Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092, beschliesst: Art. 1 1

Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt: a.

Notenaustausch vom 21. August 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 767/2008);

b.

Notenaustausch vom 24. Oktober 20084 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS).

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

2

1 2 3 4 5

SR 101 BBl 2009 4245 SR ...; BBl 2009 4289 SR ...; BBl 2009 4291 SR 0.362.31

2009-0321

8823

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen und Ausländer Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BFM» ersetzt, wenn er das Bundesamt für Migration bezeichnet.

Art. 6 Abs. 2 und 2bis Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung im Namen des Bundesamtes für Migration (BFM) mittels eines Formulars eine Verfügung. Artikel 98 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2

2bis Gegen diese Verfügung kann beim BFM innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren gilt sinngemäss.

Art. 71 Einleitungssatz und Bst. c Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: c.

die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Departement für auswärtige Angelegenheiten sicherstellt.

Art. 98b

Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem BFM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen: 1

6 7

a.

die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;

b.

den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);

c.

die Erhebung von Gebühren;

d.

das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems;

e.

die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.

SR 142.20 SR 172.021

8824

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

Das EDA und das BFM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und -sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

2

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

3

Gliederungstitel vor Art. 101

14. Kapitel: Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme Art. 109a

Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems

Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20088 in Kraft ist.

1

2

Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: a.

das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;

b.

das BFM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/20039 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;

c.

das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;

d.

das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.

Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI10 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen:

3

8

9

10

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

8825

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

a.

das fedpol;

b.

der Dienst für Analyse und Prävention (DAP);

c.

die Bundesanwaltschaft;

d.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol.

4

Art. 109b

Nationales Visumsystem

Das BFM betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa.

Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden.

1

Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:

2

a.

die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa;

b.

die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

c.

die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen.

Das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten im nationalen Visumsystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie müssen die Daten, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/200811 eingeben und bearbeiten.

3

Art. 109c

Abfrage des nationalen Visumsystems

Das BFM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren: a.

11

dem Grenzwachtkorps und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

8826

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

b.

den schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Missionen: zur Prüfung der Visumgesuche;

c.

dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;

d.

der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummern;

e.

den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich;

f.

den zuständigen Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Polizeiwesens: 1. zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben ins automatisierte Polizeifahndungssystem nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 200812 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, 2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

g.

den Beschwerdeinstanzen des Bundes: für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;

h.

den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches14 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200415.

Art. 109d

Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200816 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

12 13 14 15 16

SR 361 SR 120 SR 210 SR 211.231 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

8827

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 109e

Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen

Der Bundesrat regelt: a.

für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten;

b.

das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;

c.

den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;

d.

den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109c;

e.

das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d;

f.

die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;

g.

die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;

h.

die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

i.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

j.

den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.

Art. 120d

Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in den Visa-Informationssystemen

Wer Personendaten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a­109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

Art. 120e

Strafverfolgung

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115­120 und 120d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

1

Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das BFM. Das Bundesgesetz vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2

17

SR 313.0

8828

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 126b

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009

Bis zum Inkrafttreten des nationalen Visumsystems lauten die Artikel 109c und 120d wie folgt: Art. 109c

Ausführungsbestimmungen zum C-VIS

Der Bundesrat regelt: a.

für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 109a Absätze 2 und 3 die dort genannten Befugnisse gelten;

b.

das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;

c.

den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS;

d.

das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d;

e.

den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.

Art. 120d

Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten im C-VIS

Wer Personendaten des C-VIS für andere als die in Artikel 109a vorgesehenen Zwecke bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200318 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art. 8a Aufgehoben19 Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) Bst. e­g Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

1

18 19

e.

den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle;

f.

den schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

g.

Aufgehoben.

SR 142.51 Siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 (Art. 18a).

8829

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 18a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009

Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visumsystems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8a wie folgt: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text), Bst a­c 1

Das Informationssystem enthält: a.

Betrifft nur den italienischen Text;

b.

Betrifft nur den italienischen Text;

c.

alphanumerische Daten über die Visumgesuchstellerin oder den Visumgesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa, die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen;. bestimmte Daten werden gemäss Verordnung (EG) Nr. 767/200820 über eine nationale Schnittstelle (N-VIS) an das zentrale Visa-Informationssystem nach Artikel 109a Absatz 1 AuG übermittelt.

Art. 8a

Daten über Visa

Das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c im Informationssystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.

1

Sie müssen die Daten, die an das zentrale Visa-Informationssystem übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/200821 eingeben und bearbeiten.

2

Der Bundesrat bestimmt, für welche Einheiten der Behörden nach Absatz 1 die dort genannten Befugnisse gelten.

3

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

20

21

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung, ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

8830

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.

2

Nationalrat, 11. Dezember 2009

Ständerat, 11. Dezember 2009

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 200922 Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

22

BBl 2009 8823

8831

Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. BB

8832