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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Bewilligung eines Kredites für die Erstellung eines Ge"bäudes für Tröcknereien, Bäder, Duschen und Eßlokale mit Wasserzuleitung und Wasserreservoir auf dem.zu den Befestigungswerken von St. Maurice gehörenden Fort Savatan.

(Vom 17. November 1899.)

Tit.

In der Botschaft vom 19. Oktober 1898 betreffend das Budget für das Jahr 1899 wurde unter Rubrik B. X. IV. C. 12 (S. 125) bei Begründung eines Kreditbegehrens von Fr. 110,500 für zwei Gebäude mit Tröckneräumen, Bäder und Duschen, sowie mit Eßund Theoriesälen auf dem Fort Dailly-Aiguille der Befestigungen von St. Maurice geltend gemacht, daß daselbst weder Badeeinrichtungen existierten noch Gelegenheit vorhanden sei, in einem Bache oder Flusse baden zu können, so daß die Mannschaften genötigt seien, in den gewöhnlichen Brunnen Fußbäder zu nehmen. Ebenso fehlten jegliche Räume zum Trocknen der naß gewordenen Kleider, so daß dieselben in den Mannschaftszimmern getrocknet werden mußten, was bei der engen Kantonierung, wie solche in Festungswerken bedingt ist, geradezu gesundheitsschädlich sei.

Um dem ebenfalls vorhandenen Mangel an Eßlokalen für die Mannschaften abzuhelfen, war die Erstellung einer zweiten Etage über den Tröcknegebäuden und den Bädern vorgesehen worden.

Der Kredit von Fr. 110,500 wurde bei der Budgetberatung bewilligt.

549 ...Während der Anfertigung der Detail- und Baupläne und bei der .Vergebung der Arbeit wurden indessen noch einige Vergrößerungen und Ergänzungen beider Gebäude auf Dailly und Aiguille für notwendig befunden, und zeigte es sich, daß die Materialpreise, besonders diejenigen für Eisenkonstruktionen, so bedeutend in die Höhe gegangen, daß wir Sie mit unserer Botschaft vom 15. Juni 1899 ersuchen mußten, den bewilligten Kredit für Dailly und Aiguille von Fr. 110,500 auf Fr. 151,000 erhöhen zu wollen.

Die Situation für das unten liegende Fort Savatan ist nun ganz dieselbe wie diejenige des obern Fort Dailly. Auch in Savatan giebt es keine Badegelegenheit, existieren hoch keine Bäder- und Duscheneinrichtungen, keine Tröcknereien und sind noch nicht genügend Eßlokale für die Truppen vorhanden.

Die mit der Prüfung der Bauten in Dailly und Aiguille betrauten Kommissionen der Bundesversammlung haben auch für Savatan die Notwendigkeit und Dringlichkeit ähnlicher Bauten betont.

Wir beabsichtigen deshalb, im Fort Savatan ein ähnliches Gebäude, wie dasjenige auf Dailly ist, zu erstellen, mit der gleichen Anzahl Bäder und Duschen, jedoch mit Tröckneeinrichtungen von cirka 300 m8 nutzbarem Raum anstatt 200 ms. Das Gebäude wird dadurch einen Grundriß von 34,s m. X 13 m. oder cirka 450 m 2 erhalten, während das Gebäude auf Dailly nur 380 m 2 hat. Das aufgesetzte Stockwerk wird, entsprechend der Vergrößerung der Tröcknerei im Erdgeschoße, ebenfalls vergrößert werden müssen^ und wir erhalten so für das Gebäude auf Savatan einen Kubikinhalt von cirka 5075 m8, während das Gebäude auf Dailly nur 3980 m8 hat.

Wir haben die Kosten des Gebäudes auf Savatan auf Fr. 142,100 berechnet, wozu jedoch noch für Herrichtung des Platzes und der Zugänge cirka Fr. 4400 zu nehmen sind.

Während die Kosten für Bäder- und Duscheneinrichtungen dieselben bleiben, werden infolge Vergrößerung des nutzbaren Raumes der Tröcknerei auch die Tröcknereiinstallationen, wie die Calorifères und die Heizröhren etc., vergrößert werden müssen.

Wir berechnen die Kosten für innere Installationen, inkl. Kosten der Centralheizung für das ganze Gebäude auf Fr. 16,500.

Savatan besitzt, wie dem bei den Akten liegenden Specialberichte zu entnehmen ist, gegenwärtig noch so wenig Wasser, daß demselben, namentlich für die höher gelegenen Kasernemente, solches vom Fort Dailly aus zugeführt werden muß und verschiedene Reservoirs zu erstellen sein werden.

550 Wie in den unsere Vorlage betreffend Erstellung von Unterkunftsräumen in 8t. Maurice begleitenden Akten mitgeteilt wurde, beabsichtigen wir, die Kredite für solche Reservoirs und Wasserleitungen successive auf die ordentlichen Budgets für bauliche Installationen von St. Maurice zu nehmen.

Es muß nun aber das Wasser schon bei der Bau Vollendung der Duschen und Bäder vorhanden sein, so daß wir wenigstens einen Teil der Summe, welche auf Savatan noch für Wasserbeschaffung und Wasseraufbewahrung auszugeben sein wird, mit Fr. 20,000 zum Kredit für Tröcknerei, Bäder und Duschen schlagen müssen.

Unsere Berechnung stellt sich demnach wie folgt: Für Herrichtung des Bauplatzes und der Zugänge . Fr.

4,400 Für ein Gebäude von cirka 5075 m 3 ,, 142,100 Für innere Installationen , . ,, 16,500 Total für das Gebäude der Tröcknerei, Bäder, Duschen und Eßlokalen Fr. 163,000 Für Wasserzuleitung und Erstellung eines Wasserreservoirs ,, 20,000 Fr. 183,000 Wir müssen die Ausführung dieser Bauten und namentlich der Bäder und Duschen auf Savatan als um so dringlicher bezeichnen, als in diesen niedriger gelegenen Partien der Befestigungen die Truppen im Sommer ganz ändern Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind als auf den Höhen von 1200 bis 1500 m. auf Dailly.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme und versichern Sie gleichzeitig unserer vollsten Hochachtung.

B e r n , den 17. November 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

551 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreuend

Bewilligung eines Kredites für die Erstellung eines Gebäudes für Tröcknereien, Bäder und Duschen und Eßlokale, mit Wasserzuleitung und Wasserreservoir auf dem zu den Befestigungen von St. Maurice gehörenden Fort Savatan.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1899, beschließt: Art. 1. Für die Erstellung eines Gebäudes für Tröcknereien, Bäder, Duschen und Eßlokale mit Wasserzuleitung und Wasserreservoir auf dem zu den Befestigungen von St. Maurice gehörenden Fort Savatan, wird ein Kredit von Fr. 183,000 bewilligt.

Art. 2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein ver» ländlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3.

auftragt.

Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung be

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1899

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47

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22.11.1899

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548-551

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