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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, über den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle.

(Vom 24. November 1899.)

Tit.

Das Kaufmännische Direktorium in St. Gallen, die Kommission für Handel und Industrie in Herisau, die Kommission für Handel und Gewerbe des Kantons Appenzell A.-Rh., der Industrieverein der Stadt St. Gallen und der Industrieverein Gais richteten am 2. November 1895 eine Eingabe an den Bundesrat, in welcher die Revision des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom 21. Dezember 1888, gewünscht wurde, und zwar nach Massgabe folgender Gesichtspunkte: 1. Die Hinterlegung in versiegelten Paketen ist gestattet.

Solche Pakete dürfen einen gewissen Umfang, sowie ein gewisses Gewicht nicht übersteigen. Die Zahl der darin unterzubringenden Muster ist unter diesem Vorbehalte unbeschränkt.

2. Die Dauer der Hinterlegung, resp. des Schutzes beträgt im Maximum 15 Jahre, und zwar in drei Perioden von je 5 Jahren.

3. Für die erste Periode ist die einfache, für die zweite die doppelte, für die dritte die dreifache Taxe zu bezahlen. Diese Taxe soll nicht mehr als z. B. 3 bis 5 Fr. per Paket betragen.

4. Die versiegelt hinterlegten Pakete dürfen vom Amte nicht geöffnet werden. Sie sind daselbst bei der Hinterlegung einfach zu registrieren und unversehrt aufzubewahren.

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5. Nach Ablauf einer Periode von fünf Jahren fordert das Amt den Hinterleger zur Bezahlung der Taxe für die folgende Periode auf. Erfolgt diese nicht, so wird dem Hinterleger das versiegelte Paket wieder zugestellt, womit der Schutz ein Ende hat.

6. Der Hinterleger hat das Recht, seine hinterlegten Pakete jederzeit zurückzuziehen. Das Amt stellt sie ihm auf Verlangen gegen Nachnahme der Spesen zu. Ebenso hat das Amt auf Verlangen zuständiger Gerichtsstellen die hinterlegten Pakete in versiegeltem Zustand auszuliefern.

7. Pakete, welche nach Ablauf der Schutzfrist nicht an ihre Hinterleger zurückgegeben werden können, werden den gewerblichen oder industriellen Bildungsinstituten der Gegend, aus der der Hinterleger, resp. sein Vertreter stammt, zu freier Benutzung abgegeben.

Den 11. Dezember 1895 wurde folgende von Nationalrat Wild und Mitunterzeichnern gestellte Motion vom Nationalrat erheblich erklärt.

,,Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag darüber einzubringen, inwiefern die Bestimmung des Bundesgesetzes über den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, vom 21. Dezember 1888, betreffend die Art und Dauer der Hinterlegung, sowie die Verwahrung der hinterlegten Muster im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens und einer bessern Berücksichtigung der Interessen der Hinterlegenden revidiert werden könnte."

In einem Brief vom 14. Februar 1898 an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sprach Bundesrichter Hans Weber den Wunsch aus, daß bei einer Revision des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle das Schutzgebiet möglichst klar umschrieben werde.

Mit Brief vom 11. August 1898 an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum regte die Société intercantonale des industries du Jura die Frage der Veröffentlichung der nicht versiegelt hinterlegten Muster und Modelle an.

Am 27. und 28. Februar 1899 fanden Beratungen einer vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einberufenen Expertenkommission für . die Revision des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle statt. In der Kommission waren mit Rücksicht auf ihre Beteiligung an der Hinterlegung von Mustern und Modellen vertreten die Stickereiindustrie, die Uhrenindustrie, die Strohindustrie und die Buntweberei. Sie bestand, unter Vorsitz des Herrn Bundesrat Brenner, aus den Herren Aider (St. Gallen), Nationalrat Dinichert (Freiburg), E. Francillon

615 (St. Immer), 0. Isler (Aargau), Moos (Weißlingen), Nationalrat Wild (St. Gallen). Von Amts wegen nahmen an den Beratungen teil die Herren Fr. Haller, Direktor des Amtes für geistiges Eigentum, und Prof. von Salis, Chef der Abteilung für Gesetzgebung. Als Protokollführer war beigezogen Herr Dr. W. Burckhardt, gew.

Adjunkt des Abteilungschefs für Gesetzgebung.

Bei den Beratungen vertraten die Herren Aider und Nationalrat Wild den Standpunkt der eingangs erwähnten Eingabe an den' Bundesrat, vom 2. November 1895, und legten, wenigstens was die Stickereiindustrie betrifft, die Notwendigkeit einer minder kostspieligen Erlangung des Schutzes, sowie der Ermöglichung zeitlich nicht begrenzter Geheimhaltung des Inhaltes der Hinterlegungen dar. In Bezug auf letztern Punkt wiesen sie darauf hin, daß die Stickereimuster meist nicht im einzelnen angefertigt werden, sondern in ganzen Kollektionen, und zwar nach gewissen, jedem Fabrikanten eigentümlichen Arbeitsprinzipien, auf deren Geheimhaltung das grösste Gewicht gelegt werde. Diese Arbeitsprinzipieu können aber aus Musterkollektionen von Fachmännern erkannt werden. Deshalb verzichten viele Fabrikanten beim jetzigen System der Öffnung der versiegelten Musterpakete nach zwei Jahren auf die Hinterlegung ihrer Muster im grossen.

Auf der ändern Seite beantragten die Vertreter der Uhrenindustrie, die Herren Nationalrat Dinichert und E. Francillon, daß für die sogenannten Uhrenkaliber nicht nur die Möglichkeit der versiegelten Hinterlegung ausgeschlossen werden solle, sondern daß die Kenntnisnahme der hinterlegten Modelle von solchen durchamtliche Veröffentlichung zu erleichtern sei. Diese Forderung wurde damit begründet, daß die Uhrenkaliber, welche dazu dienen, Uhren gleicher Systeme verschiedenartige charakteristische Gepräge zu verleihen, infolge des betreffenden Uhrensystems an gewisse konstruktive Bedingungen gebunden seien, welche es nicht selten geschehen lassen, daß verschiedene Uhrenfabrikanten unabhängig voneinander ganz ähnliche Kaliber projektieren. Nun sei aber die Einrichtung zur fabrikmäßigen Herstellung eines Kalibers mit so hohen Kosten verbunden, daß ein Fabrikant, der in guten Treuen eine solche getroffen habe, hernach aber erfahren müsse, daß ein ganz ähnliches Kaliber geschützt sei, dadurch finanziell unverhältnismäßig belastet werde.
Im übrigen waren alle Experten darin einig, daß denjenigen Industrien, welche Muster oder Modelle in Massen produzieren, die Erlangung des Schutzes, und allen Industrien dessen Aufrecht-

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haltung während der für die Schutzdauer hauptsächlich in Betracht kommenden Zeitperiode, thunlichst zu erleichtern sei.

