Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A2 Kanton Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2008

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz. 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Allgemeines Fahrverbot Nr. 2.01 mit ergänzendem Signal «Baustellenverkehr gestattet» in der Verzögerungsspur Rastplatz Sonnenberg in Fahrtrichtung Basel bei km 22.800.

II Allgemeines Fahrverbot Nr. 2.01 mit ergänzendem Signal «Baustellenverkehr gestattet» in der Verzögerungsspur Rastplatz Sonnenberg in Fahrtrichtung Luzern bei km 22.700.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab Anfang Februar 2009 bis ca. Ende Mai 2009.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

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SR 741.01 SR 741.21

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seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

11. Dezember 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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