet aus Delegierten der Kantone, bloß 10 Vertreter zu wählen hatte, erweckte vielerorts Unzufriedenheit und das Mißtrauen, daß einzelne Kantone jahrelang übergangen werden könnten. Man verlangte ein direktes Wahlrecht für die Kantone, und nachdem ihnen durch das Bundesgesetz betreffend die Eisen bahn Verstaatlichung eine solche Vertretung im Eisenbahnverwaltungsrate eingeräumt worden ist, schien auch die Lösung für die Vertretung der Kantone in den Bankbehörden eine gegebene.

Jeder Kanton und Halbkanton entsendet nun einen Vertreter nach freier Wahl. Die Konsequenz hiervon war die Ernennung von weitern 25 Mitgliedern durch den Bundesrat, und daß nunmehr 50i der adoptierten Dreiteilung des Grundkapitals das Privatkapital eine gleiche Vertretung verlangte, kann eigentlich nicht mehr überraschen. Da aber eine so vielköpfige Behörde unmöglich die dem Bankrate zufallende Aufsicht und Mitwirkung bei der Verwaltung der Bank übernehmen konnte und andererseits an Stelle der vom Handels- und Industrieverein vorgeschlagenen Generalversammlung ein neues Organ treten mußte, so halten wir es für eine glückliche Lösung, daß die Expertenkommission diesen Generalrat vorschlug, welcher dann aus seiner Mitte einen fünfzehnköpfigen Bankrat zu wählen hat.

Wiederholt ist namentlich von selten des Handels- und Industrievereins darauf gedrungen worden, daß bei der Bestellung des Generalrates, bezw. Bankrates, schon von gesetzeswegen für eine genügende Berücksichtigung der verschiedenen Hauptinteressenten Vorsorge getroffen werden müsse. Während nun die Wahlart der Vertreter der Kantone und des Privatkapitals die Aufstellung von bindenden Vorschriften kaum als zulässig erscheinen

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läßt, glaubten wir den ausgesprochenen und gewiß berechtigten Begehren am ehesten dadurch Rechnung zu tragen, indem wir vorschlagen, daß der Bundesrat, abgesehen vom Bankpräsidenten und Vizepräsidenten, welche durch ihn zuallererst bezeichnet werden, die ihm zustehenden übrigen 23 Mitglieder in dem Generalrat zuletzt bezeichnet und ihm damit Gelegenheit geben, dafür zu sorgen, daß im Sinne einer billigen Ausgleichung im Gesamtgeneralrate neben dem fachmännischen Elemente Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft vertreten seien. Eine analoge Berücksichtigung der verschiedenen Interessentengruppen wird in Art. 37 dein Generalrate bei der Bestellung des Bankrates vorgeschrieben und endlich enthält der Art. 42, Lemma l, noch die Vorschrift, daß der Bankrat die Lokalkomitees, welchen die Aufsicht über die Zweiganstalten zusteht, vorzugsweise aus den namhaften Kaufleuten und Industriellen des Platzes und Umgebung zu ernennen'habe.

Dem Bankausschusse ist, wie schon im frühern Entwurfe, eine ganz bedeutungsvolle Stelle eingeräumt. Präsident und Vizepräsident des Generalrates, bezw. Bankrates, gehören demselben von Amtes wegen an, drei weitere Mitglieder bezeichnet der Bankrat. Er übt als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und Kontrolle über die Leitung der Nationalbank (Art. 40) aus.

Ihm liegt außerdem die Vorberatung aller vom Bankrate zu erledigenden Geschäfte ob. Er wirkt b e g u t a c h t e n d mit bei der Feststellung des offiziellen Diskontosatzes und bei Bestimmung des Zinsfußes für Darleihen (Art. 41). Wenn der schweizerische Handelsund Industrieverein, noch etwas weitergehend, dem Bankausschusse die d e f i n i t i v e Bestimmung des offiziellen Diskontosatzes zuweisen wollte, so konnten wir diesem Vorschlage schon deshalb nicht folgen, weil dadurch einerseits eine allzu häufige Besammlung des Bankausschusses notwendig geworden und die Verantwortlichkeit der geschäftsleitenden Stelle, des Direktoriums, damit in einem wesentlichen Punkte abgeschwächt worden wäre. Für einen genügenden Kontakt des Bankpräsidenten mit dem Direktorium sorgt endlich noch eine Bestimmung des Art. 53 nach welcher den Mitgliedern des Bankausschusses, oder einzelnen derselben, durch den Bankrat an Stelle der Taggelder auch feste Besoldungen ausgesetzt werden können. Diese Bestimmung zielt in allererster
Linie auf den Präsidenten des Bankausschusses hin, welcher damit die Eigenschaft eines förmlichen Bankbeamteten, selbstverständlich mit Domizil am Hauptsitze der Bank, erhielte.

Eine Revisionskommission mußte eingeführt werden, weil bei der neuen Organisation der Nationalbank die Prüfung der Bank-

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rechnung durch parlamentarische Kommissionen der Bundesversammlung dahinfällt.

Im übrigen bleibt die Organisation der Bankbehörden im großen und ganzen dieselbe wie im frühern Entwurfe. Als wesentliche Änderung bleibt zu erwähnen, daß auch die Amtsdauer der Lokaldirektionen von 4 auf 6 Jahre, wie beim Direktorium erhöht wird und daß die den Lokaldirektionen unterstellten Beamten und Angestellten auf den Vorschlag der Lokalkomitees durch die Lokaldirektionen selbst anstatt durch den Bankrat gewählt werden sollen.

VI. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der Nationalbank.

(Art. 55.)

Währenddem auf Grundlage des reinen Staatsbanksysteins es genügte, im Abschnitt Ausgabe und Einlösung der Banknoten zu sagen, daß dieselben unter der Kontrolle des eidgenössischen Finanzdepartementes geschehe, war es auf der neuen Grundlage geboten, das Nötige in einem eigenen Abschnitt unterzubringen.

Diese Aufsicht und Mitwirkung vollzieht sich in dreifacher Weise: durch die vom Bundesrate zu wählende Vertretung in den Bankbehörden, durch die dem Bundesrate vorbehaltene Genehmigung von Keglementen, Geschäftsbericht und Jahresrechnung und endlich durch die vom Finanzdepartement aufzustellenden Kontrollorgane.

