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Schweizerisches Bundesblatt.

5l. Jahrgang. IV.

Nr. 26.

28. Juni 1899.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken, Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Rp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Reorganisation der Telegraphenverwaltung.

die

(Vom 20. Juni 1899.)

Tit.

Die gegenwärtige Organisation der Telegraphenverwaltung beruht auf dem Bundesgesetze vom 20. Dezember 1854, welches, abgesehen von dem durch Specialgesetze ersetzten Abschnitt IV.

Besoldungen, nur zweimal in längeren Zeitabschnitten durch die Entwicklung gebotene Abänderungen oder, richtiger gesagt, Erweiterungen und Ergänzungen erlitten hat. Die erste dieser Abänderungen geschah im Jahre 1866 durch Bundesgesetz vom 19. Juli, welches an Stelle der ursprünglichen vier Telegraphenkreise sechs solcher kreierte, deren Begrenzung dem Bundesrate überlassend. Im Jahre 1873 folgte sodann durch Bundesgesetz vom 31. Juli die gesetzliche Bestätigung der bereits schon im Jahre 1864, unter Genehmigung der eidgenössischen Räte, durch den Bundesrat in provisorischer Weise errichteten Stelle eines Adjunkten und Stellvertreters des Centraldirektors, sowie die Errichtung von Adjunktenstellen bei den Kreisinspektionen.

Seither haben weitere organisatorische Änderungen im Telegraphenwesen nicht mehr stattgefunden, und -wenn man bedenkt, welche große Entwicklung dieser Zweig der eidgenössischen Verwaltung in den 46 Jahren seines Bestehens gewonnen hat, so wird man nicht umhin können, anzuerkennen, daß die Grundlage, welche demselben mit dem erwähnten Organisationsgesetze gegeben Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. IV.

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wurde, eine glückliche und den Anforderungen eines solchen Ver», kehrsmittels entsprechende war.

Sie würde auch der Verwaltung voraussichtlich ohne wesent^ liehe Änderungen noch auf viele Jahre hinaus genügt haben, wenn nicht im Jahre 1881 die Einfuhrung des Telephonwesens der Verwaltung eine neue Aufgabe und damit eine ungeahnte Ausdehnung gebracht hätte. Nachdem die Bundesbehörden beschlossen hatten, die Erstellung und den Betrieb von Telephoneinrichtungen von Bundes wegen an die Hand zu nehmen, konnte es keinem Zweifel unterliegen, daß das neue Verkehrsmittel seiner Natur nach in, den Geschäftskreis der Telegraphenverwaltung gehöre, da Telegraph und Telephon mit den gleichen oder doch ähnlichen Hülfsmitteln dem gleichen Zwecke dienen und in Bau und Betrieb so vielfach miteinander verwachsen sind, daß eine getrennte Verwaltung, wenigstens mit Vorteil, kaum denkbar wäre.

In der That zeigt schon eine oberflächliche Betrachtung, daß das Telephonwesen aufs engste mit dem Telegraphenwesen zu-.

sammenhängt und eine Erweiterung und Vervollkommnung des letztern bildet, wie denn auch diese beiden Dienstzweige einander in vorteilhafter Weise ergänzen und zum großen Teile mit dem gleichen Personale betrieben werden können. Zudem finden die hauptsächlichsten Materialien für Bau und Betrieb, wie Stangen, Draht, Träger, Isolatoren u. s. w., in beiden Dienstzweigen Ver-, wendung, die Leitungen derselben werden vielfach am gleichen Gestänge und in den gleichen Kabelkanälen angebracht, und auch für das technische Personal ist im allgemeinen dieselbe Vorbildung erforderlich.

Die Verwaltung besaß daher nicht nur bei der Centraldirektion für die Durchführung der neuen Aufgabe vorzüglich geeigneter Kräfte, sondern es fiel ihr auch nicht schwer, unter dem Personal der Telegraphenbureaux eine Anzahl tüchtiger Beamten zu finden, welche sich als vollkommen befähigt erwiesen, unter der Leitung der Direktion die Anlage von Telephonnetzen an die Hand zu nehmen, durchzuführen, den Betrieb der erstellten Netze zu leiten und diese gleichzeitig immer weiter auszubauen.

Indem man zur Erstellung der Telephonnetze schritt, glaubte: man, wenigstens vorläufig, die ordentlichen Organe für den Telegraphenbau, nämlich die Kreisinspektionen, mit dieser Aufgabe, nicht betrauen zu sollen, zunächst wohl deshalb, weil man nicht ohne Grund annahm, dieselben seien bereits mehr als genug mit, Geschäften überlastet und auch nach ihrer derzeitigen Organisation.

nicht in der Lage, einen so weitgehenden Arbeitszuwachs bewältigen zu können. In der That zeigte sich bald, daß die Erstellung der Telephonnetze, besonders in größern Städten, denen sich bald Ortschaften der nähern und weitern Umgebung anschlössen, die damit verbundenen oft schwierigen Verhandlungen mit Behörden und Privaten, die Überwachung der Arbeiter u. s. w., nicht nur eine volle Manneskraft in Anspruch nahmen, sondern auch die beständige Anwesenheit des Leitenden an Ort und Stelle erforderte. Anderseits konnte ein direkter Verkehr zwischen der Centraldirektion und den unter ihrer Leitung stehenden bauführenden Beamten eine rasche Abwicklung der Geschäfte und die Beschleunigung der Bauarbeiten nur begünstigen.

Es entstanden so neue, in der bisherigen Organisation nicht vorgesehene Beamtenstellen, nämlich die Telephonnetzvorstände, und zwar solche von Netzen I. Klasse, die vom Telegraphendienst ganz unabhängig sind, und solche II. Klasse, welche Telegraphenbeamten übertragen wurden, die beide Dienstzweige nebeneinander besorgen. Den meisten dieser Telephonchefs wurden außer dem Netze ihres Amtssitzes auch Erstellung, Unterhalt und Überwachung einer Anzahl benachbarter kleinerer Netze übertragen. Sie erhielten, je nach der Bedeutung ihres Netzes oder ihrer Netzgruppe, einen oder mehrere weitere Beamte als Gehülfen, nebst der nötigen Zahl von Linienarbeitern und Monteuren, die aber für den eigenartigen, schwierigen und gefährlichen Telephonbau erst nach und nach eingeschult werden mußten. Wie die Telegraphenarbeiter, so wurden auch die Telephonarbeiter nur im Taglohn angestellt.

Das den Vermittlungsdienst in den größern Centralstationen besorgende Personal wurde von Anfang an aus dem weiblichen Geschlechte rekrutiert, welches sich hierfür aus mehrfachen Grüi> den besser eignet als das männliche. Bei den Netzen II. Klasse und, wo die Umstände es gestatteten, auch bei denjenigen III. Klasse wurde die Centralstation mit dem Telegraphenbureau vereinigt und ganz oder teilweise durch das gleiche Personal bedient.

Trotz der gewaltigen Arbeitslast, welche die Einführung des Telephons mit sich brachte, wurden die Geschäfte der Centralverwaltung in den ersten Jahren durch das gewöhnliche Personal besorgt und dieses erst im Jahre 1884 um einen technischen Sekretär, einen technischen Gehülfen und einen
Kanzleisekretär vermehrt.

Seither hat das Personal der Direktion infolge fortwährender Zunahme des Telephonwesens successive einen beträchtlichen Zuwachs erhalten, nämlich einen zweiten technischen Sekretär, zwei In-

spektoren, einen Materialverwalter, einen Vorstand der Reparaturwerkstätte, einen Kanzleisekretär, sechs Sekretäre (früher Gehülfen) des Materialbureaus, einen Sekretär für das Inspektorat, sowie eine Anzahl Revisoren und Gehülfen, letztere verschiedenen Abteilungen angehörend.

Alle infolge des Telephonwesens geschaffenen Stellen, nämlich außer den bereits aufgeführten der Centralverwaltung, diejenigen der Telephonchefs, der Telephongehülfen und Telephonistinnen, beruhen nicht auf einem Organisationsgesetze, sondern sind bloß auf dem Budgetwege geschaffen worden. Schon im Jahre 1883 hatte zwar die Bundesversammlung ein Postulat angenommen, durch welches der Bundesrat eingeladen wurde, die Organisation des Telephonwesens, sowie die Stellung, Besoldung und Aufgabe der Telephonbeamten definitiv zu regeln. Mit Bezug hierauf erklärte der Bundesrat im Geschäftsberichte für das genannte Jahr (Kapitel l, Allgemeine Bemerkungen), daß er sich dermalen noch nicht in der Lage befinde, diesfalls Bestimmungen vorzuschlagen, deren Haltbarkeit und Vollständigkeit auf eine gewisse Dauer als gesichert zu betrachten wären. Das Telephonwesen befinde sich dermalen noch in seiner ersten Entwicklungsperiode ; es liegen weder über dessen künftige Ausdehnung, noch über die finanziellen Ergebnisse genügende Anhaltspunkte vor, und es warten auch noch gewisse technische Fragen, die für die Weiterentwicklung des Telephonwesens von entscheidender Bedeutung seien, ihrer Lösung, so daß es verfrüht wäre, jetzt schon an eine gesetzliche Regelung zu denken. Sobald sich die Verhältnisse genügend abgeklärt haben, werde der Bundesrat nicht ermangeln, der hohen Bundesversammlung die nötigen Vorlagen zu einer definitiven Organisation dieses Dienstzweiges zu unterbreiten.

