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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin.
(Vom 7. Dezember 1899.)
Tit.
Durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 196 ff.) wurde den Herren Duvillard, Michaud und Zbinden in Lausanne, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin erteilt und in Artikel 12 die Bestimmung aufgenommen: ,,Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; Güter werden nur befördert, soweit das Betriebssystem es gestattet.u Mittelst Eingabe vom 4. Oktober 1899 machte der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Lausanne-Signal geltend, es wäre, da die Wagen je drei Coupés für Reisende und zwei Plattformen haben, schwierig, um nicht zu sagen unmöglich, einen regelrechten Güterdienst einzurichten. Übrigens mache sich das Bedürfnis nach einem solchen gar nicht geltend, da die Bahn auf eine öffentliche Anlage münde, wo sich keine Wohngebäude befinden. Der Verwaltungsrat stelle daher das Gesuch, es möge der zweite Satz im ersten Alinea des Artikels 12 der Konzession gestrichen werden.
Das Gesuch wurde dem Staatsrat des Kantons Waadt zur Vernehmlassung mitgeteilt, worauf diese Behörde unterm 17. November antwortete, sie empfehle, dem Gesuche so weit zu ent-
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sprechen, daß das Maximalgewicht einer einzelnen Gütersendung auf 50 Kilogramm angesetzt werde.
Es ist nun zunächst zu bemerken, daß die Wagen der Drahtseilbahn Lausanne-Signal, welche am 18. Oktober abhin dem Betriebe übergeben wurde, auf beiden Stirnseiten je eine 1,7 Meter lange und 1,6 Meter breite Plattform haben, berechnet zur Aufnahme von je 13 stehenden Personen. Die Möglichkeit, Stückgüter zu transportieren, ist also so gut oder besser gegeben, als bei anderen Seilbahnen, die innert den Schranken ihres Wagensystems ebenfalls zum Güterdienst verpflichtet sind.
Es mag sein, daß einstweilen kein großes Bedürfnis nach einem Güterdienst vorhanden ist; um so geringer ist aber dann die Belastung der Konzessionärin mit dieser Verpflichtung. Übrigens wird sich das Bedürfnis wahrscheinlich immer mehr einstellen und mit Rücksicht hierauf sollte wenigstens nicht jetzt schon auf den Güterdieost verzichtet werden.
Da indessen der ßegierungsrat des Kantons Waadt als die. jenige Behörde, welcher in erster Linie die Wahrung der Interessen der Anwohner der Bahn zusteht, zu einer Einschränkung in dem Sinne Hand bieten will, daß das Gewicht einer einzelnen Sendung 50 Kilogramm nicht übersteigen soll, so können auch wir uns mit einer solchen Modifikation einverstanden erklären.
Wir beantragen Ihnen daher, die Konzession im Sinne dés nachstehenden Beschlußentwurfes zu ändern und benützen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.
B e r n , den T.Dezember 1899.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.
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(Entwurf.)
Bundesbeschluß betreffend
Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin.
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Drahtseilbahn Lausanne-Signal vom 4. Oktober 1899 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1899, beschließt: 1. Artikel 12 der Konzession einer Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin vom 24. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 196 ff.) erhält im ersten Alinea den Zusatz: ,,und eine einzelne Sendung das Gewicht von 50 Kilogramm nicht überschreitet".
2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin.
(Vom 7. Dezember 1899.)
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Jahr
1899
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
50
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.12.1899
Date Data Seite
938-940
Page Pagina Ref. No
10 019 013
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