Diese Kontrolle hat nicht nur die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung, sowie die Metalldeckung für die cirkuliereiiden Noten zu überwachen, sondern sie soll sich gleichzeitig auf die Erfüllung der gesetzlichen Verbindlichkeiten der Nationalbank mit Bezug auf die Deckung aller übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten erstrecken. Wir halten dafür, daß die hieraus erwachsenden nicht unbeträchtlichen Kosten dem Bunde von der Nationalbank zu ersetzen seien.

Y H. Stratbestimmungeii.

(Art. 56--63.)

Der ganze Abschnitt ist mit wenigen rein redaktionellen Abänderungen aus dem frühern Entwurfe herübergenommen worden.

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Schon in unserer Botschaft vom 23. Oktober 1894 haben wir die Frage aufgeworfen, ob diese Bestimmungen, mit Ausnahme des früheren Art. 44, welcher die Verletzung des Notenmonopols mit Strafe bedroht, in einem Gesetz über die Errichtung einer Schweizerischen Bundesbank ihren richtigen Platz haben, da die erwähnten rechtswidrigen Handlungen Verbrechen sind, deren Ahndung dem gemeinen Strafrecht zufällt.

In unserm Bundesstrafrecht mangeln aber zur Zeit Bestimmungen betreffend Fälschung von Banknoten und wissentliches Ausgeben von falschen Banknoten, und bereits in dem Entwurfe einer Revision des Banknotengesetzes hat man es für angezeigt erachtet, diese Lücke auszufüllen; das Bedürfnis der einheitlichen Regulierung dieser Materie ist nun um so größer, ale durch das Gesetz eine wirkliche Bundesbanknote geschaffen wird, die auch durch bundesrechtliche Vorschriften geschützt werden soll.

Wegen Anfertigung und Verbreitung von sog. Jux- oder Reklamenrioten glaubten wir im allgemeinen Interesse ebenfalls eine Strafandrohung aufnehmen zu sollen, da dieselben oft zu betrügerischen Zwecken verwendet werden.

Seit dem Erla3 jener Botschaft ist nun allerdings der Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch nach den Beschlüssen der seiner Zeit von unserm Justizdepartement bestellten Expertenkommission erschienen, und es könnte neuerdings die Frage aufgeworfen werden, ob nun nicht die Strafbestimmungen des Bankgesetzes sich an diesen Entwurf anlehnen sollten.

Wir haben für einmal hierauf verzichtet, und es hat uns hierbei weniger die Erwägung geleitet, daß es ja noch keineswegs feststeht, daß jener Entwurf durch die Beratung in den eidgenössischen Räten ohne wesentliche Änderungen angenommen werde und noch weniger eine Gewißheit darüber besteht, in welchem Zeitpunkte der Strafkodex in Kraft treten werde. Wir wollten in erster Linie jede Verzögerung in der Weiterleitung des Bankgesetzesentwurfes an die parlamentarischen Kommissionen vermeiden, wodurch auch die nationalrätliche Behandlung in dei1 Junisession hätte gefährdet werden können. Sodann kann es ja keinem Zweifel unterliegen, daß für den Fall des Inkrafttretens eines einheitlichen Strafrechtes allfällige abweichende Strafbestimmungen unseres Entwurfes ohne weiteres außer Kraft gesetzt würden.

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TIII. Dauer des Privilegiums.

(Art. 64--66.)

Bei den veränderten Grundlagen, welche unsere künftige centrale Notenbank erhalten hat, mußte ein bezüglicher Abschnitt hier aufgenommen werden.

Der Entwurf sieht eine 20jährige Dauer vor mit Erneuerung um je weitere 10 Jahre. Für den Fall der Nichterneuerung muß sich der Bund das Recht vorbehalten, nach vorangegangener einjähriger Ankündigung die Nationalbank in Aktiven und Passiven zu übernehmen. Kann über die aufzustellende Bilanz keine Einigung erzielt werden, so wäre der Entscheid dem Bundesgerichte anheim zu geben.

Während der frühere Entwurf die Eventualität einer Liquidation der Bundesbank gänzlich ignorierte und bezüglich des Reservefonds zur Sicherstellung von etwa auftauchenden Gelüsten denselben einfach als Eigentum des Bundes erklärte, so mußte der neue Entwurf die Eigentumsrechte am Reservefonds für den Fall der Liquidation der Nationalbank in genauer Weise feststellen.

Gegenüber einem schüchternen Versuche, diesen Reservefonds als zurückgelegten Reingewinn zu behandeln und demgemäß an die Kantone verteilen zu lassen, wurde in der Expertenkommission darauf hingewiesen, daß schon Artikel 39 der Bundesverfassung nur denjenigen Reinertrag den Kantonen zuweist, welcher sich über eine angemessene Verzinsung und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus ergiebt. Mit Recht wurde ferner betont, daß mit der Übernahme aller Aktiven und Passiven der Nationalbank durch die zukünftige Notenbank ein erhebliches, nicht ziffermäßig nachzuweisendes Risiko verbunden sei, zu dessen Kompensation entweder eine erhebliche Quote des bisher angesammelten Reservefonds abzutreten oder ein gleichwertiger Betrag von den Aktiven in Abrechnung zu bringen sei. Allseitig war man schließlich in der Expertenkommission einverstanden, daß die nunmehr in Artikel 66 vorgeschlagene Lösung alle in Frage stehenden berechtigten Interessen in billiger und gerechter Weise berücksichtige. Es würde somit der Bund zu Händen der neuen centralen Notenbank zum voraus einen Drittel als künftigen Reservefonds erhalten und der Rest würde auf sämtliche Anteilscheine des Bundes, der Kantone und der Privaten nach Maßgabe des Nominalbetrages verteilt.

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IX. Erledigung von Rechtsstreitigkeiten.

(Art. 67.)

Auch dieser Abschnitt bedurfte bei den neuen Grundlagen der Bank einer gewissen Erweiterung. Wir halten daran fest, daß vor das Forum des Bundesgerichtes als einzige Instanz gehören, alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlicheu Streitigkeiten, ebenso alle Anstände, welche sich zwischen den Inhabern von Anteilscheinen unter sich oder mit der Nationalbank betreffend die aus den Anteilscheinen abzuleitenden Rechte und Verbindlichkeiten ergeben könnten. Endlich reihen wir noch ein die Kompetenz des Bundesgerichtes, eine Entscheidung zu treffen, wenn beim Übergang der Nationalbank an den Bund oder an eine neue centrale Notenbank (Artikel 64, Lemma 2) betreffend Aufstellung der Bilanz Streitigkeiten sich erheben sollten. Daß für die Behandlung aller weitern civilrechtlichen Streitigkeiten gegen die Nationalbank die bestehenden kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung finden sollen, halten wir für selbstverständlich.