Damit war dieses Postulat für einmal erledigt, um dann nach vier Jahren wieder zu erscheinen, indem der Bundesrat mit Postulat vom 23. Dezember 1887 eingeladen wurde, im Laufe des Jahres 1888 ein Gesetz über das Telephonwesen und einen Bericht über die Reduktion der Telephontaxen vorzulegen. Im Geschäftsberichte für das Jahr 1887 erklärte der Bundesrat, diesem Auftrage urn so bereitwilliger nachkommen zu wollen, als es ihm nur erwünscht sein könne, in dieser Materie einen gesetzlichen Boden zu gewinnen; er verhehle sich aber axich die Schwierigkeiten nicht, bei den
zur Zeit vorliegenden, noch vielfach unsichern, Anhaltspunkten sowohl in Bezug auf die Organisation der Verwaltung, als hinsichtlich der Taxen, eine Lösung zu finden, welche auf die Dauer den allseitigen Interessen entsprechen könne und auch die

Wechselbeziehungen zwischen Telegraph und Telephon den faktischen Verhältnissen entsprechend berücksichtige.

Als sodann im Jahre 1889 das Bundesgesetz betreffend das Telephonwesen erlassen wurde, begnügte man sich damit, in Art. \ dieses Gesetzes den Grundsatz aufzunehmen, daß die Errichtung und der Betrieb von Telephonanlagen einen Teil des Telegraphenwesens bilde und zum Geschäftskreis der Telegraphenverwaltung gehöre, sah aber davon ab, die personelle Organisation der Verwaltung in den Entwurf aufzunehmen. Die bezügliche Botschaft des Bundesrates vom 13. November 1888 läßt sich hierüber folgendermaßen vernehmen : y,Es besteht kein Zweifel, daß bei der nahen Verwandtschaft, die zwischen der Téléphonie und der Télégraphie besteht, auch die Administration der entsprechenden staatlichen Anstalten in der Hand derselben Behörde vereinigt bleiben muß. Viel mehr läßt, sich aber zur Zeit von der künftigen Organisation nicht sagen.

Der Geschäftsumfang der Telephonanstalt ist heute schon, nach nur achtjährigem Bestände, dem der Telegraphenverwaltung annähernd gleich und wird, wenn die Herabsetzung der Taxen in dem von uns beantragten Maße erfolgt, sich in einer Weise' ausdehnen, daß auch eine Neuordnung der jetzigen Verwaltung des Telegraphenwesens zur Notwendigkeit werden wird. Bevor hierüber Klarheit besteht, ist an eine dauernde gesetzliche Ordnung der Personalverhältnisse um so weniger zu denken, als dabei auch die Besoldungsfrage in Betracht kommt, welche Ihrem Beschlüsse gemäß allgemein für sämtliche Beamtungen geordnet werden soll.

Bis dieses geschieht, werden wir genötigt sein, auf dem Wege des Voranschlages die Mittel zur Erwerbung der nötigen Arbeitskräfte nachzusuchen.a Der Bundesrat fand diese Erörterung auch noch im Jahre 1893 als zutreffend, als er unterm 1. Dezember an die eidgenössischen Räte über das Postulat betreffend gesetzliche Regelung der Stellung eidgenössischer Beamter und Angestellter Bericht erstattete und zwar besonders mit Rücksicht auf die weitere außerordentliche Ausdehnung des Telephonwesens, welche von der damals in Aussicht genommenen und dann durch Bundesgesetz vom 7. Dezember 1894 vollzogenen Reduktion der Abonnementsgebühren zu erwarten war. Immerhin stellte der Bundesrat auch für die Telegraphenverwaltung die Vorlage eines Organisationsgesetzes auf den Zeitpunkt in Aussicht, wo diese Verwaltung sich nicht mehr in einem Übergangsstadium, sondern in ruhiger Entwicklung befinden werde.

Nachdem nun seither wieder ein Zeitraum von fünf Jahren verflossen ist und verschiedene Umstände darauf schließen lassen, daß das durch die Herabsetzung der Taxen verlängerte Übergangsstadium nunmehr so ziemlich als abgeschlossen betrachtet werden kann, so daß sich erwarten läßt, die künftige Entwicklung des Telephonwesens werde eine normale sein, nachdem ferner auch die Besoldungsverhältnisse des Telephonpersonals durch das Bundesgesetz vom 2. Juli 1897 ihre gesetzliche Regelung gefunden haben, dürfte nunmehr der Augenblick gekommen sein, die schon in der bundesrätlichen Botschaft vom 13. November 1888 vorausgesehene Reorganisation der Telegraphenverwaltung an die Hand zu nehmen.

Dazu kommt noch, daß mancherlei Erfahrungen der letzten Jahre und besonders das Verhältnis zu den Starkstromanlagen eine intensivere Kontrolle im Linienwesen und in den Stationseinrichtungen, ein mehr einheitliches Zusammenwirken der verschiedenen Verwaltungsorgane und eine unausgesetzte Überwachung der Starkstromanlagen in ihren Beziehungen zum Telegraphen- und Telephonbetrieb als unerläßlich herausgestellt haben. Diese notwendigen dienstlichen Verbesserungen sind aber nur zu erreichen durch eine Reorganisation der Verwaltung, durch welche die der jetzigen Ausdehnung derselben entsprechenden Organe, sowohl für den technischen und administrativen Betrieb, als namentlich auch für eine intensivere Aufsicht und Kontrolle, geschaffen werden.

Dabei wird man sich vorerst zu fragen haben, ob die bisherige provisorische Organisation des Telephonwosens, wonach die Telephonchefs ihre Netze selbständig, d. h. ohne Mitwirkung der Kreistelegrapheninspektionen und ohne diesen unterstellt zu sein, verwalteten und unmittelbar mit der Centraldirektion verkehrten, auch fernerhin beizubehalten sei, in dein Sinne, daß das Gesetz den gegenwärtigen Zustand im großen und ganzen einfach bestätigen würde.

Es läßt sich nicht verkennen, da3 diese Organisation in den ersten Jahren nach Einführung des Telephonwesens in gewisser Richtung sehr gute Dienste geleistet hat, da die Behandlung der Geschäfte direkt zwischen der Centralverwaltung und den ausführenden Beamten dadurch an Raschheit gewann, sie war aber auch fast unvermeidlich, da die Kreisinspektionen, wie schon oben bemerkt wurde, bei ihrer dermaligen Organisation und ihrer sonstigen
Geschäftsanhäufung einem Arbeits^uwachs, wie ihn das Telephonwesen brachte, kaum gewachsen gewesen wären. Anderseits aber ergaben sich aus dem Umstände, daß die Kreisinspek-

"tionen mit dem Bau und Unterhalt der Telephonnetze und -linien nichts zu thun hatten und überhaupt von diesem Dienstzweig ferngehalten wurden, mancherlei Übelstände und Nachteile für die Verwaltung, die sich mit der zunehmenden Ausdehnung des Telephonwesens immer fühlbarer machten. Als solche Übelstände sind ·anzuführen : 1. Da die Telephonnetze nicht unter den Kreisinspektionen stehen, so ermangeln dieselben einer unausgesetzten Kontrolle ·durch eine an Ort und Stelle oder doch in naher Entfernung befindliche höhere Amtsstelle. Von der Centralverwaltung aus können nur in längeren Zeiträumen periodische Inspektionen vorgenommen Werden.

2. Dieser Mangel macht sich insbesondere auch fühlbar in Bezug auf die Kontrolle der Ausgabenrechnungen der Telephonchefs, welche zwar von den Kreisinspektoren in ihre Monatsrechnungen aufzunehmen sind, ohne daß diese Stellen jedoch die Kompetenz und die nötigen Daten zu einer materiellen Prüfung der Rechnungsbelege besitzen.

3. Die Telephonnetze II. Klasse werden durch Telegraphenbeamte besorgt, die als solche unter den Kreistelegrapheninspektionen stehen, während sie in betreff des Telephondienstes eine von diesen unabhängige Stellung einnehmen, aus welcher Zwitterh Stellung sich mancherlei Unzukömmlichkeiten ergeben. Ähnlicd verhält es sich mit den Bureaux III. Klasse, wo Telegraphen- unTelephondienst vereinigt sind, da dieselben hinsichtlich des Teles graphendienstes vom Kreistelegrapheninspektor und hinsichtlich den Telephondienstes vom Telephonchef eines benachbarten größereNetzes abhängen.

4. Telegraphen- und Telephonleitungen werden nicht nur an den gleichen Straßen oder Bahnlinien angelegt, sondern es müssen sogar nicht selten die gleichen Gestänge benutzt werden. Beim bisherigen Stand der Dinge, wo die Telegrapheninspektionen sich lediglich mit den Telegraphenlinien, beziehungsweise Leitungen, zu befassen hatten, kam es vor, daß die gleiche Linie von verschiedenen Beamten, d. h. bald vom Telegrapheninspektor, bald vom Telephonchef, begangen werden mußte, während ein einziger Beamter die Arbeit der beiden hätte besorgen können. Ebenso konnte man es häufig sehen, daß auf der gleichen Strecke, ja an der gleichen Linie bald Telephonarbeiter, bald Telegraphenarbeiter beschäftigt wurden, wobei natürlich jede Gruppe sich nur um das kümmerte, was speciell ihren Dienstzweig betraf. Abgesehen davon.