Ein Gesetz, welches den Schutz von der Erfüllung bestimmter Vorschriften und Formalitäten abhängig macht, also nicht kurzweg den Grundsatz ausspricht, daß die Nachahmung neu hervorgebrachter Muster oder Modelle während einer gewissen Zeit von ihrem ersten Bekanntwerden an verboten sei, bedingt als Regel die offene Hinterlegung, da interessierte Dritte in diesem Falle Anspruch darauf haben, daß ihnen Gelegenheit geboten werde, eventuell erfahren zu können, was geschützt und' was nicht geschützt ist, um sich in Ausübung ihres Gewerbes danach richten zu können.

Anderseits können die Verhältnisse -- namentlich für die Industrien, welche für kurzlebige Moden arbeiten -- so liegen, daß ein wirksamer Muster- und Modellschutz ohne die Möglichkeit zeitweiliger Geheimhaltung der zu schützenden Objekte unmöglich ist.

Auf diesen Anschauungen ruht das gegenwärtige Musterund Modellschutzgesetz, indem es für die erste Schutzperiode die Wahl zwischen offener oder geheimer Hinterlegung freigiebt, dagegen bestimmt, daß vom Anfang des dritten Jahres an alle Hinterlegungen offen sein müssen.

Wir glauben nun nicht, daß es zweckmäßig sein würde, das Gesetz im Sinne eines voraussetzungslosen Verbotes der Nachahmung zu revidieren; denn erstens steht das schweizerische Gewerbe noch nicht auf der Stufe, daß auch dem Kleingewerbetreibenden die Arbeit ausschließlich nach eigenen Mustern zugemutet werden dürfte, und zweitens kennt kein Muster- und Modellschutzgesetz derjenigen Staaten, mit denen die Schweiz in einem bezüglichen Vertragsverhältnis steht, dieses absolute Nachahmungsverbot. Wenn wir dieses bei uns einführten, so würden alle Muster und Modelle der Angehörigen der Vertragsstaaten bedingungslos geschützt sein gegen Nachahmungen durch Einheimische, während in den Vertragsstaaten, wie jetzt, nur diejenigen Muster und Modelle schweizerischen Ursprungs geschützt sein würden, für welche die in jenen Staaten vorgeschriebenen Bedingungen und Formalitäten erfüllt worden wären.

Wenn wir auf Grund dieser Überlegungen in unserm Revisionsentwurf in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit offener und geheimer Hinterlegung grundsätzlich auf dem Boden des gegenwärtigen Muster- und Modellschutzgesetzes verblieben, so erschien es uns doch selbstverständlich, daß Ausnahmen von der Regel überall da nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten seien, wo

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die Verhältnisse derjenigen unserer Industrien, die ganz oder fast ganz auf dem Großbetrieb beruhen, es wünschbar machen.

Wir haben diese Ausnahmeverhältnisse nun in der Weise berücksichtigt, daß sie auf dem Verordnungswege je nach Bedürfnis auf Muster und Modelle verschiedener Industrien oder Arten von Erzeugnissen ausgedehnt werden können. Dabei haben wir keine derselben namhaft gemacht; die Sache soll aber so verstanden sein, daß der Bundesrat in der zu dem neuen Gesetz zu erlassenden Vollziehungsverordnung zunächst wenigstens die dauernde Geheimhaltung der Stickereimuster als zulässig erklären und die Uhrenkalibermodelle von der geheimen Hinterlegung ausschließen würde.

Dem oben erwähnten, von den Experten allgemein geteilten Wunsch der Erleichterung der Erlangung und Aufrechthaltung des Schutzes glaubten wir am besten in der Weise nachkommen zu können, daß wir die erste und zweite Schutzperiode des gegenwärtigen Gesetzes in eine erste fünfjährige Schutzperiode vereinigten, und daß wir kein Maximum für die Anzahl der in einem Pakete auf einmal zu hinterlegenden Muster oder Modelle festsetzten.

Es erübrigt uns nun noch, auf den Inhalt unseres Revisionsentwurfes artikelweise einzutreten.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Z u A r t . 1. Dieser Artikel ist gegenüber dem Art. l des gegenwärtigen Gesetzes dahin abgeändert worden, daß nicht mehr von ,, n e u e n 1 * Mustern oder Modellen die Rede istt indem dieselben nur anläßlich der Hinterlegung neu sein müssen, während der Schutzdauer selbst aber durch Verwertung den Charakter der Neuheit verlieren.

Z u A r t . 2. Der Art. 2 des gegenwärtigen Gesetzes enthält eine Art negativer Begriffsbestimmung für Muster und Modelle, indem er besagt, daß künstlerische Werke und gewerbliche Erfindungen nicht als Muster oder Modelle zu betrachten seien.

Diese Art der Begriffsbestimmung hat sich in der Praxis nicht als genügend erwiesen, für das Amt für geistiges Eigentum nicht und, wie aus dem eingangs erwähnten Briefe des Herrn Bundesrichter Hans, Weber hervorzugehen scheint, auch für die Gerichte nicht.

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Dem Amt für geistiges Eigentum wurden öfters Apparate als gewerbliche Modelle eingereicht, welche dasselbe mit Berufung auf Art. 11 des Gesetzes abwies, dann aber zur Antwort erhielt, daß die betreffenden Gegenstände dem System nach bekannt seien und also nicht patentiert werden könnten, während die speoielle Ausgestaltung neu sei und deshalb auf den Modellschutz Anspruch machen könne. Anderseits ist es in vielen Fällen der Administrativbehörde kaum möglich, zu entscheiden, ob ein Gegenstand (Plakate und dergleichen) ein Kunstwerk oder ein Muster sein.

Der erste Absatz des vorliegenden Artikels enthält nun eine positive Begriffsbestimmung für das Wesen der gewerblichen Muster und Modelle, während sein zweiter Absatz die sogenannten Gebrauchsmuster in klarer Weise außerhalb des Rahmens des Gesetzes stellt.

Der erste Absatz will sagen, daß der Muster- und Modellschutz sich nur auf das durch Formen oder gegebenenfalls durch Formen und Farben, bezw. Farbenstellungen bedingte Aussehen der nach den Mustern und Modellen angefertigten Gegenstände erstrecke.