X. Übergangsbestimmungen.

(Art. 68--77.)

Die Artikel 68 bis 72 dieses Abschnittes beschäftigen sich mit den die Geschäftseröffnung der Nationalbank vorbereitenden Wahlen und Handlungen. Die Beteiligung des Privatkapitals zu einem Dritteil und die Einfügung des Generalrates, aus welchem erst der Bankrat hervorgeht, haben gegenüber dem frühern Entwurfe zu einer etwelchen Erweiterung dieser Bestimmungen geführt; im übrigen lehnen sich diese Artikel vollständig an diejenigen des frühern Entwurfes an.

Die Artikel 73 bis 75 reglieren den Rückzug der Noten der bisherigen Emissionsbanken. Die bezüglichen Bestimmungen des frühern Entwurfes haben die volle Zustimmung des Handels- und Industrievereins und der Expertenkommission gefunden. Sie sind deshalb unverändert in den neuen Entwurf übergegangen ; desgleichen der Artikel 76, durch welchen die Nationalbank und ihre sämtlichen. Zweiganstalten verpflichtet werden, während der Rückzugsperiode die Noten der bisherigen Emissionsbanken an Zahlung zu nehmen und die Einlösung derselben innert dreitägiger Frist unentgeltlich zu vermitteln, so lange diese Emissionsbanken

217

ihre eigenen Noten pünktlich einlösen und der Nationalbank Gegenrecht halten.

Indem wir Ihnen, Tit., die Genehmigung des vorliegendem Gesetzesentwurfes empfehlen, benützen wir den Anlaß, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. März 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesratcs, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

218 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Errichtung einer centralen Notenbank.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des revidierten Art. 39 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vor» 24. März 1899, beschließt:

I. Allgemeines.

· Art. 1. Der Bund überträgt das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten einer nach den Vorschriftem dieses Gesetzes unter dem Namen ,,Schweizerische Nationaltaank" ,,Banque nationale suisse" ,,Banca nazionale svizzera" zu errichtenden, mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit versehenen, centralen Notenbank, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

219

Art. 2. Die Nationalbank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern. Sie hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu besorgen.

Art. 3. Die Nationalbank hat ihren Hauptsitz in Bern.

Sie ist berechtigt, nach eingeholter, jedoch unverbindlicher Vernehmlassung der betreffenden Kantonsregierung allerorts in der Schweiz Zweiganstalten oder Agenturen zu errichten.

Die Nationalbank ist T}efugt, bestehende Banken, deren Gesehäftskreis mit dem ihrigen verträglich ist, im Wege freier Verständigung käuflich zu erwerben und unter Liquidation der nicht geeigneten Geschäfte als Zweiganstalten zu betreiben.

Jeder Kanton und Halbkanton hat Anspruch darauf, daß eine Zweiganstalt oder Agentur der Nationalbank auf seinem Gebiet errichtet werde.

Bei Errichtung von Agenturen sind in erster Linie die Kantonalbanken oder die von den Kantonen garantierten gemischten Banken zu berücksichtigen.

Art. 4. Das Grundkapital der Nationalbank beträgt sechsunddreißig Millionen Franken (36.000,000 Fr.), welche am Tage der Geschäftseröffnung voll einbezahlt sein sollen.

Durch Beschluß der Bundesversammlung kann das Grundkapital bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 5. Über die übernommenen oder nachträglich erworbenen Anteile am Grundkapital hinaus besteht für sämtliche Teilnehmer keine weitere Haftbarkeit.

Art. 6. Einen Dritteil des Grundkapitals übernimmt der Bund ; ein Dritteil wird den Kantonen und den Kantonalbanken, ein Dritteil der öffentlichen Zeichnung vorbehalten.

Die von den Kantonen und Kantonalbanken nicht beanspruchten oder bei der öffentlichen Subskription nicht gezeichneten Beträge übernimmt ebenfalls der Bund.

220 Die Geldbeschaffung des Bundes für die von ihm übernommenen Anteile am Grundkapital, soweit sie nicht aus eigenen verfügbaren Mitteln bewerkstelligt werden kann, erfolgt gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen, welche von Seiten des Gläubigers nicht gekündet werden können.

Art. 7. Die Anteilscheine des Bundes und der Kantone bezw. Kantonalbanken lauten auf 10,000 Fr. ; sie können auf eidgenössische und kantonale Verwaltungen oder öffentliche Fonds übertragen werden. Eine Übertragung auf Privatpersonen ist ausgeschlossen.

Art. 8. Die der öffentlichen Zeichnung vorbehaltenen Anteilscheine lauten auf 1000 Fr. und auf den Namen des Zeichners.

Das Recht, Anteilscheine dieser Kategorie zu zeichnen, oder durch Kauf zu erwerben, steht nur Schweizerbürgern oder in der Schweiz domizilierten Firmen und juristischen Personen zu.

Art. 9. Die Übertragung von Anteilscheinen geschieht durch Indossament und Vormerknahme in dem dazu bestimmten Register.

Bei Übertragung von Anteilscheinen, die aus der öffentlichen Zeichnung hervorgegangen sind, auf andere Privatpersonen oder Firmen bedarf es außerdem der Genehmigung durch den Bankausschuß ; bei allen ändern Übertragungen genügt die bloße Vormerknahme irn Register.

Art. 10. Die Zuteilung von Anteilscheinen an die Kantone erfolgt in der Weise, daß jeder Kanton auf mindestens 10, jeder Halbkanton auf mindestens 5 Anteilscheine, im übrigen aber auf eine seiner Bevölkerungsziffer entsprechende Quote Anspruch hat.

Es ist Sache der Kantone, sich mit den respektiveti Kantonalbanken auseinanderzusetzen, in welchem Verhältnis

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diese letztern an der dem Kantone vorbehaltenen Quote sich beteiligen.