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daß ein solches System keineswegs ökonomisch genannt werden kann, ergaben sich daraus noch andere Nachteile, wie namentlich der Mangel an einem einheitlichen Verfahren bei Linienbauten und Reparaturen, Unsicherheiten in Bezug auf die Kompetenzen der beteiligten Amtsstellen, wie auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit bei vorkommenden Störungen oder Anständen mit dem Publikum.

5. Die Komplikation für die Centralverwaltung mit einer großen Anzahl untergeordneter Amtsstellen, manchmal geringfügiger Sachen wegen, direkt verkehren zu müssen, was eine große Geschäftsüberhäufung bei der Direktion zur Folge hatte.

Wenn man auch bestrebt war, die dem System anhaftenden Übelstände in der Praxis möglichst abzuschwächen, sei es durch gegenseitiges Einvernehmen zwischen den betreffenden Amtsstellen, sei es durch specielle Verfügungen von Seiten der Centralverwaltung, so konnten dieselben gleichwohl nicht ganz beseitigt werden, wie auch da und dort, keineswegs zur Förderung des Geschäftsganges, persönliche Rivalitäten zwischen den mit dem Telegraphenund dem Telephonbau betrauten Beamten zu Tage traten.

Es kann sich daher nicht um eine einfache Sanktionierung des bisherigen Verhältnisses handeln, vielmehr wird die Reorganisation eine gründliche Beseitigung der angedeuteten Übelstände bringen müssen. Dies dürfte unseres Erachtens am besten dadurch zu erreichen sein, daß der ganze Verwaltungsorganismus für beide Dienstzweige auf der bewährten Grundlage des Organisationsgesetzes vom Jahre 1854 neu aufgebaut oder vielmehr in der Weise erweitert wird, daß der Telephonbetrieb, mit Einschluß des Baues und Unterhaltes der Netze und Linien, unter die Leitung der gleichen Kreisorgane gestellt wird, wie der Telegraphenbetrieb. Eine Reorganisation in dieser Richtung ist um so mehr gegeben, als eine Vermehrung, beziehungsweise Verkleinerung der Telegraphenkreise, wie auch eine Vermehrung des Personals der Kreisinspektionen, ohnehin zu einem dringenden Bedürfnis geworden ist.

Die jetzige Kreiseinteilung basiert auf dem Bundesgesetz vom 19. Juli 1866 und der bundesrätlichen Verordnung vom 3. August gleichen Jahres, datiert also aus einer Zeit, wo das Telegraphenwesen kaum aus dem ersten Stadium seiner Entwicklung getreten war. Über dessen weitere Entwicklung in den seither verflossenen 32 Jahren giebt folgende Vergleichurig Aufschluß:

9 Ende 1866.

Länge der Linien in km.

Länge der Drähte in km.

Anzahl der Apparate . .

Anzahl der Bureaux . .

Anzahl der Beamten . .

Anzahl der Telegramme .

3,559 6,600 441 285 417 684,793

Bestand Ende 1897.

7,102,4 20,649,6 2,199 1,997 2,785 3,882,337

Fr.

Vermehrung Prozent.

100 213 398,6 600,7 567,8 466,9

Fr.

Gesamteinnahme . . . 727,615.32 2,832,607.11 289,3 Gesamtausgabe . . . . 687,390.01 2,671,845.29 288,7 Reinertrag . . . . .

40,225.31 160,761.82 299,6 Es wird ausdrücklich bemerkt, daß bei dieser Vergleichung nur das T e l e g r a p h e n w e s e n , nicht aber das Telephonwesen in Betracht gezogen ist.

Über die Vermehrung in den einzelnen Telegraphenkreisen während des gleichen Zeitraumes giebt die nachstehende Vergleichung Aufschluß, zu welcher nur die Länge der Linien und Drähte, sowie die Anzahl der Bureaux, herbeigezogen werden können : Telegraphen* kreise.

I.

IL III.

IV.

V.

VI.

Lausanne .

Bern . ,,.

Ölten . .

Zürich . .

St. Gallen .

Chur . .

Länge in Kilometern der Linien.

1866.

1897.

687 658,2 514,8 519,o 542,4 637,2 3,559,2

1,544,4 1,433,4 1,283,6 818,3 . 984,4 1,037,8 7,102,4

Länge in Kilomeiern der Drähte.

1866.

1897.

Anzahl der Bureaux.

1866. 1897.

1,340,9 3,918,9 ' 46 550 58 376 l,376,s 3,824,!

54 317 . .983,4 4,287,8 41 281 . 981,8 2,831,4 , 1,032 43 267 3,036,8 43 206 885,6 2,750,5 6,600 20,649,5 285 1,997

In P r o z e n t s ä t z e n ausgedrückt stellt sich die V e r m e h r u n g wie folgt: Kreis.

Linienlänge. - - Drahtlänge.

Zahl der Bureaux. *)

I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

Lausanne .

Bern . .

Ölten . .

Zürich St. Gallen Chur

. . . 124,8 . . . 117,7 . . . . 149,3 57,6 . . .

81,6 62,9

192,s 177,9 336 188,4 194,2 210,6

1095,o 548,8 487 585,3 520,9 379,i

*) Die an Stelle von Telegraphenbureaux funktionierenden GemeindeTelephonstationen Inbegriffen.

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Diese Ziffern ersparen uns einen weitern Nachweis, daß der Geschäftsumfang der 6 Kreisinspektionen zu ihrem seit 25 Jahren nur um einen Adjunkt vermehrten Personal in keinem richtigen Verhältnisse steht. Allerdings wurden denselben für gewisse Arbeiten, hauptsächlich Bureauarbeiten, ein oder mehrere Telegraphisten beigegeben, allein diese Aushülfe erzeigt sich schon längst als unzureichend, da trotz derselben die Inspektoren nicht mehr genügend Zeit finden, um sämtliche Telegraphenbureaux und Liniensektionen vorschriftsgemäß alljährlich je zweimal, ja auch nur einmal, zu inspizieren und der Centraldirektion darüber Bericht zu erstatten, um so weniger, als in neuerer Zeit ein großer Teil ihrer Thätigkeit durch die ihnen obliegende Kontrolle über die Starkstromanlagen beansprucht wird. Um diesen Amtsstellen die Bewältigung ihrer wichtigen Aufgabe zu ermöglichen, bedarf es einerseits einer geographisch engeren Beschränkung ihres Arbeitsfeldes durch Vermehrung und Verkleinerung der Kreise und anderseits einer Vermehrung des zu selbständigen technischen und administrativen Arbeiten befähigten Personals.

Ohne diese beiden Vorbedingungen könnte von einer Zuteilung des Telephonwesens an die Kreisinspektionen nicht die Rede sein, da dasselbe eine Ausdehnung erlangt hat, die derjenigen des Telegraphenwesens mindestens ebenbürtig ist, wie folgende Vergleichung zeigt: Bestand Ende 1897.

Telegraph.

Telephon.

Linienlänge in km 7,102,4 ll,865,i Drahtlänge in km. .

20,649,5 76,592,7 Zahl d e r Telegraphenbureaux . . . .

1,997 Zahl der Telephoncentralstationen und Umschaltestationen 541 Ortschaften mit Telephon 2,722 Abonnentenstationen 32,252 Zahl der Beamten (ohne die Centralverwaltung) 2,713 868 Bei der großen Ausdehnung und Bedeutung des Telephonwesens kann es sich auch bei verkleinerten Telegraphen kreisen nicht darum handeln, die bisherigen Funktionen der Telephonchefs ohne weiteres in ihrer Gesamtheit, soweit dieselben über die Leitung ihrer eigenen Centralstation hinausgehen, direkt an die Inspektionen zu übertragen, nicht nur weil damit die Arbeit dieser Amtsstellen neuerdings allzusehr angehäuft würde, sondern auch weil auf diese Weise der Eigenartigkeit des Telephonbetriebes

11 nicht genügend Rechnung getragen werden könnte. Es soll daher nach wie vor in jedem wichtigeren Verkehrscentrum der Telephonchef der für den technischen und administrativen Dienst des Netzes oder der Netzgruppe zunächst verantwortliche Beamte bleiben, der unter der Oberaufsicht und Leitung der Kreisinspektion mit dem ordentlichen Unterhalt des Netzes, der Linien und Stationen, wie auch mit dem Verkehr mit Behörden und Publikum betraut und mit dem nötigen Hülfspersonal versehen wird. Ein solcher, mit den Orts- und Personalverhältnissen genau bekannter Beamter wird die Interessen der Verwaltung besser wahrzunehmen in der Lage sein, als dies der Inspektion aus der Ferne möglich sein dürfte. Um den bisherigen Dualismus im Linieubauwesen zu beseitigen, empfiehlt es sich, den Telephonchefs auch die Aufsicht und den Unterhalt der in ihren Netzbereich fallenden T e l e g r a p h e n l i n i e n zu übertragen, so daß die Telephonnetze und Netzgruppen als S e k t i o n e n der Kreise .zu betrachten wären. Damit würde einerseits Linienaufsicht und Unterhalt wesentlich erleichtert und anderseits durch die Oberaufsicht der Inspektionen eine wertvolle Kontrolle geschaffen.

