Kernkraftwerk Mühleberg Akteneinsicht betreffend das Verfahren um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 (Gesuch der BKW FMB Energie AG vom 25. Januar 2005) Gestützt auf die Artikel 61 und 53 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sowie gestützt auf Artikel 26 VwVG erfolgt hiermit die Bekanntgabe, dass im erwähnten Verfahren zusätzliche Eingaben vorliegen, in welche Einsicht genommen werden kann.

1. Gesuchstellerin BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, CH-3000 Bern 25 2. Sachverhalt Die Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg ist bis am 31. Dezember 2012 befristet. Am 25. Januar 2005 hat deshalb die Gesuchstellerin beim Bundesrat die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 für das Kernkraftwerk Mühleberg beantragt. Der Bundesrat trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 10. Juni 2005) und überwies es an das Eidg.

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Die Gesuchstellerin hat am 2. November 2005 das Gesuch vom 25. Januar 2005 präzisiert.

Gestützt auf die Artikel 61 und 53 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) erfolgte in der Zeit vom 13. Juni 2008 bis 14. Juli 2008 die öffentliche Auflage des Gesuches um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 für das Kernkraftwerk Mühleberg sowie von weiteren Akten, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einspracheerhebung. Die öffentliche Auflage erfolgte bei den Staatskanzleien der betroffenen Kantone sowie bei den betroffenen Amtsbezirken und Gemeindeverwaltungen.

3. Akteneinsicht In Ergänzung zu den Dokumenten, die bereits aufgelegt worden sind, kann nun in weitere Akten des Verfahrens Einsicht genommen werden.

Die Akten können nach vorgängiger telefonischer Anmeldung (Tel. 031 322 56 26) ab dem 27. April bis am 26. Mai 2009 beim Bundesamt für Energie, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen, eingesehen werden. Allfällige Stellungnahmen zu den aufgelegten Akten können bis am 26. Mai 2009 beim Bundesamt für Energie eingereicht werden. Eine öffentliche Auflage der Akten erfolgt nicht.

4. Berechtigung zur Einsicht Zur Einsicht in diese weiteren Akten ist berechtigt, wer bereits Einsprache erhoben hat. Wer bisher keine Einsprache erhoben hat, bleibt vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 61 und 55 Abs. 1 KEG).

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2009-0667

Wer von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch machen will, hat persönlich zu erscheinen. Es ist zulässig, die Akten durch einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter einzusehen. Es ist in jedem Fall ein gültiger amtlicher Ausweis vorzuweisen.

21. April 2009

Bundesamt für Energie (BFE) 3003 Bern

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