Art. 11. Die Nationalbank anerkennt nur einen Vertreter für jeden Anteilschein. Gelangt ein Anteilschein durch Erbschaft oder anderweitige Übertragung in das Eigentum Mehrerer, so haben diese einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichen.

Art. 12. Die Nationalbank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.

Vorbehalten bleiben die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Stempelsteuer auf Wechsel, Checks und andere Verpflichtungen. Von dieser Steuer sind nur befreit die von der Nationalbank ausgehenden Akten, inbegrilfen die von ihr erteilten Quittungen.

Art. 13. Auf die centrale Notenbank finden die Vorschriften des sechsundzwanzigsten Titels des schweizerischen Obligationenrechtes über Aktiengesellschaften insoweit Anwendung, als für deren Organisation und Verwaltung in den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht besondere und ausreichende Vorschriften enthalten sind.

Hinsichtlich der Amortisation von Anteilscheinen sind die Vorschriften des zweiunddreißigsten Titels des schweizerischen Obligationenrechtes über Inhaberpapiere anwendbar.

II. Geschäftskreis der Nationalbank.

Art. 14. Der Geschäftskreis der Nationalbank ist auf denjenigen einer reinen Noten-, Giro- und Diskontobank beschränkt.

Als solche ist sie, mit Ausschluß jedes ändern Geschäftszweiges, zum Betrieb folgender Geschäfte befugt:

222 1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Diskontierung von Wechseln auf die Schweiz, mit längstens dreimonatlicher Verfallzeit und mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften.

3. An- und Verkauf von Wechseln auf fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht. Die Verfallzeit dieser Wechsel darf drei Monate nicht überschreiten, und sie müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften versehen sein.

4. Gewährung von verzinslichen Darleihen auf nicht länger als drei Monate gegen Hinterlegung von Wertschriften und Schuldurkunden (Lombardverkehr). Aktien sind von der Beleihung ausgeschlossen.

5. Annahme von Geldern in verzinslicher und unverzinslicher Rechnung.

6. Giro-, Mandat- und Inkasso-Verkehr.

7.- Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden, leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von Geldern.

8. Kauf und Verkauf von Edelmetallen für eigene und für fremde Rechnung, sowie Beleihung solcher.

9. Ausgabe von Gold- und Silber-Zertifikaten.

10. Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen zur Aufbewahrung und zur Verwaltung.

11. Die kommissionsweise Entgegennahme von Anmeldungen auf zur Zeichnung aufgelegte Anleihen des Bundes und der Kantone unter Ausschluß jeder Mitwirkung bei der festen Übernahme solcher Anleihen.

Art. 15.

Die Nationalbank ist verpflichtet:

223 1. Überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechaung des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens Zahlungen zu leisten.

2. Soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden and unter seiner Verwaltung stehenden Wertschriften unentgeltlich zur Aufbewahrung oder Verwaltung zu übernehmen.

III. Ausgabe, Einlösung und Deckung der Banknoten.

Deckung der übrigen knrzfälligen Verbindlichkeiten.

Art. 16. Die Nationalbank ist berechtigt, nach Bedürfnis des Verkehrs und unter den durch dieses Gesetz aufgestellten Bedingungen Banknoten auszugeben, für welche einzig und allein sie die Verantwortlichkeit trägt.

Die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 17. Die Noten werden in Abschnitten von .50, 100, 500 und 1000 Fr. ausgegeben.

Die Bundesversammlung kann in außerordentlichen Fällen die Ausgabe von Noten in kleinern Abschnitten vorübergehend bewilligen.

Art. 18. Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft oder in Gold in Barren, zum Marktwerte gerechnet, oder in fremden Goldmünzen, in schweizerischen Diskontowechseln und Wechseln auf das Ausland vorhanden sein ; die Metallreserve muß zum mindesten 40 °/o der in Umlauf befindlichen Noten betragen.

Art. 19. Die Bank wird ferner verpflichtet, den Gegenwert aller kurzfalligen Schulden jederzeit in schweizerischen

224 Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetzlicher Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren gedeckt zu halten.

Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert zehn Tagen fällig oder forderbar sind.

Art. 20. Die Nationalbank ist zur Einlösung ihrer Noten zum Nennwert in gesetzlicher Barschaft verpflichtet : a. an ihrem Hauptsitz in Bern, in jedem Betrag, sofort auf Vorweisung; b. an ihren Zweiganstalten und Agenturen, soweit es deren Barbestände und eigenen Geldbedürfnisse gestatten, jedenfalls innert der Frist, welche notwendig ist, um das fehlende Bargeld von der Hauptkasse kommen zu lassen.

Bei den Zweiganstalten und Agenturen ist der Einlösungsdienst den Bedürfnissen des Platzes entsprechend einzurichten.

Art. 21. Die Nationalbank ist verpflichtet, ihre Noten sowohl an ihrem Hauptsitz als an ihren Zweiganstalten jederzeit zum Nennwert an Zahlung sowohl als auch zur Bildung von Guthaben anzunehmen.

Desgleichen sind die eidgenössischen öffentlichen Kassen pflichtig, die Noten der Nationalbank zum Nennwert an Zahlung anzunehmen.

Eine weitergehende Rechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten der Nationalbank kann, außer bei Notlage in Kriegszeiten, nicht ausgesprochen werden.

Art. 22. Beschädigte Noten hat die Nationalbank zum vollen Nennwert einzulösen sofern der Inhaber einen Teil der Note vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder, falls er einen weniger großen Teil vorweist, den Nachweis leistet, daß der andere Teil der Note zerstört sei. Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

225 Art. 23. Abgenutzte oder beschädigte Banknoten dürfen von der Nationalbank, ihren Zweiganstalteu oder Agenturen nicht wieder ausgegeben werden.

IV. ßechnimgsstellnng, Reingewinn, Reseryefonds, Publizität.

Art. 24. Die Rechnungen der Nationalbank unterliegen nach ihrer Abnahme durch den Generalrat der Genehmigung des Bundesrates.

Sie werden mit dem Kalenderjahr abgeschlossen.

Die Aufstellung der Jahresbilanzen hat nach den Grundsätzen des Obligationenrechts zu geschehen.

Art. 25. Von dem Betrag, welchen die Gewinn- und Verlustrechnung als Reingewinn aufweist, fallen vorab 15 % in den Reservefonds.

