Verfügung betreffend Regelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen von der Verzweigung Blegi bis zur Verzweigung Rütihof, Nationalstrassen N4 und N4a vom 14. Dezember 2009

Die Nationalstrasse N4 wird zwischen den Verzweigungen Blegi und Rütihof auf 6 Fahrspuren ausgebaut. Der Abschnitt wird mit einem Verkehrsleitsystem (Gefahrensignalisation, variable Geschwindigkeitssignale und Wechselwegweiser) ausgerüstet. Zusätzlich wird der Anschluss Cham umgebaut.

Aus Verkehrssicherheitsgründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten auf den Nationalstrassen N4 und N4a gemäss Verkehrsgutachten vom 19. Oktober 2009. Durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen werden die Höchstgeschwindigkeiten der jeweiligen Verkehrssituation (z. Bsp. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig. Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit.

II Anbringung folgender Vorschrifts- und Vortrittssignale: «Freie Fahrt», «Einfahrt verboten», «Kreisverkehrsplatz», «Hindernis rechts umfahren», «Kein Vortritt», «Gemeinsamer Rad- und Fussweg», gemäss Detailprojekt Signalisation vom 28. September 2009 und Signalisations- und Markierungsplan vom 23. November 2009.

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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2009-3102

der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Untere Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen eingesehen werden.

14. Dezember 2009

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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