Im Hinblick auf den vorgeschlagenen Art. 2 ist Art. 19, Ziff. 2, des gegenwärtigen Gesetzes überflüssig.

Zu Art. 3. Es muß allen Kreisen, die sich mit Fragen des Eigentums an Mustern und Modellen zu beschäftigen haben, erwünscht sein, daß das Gesetz klar feststelle, wem die Urheberschaft von Mustern und Modellen, die von Arbeitern oder Angestellten hergestellt werden, zukomme. Der vorliegende Artikel regelt diese Frage in für alle Beteiligten billiger Weise und auf einfache Art.

Z u Art. 4. Nur in der Fassung, nicht dagegen in seinem Inhalt weicht dieser Artikel von Art. 4 des jetzigen Gesetzes ab ; es ist nicht nötig, die Verpfändung als eines der möglichen Rechtsgeschäfte ausdrücklich zu nennen, dagegen ist das Wesen der Lizenzerteilung, dieses eigenartigen Rechtsgeschäftes auf dem Gebiete des gewerblichen Urheberrechts, besonders hervorzuheben.

Es versteht sich von selbst, daß das Recht des Urhebers, soweit es ein vererbliches, von der Person des Berechtigten trennbares Vermögensobjekt geworden ist, der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Zu Art. 5. Durch vorliegende Fassung wird der Inhalt des Art, 3 des jetzigen Gesetzes in eine sachgemäßere Form gebracht.

619 Zu Art. 6. Es erseheint nützlich, daß im Gesetze selbst die allgemein vertretene Anschauung, daß die Thatsache der Hinterlegung für deren Inhalt die Vermutung der Neuheit und der Richtigkeit der angegebenen Urheberschaft begründe, zum Ausdruck kommt.

Zu Art. 7. Der Art. 7 ersetzt den Art. 10 und den zweiten Absatz von Art. 15 des jetzigen Gesetzes. Es wird durch denselben, wie bisher, neben der offenen Hinterlegung auch die sogenannte geheime, wenigstens auf die Dauer der ersten Schutzperiode (Art. 9 des Entwurfs), gestattet.

Eine wesentliche Erleichterung der Erlangung des Schutzes wird durch die im zweiten Absatz enthaltene Bestimmung erreicht werden, gemäß welcher die Anzahl der in einem Paket enthaltenen Muster oder Modelle nicht mehr auf höchstens fünfzig beschränkt wird. Sache der Vollziehungsverordnung wird es sein, das Nähere über Größe und Gewicht der Pakete derart festzusetzen, daß die beabsichtigte Erleichterung denjenigen Industrien in vollem Maße zu teil wird, deren Betrieb eine Massenproduktion von Mustern oder Modellen erfordert.

Art. 8 gestattet dem Bundesrate, bezüglich einer längern Dauer der geheimen Hinterlegung einerseits, sowie bezüglich der Veröffentlichung hinterlegte!* Muster oder Modelle anderseits, auf dem Verordnungswege wohl motivierten Wünschen gewisser Industrien gerecht zu werden, wie solche bis jetzt schon von seiten der Stickereiindustrie und der Uhrenindustrie zu Tage getreten sind.

Dieses Vorgehen erscheint uns zweckmäßiger als die direkte Statuierung solcher Ausnahmezustände im Gesetze selbst.

Z u Art. 9. Im jetzigen Gesetz sind vier Schutzperioden vorgesehen, eine erste von zwei, eine zweite von drei und eine dritte und vierte von je fünf Jahren.

Das Zusammenlegen der bisherigen ersten und zweiten Schutzperiode zu einer ersten von fünf Jahren entspricht den allseitigen Interessen bezüglich Vereinfachung der Bedingungen des Schutzes während der hauptsächlich in Betracht kommenden Schutzdauer.

Zu A r t . 10. Trotzdem daß der Muster- und Modellschutz seit geraumer Zeit in Wirksamkeit steht, halten wir es doch für zweckmäßig, die Höhe der zu entrichtenden Gebühren wie bisher auf dem Verordnungsweg festzusetzen.

Der Entwurf hält an der bisherigen Bestimmung fest, daß für die erste Schutzperiode nur eine von der Anzahl der in einer

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Hinterlegung enthaltenen Muster und Modelle unabhängige Gebühr erhoben werden darf. Dagegen behält er die Bestimmung nicht bei, daß für die weitern Schutzperioden die zu erhebende Gebühr im direkten Verhältnis zur Anzahl der weiterhin zu schützenden Muster oder Modelle stehen müsse. Es dürfte sich, in der That empfehlen, Bestimmungen aufzustellen, die dem Hinterleger die Wahl lassen, ob er für die nachfolgenden Schutzperioden Einzelgebühren für jedes der die Fortdauer des Schutzes beanspruchenden Muster oder Modelle einer Hinterlegung, oder aber eine von deren Anzahl unabhängige Gesamtgebühr entrichten will. Aus naheliegenden Gründen würde eine solche Gesamtgebühr für die zweite Schutzperiode erheblich höher festzusetzen sein, als die möglichst mäßig zu bemessende Gebühr für die erste Schutzperiode. (Ein keinen nennenswerten Nutzen abwerfender Schutz soll nicht fortdauern.)

Die im Entwurf enthaltene Wegleitung, daß die Gebühren für die letzte Schutzperiode das Doppelte derjenigen für die vorhergehende betragen sollen, entspricht ungefähr der jetzigen Praxis.

Zu Art. 11. Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem Art. 6 des jetzigen Gesetzes.

Von verschiedenen Seiten kam die Anregung, Ziff. 2 fallen zu lassen. Wir halten indes den Fortbestand der darin enthaltenen Bestimmung nach zwei Richtungen hin für zweckmäßig.

Zunächst ist zu berücksichtigen, daß der gesetzliche Schutz nicht nur persönliche Interessen wahrzunehmen hat, sondern ebensosehr auch die allgemeinen Interessen von Gewerbe und Industrie unseres Landes ; deshalb sollen einheimische Muster und Modelle thualichst im Inland ausgebeutet werden. Sodann ist zu berücksichtigen, daß wohl die meisten auswärtigen Staaten in Sachen des Muster- und Modellschutzes dem Grundsatz der Ausbeutung der Muster und Modelle im Inland huldigen. Diesen Staaten gegenüber würde die Unterdrückung der fraglichen Bestimmung in unserm Gesetze der Dahingabe eines wertvollen Kampfmittels zur Erreichung von Gegenkonzessionen bei Abschluß oder Revision von Staatsverträgen gleichkommen.