Von dem Mehrbetrag ,,wird eine Verzinsung bis auf 4 °/o des Grundkapitals ausgerichtet. Ein allfalliger Fehlbetrag ist aus dem Reservefonds zu ergänzen.

Der Rest des Reingewinns kommt den Kantonen zu.

Die Verteilung an die Kantone erfolgt durch den Bund im Verhältnis der Wohnbevölkerung nach Maßgabe der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 26. Zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital und zur Vervollständigung der demselben zukommenden Verzinsung bis auf 4 °/o wird ein Reservefonds angelegt und so lange geäuffnet, bis derselbe mindestens 30 °/o des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.

Über den Reservefonds ist in den Büchern der Bank besondere Rechnung zu führen.

Der Zinsenertrag des Reservefonds wird nicht diesem, sondern der Jahresrechnung gutgeschrieben.

Bundesblatt, öl. Jahrg. Bd. II.

15

226 ' Art. 27. Die Nationalbank hat regelmäßig den zentsatz, zu welchem sie diskontiert und verzinsliche leihen gewährt, öffentlich- bekanntzugeben. Sie hat Jahresrechnungen, sowie jede Woche Ausweise über Stand ihrer Aktiven und Passiven zu veröffentlichen.

ProDarihre den

V. Organe der Verwaltung.

Art. 28.

bank sind : a. Für die der der der die die b. Für die das die

Die Organe der Schweizerischen

National-

Aufsicht und Kontrolle : G e n e r al r a t , B a n k r a t, Bankausschuß, Lokalkomitees, Revisionskommission, Leitung : D i r e k t o r i u m und L o k a l d i r e k t i o n en.

Art. 29. Der G e n e r a l r a t besteht aus 75 Mitgliedern, wovon 25 durch den Bundesrat, 25 durch die Kantone und Halbkantone und 25 durch die Eigentümer der vermittelst öffentlicher Zeichnung begebenen Anteilscheine zu wählen sind.

Die Amtsdauer des Generalrates, sowie der übrigen für die Aufsicht und Kontrolle der Nationalbank aufgestellten Organe beträgt vier Jahre.

Präsident und Vizepräsident des Generalrates bekleiden von Amtes wegen diese nämlichen Stellen im Bankrate und im Bankausschusse.

Art. 30. Die Ernennung des Generalrates geschieht in folgender Weise: i

227 ... Zuerst ernennt der Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten. .

Sodann ernennen die Kantone 25 Mitglieder in der Weise, daß jeder Kanton und Halbkanton ein Mitglied bezeichnet.

Weitere 25 Mitglieder werden durch die Eigentümer der vermittelst öffentlicher Zeichnung begebenen Anteilscheine ernannt.

Von den durch die Kantone und die Wahlversammlung, der privaten Anteilsinhaber getroffenen Wahlen ist dem Bundesrate Kenntnis zu geben, worauf derselbe die noch verbleibenden 23 Mitglieder des Generalrates wählt.

Bei der Wahl dieser 23 Mitglieder wird der Büridesrat darauf Bedacht nehmen, daß iin Gesamtgeneralrate neben dem fachmännischen Elemente Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft vertreten seien.

Art. 31. Die Eigentümer der aus der öffentlichen .Zeichnung hervorgegangenen Anteilscheine werden zur Vornahme der ihnen zustehenden Wahlen durch den Präsidenten des Generalrates zu einer Wahlversammlung einberufen.

Hierbei gelten nachstehende Vorschriften : Zur Teilnahme an der Wahlversammlung sind nur solche Eigentümer von Anteilscheinen bezw. deren gehörig Bevollmächtigte berechtigt, welche vorschriftsgemäß als solche eingetragen sind.

Jeder Anteilschein gewährt das Recht auf eine Stimme; ·doch darf kein Teilnehmer für seine eigenen und von ihm vertretenen Anteilscheine mehr als 100 Stimmen abgeben.

Sämtliche auf einen Namen eingetragene Anteilscheine dürfen nur durch eine und dieselbe Person vertreten sein.

Die Wahlversammluug ist ". beschlußfähig, gleichviel welche Anzahl von Anteilscheinen darin vertreten ist.

228 Weitere Kompetenzen über dieses Wahlrecht hinaus stehen den Eigentümern von Anteilscheinen dieser Kategorie nicht zu.

Für alles weitere wird ein durch den Bundesrat zu erlassendes Wahlreglement das erforderliche bestimmen.

Art. 32. Treten im Laufe einer Amtsperiode vom Bundesrate oder den Kantonen gewählte Mitglieder des Generalrates aus, so sind dieselben durch die zutreffende Wahlbehörde für den Rest der Amtsperiode zu ersetzen.

Sollten während einer Amtsdauer mehr als drei der von den Eigentümern der aus der öffentlichen Zeichnung hervorgegangenen Anteilscheine gewählten Mitglieder in Wegfall kommen, so ist eine außerordentliche Versammlung zur Vornahme der erforderlichen Ersatzwahlen für den Rest: dei' Amtsdauer einzuberufen.

Art. 33. Der Generalrat versammelt sich mindestens zweimal jährlich am Hauptsitze der Bank. Die Einberufung erfolgt durch den Bankrat wenigstens zwei Wochen vor dem Versammlungstage.

Der Bankrat kann in Fällen, welche er für dringlich erachtet, die Frist bis auf fünf Tage herabsetzen.

Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten, auf welche auch Anträge zu setzen sind, welche dem Bankrate vor Erfassung der Einladung von wenigstens drei Mitgliedern des Generalrates, unter schriftlicher Begründung, eingereicht worden sind.

Über Gegenstände, welche nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden.

Hiervon ist jedoch ausgenommen die Beschlußfassung über den in einer Sitzung selbst gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Sitzung des Generalrates. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung in der Tagesordnung nicht.

229

Art. 34. Für den Fall, daß sowohl der Präsident als der Vizepräsident an der Ausübung ihrer Funktionen verhindert sein sollten, ernennt der Generalrat selbst für die Dauer der Sitzung einen außerordentlichen Vorsitzenden.

Der Generalrat bezeichnet für die Dauer einer Sitzung zwei Stimmenzähler in offener Abstimmung, wobei die Mitglieder des Bankrates nicht wählbar sind.

Die Verhandlungen und Beschlüsse des Generalrates werden durch Protokolle beurkundet, welche von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimrnenzählern zu unterzeichnen sind.