Dagegen wären Neubauten und Umbauten von der Inspektion anzuordnen, beziehungsweise der Centraldirektion vorzuschlagen, könnten aber vom Telephonchef angeregt und begutachtet werden.

Inwieweit die Mitwirkung der Telephonchefs auch bei der Ausführung solcher wichtigerer Bauarbeiten einzutreten hätte, bliebe je nach den Umständen zu bestimmen, jedenfalls aber hätten sie die Inspektionen, denen in solchen Fällen auch freie Verfügung über die dem Telephonchef beigegebenen Arbeiter zustehen müßte, in den vorzunehmenden Arbeiten zu unterstützen. Aufsicht, und Unterhalt der Telegraphen- und Telephonlinien außerhalb der Netzbereiche, wie überall da, wo sich nicht Sektionen unter einem Telephonchef bilden lassen, würde direkt den Kreisinspektionen unterstellt.

Die bedeutenderen Telephonnetze werden sich übrigens auch bei einer neuen Kreiseinteilung an den Inspektionssitzen finden und können daher mit Vorteil von einem Inspektionsadjunkten oder in einzelnen Fällen sogar vom Inspektor selbst direkt geleitet werden. Damit ist bei der Mehrzahl der wichtigern Netze jeder Friktion zwischen Inspektion und Telephonchef vorgebeugt und bei der nötigen
freien Bewegung in der Leitung großer Netze zugleich die nötige Einheitlichkeit und die wünschbare Wechselwirkung zwischen den beiden Dienstzweigen auf die natürlichste Weise erreicht.

12 Wir haben auch die Frage geprüft, ob nicht anstatt einer Vermehrung der Inspektionskreise eine Umwandlung dieser Amtsstellen, sowie derjenigen der Telephonchefs, in bloße Administrativbehörden stattfinden solle, unter vollständiger Abtrennung des technischen Dienstes und Übertragung desselben an selbständige, nur der Centraldirektion unterstellte technische Beamte. Indessen mußten wir uns bald überzeugen, daß eine solche Organisation weder ökonomisch noch dienstlich vorteilhafter wäre, da die höhern technisch gebildeten Aufsichtsbeamten wenigstens eben so zahlreich und wenigstens eben so hoch besoldet sein müßten, als die administrativen Inspektoren, wodurch die daherige Ausgabe an Besoldungen, vom Hilfspersonal ganz abgesehen, verdoppelt würde.

Das Gleiche wäre der Fall mit den Reisekosten, da für die gleichen Zwecke, für welche bisher die Dienstreisen eines einzigen Beamten genügten, welcher auf der gleichen Tour Geschäfte administrativer und technischer Natur erledigen konnte, zwei verschiedene Beamte in Aktion treten müßten. Dieser Doppelspurigkeit gegenüber glaubten wir im finanziellen und dienstlichen Interesse prinzipiell an der durch das Gesetz von 1854 geschaffenen Grundlage festhalten zu sollen, wonach die Kreisinspektoren zugleich technische und administrative Beamte sind, um so mehr, als diese Einrichtung sich so lange Jahre hindurch vortrefflich bewährt hat. Den gesteigerten technischen Anforderungen kann man dadurch gerecht zu werden suchen, daß das Personal der Kreisinspektionen wenigstens teilweise und soweit möglich aus technisch gebildeten Leuten bestellt wird.

Was sodann die C e n t r a l v e r w a l t u n g anbetrifft, so hat dieselbe seit Einführung des Telephonwesens auf dem Budgetwege zwei in dem Bundesgesetze vom 31. Juli 1873 nicht vorgesehene Dienstabteilungen erhalten, nämlich ein technisches Bureau und ein Inspektorat, wie auch die Zahl der Beamten aller Abteilungen successive nach den Bedürfnissen vermehrt wurde. Ferner sieht das Budget für das Jahr 1899 eine weitere Dienstabteilung für die Starkstromkontrolle vor, doch glaubte der Bundesrat einstweilen noch von der definitiven Besetzung der betreffenden Stellen absehen und sich mit einem Provisorium behelfen zu sollen. Die fortwährende, auch noch in der Zukunft zu erwartende, Zunahme des Telephonwesens und die
der Verwaltung durch die Starkstromanlagen erwachsenen Schwierigkeiten werden auch in der Folge eine weitere Personalvermehrung notwendig machen, besonders bei der technischen Abteilung, die zur Zeit noch nicht über die nötige Zahl technisch gebildeter Beamter verfügt, um den vieU

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fachen an sie gestellten Anforderungen nach allen Richtungen entsprechen zu können. Es ist übrigens keine so leichte Sache, für diesen Dienstzweig geeignete Techniker zu finden, und wenn dies einmal der Fall, so werden öfter Besoldungsansprüche gestellt, die weit über das hinausgehen, was die Verwaltung auf Grundlage des Besoldungsgesetzes bieten kann.

Im übrigen bedingt die Reorganisation keine wesentlichen Änderungen an der bereits bestehenden provisorischen Organisation der Centralverwaltung, welcher daher in der Hauptsache nur eine gesetzliche Grundlage zu geben sein wird, abgesehen von einer etwelchen Erweiterung des technischen Bureaus, welches zur Erleichterung seiner umfangreichen Aufgabe und im Interesse einer gründlichen Geschäftsbehandlung in mehrere Sektionen geteilt werden soll.

Nachdem wir im vorstehenden die Notwendigkeit und die Grundzüge einer Reorganisation der Telegraphenverwaltung dargethan haben, bleibt uns nur noch übrig, den beiliegenden Gesetzesentwurf mit einigen kurzen Erläuterungen zu begleiten.

Die Art. l, 2 und 3 sind im wesentlichen, soweit es das Telegraphenwesen betrifft, schon im Bundesgesetze vom 20. Dezember 1854 enthalten und in dieses aus dem Gesetze über die Erstellung elektrischer Telegraphen vom 23. Dezember 1851 (Amtliche Sammlung, Bd. III, S. 1) herübergenommen worden.

Da dieselben einige wichtige Bestimmungen enthalten, die sonst in keinem Bundesgesetze niedergelegt sind, so schien es angezeigt, sie mit einigen Erweiterungen auch in das neue Gesetz aufzunehmen und dieselben auch auf das Telephonwesen auszudehnen, obgleich sie mit der Organisation der Verwaltung als solcher nicht oder nur lose zusammenhängen.

Die Art. 4 bis 8 sind identisch mit den bisherigen Bestimmungen und nur redaktionell auch dem Telephonwesen angepaßt worden.

In Art. 9 wurde die bisherige Bezeichnung ,,Centraldirektor der Telegraphenverwaltung1'- ersetzt durch ,,Obertelegraphendirektor"1, in Übereinstimmung mit den Benennungen ,,Oberpostdirektor10 und y)0berzolldirektora. Diese Änderung scheint deshalb angezeigt, weil in Art. 12 aus ähnlichen Gründen die bisherige Benennung ,,Inspektor11 für die obersten Kreisbeamten durch ,,Direktor"' ersetzt ist. So wenig an und für sich auch an der Benennung hängt, so besteht indessen kein Grund, ähnliche Stellen in der eidgenössischen Verwaltung verschieden zu

14 benennen, da einerseits auch die Kreispost- und Zolldirektoren Inspektionen vorzunehmen haben und anderseits den obersten Beamten der Telegraphenkreise, außer den Inspektionen der Bureaux und Linien, noch mannigfache andere technische und administrative Funktionen obliegen, wie denselben denn auch ein entsprechendes Personal beigegeben werden soll. Die neue BenennungWürde auch jede Verwechslung mit den Inspektoren der Centralverwaltung ausschließen.

Die Einteilung der letztern in ihre Dienstabteilungen und Sektionen (Art. 10) bringt gegenüber der bisherigen, teils provisorischeu, teils auf den oben angeführten Bundesgesetzen beruhenden, Organisation nur wenige Änderungen. Die Stelle eines C h e f s d e r t e c h n i s c h e n A b t e i l u n g besteht thatsächlich schon seit Jahren, wenn auch unter der amtlichen Bezeichnung .,1. technischer Sekretära. Im Besoldungsgesetze vom 2. Juli 1897 wurde dieser Beamte bereits unter der neuen Benennung aufgeführt.