Zu Art. 12. Die in den Ziff. l, 2 und 3 vorgesehenen Ungültigkeitsgründe entsprechen denjenigen des Art. 7 des jetzigen Gesetzes; Ziff. l enthält zugleich eine klare und unzweideutige Definition des Begriffes der Neuheit, die um so notwendiger ist, als damit entsprechend den Anschauungen der beteiligten Industrieund Gewerbekreise ausdrücklich die Auffassung des Bundes-

621 gerichtes, nach der im Moment der Neuheit die Originalität im Sinne einer auf besonderer Geistesthätigeit ruhenden Arbeit enthalten sein soll, abgelehnt wird.

Nachdem in Art. 2 des Entwurfes der Begriff ,,gewerbliche Muster und Modellea definiert worden ist, erfordert es die Konsequenz, daß hier die Ungültigkeit derjenigen Hinterlegungen ausgesprochen werde, welche weder Muster noch Modelle enthalten.

Dies geschieht durch Ziff. 4. Es wird z. B. kein gewerbliches Modell vorliegen, wenn aus alifälligen -- bei versiegelter Hinterlegung nicht zu verhindernden -- Begleitangaben hervorgeht, daß der Schutz sich nicht nur auf die individuelle Gestaltung des hinterlegten Gegenstandes, sondern auf ein durch ihn in Einzelausführung vertretenes System erstrecken soll.

Die amtliche Hinterlegungsstelle hat öfters die Wahrnehmung gemacht, daß nach Erlaß des Bundesgesetzes vom 26. September 1890, betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, viele seiner Bestimmungen dadurch umgangen werden wollten, bezw. umgangen wurden, daß mit daselbst verbotenen Angaben und Bezeichnungen versehene Etiketten, Behälter u. s. w.

als Muster oder als Modelle zur Hinterlegung eingereicht, bezw.

unter versiegeltem Umschlag thatsächlich hinterlegt wurden.

Solche Praktiken soll inskünftig die in Ziff. 5 in allgemeiner Weise gehaltene Bestimmung treffen.

Z u Art. 13. Dieser Artikel ersetzt die Schlußabsätze der Art. 6 und 7 des jetzigen Gesetzes. Die Gerichtsstelle, bei welcher Klagen auf Verfall und Ungültigkeit anzubringen sind, ist in Art. 34 des Entwurfes angegeben.

Zu Art. 14. Derselbe ersetzt den Art. 8 des jetzigen Gesetzes und löst eine bezüglich des Geltungsgebietes des kantonalen Prozeßrechtes streitig gewordene Frage; im übrigen sind die vorgeschlagenen Änderungen wesentlich redaktioneller Natur.

H. Hinterlegung.

Zu Art. 15 und 16. Diese beiden Artikel besagen im wesentlichen das Gleiche wie Art. 9 des jetzigen Gesetzes ; außerdem berücksichtigt der letzte Absatz des Art. 15 den in Art. 8 des Entwurfes vorgesehenen Fall bildlicher Veröffentlichung gewisser Muster oder Modelle.

65ì2 Zu Art. 17. Schon Art. 11 des jetzigen.Gesetzes überweist der amtlichen Hinterlegungsstelle die Aufgabe, diejenigen Hinterlegungsgesuche abzuweisen, in welchen die gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt sind, oder deren Inhalt dem Wesen des Muster- und Modellschutzes nicht entspricht oder anstößiger Natur ist.

Die vorliegende Fassung des Art. 17 des Entwurfes schreibt außerdem ausdrücklich auch die Beobachtung der auf dem Verordnungsweg festzustellenden Förmlichkeiten vor und weist die Hinterlegungsstelle an, auch solche Muster oder Modelle von der öffentlichen Hinterlegung auszuschließen, welche im Widerspruch zu Bestimmungen von Bundesgesetzen und Staatsverträgen stehen.

Wir sind der Ansicht, daß diese Vorschrift selbstverständlich sei. In der That würden es die beteiligten Kreise nicht verstehen, wenn die einem eidgenössischen Departement unterstehende Hinterlegungsstelle z. B. einen falschlich mit der Bezeichnung ,, S c h w e i z . Patent 1 1 versehenen Gegenstand wissentlich dem Modellschutz unterstellte, und der ßundesrat hernach in die Lage käme, wegen Zuwiderhandlung gegen das Patentgesetz (Art. 29) gegen den Hinterleger eine amtliche Klage einzureichen. Außerdem ist es wichtig, daß das Rechtsbewußtsein nicht dadurch getrübt werde, daß Personen, welche von offen hinterlegten Mustern oder Modellen Einsicht nehmen, Gegenstände zu Gesicht bekommen, durch welche der Eindruck hervorgerufen werden könnte, daß sie trotz Aufweisung von Gesetzesverletzungen geschützt wären.

Übrigens leistet die Hinterlegungsstelle allen bei Herstellung ihrer Muster oder Modelle aus Rechtsirrtum Gesetzesverletzungen begehenden Hinterlegern einen wirklichen Dienst, wenn sie dieselben darüber aufklärt.

Der letzte Absatz stellt fest, daß gegen Gesuchsabweisungen durch die amtliche Hinterlegungstelle nur eine Beschwerdestelle offen stehe, und präcisiert dieselbe.

Zu A r t . 18, 19 und 20. Diese drei Artikel entsprechen inhaltlich den Art. 12, 13 und 14 des jetzigen Gesetzes. Der letzte Absatz des Art. 20 nimmt außerdem Bedacht auf die in Art. 8 des Entwurfes vorgesehene bildliche Veröffentlichung gewisser Muster oder Modelle.

Z u Art. 21. Es erscheint zweckmäßig, im Gesetz aus^usprechen, daß eine Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag auf Wunsch des Berechtigten (Hinterleger oder Rechtsnachfolger) jederzeit in 'eine offene Hinterlegung umgewandelt werden darf.

623 Wenn dagegen diese Absicht nicht besteht, Umstände verschiedener Natur aber die Öffnung eines versiegelten Umschlages bedingen, so soll diese Öffnung nur eine vorübergehende sein.

Das durch die versiegelte Hinterlegung beabsichtigte Geheimnis soll auch gewahrt bleiben hinsichtlich aller Muster und Modelle, welche nicht in offene Hinterlegung übergehen.

Zu A r t . 22. Dieser Artikel ersetzt den Art. 16 und einen Teil des Art. 15 des jetzigen Gesetzes.