Den Protokollführer bestellt der Bankrat.

Art. 35. Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 40 Mitglieder anwesend sind.

Der Generalrat faßt seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Wahl der vom Generalrat zu wählenden Mitglieder des Bankrates, sowie der Mitglieder und Ersatzmänner der Revisionskommission hat durch geheime Abstimmung zu geschehen. Eine solche ist im weitern anzuordnen, wenn sie von mindestens zehn Mitgliedern verlangt wird. In allen übrigen Fällen erfolgt die Abstimmung durch offenes Mehr.

Art. 36. Dem Generalrate kommen folgende Befugzu : Wahl von dreizehn Mitgliedern des Bankrates.

Wahl der Revisionskommisson.

Abnahme des Geschäftsberichtes und der .Jahresrechnung, vorbehalten die definitive Genehmigung durch den Bundesrat.

4. Anregungen an dea Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung betreffend allfällige Abänderungen dieses Gesetzes.

nisse 1.

2.

3.

230 Art. 37. Der B a n k rat besteht aus 15 Mitgliedern.

Die vorn Bundesrate als Präsident und Vizepräsident des Generalrates bezeichneten Persönlichkeiten bekleiden diese Funktionen ohne weitere Wahl auch im Bankrate.

Die übrigen 13 Mitglieder werden vom Generalratein der ersten Sitzung nach der periodischen Neubestellungans seiner Mitte bezeichnet.

Bei der Bestellung des Barikrates sollen neben dern fachmännischen Elemente Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft berücksichtigt werden.

Ait. 38. Dem Bankrat liegt die allgemeine Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung der Nationalbank ob.

Er hat über alle Angelegenheiten der Nationalbank /.u entscheiden, welche durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich ändern Gesellschaftsorganen zur Erledigung überwiesen sind.

Insbesondere kommen demselben zu : a. die Feststellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zu Händen des Generalrates ; b. die Vorberatung und Feststellung der Anträge an den Generalrat ; c. das unverbindliche Vorschlagsrecht für die Bestellung des Direktoriums und für die Wahl der Direktoren der Xweiganstalten ; d. die Aufstellung der für die Anwendung dieses Gesetzes und den ganzen Gang der Nationalbank nötigen Réglemente, welche indessen erst nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat vollziehbar sind.

Art. 39. Der Bankrat versammelt sich wenigstens einmal vierteljährlich j er kann außerdem durch seinen Präsidenten oder auf Verlangen von fünf Mitgliedern in außerordentlicher Weise einberufen werden.

231 Die Sitzungen finden in der Regel am Hauptsitzc der Bank statt.

Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Kann der Bankrat nicht in beschlußfähiger Anzahl besammelt werden, so ist der Präsident befugt, Mitglieder der Lokalkomitees als Ersatzmänner einzuberufen ; dabei hat ein angemessener Wechsel stattzufinden.

Die Beschlüsse des Bankrates werden mit absoluter Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Über die Verhandlungen des Bankrates ist ein Protokoll zu führen ; den Protokollführer bezeichnet der Bankrat.

Art. 40. Ein für die Dauer einer Amtsperiode bestellter B a n k a u s s c h u ß von fünf Mitgliedern übt als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und Kontrolle über die Leitung der Nationalbank aus.

Dieser Ausschuß wird gebildet aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bankrates und drei weitem durch den Bankrat zu ernennenden Mitgliedern.

Der Bankrat bezeichnet überdies zwei Ersatzmänner, welche in Verhinderungsfällen in Funktion zu treten haben.

Die Sitzungen des Bankausschusses richten sich nach dem Bedürfnis und haben in der Regel arn Hanptsitze der Bank stattzufinden.

Art. 41. Dem Bankausschuß liegt außerdem die Vorberatung aller vom Bankrate zu erledigenden Geschäfte ob.

Er wirkt begutachtend mit bei der Feststellung des offiziellen Diskontosatzes und bei Bestimmung des Zinsfußes für Darleihen.

Art. 42. Die Aufsicht über die Zweiganstalten wird von L o k a l k o r n i t e e s ausgeübt. Dieselben bestehen je

232 nach der Bedeutung des Platzes aus 3--5 Mitgliedern, welche vom Bankrate vorzugsweise aus den namhaften Kaufleuten und Industriellen des Platzes und Umgebung ernannt werden.

Mitglieder des Bankrates, welche am Orte einer Zweiganstalt ihren Wohnsitz haben, sind als Mitglieder des Lokalkomitees wählbar.

Aus der Gesamtzahl der Mitglieder eines Lokalkomitees bezeichnet der Bankrat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Lokalkomitees versammeln sich nach Bedürfnis ; sie sind beschlußfähig bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder.

Art. 43. Die R e v i s i o n s k o m m i s s i o n besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern, welche vom Generalrate innerhalb oder außerhalb seiner Mitte gewählt werden. Sie hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und dem Generalrate über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Von diesem Berichte ist jeweilen auch dem Bundesrate Kenntnis zu geben.

Die Revisionskommission hat das jederzeitige und unbedingte Recht der Einsichtnahme in den gesamten Geschäftsbetrieb der Bundesbank, immerhin unter Beobachtung der in Art. 50 enthaltenen Vorschriften.

Art. 44. Das D i r e k t o r i u m ist die eigentlich geschäftsleitende und ausführende Behörde ; ihm liegen innerhalb der Dienstanweisungen und Réglemente alle Verrichtungen zur Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank ob.

Das Direktorium vertritt die Schweizerische Nationalbank nach außen; es ist die sämtlichen Beamten und An-

233 gestellten der Centralverwaltung, sowie die den Lokaldirektionen unmittelbar vorgesetzte Stelle.

Das Direktorium besteht aus 3--5 Mitgliedern, die ihren ständigen Wohnsitz am Hauptsitz der Bank haben müssen.

Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundesrate auf unverbindlichen Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

Der Bundesrat wählt aus der Mitte des Direktoriums dessen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Art. 45. Die L o k a l d i r e k t i o n e n müssen aus mindestens zwei Personen bestehen, welche vorn Bundesrate auf den unverbindlichen Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt werden ; ihnen ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalten innerhalb der vom Direktorium zu erteilenden Weisungen und der erlassenen Réglemente übertragen.

Den Lokaldirektionen sind die Beamten und Angestellten der betreffenden Zweiganstalt unmittelbar unterstellt.

