Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Golden Bell Version 137 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 28. September 2009: 1.

Der Geldspielautomat Golden Bell Version 137 wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Golden Bell Version 137 ist, unter Vorbehalt der unterstehenden Auflage und der kantonalen Bestimmungen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 15 000 Franken werden Proms Operating SA auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Zustellung an und Publikation: A. Proms Operating SA, p.Adr. Rechtsanwalt Luzi Stamm, Pilgerstrasse 22, 5405 Baden-Dättwil.

B. Kantone.

C. Im Bundesblatt.

6.

Der eventuelle Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

27. Oktober 2009

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2009-2584

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