Zu A r t . 23. Dieser Artikel bricht mit dem bisherigen System, wonach alle Muster und Modelle nach Ablauf der Schutzdauer noch während bestimmter Zeit von der Hinterlegungsstelle aufbewahrt werden m ü s s e n . Diese Bestimmung ist seinerzeit mit Rücksicht auf die Verjährungsfrist der Nachahmungsklagen in das Gesetz aufgenommen worden, indem man sich sagte, daß die Muster oder Modelle zur Zeit der Anhebung eines bezüglichen Prozesses noch auf der Hinterlegungsstelle sein müssen. Wenn diese Anschauung auch ganz richtig ist, so soll anderseits doch jedem Hinterleger das Recht gewahrt bleiben, jederzeit auf den Schutz zu verzichten und diesen Verzicht durch Zurücknahme seiner Hinterlegung zu bekunden.

Es dient zur Entlastung der Räumlichkeiten der Hinterlegungsstelle, wenn dieselbe die aufbewahrten Gegenstände an ihre Eigentümer zurücksendet, ohne eine Aufforderung seitens derselben abzuwarten. Sind die Eigentümer nicht mehr auffindbar, so empfiehlt sich die Vernichtung wertloser Muster und Modelle, wertvolle "können z. B. an Museen abgegeben werden.

III. Rechtsschutz.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes müssen ergänzt werden durch die allgemeinen Civil- und Strafgesetze ; die hier aufgestellten Begriffe finden in der Eegel auch auf dem Gebiete des Specialgesetzes Anwendung. Der Revisionsentwurf bringt in diesem Abschnitt keine wesentlichen materiellen Änderungen, sondern er versucht durch präcisere Formulierung der Bestimmungen gewisse Unklarheiten und Widersprüche des gegenwärtigen Gesetzes zu heben.

Z u Art. 24. In diesem Artikel ist der objektive Thatbestand des Nachahmungsdeliktes festgestellt; zu demselben gehört auch das Moment der Rechtswidrigkeit, deshalb der Ausdruck ,,wider-

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rechtlich11, statt des irreführenden ^wissentlich01 dés Art. 18 des geltenden Gesetzes. Die Frage der subjektiven Schuld des Thäters ist in Art. 25 und 26 behandelt.

Der Thatbestand des Nachahmungsdeliktes erscheint im Vergleich zum gegenwärtigen Gesetz nur insofern verändert, als neben dem eigentlichen Nachmachen, dem sklavischen Kopieren, nur diejenige Nachahmung verboten ist, bei der eine Verschiedenheit vom hinterlegten Muster oder Modell nur bei sorgfältiger Vergleichung wahrgenommen werden kann ; es steht diese Einschränkung des Begriffes der Nachahmung auf dem Muster- und Modellschutzgebiet, im Gegensatz zu demjenigen auf dem Gebiete des Erfindungsschutzes, mit der eigenartigen Natur und dem Wesen des Musters und Modells im Zusammenhang, die in Art. 19, Ziff. l, des bisherigen Gesetzes allerdings in einer etwas unvollständigeren Weise bereits ihren Ausdruck gefunden hat. Diese Ziff. l des bisherigen Art. 19 kann daher gestrichen werden.

Zu Art. 25 und 26. Es entspricht allgemeiner Rechtsansehauung, nur die dolose, nicht aber die culpose Verletzung gewerblichen Urheberrechts strafrechtlich zu verfolgen; dagegen hat die culpose Verletzung, entsprechend unserem gemeinen Recht im Obligationenrecht, Entschädigungspflicht zur Folge ; trifft endlich den Thäter keine Schuld, was bei geheimer Hinterlegung vorab möglich sein wird, so hat er die Bereicherung herauszugeben, jedoch nur insofern der aus der Hinterlegung Berechtigte als geschädigt erscheint.

Daß die Strafminima des Art. 20 des bisherigen Gesetzes gestrichen sind, wird man für gerechtfertigt halten.

Zu Art. 27. Dieser Artikel entspricht Art. 21, Abs. 2 und 3, des bisherigen Gesetzes; Absatz l dagegen ist fallen gelassen, da eine Civilklage wegen Nachahmung sowieso nur derjenige erheben kann, der anspruchsberechtigt zu sein behauptet; es ist auch auf Art. 13 zu verweisen.

Die Verjährung des Civilanspruches richtet sich nach Art. 69 des Obligationenrechts; es ist also gegen die vorgeschlagene Fassung in Abs. 3 des Art. 27 nichts einzuwenden. Die Vorschrift wird im übrigen durch die kantonalen Strafprozeßbestimmungen ergänzt.

Zu A r t . 28. Dieser Artikel ändert an dem bisherigen Art. 22 nichts.

625 Zu A r t . 29 und 30. Aus dem bisherigen Art. 23 ging die Bedeutung der Beschlagnahme nicht deutlich .hervor. Zunächst hat sie Sicherungszwecke im Interesse der erfolgreichen Verfolgbarkeit der widerrechtlichen Nachahmung; sodann sollen aber auch die widerrechtlich nachgeahmten Gegenstände eingezogen und verwertet werden. Die Einziehung soll aber nicht eine besondere Strafe sein, was sie wäre, wenn kurzerhand die Konfiskation ausgesprochen würde; vielmehr dient der Reinerlös der eingezogenen Gegenstände vorab zur Bezahlung der Geldstrafe und Kosten, alsdann zur Bezahlung der Entschädigung, wobei schließlich ein allfälliger Überschuß an den bisherigen Eigentümer herauszugeben ist.

Z u Art. 31. Es ist gegenüber der Vorschrift des Art. 24 des bisherigen Gesetzes geltend gemacht worden, daß sie gar wohl in ein Patentgesetz und in ein Markenschutzgesetz passe, geringere Bedeutung aber beim Muster- und Modellschutz habe.

Vollständig überflüssig ist indessen diese polizeistrafrechtliche Bestimmung nicht ; hingegen rechtfertigt es sich, sowohl das Minimum der Geldstrafe zu streichen, als auch die Gefängnisstrafe überhaupt fallen zu lassen.

Z u Art. 32. Die Ziff. 4 des Art. 18 des bisherigen Gesetzes hatte eine Ordnungswidrigkeit als einen Fall des Nachahmungsdeliktes hingestellt, doch wohl mit Unrecht. Man übersah dabei, daß derjenige, der sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitze befindlichen nachgeahmten Waren anzugeben, seine Zeugnispflicht verletzt und als ein renitenter Zeuge zur Zeugnisabgabe gezwungen werden kann ; die Buße kann bei fortgesetzter Zeugnisweigerung mehrmals verhängt werden, es kann auch kraft kantonalen Rechts Gefängnisstrafe hinzutreten, oder es kann möglicherweise gegen den Weigernden nach Art. 24, Ziff. l, 2 oder 3, vorgegangen werden.