Art. 46. Nicht vereinbar sind : a. die Stelle eines Mitgliedes der Bundesversammlung mit derjenigen eines Mitgliedes des Direktoriums und der Lokaldirektionen ; b. die Stelle eines Mitgliedes des Generalrates und des Bankrates mit derjenigen eines Mitgliedes des Direktoriums und der Lokaldirektionen.

Art. 47. Die dem Direktorium am Hauptsitze der Bank unterstellten Beamten und Angestellten werden durch das Direktorium, die den Lokaldirektionen unterstellten Beamten und Angestellten auf die Vorsehläge der Lokalkomitees durch die Lokaldirektionen gewählt.

234

Art. 48. Zur verbindlic len Zeichnung ist die KollektivUnterschrift zweier zur Führung der Unterschrift innerhalb den Vorschriften des Reglements berechtigt erklärter Personen erforderlich.

Art. 49. Die Mitglieder des Generalrates, der Lokalkomitees und der Revisionskommission, des Direktoriums und der Lokaldirektionen müssen in der Schweiz domizilierte Schweizerbiirger sein.

Art. 50. Sämtlichen Mitgliedern der Bankbehörden, sowie allen Beamten und Angestellten der Nationalba,nk ist · strenge Verschwiegenheit über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu den Bankkunden und über deren Verhältnisse zur Pflicht gemacht.

Art. 51. Die vom Bundesrate ernannten Beamten haben die Eigenschaft von Bundesbeamten und sind als solche dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 unterstellt.

Dem Direktorium und den Lokaldirektionen steht gegenüber den von ihnen gewählten Beamten und Angestellten die gleiche Disciplinargewalt zu, wie sie der Bundesrat mit Bezug auf die von ihm ernannten Beamten und Angestellten hat.

Art. 52. Ein auf Vorlage des Bankrates durch den Bundesrat zu genehmigendes Reglement wird die Kompetenzen der Bankbehörden und ihre Beziehungen zu einander feststellen, die Besoldungs-Minima und -Maxima normieren, sowie die Geschäftsführung überhaupt, regeln.

Art. 53. Die Mitglieder des Generalrates, des Bankrates, der Revisionskommission und der Lokalkomitees werden durch Tag- und Reisegelder entschädigt, deren Höhe im Reglement bestimmt wird. Den Mitgliedern des

235 Bankausschusses oder einzelnen derselben können durch den Bankrat auch feste Besoldungen ausgesetzt werden.

Art. 54. Innerhalb der aufgestellten Besoldungs-Minima und -Maxima werden die Besoldungen der sämtlichen Beamten und Angestellten der Nationalbank durch den .Bankrat festgestellt.

Die Ausrichtung von Tantiemen ist überall ausgeschlossen.

Tl. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der Bank.

Art. 55. Die durch Art. 39 der Bundesverfassung dem Bunde übertragene Mitwirkung und Aufsicht bei der Verwaltung der Nationalbank vollzieht sich : durch die vom Bundesrate zu wählende Vertretung in den Bankbehörden ; durch die dem Bundesrate vorbehaltene Genehmigung der Réglemente, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung ; durch vom Finanzdepartement aufzustellende Organe zur Kontrollierung der An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung von Banknoten, sowie der Metalldeckung für die cirkulierenden Noten und die übrigen kurzfälligen Verbindlichkeiten der Nationalbank.

Die aus dieser Kontrolle erwachsenden Kosten werden dem Bunde von der Nationalbank zurückvergütet.

VII. Strafbestimmungen.

Art. 56. Wer falsche Banknoten anfertigt, um sie als echte zu verwenden, wird mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren bestraft.

Art. 57. Wer echte Banknoten mit einem höhern Wert bezeichnet, um sie mit diesem höhern Weit in Verkehr zu

236 bringen, wird mit Zuchthaus bis ,zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 58. Wer falsche oder verfälschte Banknoten wissentlich als echt oder unverfälscht in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.

Wer falsche oder verfälschte Banknoten als echte in Empfang genommen hat und sie nach erkannter Unechtheit wieder in Verkehr bringt, ist mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bis zu 5000 Franken zu bestrafen.

Art. 59. Wer Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen, die zur Fälschung oder Verfälschung von Banknoten bestimmt sind, anfertigt oder anschafft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 60. Wer den Banknoten ähnliche Drucksachen oder Abbildungen zu Ankündigungen, Reklamen oder Scherzen anfertigt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis ·/M drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Fr. 500 bestraft.

Art. 61. Falsche oder verfälschte Banknoten sind zu vernichten, ebenso die zu deren Herstellung verwendeten oder bestimmten Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen.

Art. 62. Wer entgegen der Vorschrift des revidierten Artikels 39 der Bundesverfassung Banknoten oder andere gleichartige Geldzeichen ausgiebt, wird mit Gefängnis bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbuße bestraft, welche dem Fünffachen des Nennwertes der unbefugt ausgegebenen Schuldscheine gleichkommt, zum mindesten aber Fr. 5000 beträgt.

Art. 63. Die in den Artikeln 56--62 dieses Gesetzes angedrohten Strafen sind auch auf Handlungen anwendbar, welche auf fremdem Gebiete verübt werden. Im übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes

237 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

Die Beurteilung der Straffälle unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

VIII. Dauer des Privilegiums der Nationalbank.

Art. 64. Die Dauer des Privilegiums der Schweizerischen Nationalbank für die Ausgabe von Banknoten ist auf zwanzig Jahre festgesetzt. Auf den Ablauf dieser Zeit kann dasselbe um weitere zehn Jahre und in gleicher Weise je mit Ablauf weiterer 10 Jahre verlängert werden.

Für den Fall, daß der Bund das Privilegium nicht erneuern will, behält er sich das Recht vor, nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, auf Grund einer in gegenseitigem Einverständnis oder im Streitfall durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz.

Art. 65. Im Falle des Überganges der Nationalbank an den Bund verbleibt ein Dritteil des Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden muß, dem Bund zu Händen der neuen Notenbank, der Rest wird nach Maßgabe des Nominalbetrages auf die sämtlichen Anteilscheine verteilt.