Über die Gründe für die Kreierung einer vermehrten Anzahl von Sektionen mit speciellen Sektionschefs haben wir uns bereits oben ausgesprochen. Eine derselben, nämlich die Materialverwaltung besteht bereits, die Sektionen l, 2, 3 und 4 bezwecken eine Teilung der Arbeit des bisherigen technischen Bureaus, beziehungsweise eine Erweiterung desselben. Der ersten Sektion wird das gesamte Linienbauwesen und die Stationseinrichtungen zugewiesen, es fällt ihr somit die Hauptaufgabe der technischen Abteilung zu. Sie soll deshalb von den Details der Kabelanlagen und von den zahlreichen, aber notwendigen und nützlichen statistischen Arbeiten entlastet werden, indem für diese beiden Geschäftszweige besondere Sektionen vorgesehen sind. Da die Kabelanlagen von Jahr zu Jahr eine immer größere Ausdehnung annehmen und ein sehr bedeutendes Anlagekapital repräsentieren, so ist es gerechtfertigt, im Interesse einer richtigen und soliden Ausführung solcher Arbeiten und einer fortwährenden Überwachung der bestehenden Anlagen, dieselben besondern, mit den nötigen Specialkenntnissen ausgerüsteten Beamten zu unterstellen und den letztern die Verantwortlichkeit für diesen überaus wichtigen Dienstzweig zu überbinden. Betreffend die Notwendigkeit der Errichtung einer speciellen Starkstromkontrolle verweisen wir auf die bezüglichen Ausführungen in der Botschaft zum Budget
für das Jahr 1899.

Die Bezeichnung eines verantwortlichen Chefs für jede Sektion ist für einen geordneten Dienstgang unerläßlich und dürfte auch die Herbeiziehung geeigneter technischer Arbeitskräfte begünstigen.

15 Die Hauptabteilung C, das Inspektorat, · bestand bis jetzt aus zwei einander koordinierten Inspektoren, denen ein Sekretär und zwei Gehiilfen beigegeben waren. Dasselbe hatte sich, außer den Inspektionen der Telephonnetze und -linien, noch mit zahlreichen ändern Arbeiten zu befassen, namentlich auch mit Anordnungen betreffend den Linienbau und die Stationseinrichtungen, welche eigentlich in den Gesehäftskreis der technischen Abteilung fallen.

Es hatte dies neben mancherlei ändern Übelständen zur Folge, daß die Inspektionen der Telephonnetze und -linien weniger häufig vorgenommen werden konnten, als dies wünschbar gewesen wäre.

Nun soll diese Abteilung künftig ausschließlich eine Kontrollstelle für die richtige und sachgemäße Ausführung der von der technischen Abteilung getroffenen Anordnungen bilden, durch öftere Inspektionsreisen sich von der richtigen Anlage und dem guten Stand der Linien und Stationen versichern, sowie überhaupt über den richtigen Dienstgang wachen und der Obertelegraphendirektion zu Händen der betreffenden Dienstabteilungen allfällige Vorschläge unterbreiten. Durch seinen fortwährenden persönlichen Verkehr mit den Kreisdirektionen und mit den Telephonchefs wird das Inspektorat ein nützliches Bindeglied zwischen der Centralvcrwaltung und jenen ausführenden Organen bilden und die wünschbare Gleichmäßigkeit im Linienbau und in den Stationseinrichtungen herbeizuführen in der Lage sein. Auch für die Entscheidung administrativer Fragen, wie z. B. Lokalfragen, wird es Gelegenheit finden, durch persönliche Anschauung an Ort und Stelle wertvolle Informationen zu liefern. Aus den bereits bei der technischen Abteilung angegebenen Gründen und im Interesse der Einheitlichkeit empfiehlt sich auch hier die Bezeichnung eines Abteilungschefs, welcher die Verantwortlichkeit für die richtige Erfüllung der dem Inspektorat zufallenden Aufgaben trägt. Die Zahl der Inspektoren wird um einen oder zwei vermehrt werden müssen, damit zur Erzielung einer intensiveren Kontrolle jedem ein bestimmt abgegrenztes Gebiet zugeteilt werden kann.

Art. 11 sieht eine Vermehrung des Personals der Centralverwaltung nach Maßgabe der jährlichen Voranschläge vor und giebt dem Bundesrate die Befugnis, in der durch Art. 10 gegebenen Einteilung nach Bedürfnis Änderungen eintreten zu lassen. Da die ^Entwicklung der
Verwaltung auch jetzt noch keineswegs als völlig abgeschlossen betrachtet werden kann, zudem neue Erfindungen auf denT Gebiete der Télégraphie und Téléphonie ganz unvorhergesehene "Änderungen in den technischen Einrichtungen und im Betriebe herbeiführen können, so erschiene es nicht als zweckmäßig..

16 wenn man durch das Gesetz ein absolut bindendes Schema für die Geschäftsführung und die ßeamtungen aufstellen wollte. Es dürfte vielmehr bei der Natur der in Frage stehenden Verkehrsmittel, insbesondere des Telephonwesens, sich empfehlen, die Verwaltung nicht an allzu starre Formen zu binden und dem Bundesrate die Möglichkeit zu lassen, innerhalb der gesetzlichen Schranken allfällig durch die Umstände gebotene Modifikationen in der Organisation der Centralverwaltung von sich aus vorzunehmen.

Der Art. 12 teilt das schweizerische Telegraphen- und Telephonnetz in li Kreise ein, deren Begrenzung vom Bundesrate festgesetzt wird und von ihm auch nach den Bedürfnissen abgeändert werden kann. Da eine Vermehrung der gegenwärtig bestehenden 6 Kreise, wie gezeigt wurde, unumgänglich ist, so führen uns die Rücksichten auf die Bedürfnisse des Verkehrs und des Liniennnterhaltes, sowie die geographischen Verhältnisse, zu der nämlichen Zahl von Kreisen, wie sie bei der Postverwaltung bestehen, wie auch die Grenzen der neuen Telegraphenkreise, soweit die Verhältnisse es gestatten, mit denjenigen der Postkreise zusammenfallen werden. Durchwegs ist dies nicht möglich, weil noch andere Faktoren zu berücksichtigen sind als bei der Einteilung der Postkreise, namentlich Überwachung und Unterhalt der Linien und Telephonnetze. Die in Aussicht genommenen elf Telegraphenkreise sind folgende : Genf, Lausanne, Sitten, Neuenburg, Bern, Basel, Luzern, Zürich, St. Gallen, Chur und Beilenz.

An der Spitze eines jeden Kreises steht ein der Obertelegraphendirektion unterstellter Direktor, dem das nötige Hülfspersonal beigegeben wird, bestehend je nach den Bedürfnissen in Adjunkten, Sekretären, Technikern und Gehülfen I. oder II. Klasse.

Da die Verhältnisse in den elf Kreisen, besonders noch in den nächsten Jahren, sehr verschiedene sein werden, so dürfte es angemessen erscheinen, das den Kreisdirektoren beizugebende Hülfspersonal nicht von vornherein im Gesetze zu fixieren, sondern auch hier dem Bundesrate die Möglichkeit zu geben, das Personal nach den Bedürfnissen der einzelnen Kreise zu bestellen.

Die Änderung in der Benennung der den Kreisen vorgesetzten Amtsstellen ist schon oben bei der Centralverwaltung begründet worden.

Art. 13 handelt von der Stellung der Telephonchefs, welchen gemäß den obigen Erörterungen als Sektionschefs unter der Leitung ihrer Kreisdirektion eine gewisse Bewegungsfreiheit gelassen werden soll. Anderseits ist die Möglichkeit vorgesehen, größere

17 Netze oder Netzgruppen direkt unter die Leitung eines Kreisdirektors oder Adjunkten KU stellen. Auch den Telephonchefs muß, wie bis dahin, das nötige Hilfspersonal, in größeren Netzen ein Stellvertreter, zugeteilt werden.

Arf. 14 enthält eine genauere Definition der verschiedenen Klassen von Telegraphenbureaux und Centralstationen, wie sie thatsächlich bereits bestehen, mit Bezeichnung der vei*sehiedenen ihnen zuzuteilenden Kategorien von Beamten und Angestellten.

Art. 15. Sowohl den Kreisdirektionen als den Telephonchefs muß die nötige Anzahl von Monteuren und Linienarbeitern zugeteilt werden.

Der IV. Abschnitt (Art. 16) enthält die Klassifikation der Beamten und Angestellten der Telegraphenverwaltung nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897. Die Chefs der verschiedenen Dienstabteilungen der Centralverwaltung finden sich in Klasse II aufgeführt, mit Ausnahme desjenigen der Unterabteilung für technische Statistik, welche einem Sekretär I. oder II. Klasse unterstellt werden soll. Ebenso fallen in die II. Besoldungsklasse die neueingeführten Stellen der Ingenieure und Techniker I. Klasse bei der Centralverwaltung, während Techniker L Klasse bei den Kreis-Telegraphendirektionen und Telephonbureaux in die III. Klasse eingereiht sind. Techniker II. Klasse sind in der IV. Besoldungsklasse vorgesehen. Als neue Stellen sind ferner zu erwähnen: in der V. Klasse, die Chefmonteure größerer Telephoncentralen und der Werkführer in der Reparaturwerkstätte, wogegen die bisherige Stelle des Vorstandes der Reparaturwerkstätte (Klasse II) wegfallt; in der VI. Klasse, die Monteure I. Klasse und die Vorarbeiter, und endlich, in der VII. Klasse, die Monteure II. Klasse und die Gruppenführer. Als Chefmonteure und Monteure I. Klasse werden nur technisch gebildete Leute eingestellt und, um solche zu gewinnen, müssen die Besoldungen entsprechend hoch angesetzt werden können. Die Vorarbeiter wurden mit den Monteuren I. Klasse in der gleichen Besoldungsklasse aufgeführt, weil - für diesen Dienst nur ganz tüchtige und solide Leute verwendet werden können, die durch eine langjährige Erfahrung im Linienbau und den richtigen Takt zur Leitung eines zahlreichen Arbeiterpersonals befähigt sind.