Bei dieser Auffassung erscheint die einmalige Ordnungsbuße von 100 Fr. im Maximum keineswegs zu mild.

Zu Art. 33. Dieser Artikel entspricht dem Art. 26 des gegenwärtigen Gesetzes; der Hinweis auf Art. 151 des Organisationsgesetzes der Bundesrechtspflege ist eine selbstverständliche, indessen nützliche Ergänzung.

Z u A r t . 34. Nicht nur für die Nachahmungsklage (Art. 25 des gegenwärtigen Gesetzes), sondern entsprechend dem bisherigen Recht auch für die Verfallklage (Art. 6) und für die Ungültigkeitsklage (Art. 7), überhaupt für jede civilrechtliche Streitigkeit beBundesblatt. 51. Jahrg.

Bd. V.

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626 treffend den Muster- und Modellschutz (vorbehalten bleibt der kantonale Adhäsionsprozeß) hat das Prinzip des bisherigen Art. 25 zu gelten, und haben demnach die Kantone für solche Streitigkeiten teine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz dieselben entscheidet.

Angesichts der allgemein lautenden Vorschriften des Art. 62 des Organisationsgesetzes der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893, ist die Wiederholung der Bestimmung des Art. 25, Abs. 2, des gegenwärtigen Gesetzes überflüssig.

IV. Schlussbestiminungen.

In den Art. 35--40 sind die Art. 27--32 des gegenwärtigen Gesetzes wiederholt. Die Änderungen haben fast ausschließlich nur redaktionelle Bedeutung; hervorzuheben sind folgende: Z u Art. 35. Die Prioritätsfrist richtet sich nach dem Staatsvertrag; die vier Monate des bisherigen Gesetzes (Art. 27) haben nicht die Bedeutung, daß nicht durch Staatsvertrag eine längere oder kürzere Frist vereinbart werden könnte.

Zu Art. 36. Im Gegensatz zu der Fassung des Art. 28 des gegenwärtigen Gesetzes wird der Charakter des sogenannten Ausstellungsschutzes klar ausgesprochen; der Ansstellungsschutz ist nur die Einräumung einer Frist, innerhalb welcher der eigentliche Muster- und Modellschutz erlangt werden kann ; einen Schutz gegen Nachahmung gewährt der Ausstellungsschutz noch nicht.

Zu Art. 39. Wie Art. 31, Abs. 2, des gegenwärtigen Gesetzes das Verhältnis des neuen eidgenössischen Rechtes zum bisherigen kantonalen Recht zu normieren hatte, so setzt nun der zweite Absatz dieses Artikels das Verhältnis des revidierten zum bisherigen Gesetze fest; es wird ohne weiteres der fünfjährige Schutz allen denjenigen hinterlegten Mustern und Modellen zu teil, für die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch die erste zweijährige Schutzperiode des alten Rechtes läuft. Diese Rückwirkung erscheint als billig; sie ist aber nicht zu erstrecken auf die Fälle, wo der Berechtigte mit Bezahlung der im Zeitpunkte des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bereits fälligen Verlängerungsgebühr (Art. 6, Ziff. l , des gegenwärtigen Gesetzes) im Rückstande ist.

627 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bin gier.

628 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die gewerblichen Muster und Modelle.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der schweizerischen Bundesverfassung ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1899, beschließt: I. Allgemeine Bestimmungeii.

Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft gewährt den Urhebern gewerblicher Muster und Modelle und ihren Rechtsnachfolgern die in vorliegendem Gesetze bezeichneten Rechte.

Art. 2. Ein gewerbliches Muster oder Modell im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anordnung von Linien oder Farben oder eine äußere Formgebung, die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll.

Der Muster- und Modellschutz erstreckt sich nicht auf die Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen des nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes.

629 Art. 3. Arbeiter und Angestellte gelten als Urheber der von ihnen angefertigten Muster und Modelle, es wäre denn, daß sie durch ihren Dienstvertrag dazu verpflichtet sind, solche für Rechnung des Arbeitgebers anzufertigen.

Art. 4. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Es kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen ganz oder teilweise auf Rechtsnachfolger übertragen werden.

Der Urheber kann durch Lizenzerteilungen anderen Personen die Benutzung seines Musters oder Modelies gestatten.

Gegenüber gutgläubigen Dritten sind Übertragung des Rechts des Urhebers, sowie Lizenzerteilungen nur wirksam, wenn sie in das Muster- und Modellregister eingetragen sind.

Art. 5. Ein Muster oder Modell ist nur geschützt, sofern es gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt ist.

Niemand darf, ohne Erlaubnis des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers, ein in gültiger Weise hinterlegtes Muster oder Modell vor Ablauf der Schutzdauer zürn Zwecke der Verbreitung oder gewerbsmäßigen Verwertung benutzen.

Art. 6. Die Thatsache der Hinterlegung begründet für deren Inhalt die Vermutung der Neuheit und der Richtigkeit der angegebenen Urheberschaft.

Art. 7. Die Muster und Modelle können offen oder während der ersten Schutzperiode unter versiegeltem Umschlag, einzeln oder in Paketen, hinterlegt werden.

Die Anzahl der je in einem Paket hinterlegten Muster oder Modelle wird nur beschränkt durch Größe und Gewicht desselben ; das Nähere hierüber, sowie über die zu-

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lässige Größe und das zulässige Gewicht des einzeln hinterlegten Musters oder Modelies setzt der Bundesrat durch Verordnung fest.

Art. 8. Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, daß Muster und Modelle gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen auch während der zweiten und dritten Schutzperiode unter versiegeltem Umschlag bleiben dürfen, ferner daß Muster und Modelle gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen von der Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag überhaupt ausgeschlossen bleiben und bildlich zu veröffentlichen sind.

Art. 9. Der Muster- und Modellschutz dauert längstens 15 Jahre. Er wird nach fünfjährigen Perioden berechnet, deren erste mit dem Datum der Hinterlegung beginnt und die ohne Unterbrechung aufeinander folgen.

Art. 10.

entrichten.

Für jede Schutzperiode ist eine Gebühr zu

Die Höhe der Gebühr setzt der Bundesrat fest mit der Maßgabe, daß für die erste Periode nur eine von der Anzahl der in einer Hinterlegung enthaltenen Muster oder Modelle unabhängige mäßige Gebühr erhoben werden darf, und daß die Gebühr für die dritte Periode doppelt so hoch wie die der zweiten Periode sein soll.

Die Gebühren der zweiten und dritten Periode werden am ersten Tage derselben fällig.