Art. 66. Die Entscheidung über Erneuerung oder Nicht-Erneuerung des Privilegiums der Nationalbank, sowie über die eventuelle Übernahme derselben durch den Bund erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

IX. Erledigung von Rechtsstreitigkeiten.

Art. 67, stanz :

Das Bundesgericht beurteilt als einzige In-

238 a. alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten ; b. Streitigkeiten, /wischen Bund, Kantonen und übrigen Eigentümern von Anteilscheinen der Nationalbank unter sich oder mit der Nationalbank betreffend die aus den Anteilscheinen abzuleitenden Rechte und Verbindlichkeiten ; r,. Streitigkeiten betreffend Feststellung der Bilanz bei Übergang der Nationalbank an den Bund (Art. 64, Lemma 2).

Für die Behandlung und Beurteilung aller weitern civilrechtlichen Streitigkeiten gegen die Nationalbauk finden die bestehenden, kantonalen und eidgenössischen Gesetze Anwendung.

X. Übergangsbestimmungen.

Art. 68. Nach Inkrafterklärung dieses Gesetzes wird der Bundesrat die Kantone anfragen, in welchem Umfang sie an der Beschaffung des Grundkapitals der Nationalbank gernäß Art. 6 und 10 teilnehmen wollen.

Der Bundesrat wird den Zeitpunkt der Begebung des der öffentlichen Zeichnung vorbehaltenen Dritteiis des Grundkapitals bestimmen, sowie die nähern Bedingungen, inbegriffen eine erste Einzahlung, festsetzen.

Dabei sind die kleinern Zeichnungen in erster Linie ÄU berücksichtigen.

Art. 69. Im fernem ist der Generalrat, der Bankrat und der Bankausschuß nach Anleitung der Art. 30, 37 und 40 zu bestellen und die Wahl von wenigstens zwei Mitgliedern des Direktoriums vorzunehmen.

Diese Wahlen sind provisorisch für die Dauer der Organisationsperiode.

239 Art. 70. Während dieser gleichen Periode ist der Bankrat bevollmächtigt, gestützt auf die vom provisorischen Direktorium vorgelegten und vom Bankausschusse begutachteten Vorschläge, alle zur Organisation nötigen einleitenden und die Geschäftseröffnung vorbereitenden Schritte anzuordnen und die · erforderlichen Maßnahmen /u treffen.

Abgesehen von der durch den Bundesrat eingeforderten ersten Einzahlung auf den aus der öffentlichen Zeichnung hervorgegangenen Anteilscheinen wird der Bankrat nach, eingeholter Genehmigung des Bundesrates die Einzahlungen auf das Grundkapital einfordern.

Die während der Organisationsperiode entstehenden Kosten werden vorschußweise vom Bunde bestritten, sind ihm aber aus den Einzahlungen auf das Grundkapital zurückzuerstatten.

Art. 71. Die Nationalbauk gilt mit der Eintragung in das Handelsregister als konstituiert.

Sie kann ihre Geschälte beginnen, sobald : 'J. das Grundkapital voll eingezahlt ist ; '2. die Centralverwaltung in Bern und Zweiganstalten auf mindestens vier schweizerischen Bankplät/en organisiert sein werden.

Auf diesen Zeitpunkt sind auch die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen von Aufsichtsbehörden, Beamten und Angestellten definitiv vorzunehmen.

Art. 72. Vorn Tag der Inkrafterklärung dieses Gesetzes an ist der Bundesrat ermächtigt, den bisherigen Emissionsbanken die Bewilligung zur Neu-Emission oder Vermehrung der Emission von Banknoten zu verweigern.

Art. 73. Der Rückzug der. Noten der bisherigen Emissionsbanken hat vorn Tag der Geschäftseröffnung der Nationalhank an : in längstens zweiundeinhalb Jahren in der

240

Weise zu geschehen, daß jede Emissionsbank verpflichtet ist, mit Ende eines jeden Vierteljahrs mindestens ein Zehnte) des am Eröffnungstage der Nationalbank ausgewiesenen Nominalbetrags ihrer Notenemission zur Vernichtung einzuliefern, einen allfälligen Fehlbetrag aber in bar einzuzahlen.

Wenn jedoch der Betrag der im Laufe eines Vierteliahrs von 'einer Emissionsbank eingelieferten Noten ein Zehntel des Nominalbetrags ihrer Notenemission übersteigt, » so wird der Überschuß auf Rechnung der folgenden Vierteljahre vorgetragen.

Die Einlieferung der au vernichtenden Noten geschieht an die vom Bund zu bestellende Kontrollbebtfrde, die allfällige Einzahlung in bar an die Nationalbank.

Art. 74. Auf den letzten Einlieferungstermin hat jede Emissionsbank ein speciflziertes Verzeichnis ihrer noch ausstehenden Noten an die Nationalbank zu tibergeben. Diese übernimmt für sich und ihre eventuellen Rechtsnachfolger die nachträgliche Einlösung noch während eines Zeitraums von dreißig Jahren, von diesem Termin an gerechnet, und vernichtet die eingelösten Noten unter Kontrolle des eidgenössischen Finanzdepartements. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwert der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem eidgenössischen Invalidenfonds.

Gegenüber Banken, welche den Gegenwert ihrer noch ausstehenden Noten vor Ablauf des Endtermins einliefern, übernimmt die Nationalbank schon vom Tage dieser Einlieferung an die unbedingte Verpflichtung zur Einlösung.

Art. 75. Soweit nicht schon diese Übergangsbestimmungen Abänderungen des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten vom 8. März 1881 bedingen, bleiben dasselbe und die betreffenden Vollziehungsverordnungen und Réglemente für die Kontrollbehörde und für die

241

bisherigen Emissionsbanken so lange in Wirksamkeit, bis die letztern sich von allen ihren Verpflichtungen gegenüber den Noteninhabern liberiert haben.

Art. 76. Die Nationalbank und ihre sämtlichen Zweiganstalten werden während der Rückzugsperiode die Noten der bisherigen Emissionsbanken an Zahlung nehmen und die Einlösung dieser Noten innert einer Frist von drei Tagen unentgeltlich vermitteln, solange diese Emissionsbanken ihre eigenen Noten pünktlich einlösen und der Nationalbank Gegenrecht halten.

Art. 77. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

ßundesblatt. 51. Juhrg. Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Erlaß eines Ausführungsgesetzes zu Art. 39 der Bundesverfassung (Banknotenmonopol). (Vom 24.

März 1899.)

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1899

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2

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13

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29.03.1899

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