Anhang 1

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung Turkmenistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 14. Januar 20092 zur Aussenwirtschaftspolitik 2008 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 15. Mai 2008 zwischen der Schweiz und der Regierung Turkmenistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt (Anhang 2).

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2009 727

2008-2990

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen.

Abk. mit der Regierung Turkmenistan. BB

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