Art. 11. Des gesetzlichen Schutzes geht verlustig: 1. der Hinterleger, der die Gebühren für die Fortdauer des Schutzes nicht innerhalb der Frist von zwei -Monaten seit ihrer Fälligkeit entrichtet.

Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wird, immerhin ohne Verbindlichkeit für dasselbe,

631 den Hinterleger rechtzeitig vom Verfall der Gebühr in Kenntnis setzen; 2. der Hinterleger, der das Muster oder Modell im, Inland nicht in angemessenem Umfange zur Ausführung bringt, während im Ausland hergestellte Gegenstände desselben Musters oder Modelles auf seine Veranlassung oder unter Zulassung von seiner Seite eingeführt werden.

Hiervon sind ausgenommen die im Veredlungsverkehr in die Schweiz eingeführten Gegenstände.

Der Bundesrat kann die Bestimmung der Ziffer 2 gegenüber Staaten, die Gegenrecht gewähren, außer Kraft setzen.

Art. 12. Die Hinterlegung eines Musters oder Modelles ist ungültig : 1. wenn es zur Zeit der Hinterlegung nicht neu gewesen ist; ein Muster oder Modell gilt nach diesem Gesetze als neu, so lange es weder im Publikum noch in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist; 2. wenn der Hinterleger weder der Urheber des Musters oder Modelles, noch dessen Rechtsnachfolger ist; 3. wenn im Falle der Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag der Hinterleger einer auf Täuschung berechneten Inhaltsangabe überwiesen wird; 4. wenn der hinterlegte Gegenstand, seiner Natur nach, kein Muster oder Modell im Sinne dieses Gesetzes ist ; 5. wenn der Inhalt der Hinterlegung mit Bestimmungen von Bundesgesetzen oder Staatsverträgen im Widerspruch steht oder anstössiger Natur ist.

Art. 13. Die Klage auf Verfall wegen ungenügender Ausführung im Inland und die Klage auf Ungültigkeit stehen jedermann zu, der ein Interesse nachweist.

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632 Art. 14. Wer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, kann nur durch einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter die Hinterlegung eines Musters oder Modelles vornehmen und die aus der Hinterlegung hervorgehenden Rechte geltend machen.

Der Vertreter ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den den Muster- und Modellschutz betreffenden Rechtsstreitigkeiten befugt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kantone über berufsmäßige Prozeßvertretung.

Für die in solchen Rechtsstreitigkeiten gegen den Hinterleger anzustellenden Klagen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat; in Ermanglung eines solchen das Gericht des Amtssitzes der Hinterlegungsstelle.

H. Hinterlegung.

Art. 15. Die Hinterlegung eines Musters oder Modelles geschieht durch Einreichung eines gemäß Formular in einer der drei Landessprachen verfaßten Gesuches bei der Hinterlegungsstelle.

Dem Gesuche sind beizufügen : 1. ein mit einer Orduungsnumrner bezeichnetes Exemplar des zu hinterlegenden Musters oder Modelles, entweder in der Form des gewerblichen Erzeugnisses, wofür es bestimmt ist, oder in der Form einer genügenden bildlichen Darstellung; 2. der Betrag der Gebühr für die erste Schutzperiode.

Der Bundesrat kann weitere Erfordernisse aufstellen für diejenigen Muster und Modelle, die bildlich veröffentlicht werden.

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Art. 16. Hinterlegungsstelle ist das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bern.

Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses auch andere Hinterlegungsstellen für Muster und Modelle bezeichnen.

Art. 17. Hinterlegungsgesuche, die den durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht entsprechen und trotz amtlicher Aufforderung nicht in Ordnung gebracht werden, sind von der Hinterlegungsstelle zurückzuweisen.

Offen eingereichte Gegenstände oder bildliche Darstellungen, die keine Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes sind, oder die mit Bestimmungen von Bundesgesetzen oder Staatsverträgen im Widerspruch stehen, oder die anstößiger Natur sind, sind von der Hinterlegungsstelle zurückzuweisen.

o Diese Bestimmungen kommen in entsprechender Weise zur Anwendung bei der Umwandlung einer Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag in eine offene.

Gegen die Zurückweisung einer Hinterlegung kann innerhalb der Frist eines Monats seit Mitteilung der Verfügung bei dem der Hinterlegungsstelle vorgesetzten Departemente Beschwerde geführt werden, welches endgültig entscheidet.

Art. 18. Die Hinterlegungsstelle trägt das ordnungsgemäß hinterlegte Muster und Modell, ohne vorgängige Prüfung seiner Neuheit und der Rechte des Hinterlegers, in das Muster- und Modellregister ein und fertigt für den Hinterleger die Hinterlegungsurkunde aus.

Art. 19. Das Muster- und Modellregister soll folgende Angaben enthalten : den Gegenstand der Hinterlegung, die

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Art der Hinterlegung (offen oder versiegelt), Namen und Wohnort des Hinterlegers und seines Vertreters, das Datum des Hinterlegungsgesuches, die Bezahlung der Hinterlegungsgebühren und den Betrag derselben, sowie die Änderungen in der Person des Berechtigten oder im Bestände seines Rechtes. Diese Änderungen werden nur eingetragen auf Grund öffentlicher oder mit amtlich beglaubigten Unterschriften versehener Urkunden.

Art. 20. Die Hinterlegungsstelle veröffentlicht auf Grund der Eintragungen in dem Muster- und Modellregistcr die Bezeichnung der hinterlegten Muster und Modelle, die Art der Hinterlegung, Namen und Wohnort der Hinterleger und der Vertreter derselben, Datum und Nummer der Hinterlegungen, sowie die Änderungen in der Person der Hinterleger oder im Bestände ihrer Rechte.

Der Bundesrat setzt durch Verordnung die Art der bildlichen Veröffentlichung von Mustern und Modellen gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen fest.

"o1Art. 21. Hinterlegungen unter versiegeltem Umschlag werden auf Verlangen der Berechtigten jederzeit in offene Hinterlegungen umgewandelt.

Die versiegelten Umschläge werden nur auf Gesuch des Berechtigten oder auf Grund gerichtlicher Verfugung vorübergehend geöffnet.

Art. 22. Jedermann kann von der Hinterlegungsstelle mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt des Muster- und Modellregisters erhalten und im Beisein eines Beamten von den offen hinterlegten Mustern und Modellen Einsicht nehmen.

Der Bundesrat setzt hierfür einen mäßigen Gebührentarif fest.

635 Art. 23. Der Berechtigte kann jederzeit durch Zurücknahme des hinterlegten Musters oder Modelies auf den gesetzlichen Schutz Verzicht leisten.