Der V. Abschnitt des Entwurfes, Art. 17--23, bedarf keiner besonderen Erläuterungen, da derselbe im wesentlichen nur aus
dem Gesetze von 1854 herübergenommen ist.

Dagegen wird es schließlich am Orte sein, sich über die finanziellen Folgen der neuen Organisation Rechenschaft zu geben, Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. IV.

2

18 wobei vor allem aus zu bemerken ist, daß die Centralverwaltung hier nicht in Betracht fallen kann, weil die daselbst vorgesehene Personalvermehrung mit der Reorganisation eigentlich nicht zusammenhängt und ohnehin sich längst als ein dringendes Bedürfnis geltend machte. Es kann sich daher bei der Kostenfrage nur um die neue Kreiseinteilung und um die Vermehrung des Personals der Kreisinspektionen, respektive -direktionen handeln. Der Gesetzesentwurf sieht elf Kreise vor, an Stelle der bisherigen 6, also 5 Kreisbeamte mehr. Ziehen wir für diese 5 Direktoren die zwar erst später auszurichtenden Maximalbesoldungen in Berechnung, so haben wir an Mehrkosten : 5 Kreisdirektoren zu Fr. 6200 Fr. 31,000 Für Adjunkte wird voraussichtlich eine Mehrausgabe nicht erforderlich, weil in den weniger bedeutenden Kreisen solche Beamte noch auf Jahre hinaus entbehrlich sind oder durch Telephonchefs ersetzt werden können ,, --Dagegen sind für die größeren Kreise vorzusehen 6 Sekretäre zu durchschnittlich Fr. 4000 . . . ,, 24,000 B'erner sind für die 11 Kreisdirektionen vorzusehen cirka 24 Gehülfen I. und II. Klasse zu durchschnittlich Fr. 3000 ,, 72,000 Fr. 127,000 Die Gehülfen, welche teils aus technisch gebildeten, teils aus sonst höheren Anforderungen entsprechenden Leuten gewählt werden sollen, treten an die Stelle der bisher bei den Kreisinspektionen verwendeten Telegraphisten, gegenwärtig in der Zahl von 13, und es kommen daher die Gehalte der letztern von obiger Summe in Abzug . Fr. 30,880 Ebenso der Gehalt des bisherigen Inspektionsadjunkten in Bellenz, an dessen Stelle ein Inspektor ohne Adjunkt treten wird ,, 4,500 Ferner dürften infolge Einschränkung des Thätigkeitsgebietes der Telephonchefs eine Anzahl Telephongehülfen an die Kreisdirektionen übergehen.

Wir nehmen an zehn zu durchschnittlich Fr. 3000 ,, 30,000 ,, 65,380 Fr. 61,620

19 Übertrag

Fr.

61,620

,,

8,000

Dazu sind noch zu rechnen die Lokalkosten für vier Inspektionssitze zu durchschnittlich Fr. 2000 jährlich

Es würde sich demnach eine Mehrausgabe von cirka Fr. 69,620 ergeben, welche indessen belanglos erscheint, wenn berücksichtigt wird, welche Vorteile sich für den Betrieb der beiden Dienstzweige aus der neuen Organisation ergeben. Die einheitliche Leitung, an Stelle des bisherigen Dualismus, und die vermehrten Kontrollorgane, werden einen ökonomischeren Bau und Betrieb bewirken und Ersparnisse ermöglichen, die sich zwar nicht ziffernmäßig abschätzen lassen, die aber nichtsdestoweniger erheblich genug sein dürften, um schon für sich allein jene Mehrausgabe aufzuwägen.

Der Besoldungsetat der Centralverwaltung würde sich nach Durchführung der neuen Organisation, soweit sich der Personalbedarf schon jetzt übersehen läßt, ungefähr stellen wie folgt: Klasse. Besoldung.

Direktor, unverändert Adjunkt und Stellvertreter, unverändert . . .

I II

Fr.

8,000 7,000

II HI IV V VI

5,500 13,500 8,000 3,000 9,600

II DI IV V VI

5,500 9,000 30,100 9,600 15,000

A. Administrative Abteilung.

1. Kanzlei, Begistratur und Personelles.

Abteilungschef: Direktionssekretär (Maximum Fr. 6000) 3 Sekretäre I. Klasse zu Fr. 4500, wie bisher .

2 Sekretäre II. Klasse' zu Fr. 4000 1 Gehülfe I. Klasse zu Fr. 3000 4 Gehülfen II. Klasse zu Fr. 2400 2. Kontrolle und Rechnungswesen.

Abteilungschef: Contrôleur (Maximum Fr. 6000) 2 Kevisoren I. Klasse zu Fr. 4500 7 Revisoren II. Klasse zu Fr. 4300 . . . .

3 Gehulfen I. Klasse zu durchschnittlich Fr. 3200 6 Gehülfen II. Klasse, Total wie bisher . . .

Übertrag

123,800

20 Klasse.

Besoldung.

Fr.

123,800

Übertrag B. Technische Abteilung.

Chef der technischen Abteilung (Maximum Fr. 6500)

II

6,300

1. Linienbau und Stationseinrichtungen.

Abteilungschef (Maximum F r . 6000) . . . .

ltechnischerSekretärI.Klasse(MaximumFr.5700) l Ingenieur (Maximum (Fr. 5700) l Elektrotechniker I. Klasse (Maximum Fr. 5700) 1 Elektrotechniker II. Klasse 2 Gehiilfen I. Klasse zu Fr. 3000

II II II E IV V

5,300 5,000 5,000 5,000 4,000 6,000

II IV V VI

5,300 4,000 3,000 2,400

II IV V

6.000 4^000 3,500

2. Kabelanlagen.

Abteilungschef (Maximum Fr. 6000) l Techniker II. Klasse l Gehülfe I. Klasse l Gehülfe II. Klasse

. . . .

3. Starkstroinkontrolle.

Abteilungschef (Maximum Fr. 6000) . . . .

l Techniker II. Klasse l Gehülfe I. Klasse 4. Statistik.

Abteilüngschef, Sekretär I. oder II. Klasse 1 Gehülfe I. Klasse 2 Gehülfen II. Klasse zu Fr. 2400

.

. 11I-IV V VI

4,000 3,000 4,800

5. Materialverwaltung.

Abteilungschef, Materialverwalter (Maximum Fr. 6000) l Sekretär I. Klasse o Sekretäre II. Klasse zu Fr. 3500 6 Gehülfen I. Klasse zu durchschnittlich Fr. 3100 10 Gehülfen II. Klasse zu durchschnittlich Fr. 2420 Übertrag

II III IV V VI

' 5,500 4,500 17,500 18,600 24,200 270,700

21 Klasse.

Besoldung.

Fr.

270,700

Übertrag C. Inspektorat.

Abteilungschef (Maximum Fr. 6500) . . . .

3 Inspektoren zu durchschnittlich Fr. 5500 . .

1 Sekretär II. Klasse 2 Gehülfen I. Klasse zu Fr. 3000

II 6,300 II 16,500 IV 4,000 V 6,000 Total 303,500 Nach dem Budget für das Jahr 1899 beträgt der Besoldungsetat der Telegraphendirektion (unter Nichtberücksichtigung der provisorischen Aushülfe und der beiden Fakteurs) 251,600 M e h r a u s g a b e nach der n e u e n Organisation

51,900

Diese Vermehrung fällt, wie die folgende Vergleichung der für die drei Hauptabteilungen vorgesehenen Ausgaben mit den entsprechenden Budgetposten für das Jahr 1899 zeigt, zum weitaus größten Teile auf die technische Abteilung, wo eine Vermehrung des technisch gebildeten Personals längst als ein unabweisliches Bedürfnis gefühlt wurde.

Budget 1899.

Fr.

Administrative Abteilung .

Technische Abteilung . .

Inspektorat

OrganisationsProjekt.

Vermehrung.

Fr.

Fr.

. 97,900 . 115,600 23,100

108,800 146,900 32,800

10,900 31,300 9,700

236,600

288,500

51,900

Diese Ausgabenvermehrung von rund Fr. 52,000 für Besoldungen der Centralverwaltung hängt, wie schon oben bemerkt wurde, nicht durchaus mit der Reorganisation zusammen, da eine erhebliche Vermehrung des technischen Personals ohnehin dringend geboten war. Die fortwährende Zunahme des Telephonwesens neben der. zunehmenden Ausdehnung der Starkstromanlagen bringt für den Bau der Telephonlinien und -netze, wie auch für die Stationseinrichtungen immer größere Schwierigkeiten und erfordert je länger je mehr, sowohl für das Vorstudium als für eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten, ein durch gründliche technische

22

Studien hierfür vorgebildetes Personal. Anderseits ist bei der Kompliziertheit der Telephoneinrichtungen, besonders in größereu Netzen, und bei den durch keine Sicherungen ganz zu vermeidenden Gefahren der Starkströme eine unausgesetzte Kontrolle durch sachverständige Beamte unerläßlich, zu welchem Zwecke der Verwaltung ein ausreichendes und dazu qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen muß.

Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint es nicht als wahrscheinlich, daß es sofort gelingen werde, alle die im Gesetzesentwurf und in der vorstehenden approximativen Kostenberechnung vorgesehenen höhern technischen Stellen auf einmal zu besetzen, vielmehr wird dieses Personal nur successive gewonnen werden können, so daß die zunächst eintretende Mehrausgabe nicht unerheblich unter der vorstehend angegebenen Summe bleiben dürfte.

Anderseits ist es aber bei der Natur des Telephonwesens und der großen Ausdehnung der Verwaltung eine Sache der Unmöglichkeit, auf eine längere Zeitdauer hinaus die Zahl der nötigen Beamten mit Bestimmtheit zum voraus festzusetzen, weshalb Art. 11 des Gesetzesentwurfes erforderlichen Falles eine Personalvermehrung auf dem Wege der jährlichen Voranschläge ermöglichen soll.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

23 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Organisation der Telegraphenverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1899, beschließt:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Dem Bunde steht das ausschließliche Recht zu, elektrische Telegraphen- und Telephonanlagen in der Schweiz zu errichten und zu betreiben oder die Bewilligung zur Erstellung von solchen zu erteilen.

Der Geschäftskreis der Telegraphenverwaltung umfaßt sowohl das Telegraphenwesen als das Telephonwesen.

Art. 2. Telegraphenbureaux und Telephoneinrichtungen sind an denjenigen Orten zu erstellen, die sich vermöge ihres Verkehrs oder ihrer Bedeutung für staatliche Zwecke hierfür eignen und in der Regel zu angemessenen Beiträgen an die Kosten sich verpflichten.

24 Über die Art und Weise wie eine Ortschaft an das, allgemeine Telegraphen- oder Telephonnetz angeschlossen werden soll, verfügt der Bundesrat, welcher auch über die von Gemeinden und Privaten zu übernehmenden finanziellen Leistungen oder Garantien nähere Vorschriften aufstellt.

Art. 3. Jedermann hat gleiches Recht auf die Benutzung der Telegraphen- und Telephoneinrichtungen und es darf daher gegenüber Privaten keine ausnahmsweise Behandlung der Korrespondenzen eintreten, weder in Bezug auf die Gebühren, noch in Bezug auf die Raschheit der Beförderung und Bestellung.

Dagegen haben die Telegramme und Gespräche der Bundes- und Kantonsbehörden, sowie diejenigen, welche sich auf den Post-, Telegraphen-, Telephon- und Eisenbahndienst beziehen, in der Beförderung den Vorrang vor den Privatkorrespondenzen.

Art. 4. Die oberste leitende Behörde im Telegraphenund Telephonwesen ist der B u n d e s r a t .

Alle diese Dienstzweige betreffenden Verfügungen gehen von ihm aus, soweit daherige Kompetenzen nicht von ihm an das Departement oder an diesem unterstellte Beamte übertragen werden.

Art. 5. Er unterhandelt die allgemeinen Telegraphenverträge mit dem «Auslande, bezeichnet hierfür die Abgeordneten und erteilt ihnen die nötigen Instruktionen.

Die Gutheißung solcher Verträge steht der Bundesversammlung zu, doch kann diese in Ausnahmsfällen, wenn besondere Gründe es notwendig erscheinen lassen, den Bundesrat damit beauftragen.

Specialabkommen mit Nachbarstaaten, auf Grundlage der allgemeinen Telegraphenverträge, können vom Bundesrate endgültig genehmigt werden.

25 Art. 6. Die Vorschläge zur Errichtung bleibender Beamtungen bringt der Bundesrat zur Genehmigung an die Bundesversammlung.

Die Anstellung von Bediensteten (Ausläufern, Bureaudienern, Monteuren und Arbeitern für Linienbau und Magazinarbeiten) oder provisorische Beamtungen kann er von sich aus einführen. · /· Art. 7. Ihm steht das Recht zu, die Telegraphenund Telephonbeamten und die Bediensteten zu wählen, er kann aber dieses Recht, soweit es die Bediensteten betrifft, an das Post- und Eisenbahndepartement übertragen.

Art. 8. Die unmittelbare Oberaufsicht und Vollziehung in Bezug auf das gesamte Telegraphen- und Telephonwesen ist dem P o s t - und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t übertragen.

Dasselbe schlägt dem Bundesrat zweckmäßig erscheinende Verfügungen in diesen beiden Dienstzweigen vor, begutachtet die vom Bundesrat zu behandelnden Gegenstände, sorgt für die Vollziehung der von den Oberbehörden ausgegangenen Gesetze und Verfügungen betreffend das Telegraphen- und Telephonwesen, und trifft selbst, innerhalb der Schranken der ihm angewiesenen Kompetenz, die erforderlichen Anordnungen.

II. Abschnitt.

Centralvenvaltung.

Art. 9. Die Leitung das gesamten Telegraphen- und Telephonwesens steht dem O b e r t e l e g r a p h e n d i r e k t o r , mit einem A d j u n k t e n als Stellvertreter, zu.

Art. 10. Die Centralverwaltung zerfällt in folgende Dienstabteilungen und Beamtungen,:

26

A. Administrative Abteilung.

Dieselbe steht unter der unmittelbaren Leitung des Obertelegraphendirektors und seines Adjunkten und wird gebildet aus folgenden Unterabteilungen: 1. Kanzlei, Begistratur und Personelles.

Abteilungschef : Direktionssekretär.

Sekretäre I. und HO Klasse.

Kanzlisten I. und II. Klasse.

Gehülfen I. und II. Klasse.

2. Kontrolle und Rechnungswesen.

Abteilungschef: Contrôleur.

Revisoren I. und II. Klasse.

Revisionsgehulfen I. und II. Klasse.

B. Technische Abteilung.

Chef der technischen Abteilung.

1. Iiinienbau und Stationseinrichtungen.

Abteilungschef.

Ingenieure.

Elektrotechniker I. und II. Klasse.

Sekretäre I. und II. Klasse.

Gehülfen I. und II. Klasse.

2. Kabelanlagen.

Abteilungschef.

Techniker I. und II. Klasse.

Sekretäre I. und II. Klasse.

Gehülfen I. und II. Klasse.

3. Starkstromkontrolle.

Abteilungschef: Starkstromcontroleur.

Elektrotechniker II. Klasse.

Gehülfen L und IL Klasse.

27

4. Statistik, Abteilungschef: Sekretär ekretär I. oder II. Klasse.

Gehülfen I. und II. Klasse.

5. Materialverwaltung.

Abteilungschef: Material Verwalter.

Sekretäre I. und II. Klasse.

Techniker II. Klasse.

Gehülfen L und II. Klasse.

Dieser Sektion wird die nötige Zahl von Monteuren I. und II. Klasse, sowie von Arbeitern für die Besorgung des Centralmagazins beigegeben.

C. Inspektorat.

Abteilungschef.

Inspektoren.

Sekretäre I. und II. Klasse.

Gehülfen I. und II. Klasse.

Art. 11. Den Dienstabteilungen der Central Verwaltung wird das erforderliche Personal nach Maßgabe der jährlichen Voranschläge zugeteilt.

Der Bundesrat kann nach Bedürfnis Änderungen, bezw.

eine Vermehrung oder Verminderung, in den durch Art. 10 vorgesehenen Dienstabteilungen vornehmen.

Der Geschäftsgang der Telegraphen Verwaltung wird durch eine bundesrätliche Verordnung geregelt.

III. Abschnitt.

Telegraphen- und Telephonkreise.

Art. 12. Das Telegraphen- und Telephonnetz, mit den zugehörigen Telegraphen- und Telephonbureaux, wird

28

in 11 Kreise eingeteilt, deren Begrenzung vom Bundesrate festgesetzt wird und nach den Bedürfnissen abgeändert werden kann.

An der Spitze eines jeden Kreises steht ein D i r e k t o r , mit dem nötigen Hilfspersonal. Je nach den besonderen Verhältnissen kann letzteres aus folgenden Beamtungen gebildet werden : 1--2 Adjunkte.

l Sekretär II. Klasse.

Techniker I. und II. Klasse.

Gehülfen I. und II. Klasse.

Art. 13. Die in den Telegraphenkreisen bestehenden Telephonnetze oder Netzgruppen bilden mit den in ihren Bereich fallenden Telegraphen- und Telephonlinien Sektionen der betreffenden Kreise und stehen unter der technischen und administativen Leitung von T e l e p h o n c h e f s , welche der Kreisdirektion unterstellt sind. Je nach Umständen können Telephonnetze oder Netzgruppen auch unmittelbar von der Kreisdirektion, bezw. einem Adjunkten, verwaltet werden.

Den Telephonchefs wird die nötige Anzahl von Technikern und Gehülfen I. und II. Klasse beigegeben, von welchen Beamten in größern Netzen einer als Stellvertreter des Chefs bezeichnet werden kann.

Art. 14. Die Telegraphen- und Telephonbureaux werden in solche L, II. und III. Klasse eingeteilt, wobei je nach Bedürfnis die beiden Dienstzweige getrennt je einem besondern Beamten unterstellt oder unter dem gleichen verantwortlichen Beamten vereinigt werden können.

