Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Lebensmitteltechnologen (AG LMT) hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf zu einer Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Lebensmitteltechnologe mit eidgenössischem Fachausweis/ Lebensmitteltechnologin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Lebensmitteltechnologen (AG LMT) hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Lebensmitteltechnologe mit eidgenössischem Diplom/ Lebensmitteltechnologin mit eidgenössischem Diplom eingereicht Schweizerische Gesellschaft für technische Kommunikation (TECOM) hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf zu einer Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Technikredaktor mit eidgenössischem Fachausweis/Technikredaktorin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

17. Februar 2009

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Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2009-0296