Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Pnishi Marjan, geb. 19. Januar 1955, Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; wird gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer erhält die Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Januar 2009 zu verlangen und wird aufgefordert, beim Bundesverwaltungsgericht eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 400 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code POFICHBEXXX) unter Angabe der Geschäftsnummer C-1575/2008 zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff.

und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

3. März 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

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2009-0478