Sofern er sein Muster oder Modell nicht zurückzieht, wird dasselbe noch drei Jahre nach Ablauf der Schutzdauer von der Hinterlegungstelle aufbewahrt.

Nach Ablauf dieser drei, Jahre sendet die Hinterlegungsstelle das Muster oder Modell an den Berechtigten oder an dessen Vertreter zurück oder vernichtet dasselbe ; in besondern Fällen kann sie auch anderweitig darüber verfügen.

III. Rechtsschutz.

Art. 24. Civil- und strafrechtlich kann zur Verantwortung gezogen werden: 1. wer ein hinterlegtes Muster oder Modell widerrechtlich nachmacht oder derart nachahmt, daß eine Verschiedenheit nur bei sorgfältiger Vergleichung wahrgenommen werden kann; 2. wer einen widerrechtlich nachgemachten oder nachgeahmten Gegenstand verkauft, feilhält, in Verkehr bringt oder in das Inland einführt; 3. wer bei diesen Handlungen mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert.

Art. 25. Wer eine der in Art. 24 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, wird dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet und wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldbuße bis 2000 Fr. oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft.

Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

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Art. 26. Fahrlässige Begehung der in Art. 24 genannten Handlungen wird nicht bestraft ; dagegen verpflichtet sie den Thäter zum Schadenersatz an den Geschädigten.

Trifft den Thäter kein Verschulden, so ist er nur zur Herausgabe der Bereicherung an den Geschädigten verpflichtet Art. 27. Die Strafverfolgung geschieht auf Antrag des Verletzten und nach Maßgabe des kantonalen Strafprozesses entweder am Wohnort des Angeschuldigten, oder am Orte, wo das Vergehen begangen worden ist.

In keinem B1 alle dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen eintreten. Zuständig ist diejenige Behörde, bei der die Klage zuerst anhängig gemacht wird.

Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung beträgt zwei Jahre.

Art. 28. Die Gerichte haben auf Grund erfolgter Civil- oder Strafklage die als nötig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Namentlich können sie nach Vorweisung der Hinterlegungsurkunde eine genaue Beschreibung der angeblich nachgeahmten Gegenstände, der ausschließlich zur Nachahmung dienenden Werkzeuge und Geräte, und nötigenfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände vornehmen lassen.

Wenn Grund vorhanden ist, eine Beschlagnahme vorzunehmen, so kann das Gericht dem Kläger eine Kaution auferlegen, die er vor dçr Beschlagnahme zu hinterlegen hat.

Art. 29. Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung der mit Beschlag belegten Gegenstände verfügen.

Es soll, selbst im jFalle einer Freisprechung, wenn nötig, die Vernichtung der ausschließlich zur Nachahmung

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bestimmten Werkzeuge und Geräte anordnen. Der Reinerlös der übrigen eingezogenen Gegenstände wird zur Bezahlung der Geldstrafe, der Kosten und der Entschädigung an den Geschädigten verwendet; ein allfälliger Überschuß fällt dem bisherigen Eigentümer zu.

Art. 30. Das Gericht kann auf Kosten des Verurteilten die Veröffentlichung des Strafurteils im schweizerischen Handelsamtsblatt und in einem oder mehreren ändern Blättern anordnen.

Art. 31. Wer unbefugter Weise seine Geschaftspapiere, Anzeigen oder Erzeugnisse mit einer Bezeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten soll, daß ein Muster oder ein Modell auf Grund des vorliegenden Gesetzes hinterlegt sei, wird auf amtliche oder private Anzeige hin mit Geldbuße bis Fr. 500 bestraft.

Gegen Rückfällige kann diese Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 32. Wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitze befindlichen nachgemachten oder nachgeahmten Gegenstände anzugeben, wird, unter Vorbehalt der kantonalrechtlichen Bestimmungen, in eine Ordnungsbuße bis auf Fr. 100 verfällt.

Art. 33. Der Ertrag der Geldstrafen fällt den Kantonen zu. Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat das Gericht für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Gefängnisstrafe festzusetzen (Art. 151.des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893).

Art. 34. Die Kantone haben zur Behandlung der civilrechtlichen Streitigkeiten betreffend den Muster- und

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Modellschutz eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige "»*· kantonale Instanz entscheidet.

IV. Schlussbestimmungen.

Art. 35. Die Angehörigen der Länder, welche mit der Schweiz eine bezügliche Konvention abgeschlossen haben, können ihre gewerblichen Muster und Modelle innerhalb der vertraglich festgesetzten Frist, vom Datum ihrer Hinterlegung in einem der genannten Länder und unter Vorbehalt der Rechte Dritter, in der Schweiz hinterlegen, ohne daß durch inzwischen eingetretene Thatsachen, wie durch eine Hinterlegung Anderer oder durch eine Veröffentlichung, die Gültigkeit ihrer Hinterlegung beeinträchtigt werden könnte.

Das gleiche Recht wird denjenigen Schweizern gewährt, die ihre Muster und Modelle zuerst in einem der im vorigen Absätze bezeichneten Länder hinterlegt haben.

Art. 36. Jedem Urheber eines in einer nationalen oder internationalen Ausstellung in der Schweiz ausgestellten gewerblichen Musters oder Modclles wird, nach Erfüllung der vom Bundesrate zu bestimmenden Förmlichkeiten, eine Frist von sechs Monaten, vom Tage der Zulassung des Erzeugnisses zur Ausstellung, gewährt, innerhalb welcher er, ungeachtet etwaiger Hinterlegung Anderer oder sonstiger Veröffentlichungen, in rechtsgültiger Weise die Hinterlegung eines Musters oder Modelies vornehmen kann.

In entsprechender Weise wird, wenn eine internationale Ausstellung in einem Lande stattfindet, das mit der Schweiz eine bezügliche Konvention abgeschlossen hat, die Frist, die das fremde Land den an der Ausstellung zugelassenen gewerblichen Mustern oder Modellen gewährt, auf die Schweiz ausgedehnt. Diese Frist darf jedoch nicht länger sein als sechs Monate, vom Tage der Zulassung des Erzeugnisses zur Ausstellung.

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Art. 37. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden einstweilen, bis zum Erlaß eines besondern Bundesbeschlusses, auf die Baumwolldruckerei keine Anwendung.

Aet. 38. Der Bundesrat wird beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.

Art. 39. Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom 21. Dezember 1888, aufgehoben.

Diejenigen Muster und Modelle, seit deren Hinterlegung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht zwei Jahre verflossen sein werden, genießen ohne weiteres den gesetzlichen Schutz der ersten fünfjährigen Periode dieses Gesetzes.

Art. 40. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, über den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle. (Vom 24. November 1899.)

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