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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 58 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 (Organisation des Kriminal- und Polizeigerichtes).

(Vom 23. Mai 1899.)

Tit.

.

Mit Schreiben vom 12. Mai 1899 teilt uns der Regierungsrat des Kantons Glarus mit, daß die Landsgemeinde am 7. Mai 1899 eine Abänderung des Art. 58 der Kantons Verfassung vom 22. Mai 1887 beschlossen hat. Er stellt das Gesuch, der Abänderung die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Art. 58 der Verfassung bestimmte bisher: Das Kriminalgericht, aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern bestehend, beurteilt alle Verbrechen und schweren Vergehen in erster Instanz.

Zur Beurteilung von Ehrverletzungen, leichtern Vergehen und bloßen Polizeiübertretungen treten nur der Präsident und die ersten vier Richter in Thätigkeit.

Das Kriminalgericht ist vorgesetzte Behörde des Verhöramtes und des Staatsanwaltes.

Der neue Art. 58 lautet : Das Kriminalgericht, aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern bestehend, beurteilt alle Verbrechen und schweren Vergehen in erster Instanz.

Bundesblatt, öl. Jahrg. Bd. III.

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Zur Beurteilung von Ehrverletzungen, leichten Vergehen und bloßen Polizeiübertretungen treten nur der Präsident und die zwei erstgewählten Mitglieder des Kriminalgerichts als Polizeigericht in Thätigkeit.

Dem Präsidenten des Kriminal- und Polizeigerichtes können bestimmte Einzelkompetenzen in Strafsachen, unter Vorbehalt des Weiterzuges an die Gerichte, zugewiesen werden. Das Nähere über die Ausscheidung der Kompetenzen zwischen den bezeichneten Strafbehörden bestimmt das Gesetz.

Das Kriminalgericht ist vorgesetzte Behörde des Verhöramtes und des Staatsanwaltes.

Die Neuerung der Verfassung besteht darin, daß das Polizeigericht aus 3 anstatt wie bisher aus 5 Mitgliedern besteht, und daß dem Präsidenten des Kriminal- und Polizeigerichts bestimmte Kompetenzen in Strafsachen auf dem Wege der Gesetzgebung zugeschieden werden können.

Da diese Verfassungsänderung dem Bundesrecht nicht widerstreitet, beantragen wir, derselben die eidgenössische Gewährleistung gemäß nachstehendem BeschluSentwurf zu erteilen.

B e r n , den 23. Mai 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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(Entwurf.)

ßundesfoeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 58 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887. (Organisation des Kriminalund Polizeigerichtes.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 23. Mai 1899, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 58 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887, in Anbetracht, daß die Verfassungsänderung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre ; daß sie in der Landsgemeinde vom 7. Mai 1899 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Der am 7. Mai 1899 von der Landsgemeinde des Kantons Glarus beschlossenen Änderung des Art. 58 der Verfassung vom 22. Mai 1887 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 58 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22.

Mai 1887 (Organisation des Kriminal- und Polizeigerichtes). (Vom 23. Mai 1899.)

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1899

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24.05.1899

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