In Klasse I fallen Telegraphen- oder Telephonbureaux größerer Ortschaften, die für den betreffenden Dienstzweig selbständig organisiert, besondern verantwortlichen Beamten

29

(Bureauchefs oder Telephonchefs) unterstellt und mit einer großem Anzahl von Beamten und Apparaten ausgestattet sind.

Die T e l e g r a p h e n b u r e a u x I. Klasse erhalten die durch den Verkehr bedingte Anzahl von Dienstchefs, Telegraphisten, Gehülfen und Ausläufern.

Den T e l e p h o n b u r e a u x I.Klasse wird, außer dem Hüll'spersonal des Telephonchefs (Art. 13), ein dem Verkehr entsprechendes Personal zur Bedienung der Centralstation, bestehend in Aufseherinnen, Telephonistinnen und Reservetelephonistinnen zugeteilt.

Als B u r e a u x II. K l a s s e werden solche Bureaux mit mehreren Beamten betrachtet, bei denen Telegraphenund Telephondienst unter dem gleichen Bureauvorstande vereinigt sind, sowie auch selbständige Telegraphenbureaux, welche mit dem Bureauvorstande nicht mehr als fünf Beamte zählen.

Auch den Bureaux dieser Klasse wird das nötige Personal für den Telegraphen- und eventuell den Telephondienst (Telegraphisten, Gehülfen, Telephonistinnen, Reservetelephonistinnen) beigegeben. Es bleibt dem Entscheide des Bundesrates vorbehalten, je nach den örtlichen Verhältnissen den Telegrammbestelldienst durch besondere, von der Verwaltung bezahlte, Ausläufer besorgen zu lassen oder denselben dem Bureauvorstande in dessen Kosten zu tiberbinden.

Zu den B u r e a u x III. K l a s s e zählen alle übrigen Bureaux mit nur e i n e i n vom Bundesrate gewählten Beamten für beide oder nur für einen der beiden Dienstzweige und mit der Verpflichtung der Telegrammbestellung', sowie der Beiziehung allfällig nötigen Hilfspersonals, auf Kosten des Bureauinhabers. Kleinere Bureaux und Centralstationen III. Klasse können Personen übertragen werden, die einen Nebenberuf ausüben oder eine andere Beamtuns; bekleiden.

O

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In diese Klasse fallen auch die Umschaltestationen mit oder ohne Telegraphendienst.

Art. 15. Den Kreisdirektionen und Telephonchefs wird die nötige Anzahl Monteure und Linienarbeiter zugeteilt.

IV. Abschnitt.

Klassifikation der Beamten und Angestellten.

Art. 16. Die Beamten und Angestellten der Telegraphenverwaltung werden hinsichtlich der Besoldungen folgendermaßen klassifiziert: I. Klasse.

Der Obertelegraphendirektor.

II. Klasse.

Der Adjunkt und Stellvertreter des Obertelegraphendirektors ; die Abteilungschefs der administrativen Abteilung; der Chef der technischen Abteilung; die Chefs der Abteilungen Linienbau und Stationseinrichtungen, Kabelanlagen, Starkstromkontrolle und Materialverwaltung ; der Chef des Inspektorates und die Inspektoren; Ingenieure und Techniker I. Klasse bei der Centralverwaltung ; die Kreis-Telegraphendirektoren.

III. Klasse.

Sekretäre und Revisoren I. Klasse ; Adjunkte der Kreis-Telegraphendirektionen ; Techniker I. Klasse bei den Kreisdirektionen und Telephonbureaux.

31 IV. Klasse.

Sekretäre und Revisoren II. Klasse ; Techniker II. Klasse.

V. Klasse.

Kanzlisten und Gehülfen I. Klasse bei der Centralverwaltung und bei den Kreis-Telegraphendirektionen ; Chefmonteure bei größern Telephoncentralen ; Werkführer in der Reparaturvverkstätte der Centralverwaltung.

VI. Klasse.

Kanzlisten und Gehülfen II. Klasse bei der Central v er waltung und bei den Kreistelegraphendirektionen ; Monteure I. Klasse und Vorarbeiter.

VII. Klasse.

Monteure II. Klasse und Gruppenführer ; Ausläufer bei den Telegraphenbureaux I. und II. Klasse ; Bureaudiener und Abwarte bei der Centralverwaltung, den Kreis-Telegraphendirektionen, Telegraphen- und Telephonbureaux.

Beamte der Telegraphen- und Telephonbureaux.

Für den Dienst der Telegraphen- und Telephonbureaux werden folgende Maxima, beziehungsweise Minima der Besoldung aufgestellt : 1. Telephonchefs I. Klasse Fr. 5500 2. ßureauchefs und Dienstchefs der Telegraphenbureaux I. und II. Klasse und Telephongehülfen I. Klasse ,, 4800

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3. Telegraphisten der Bureaux I. und II. Klasse und Telephongehülfen II. Klasse . . . Fr. 3700 Die Minimalbesoldung beträgt Fr. 1800 4. Aufseherinnen in den Telephonbureaux I. und II. Klasse ,, 2500 5. Telephonistinnen der Bureaux I. und II. Klasse ,, 2100 Die Minimalbesoldung beträgt Fr. 1200 6. Beamte der Telegraphen- und Telephonbureaux III. Klasse ,, 1000 Hierzu kommen für die Bureaux III. Klasse noch die Depeschenprovisionen und für den Telephondienst eine Entschädigung, die nach dem Verkehr berechnet wird.

Im übrigen werden im Rahmen obiger Ansätze die Besoldungen des Personals der Telegraphen- und Telephonbureaux vom Bundesrate auf Grundlage einer zu erlassenden Verordnung festgestellt.

Die bei den Telegraphen- und Telephonbureaux aufgestellten Minimalbesoldungen gelten nur für diejenigen Beamten und Angestellten, welche volljährig und im ausschließlichen Dienste dieser Verwaltung bethätigt sind.

V. Abschnitt.

Wahl nuil Entlassung, Befugnisse und Obliegenheiten der Telegraphen- und Telephonbeamten und Bediensteten.

Art. 17. Alle Telegraphen- und Telephonbeamten werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt, die Bediensteten mit fester Anstellung dagegen auf unbestimmte Zeit.

Ersetzungen in der Zwischenzeit finden nur für den Rest der Amtsdauer statt. Die gegenwärtige Amtsdauer endigt mit dem 31. Blärz 1900.

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Art. 18. Der Bundesrat hat das Recht, einen Beamten durch motivierten Beschluß zu entlassen, wenn der Gewählte sich als untüchtig erzeigt oder wenn er sich grober Fehler schuldig gemacht hat.

Die Entlassung der Bediensteten steht unter denselben Bedingungen dem Post- und Eisenbahndepartemente zu.

Gegen Verfügungen desselben kann an den Bundesrat rekurriert werden.

Art. 19. Der Vorsteher des Post- und Eisenbahndepartements ist auch ermächtigt, einen untergeordneten Beamten oder Bediensteten provisorisch in seinen Verrichtungen einzustellen. Die gleiche Befugnis steht dem Obertelegraphendirektor und dessen Stellvertreter, sowie den Kreisdirektoren zu, unter dem Vorbehalte weiterer Verfügungen der obern Behörde.

Art. 20. Bezüglich der Disciplinarstrafen, welchen die Beamten und Bediensteten der Telegraphenverwaltung unterliegen, behalten die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 22. Januar 1855 ihre Gültigkeit. Ferner unterliegen sämtliche Telegraphen- und Telephonbeamten und -bediensteten den allgemeinen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Beamten, vom 9. Dezember 1850, sowie des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht, vom 4. Februar 1853.

Art. 21. Beamte und Bedienstete der Telegraphenverwaltung, welche ihnen anvertraute Gelder oder Materialien zu außerdienstlichen Zwecken verwenden oder erstere auch nur mit ihrer Privatkasse vermischen, sind jedenfalls mit Ordnungsbußen von Fr. 10--50 oder mit Entlassung zu bestrafen.

Einer gleichen Ordnungsbuße unterliegt derjenige Beamte, welcher amtliche Kenntnis von obigem Dienstvergehen Bundesblatt. 51.'Jahrg. Bd. IV.

3

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hat und hiervon der vorgesetzten Behörde nicht sogleich Anzeige macht, vorausgesetzt, daß diese Unterlassung sich nicht als ein schweres Vergehen herausstellt.

Ist das Vergehen der Unterschlagung vorhanden, so sind die Fehlbaren an die Gerichte zu überweisen.

Art. 22. Bei Verletzung des Telegraphen- und Telephongeheimnisses finden die Art. 54 und 55 des Bundesstrafgesetzes vom 4. Februar 1853 Anwendung.

Art. 23. Durch gegenwärtiges Gesetz werden die Bundesgesetze betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854, vom 19. Juli 1866 und vom 31. Juli 1873, sowie die Klasseneinteilung der Telegraphenverwaltung im allgemeinen Besoldungsgesetze vom 2. Juli 1897 und andere mit demselben in Widerspruch stehende Bestimmungen außer Wirksamkeit gesetzt.

Art. 24. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Reorganisation der Telegraphenverwaltung. (Vom 20. Juni 1899.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1899

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1899

Date Data Seite

1-34

Page Pagina Ref. No

10 018 820

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